Überlegungen zur Möglichkeit eines einseitigen Ausstiegs aus dem EURATOM-Vertrag

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Universität Salzburg Fachbereich Öffentliches Recht Völkerrecht Churfürststraße 1 A-5020 Salzburg Ao.Univ.Prof. Dr. Michael Geistlinger Tel. +43 (0)662 8044-3655 Fax +43 (0)662 8044-135 E-mail: michael.geistlinger@sbg.ac.at Überlegungen zur Möglichkeit eines einseitigen Ausstiegs aus dem EURATOM-Vertrag angestellt für die Konferenz Energy Intelligence for Europe The Euratom treaty and future energy options: Conditions for a level playing field in the energy sector (Intelligente Energie für Europa Der Euratom-Vertrag und künftige Energie-Optionen: Bedingungen für gleichberechtigtes Agieren im Energiesektor) Kopenhagen, 23. September 2005 1. Problemstellung Im Verlauf der Verhandlungen über den Beitritt Finnlands, Österreichs und Schwedens sowie der osteuropäischen Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien und Ungarn, Bulgarien und Rumänien wurde das Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union behandelt, als bildete es einen monolithischen Block. De facto jedoch setzen sich die europäische Verfassung und das europäische Recht aus einer Reihe unabhängiger Verträge zusammen, die unter das Völkerrecht fallen. Selbst wenn der EURATOM-Vertrag durch Titel IV des Vertrages vom 7. Februar 1992 über die Europäische Union (Maastricht-Vertrag) ergänzt worden ist, existieren beide Verträge unabhängig voneinander. Wie Art. 1 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Union festlegt, sind die Europäischen Gemeinschaften einschließlich der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) die Fundamente der Europäischen Union, bleiben jedoch nach dem Völkerrecht eigenständige internationale Organisationen. Auch der Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 rührte nicht an diese Grundlagen. Die Verträge der Europäischen Gemeinschaften sind vereinfacht und wurden lesbarer. Die Fundamente aber wurden nicht geändert. Auch der Vertrag von Nizza vom 14. Februar 2000 brachte eine Vielzahl substantieller Änderungen hinsichtlich der grundlegenden Gemeinschaften, verschmolz sie jedoch nicht zu einem Ganzen. Immer noch und dies ist der gegenwärtige Stand des Rechts bestehen die Europäischen Gemeinschaften unabhängig von und Seite an Seite mit der Europäischen

Union. Auf der politischen Ebene werden sie als Paket behandelt, doch sind sie getrennte Einheiten auf der rechtlichen Ebene. Somit scheint die Frage legitim, ob ein einseitiger Austritt aus einer der Europäischen Gemeinschaften für einen Staat, der gleichzeitig innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und der EU verbleiben möchte, rechtlich möglich ist. 2. Bestimmungen im EURATOM-Vertrag über dessen Beendigung Art. 208 EURATOM-Vertrag bestimmt, dass dieser Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen ist. Der Vertrag enthält eine Bestimmung betreffend das Stimmrecht und andere Rechte eines Mitgliedstaates (Art. 204), trifft jedoch keine Festlegungen hinsichtlich seiner Beendigung, ob nun durch einseitigen Austritt, durch Anwendung der so genannten clausula rebus sic stantibus oder aus irgendeinem anderen Grund. Somit kommen die Bestimmungen des allgemeinen Völkerrechts betreffend die Beendigung eines völkerrechtlichen Vertrages zur Anwendung. 3. Zur Anwendbarkeit der Wiener Konvention von 1969 über das Vertragsrecht Da die Wiener Konvention von 1969 über das Vertragsrecht gemäß ihrem Art. 4 nicht zurückwirkt, ist sie nicht unmittelbar auf den am 25. März 1957 unterzeichneten EURATOM- Vertrag anwendbar. Die Mehrzahl der Bestimmungen der Wiener Vertragsrechtskonvention werden aber als Teil des Völkergewohnheitsrechts betrachtet und waren als solche auch 1957 in Kraft, als der EURATOM-Vertrag abgeschlossen wurde. Die Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK I) ist immer noch nicht für alle Mitglieder der Europäischen Union bindend. Ungeachtet dessen sind aufgrund der Rechtsnatur der in der WVK kodifizierten Bestimmungen zum völkerrechtlichen Vertragsrecht als Teil des Völkergewohnheitsrechts alle Mitglieder der EU und des EURATOM-Vertrages auch jener, die nicht Mitglied der WVK I sind indirekt und insoweit an deren Bestimmungen gebunden, als diese das allgemeine Völkergewohnheitsrecht widerspiegeln. 1 Die Regel in Art. 65 WVK I über den Austritt aus einem Vertrag, der keine Bestimmung hinsichtlich Beendigung, Kündigung oder Austritt enthält, wird als eine solche Regel des Völkergewohnheitsrechts betrachtet. Art. 56 WVK I lautet wie folgt: 1. Ein Vertrag, der keine Bestimmung betreffend seine Beendigung enthält und keine Kündigung oder Austritt vorsieht, kann nicht gekündigt oder verlassen werden, es sei denn a) es ist erwiesen, dass die Vertragsparteien die Möglichkeit von Kündigung oder Austritt zuzulassen beabsichtigten; oder b) ein Recht auf Kündigung oder Austritt aus dem Wesen des Vertrages abgeleitet werden kann. 2. Eine Vertragspartei hat nach Ankündigung ihrer Absicht, den Vertrag gemäß Absatz 1 zu kündigen oder daraus auszutreten, eine mindestens zwölfmonatige Frist einzuhalten. Es bedarf weiterer geschichtlicher Analyse der Jahre um 1956 und 1957, um zu klären, was die Vertragsparteien zuzulassen beabsichtigten, als sie den EURATOM-Vertrag abschlossen. Dies kann in dieser bescheidenen gutachterlichen Stellungnahme offen gelassen werden, weil 1 Siehe z.b. P. Reuter, Introduction to the Law of Treaties. London, New York 1989, 22 (Nr. 62).

sich ohne weiteres zeigen lässt, dass der EURATOM-Vertrag ein Vertragswerk ist, das unter das Recht auf Beendigung gemäß Art. 56, Abs. 1, lit. b fällt. Gemäß den Kommentaren der International Law Commission (ILC) gibt es bestimmte Verträge, die schon aus ihrem Wesen heraus die Möglichkeit eines einseitigen Austritts ausschließen, falls eine Bestimmung über ihre Beendigung in ihnen nicht enthalten ist. Solche Verträge sind Friedensverträge oder Verträge, die ein langlebiges Territorialregime festlegen 2, aber auch Verträge, die von Natur aus von begrenzter Dauer sind. In ihrem Kommentar zu Art. 17 des Entwurfes zur Wiener Vertragskonvention äußerte die International Law Commission (ILC) insbesondere: (b) Im Falle eines Vertrages, der das Gründungsinstrument einer Internationalen Organisation ist, hat, falls der Organisationsgebrauch nichts anderes vorschreibt, eine Partei das Recht, aus dem Vertrag und aus der Organisation auszutreten, wobei sie eine Kündigungsfrist einzuhalten hat, die das zuständige Organ der Organisation gemäß deren anzuwendendem Abstimmungsverfahren als angemessen beschließt. 3 Im Verlauf der späteren Diskussion innerhalb der ILC über diese Bestimmung, die schließlich in die oben zitierte Bestimmung des Art. 56 mündete, ging die ILC zu einem praktikableren und einheitlichen Verfahren für alle Fälle über, in denen ein Recht auf einseitigen Rückzug aus einem Vertrag zur Anwendung kommt. Absatz 2 dieser Bestimmung verlangt, dass die Kündigung mindestens zwölf Monate vor der beabsichtigten Vertragsbeendigung mitgeteilt wird. Zweifel sind zulässig, ob der Zeitrahmen von mindestens zwölf Monaten Teil des Völkergewohnheitsrechts geworden ist, beziehungsweise bereits 1957 Teil davon war. 4 Was jedoch als gesichert gelten kann, ist, dass eine schriftliche Kündigung, die in angemessener Zeit vor der beabsichtigten Vertragsbeendigung erfolgt, nach dem Völkergewohnheitsrecht 1957 erforderlich war und heute erforderlich ist. 4. Anwendbarkeit des Völkergewohnheitsrechts über die Kündigung von Verträgen auf den EURATOM-Vertrag Aus obiger Darlegung folgt, dass gemäß dem Völkergewohnheitsrecht nach Art. 56 der Wiener Vertragsrechtskonvention ein Recht auf einseitigen Austritt aus dem EURATOM- Vertrag besteht. Der EURATOM-Vertrag ist nach wie vor nichts anderes als ein Vertrag, der eine internationale Organisation begründet. Diese Organisation fällt unter das Dach der Europäischen Union, hat jedoch dadurch sein Wesen weder verloren noch geändert. Ein allfälliges Inkrafttreten des Vertrages für eine Europäische Verfassung 5 wird auf die Rechtslage hinsichtlich des möglichen einsseitigen Austritts aus dem EURATOM-Vertrag keine Auswirkung haben, da der EURATOM-Vertrag von der durch diesen Verfassungsentwurf initiierten Entwicklung des europäischen Rechts nicht betroffen sein wird. Michael Geistlinger Salzburg, aktualisiert am 16. Jänner 2007 2 Siehe z.b. S. Bastid, Les traités dans la vie internationale. Paris 1985, 202. 3 Yearkbook of the International Law Commission 1963, II, 64. 4 Bastid (Fußn. 2) ist der Ansicht, daß die ILC der geltenden Praxis der Staaten folgte, die eine solche Zeitspanne verlangten. 5 Amtsblatt der Europäischen Union C 310, Vol. 47 (16. Dezember 2004).

Universität Salzburg Fachbereich Öffentliches Recht Völkerrecht Churfürststraße 1 A-5020 Salzburg Ao.Univ.Prof. Dr. Michael Geistlinger Tel. +43 (0)662 8044-3655 Fax +43 (0)662 8044-135 E-mail: michael.geistlinger@sbg.ac.at Überlegungen zur Möglichkeit eines einseitigen Ausstiegs aus dem EURATOM-Vertrag angestellt für die Konferenz Energy Intelligence for Europe The Euratom treaty and future energy options: Conditions for a level playing field in the energy sector (Intelligente Energie für Europa Der Euratom-Vertrag und künftige Energie-Optionen: Bedingungen für gleichberechtigtes Agieren im Energiesektor) Kopenhagen, 23. September 2005 1. Problemstellung Im Verlauf der Verhandlungen über den Beitritt Finnlands, Österreichs und Schwedens sowie der osteuropäischen Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien und Ungarn, Bulgarien und Rumänien wurde das Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union behandelt, als bildete es einen monolithischen Block. De facto jedoch setzen sich die europäische Ordnung und das europäische Recht aus einer Reihe unabhängiger Verträge zusammen, die unter das Völkerrecht fallen. Selbst wenn der EURATOM-Vertrag durch Titel IV des Vertrages vom 7. Februar 1992 über die Europäische Union (Maastricht-Vertrag) ergänzt worden ist, existieren beide Verträge unabhängig voneinander. Wie Art. 1, Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Union festlegt, sind die Europäischen Gemeinschaften einschließlich der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) die Fundamente der Europäischen Union, bleiben jedoch nach dem Völkerrecht eigenständige internationale Organisationen. Auch der Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 rührte nicht an diese Grundlagen. Die Verträge der Europäischen Gemeinschaften sind vereinfacht und lesbarer gemacht worden. Die Fundamente aber wurden nicht geändert. Auch der Vertrag von Nizza vom 14. Februar 2000 brachte eine Vielzahl substantieller Änderungen hinsichtlich der grundlegenden Gemeinschaften, verschmolz sie jedoch nicht zu einem Ganzen. Immer noch und dies ist der gegenwärtige Stand des Rechts bestehen die Europäischen Gemeinschaften unabhängig von und Seite an Seite mit der Europäischen Union. Auf der politischen Ebene werden sie als Paket behandelt, doch sind sie getrennte Einheiten auf der rechtlichen Ebene. Somit scheint

die Frage legitim, ob ein einseitiger Rückzug/Austritt aus einer der Europäischen Gemeinschaften für einen Staat, der gleichzeitig innerhalb der Europäischen und der EU verbleiben möchte, rechtlich möglich ist. 2. Bestimmungen im EURATOM-Vertrag über dessen Beendigung Art. 208 EURATOM-Vertrag bestimmt, daß dieser Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen ist. Der Vertrag enthält eine Bestimmung betreffend das Stimmrecht und andere Rechte eines Mitgliedstaates (Art. 204), trifft jedoch keine Festlegungen hinsichtlich seiner Beendigung, ob nun durch einseitigen Austritt, durch Anwendung der sogenannten clausula rebus sic stantibus oder aus irgendeinem anderen Grund. Somit kommen die Bestimmungen des allgemeinen öffentlichen Völkerrechts betreffend die Beendigung eines internationalen Vertrages zur Anwendung. 3. Zur Anwendbarkeit der Wiener Konvention von 1969 über das Vertragsrecht Da die Wiener Konvention von 1969 (WVK I) über das Vertragsrecht gemäß ihrem Art. 4 nicht rückwirkend ist, ist sie nicht unmittelbar auf den am 25. März 1957 unterzeichneten EURATOM-Vertrag anwendbar. Die Mehrzahl der Bestimmungen der Wiener Konvention werden aber als Teil des Völkergewohnheitsrechts betrachtet und waren als solche auch 1957 in Kraft, als der EURATOM-Vertrag abgeschlossen wurde. Die Wiener Konvention ist immer noch nicht für alle Mitglieder der Europäischen Union bindend. Ungeachtet dessen sind aufgrund der Rechtsnatur dieser kodifizierten Bestimmungen als Teil des Völkergewohnheitsrechts alle Mitglieder der EU und des EURATOM-Vertrages auch jener, die nicht Mitglied der Wiener Konvention über das Vertragsrecht sind indirekt und insoweit an deren Bestimmungen gebunden, als diese das allgemeine Völkergewohnheitsrecht widerspiegeln. 6 Die Regel in Art. 65 WVK I über den Austritt aus einem Vertrag, welcher keine Bestimmung hinsichtlich Beendigung, Kündigung oder Austritt enthält, wird als eine solche Regel des Völkergewohnheitsrechts betrachtet. Art. 56 lautet wie folgt: 1. Ein Vertrag, welcher keine Bestimmung betreffend seine Beendigung enthält und keine Kündigung oder Austritt vorsieht, kann nicht gekündigt oder verlassen werden, es sei denn a) es ist erwiesen, daß die Vertragsparteien die Möglichkeit von Kündigung oder Austritt zuzulassen beabsichtigten; oder b) ein Recht auf Kündigung oder Austritt aus dem Wesen des Vertrages abgeleitet werden kann. 2. Eine Vertragspartei hat nach Ankündigung ihrer Absicht, den Vertrag gemäß Absatz 1 zu kündigen oder daraus auszutreten, eine mindestens zwölfmonatige Frist einzuhalten. Es bedarf weiterer geschichtlicher Analyse der Jahre um 1956 und 1957, um zu klären, was die Vertragsparteien zuzulassen beabsichtigten, als sie den EURATOM-Vertrag abschlossen. Dies kann in dieser bescheidenen gutachterlichen Stellungnahme offengelassen werden, weil sich ohne weiteres zeigen läßt, daß der EURATOM-Vertrag ein Vertragswerk ist, das unter das Recht auf Beendigung gemäßt Art. 56, Abs. 1, lit. b fällt. 6 Siehe z.b. P. Reuter, Introduction to the Law of Treaties. London, New York 1989, 22 (Nr. 62).

Gemäß den Kommentaren der International Law Commission (ILC) gibt es bestimmte Verträge, die schon aus ihrem Wesen heraus die Möglichkeit eines einseitigen Austritts ausschließen, falls eine Bestimmung über ihre Beendigung in ihnen nicht enthalten ist. Solche Verträge sind Friedensverträge oder Verträge, die ein langlebiges Territorialregime festlegen 7, aber auch Verträge, die von Natur aus von begrenzter Dauer sind. In ihrem Kommentar zu Art. 17 des Entwurfes zur Wiener Vertragskonvention äußerte die ILC insbesondere: (b) Im Falle eines Vertrages, der das grundlegende Instrument einer internationalen organisation ist, hat, falls der Organisationsgebrauch nichts anderes vorschreibt, eine Partei das Recht, aus dem Vertrag und aus der Organisation auszutreten, wobei sie eine Kündigungsfrist einzuhalten hat, die das zuständige Organ der Organisation gemäß deren annzuwendendem Abstimmungsverfahren als angemessen beschließt. 8 Im Verlauf der späteren Diskussion innerhalb der ILC über diese Bestimmung, welche schließlich in die oben zitierte Bestimmung des Art. 56 mündete, ging die ILC zu einem praktischeren und einheitlichen Verfahren für alle Fälle über, in denen ein Recht auf einseitigen Rückzug aus einem Vertrag zur Anwendung kommt. Absatz 2 dieser Bestimmung verlangt, daß die Kündigung mindestens zwölf Monate vor der beabsichtigten Vertragsbeendigung mitgeteilt wird. Zweifel sind zulässig, ob der Zeitrahmen von mindestens zwölf Monaten Teil des Völkergewohnheitsrechts geworden ist beziehungsweise bereits 1957 Teil davon war. 9 Was jedoch als gesichert gelten kann, ist, daß eine schriftliche Kündigung, die in angemessener Zeit vor der beabsichtigten Vertragsbeendigung erfolgt, nach dem Völkergewohnheitsrecht 1957 erforderlich war und heute erforderlich ist. 4. Anwendbarkeit des Völkergewohnheitsrechts über die Kündigung von Verträgen auf den EURATOM-Vertrag Aus obiger Darlegung folgt, daß gemäß dem Völkergewohnheitsrecht nach Art. 56 der Wiener Vertragskonvention ein Recht auf einseitigen Austritt aus dem EURATOM-Vertrag besteht. Der EURATOM-Vertrag ist nach wie vor nichts anderes als ein Vertrag, der eine internationale Organisation begründet. Diese Organisation fällt unter das Dach der Europäischen Union, hat jedoch dadurch sein Wesen weder verloren noch geändert. Ein allfälliges Inkrafttreten des Vertrages für eine Europäische Verfassung 10 wird auf die Rechtslage hinsichtlich des möglichen einsseitigen Austritts aus dem EURATOM-Vertrag keine Auswirkung haben, da der EURATOM-Vertrag von der durch diesen Verfassungsentwurf initiierten Entwicklung des europäischen Rechts nicht betroffen sein wird. Michael Geistlinger Salzburg, aktualisiert am 16. Jänner 2007 7 Siehe z.b. S. Bastid, Les traités dans la vie internationale. Paris 1985, 202. 8 Yearkbook of the International Law Commission 1963, II, 64. 9 Bastid (Fußn. 2) ist der Ansicht, daß die ILC der geltenden Praxis der Staaten folgte, die eine solche Zeitspanne verlangten. 10 Amtsblatt der Europäischen Union C 310, Vol. 47 (16. Dezember 2004).