Kurzinformation. Über das. Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG)

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Transkript:

Kurzinformation Über das Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) Einleitung Das neue Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Kurzform Fusionsgesetz) ist ein Querschnitterlass zum Gesellschaftsrecht. Obwohl die Regelungsbereiche vorwiegend dem Zivilrecht resp. dem Obligationenrecht zuzuordnen sind, wurde es als Spezialgesetz erlassen. Das Fusionsgesetz regelt privatrechtliche Aspekte von Anpassungen der rechtlichen Struktur von praktisch allen Rechts- resp. Gesellschaftsformen. Das Gesetz findet Anwendung auf folgende Unternehmungsformen: Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Kollektivaktiengesellschaften) Kollektiv- und Kommanditgesellschaften Genossenschaften e en Einzelunternehmungen Das Fusionsgesetz ermöglicht die optimale Anpassung der Organisation von Unternehmungsträgern und regelt die Transaktionsformen der Fusion Spaltung Umwandlung Vermögensübertragung Da durch das Fusionsgesetz eine Vielzahl von gesellschaftlichen Umstrukturierungsmassnahmen ermöglicht werden, die sich im Verlauf des Lebenszyklusses einer Unternehmung ergeben, könnte das neue Gesetz als Reorganisationsgesetz verstanden werden. Typischerweise startet ein Unternehmer mit der Umsetzung seiner Geschäftsidee als Einzelunternehmer; verbunden mit der Markteinführung und der zunehmenden Unternehmungsgrösse kann sich eine Umwandlung von der Einzelunternehmung in eine Kapitalgesellschaft aufdrängen. In einem späteren Zeitpunkt könnte ein weiteres Wachstum der Unternehmung resp. eine verstärkte Marktpräsenz durch die Übernahme eines Konkurrenten erreicht werden (Fusion); soweit nur ein Teilbereich von einem Mitbewerber übernommen werden soll, könnte sich im Vorfeld zur Fusion eine Spaltung (Verselbständigung des zu übernehmenden Betriebes) aufdrängen. Je nach erreichter Unternehmungsgrösse könnte sich im Hinblick auf die geeignete Führungsstruktur eine Sparten-

Kurzabriss über das Fusionsgesetz (FusG) 2 organisation aufdrängen; hierzu könnte beispielsweise eine rechtliche Verselbständigung der Geschäftseinheiten in Betracht gezogen werden und eine Holdingstruktur angestrebt werden (Vermögensübertragung). Dies sind einige Beispiele, bei denen das Fusionsgesetz zur Anwendung gelangt. Neben der Möglichkeiten der Strukturanpassung beinhaltet das Fusionsgesetz auch diverse Schutzvorschriften für Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Grundsatz der mitgliedschaftlichen Kontinuität und Verbot der Mehrbelastung durch eine Transaktion) Gläubigerinnen und Gläubiger (Sicherstellungspflichten und Solidarhaftungsregeln) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Informations- und Konsultationspflichten, wenn durch die Reorganisation Arbeitsverhältnisse übergehen) Der Ablauf der einzelnen Transaktionen samt den notwendigen Dokumenten und Verträgen wird im Fusionsgesetz für alle Unternehmungen unabhängig von der Grösse und Bedeutung der Unternehmung (zum Beispiel Börsenkotierung) verbindlich geregelt. Dem Umstand, dass die sog. KMU nicht mit unverhältnismässigen administrativen Aufwendungen belastet werden, sieht das Gesetz Erleichterungen für KMU vor. Damit eine Unternehmung von den Erleichterungsmöglichkeiten profitieren kann, müssen die drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: keine Anleihensobligationen ausstehend nicht an der Börse kotiert zwei der nachfolgenden Grössen in den zwei der Umstrukturierung vorangehenden Jahren nicht überschritten o Bilanzsumme über 20 Mio. CHF o Umsatz über 40 Mio. CHF o mehr als 200 Vollzeitbeschäftigte Zudem müssen für die Inanspruchnahme der Erleichterungsmöglichkeiten sämtliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter zustimmen. Das Fusionsgesetz wird am 1. Juli 2004 in Kraft treten. Die einzelnen Transaktionsmöglichkeiten des Fusionsgesetzes werden im Folgenden kurz erläutert.

Kurzabriss über das Fusionsgesetz (FusG) 3 Fusion Das Fusionsgesetz sieht folgende zwei Möglichkeiten zur Fusion vor: a) Absorptionsfusion Ausgangslage Zielstruktur A B A B A = übernehmende Gesellschaft B = übertragende Gesellschaft Bei der Absorptionsfusion übernimmt die Gesellschaft A die Gesellschaft B, wobei die Gesellschaft B durch die Fusion untergeht und im Handelsregister gelöscht wird. b) Kombinationsfusion Ausgangslage Zielstruktur A B A B A = übertragende Gesellschaft B = übertragende Gesellschaft C = übernehmende Gesellschaft C

Kurzabriss über das Fusionsgesetz (FusG) 4 Bei der Kombinationsfusion schliessen sich die Gesellschaften A und B zu einer neuen Gesellschaft C zusammen; beide übertragenden Gesellschaften (A und B) gehen durch die Fusion unter und werden im Handelsregister gelöscht. Die Absorptionsfusion und die Kombinationsfusion unterscheiden sich einzig dadurch, dass bei letzterer die zu fusionierenden Gesellschaften zu einer neuen Gesellschaft verschmelzen; d.h. dass beide übertragenden Gesellschaften mit der Fusion untergehen. Demgegenüber wird bei der Absorptionsfusion die übertragende Gesellschaft in eine bereits bestehende einverleibt; somit wird bei der Absorptionsfusion nur die übertragende Gesellschaft ohne Liquidation im Handelsregister gelöscht. Nach geltendem Recht waren die Möglichkeiten der Fusion einzig auf Aktiengesellschaften, Kollektivaktiengesellschaften und Genossenschaften beschränkt. Mit der Einführung des Fusionsgesetzes werden deutlich mehr Fusionsmöglichkeiten geschaffen; insbesondere kann neu auch rechtsformübergreifend fusioniert werden. Fusionen nach bisherigem Recht übernehmender Rechtsträger Fusionen nach neuem Recht übernehmender Rechtsträger übertragender Rechtsträger K Geno K Gen übertragender Rechtsträger K Geno K Gen nur w enn im HR eingetragen Ablauf einer Fusion Der Prozess einer Fusion lässt sich in vier Phasen gliedern. I II V Abschluss Fusionsvertrag Erstellen Fusionsbericht Revision des Fusionsvertrages und des Fusionsberichtes durch einen besonders befähigten Revisor Mitteilung der Fusionsabsicht an die Gesellschafter Durchführung des sog. Einsichtsverfahrens Einladung zur General- oder Gesellschafterversammlung Beschlussfassung anlässlich einer General- resp. Gesellschafterversammlung

Kurzabriss über das Fusionsgesetz (FusG) 5 Der Fusionsvertrag wird durch die obersten Leitungs- oder e abgeschlossen. Er ist schriftlich abzufassen und bedarf der Zustimmung durch die Generalversammlung bzw. der Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Das Gesetz schreibt den Inhalt in Artikel 13 FusG detailliert vor. Der Fusionsbericht ist ebenfalls durch die obersten Leitungs- oder e der beteiligten Gesellschaften zu erstellen. Der Fusionsbericht kann jedoch auch gemeinsam verfasst werden. KMU s können auf die Erstellung eines Fusionsberichtes verzichten. Die im Bericht rechtlich und wirtschaftlich zu erläuternden Punkte sind in Artikel 14 FusG vorgeschrieben. Der Fusionsbericht ist an die Gesellschafterinnen und Gesellschafter zu richten und bezweckt im Wesentlichen die Vermittlung der vollen Transparenz über die geplante Fusion. Durch die schriftliche Abfassung des Berichtes wird gewährleistet, dass alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter über den gleichen Informationsstand verfügen. Er schafft somit die Grundlage, dass über die Fusion Beschluss gefasst werden kann. Die Prüfung des Fusionsvertrages, des Fusionsberichtes und der zu Grunde liegenden Bilanz hat durch einen besonders befähigten Revisor resp. Revisorin zu erfolgen. Hierdurch wird sichergestellt, dass durch die angewendeten Bewertungsmethoden und der davon abgeleiteten Festsetzung des Umtauschverhältnisses resp. der Abfindung keine Gesellschafterinnen und Gesellschafter gegenüber den übrigen schlechter gestellt werden. KMU s können auf die Prüfung verzichten, wenn alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter zustimmen. Das Einsichtsverfahren ermöglicht den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern während mindestens 30 Tagen am Sitz der Gesellschaft den Fusionsvertrag, die Fusions- und Prüfungsberichte sowie die Jahresrechnungen und berichte der letzten drei Geschäftsjahre einzusehen. Das Einsichtsverfahren ist vor der Beschlussfassung durchzuführen. Auch auf das Einsichtsverfahren können KMU s verzichten, wenn alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter zustimmen. Der Fusionsbeschluss ist zwingend durch die Generalversammlung oder durch die Gesellschafterinnen und Gesellschafter zu fassen und ist durch einen Notar öffentlich zu beurkunden. Erst nach Beschlussfassung entfaltet die Fusion Rechtswirkung durch Eintragung im Handelsregister. In diesem Zeitpunkt gehen alle Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft von Gesetzes wegen auf die übernehmende Gesellschaft über.

Kurzabriss über das Fusionsgesetz (FusG) 6 Zusammengefasst lässt sich der Fusionsprozess schematisch wie folgt darstellen. Die Erleichterungsmöglichkeiten für KMU s, welche nicht zwingend durchgeführt werden müssen, sind kursiv gedruckt. I II V Zuständig Wann Fusionsvertrag Prüfung Fusionsbericht Konsultation Arbeitnehmer oberstes Leitungs- resp. fähigter Revisor besonders be- ab Entscheid über Fusion (bzw. ab Beginn Verhandlungen) nach Vorliegen Fusionsvertrag und Fusionsbericht Einsichtsverfahren nach Vorliegen Revisionsbericht - Fusionsvertrag - Fusionsbericht - Prüfungsbericht - Jahresrechnungen Zeitbedarf p.m. p.m. min. 30 Tage Quelle: nach van der crone rechtsanwälte Beschluss oberstes Leitungs- resp. Generalversammlungen nach Einsichtsverfahren

Kurzabriss über das Fusionsgesetz (FusG) 7 Spaltung Das Fusionsgesetz sieht zwei Möglichkeiten zur Spaltung einer Unternehmung vor: a) Aufspaltung Ausgangslage Zielstruktur A A A1 A2 Bei der Aufspaltung werden die Geschäftsbereiche A1 und A2 (blau resp. gelb dargestellt) in zwei separate (neue) Gesellschaften aufgespalten; die ursprüngliche Gesellschaft A wird durch die Spaltung aufgelöst und im Handelsregister gelöscht.

Kurzabriss über das Fusionsgesetz (FusG) 8 b) Abspaltung Ausgangslage Zielstruktur A A A2 Bei der Abspaltung wird der Geschäftsbereich A2 aus der A (gelb dargestellt) in eine neue Gesellschaft A2 abgespalten; die ursprüngliche Gesellschaft A bleibt auch nach der Spaltung bestehen und führt den Geschäftsbereich A1 (blau dargestellt) weiter. Unterscheidendes Merkmal zwischen Aufspaltung und Abspaltung ist somit der Fortbestand der übertragenden Gesellschaft; nur bei der Abspaltung bleibt diese bestehen. Als Untervarianten der Spaltungen sieht das Gesetz vor, dass sowohl eine symmetrische als auch eine asymmetrische Spaltung (sowohl bei der Auf- als auch bei der Abspaltung) vorgenommen werden kann. Bei der symmetrischen Spaltung bleiben die Aktionäre resp. Gesellschafter im ursprünglichen Verhältnis an beiden Gesellschaften beteiligt (vgl. vorstehende Darstellungen). Bei der asymmetrischen Spaltung werden demgegenüber auch die Gesellschafter auf die Gesellschaften aufgeteilt ; die asymmetrische Spaltung kann so auch als Realteilung bezeichnet werden.

Kurzabriss über das Fusionsgesetz (FusG) 9 Nach dem bisher geltenden Recht war die Spaltung nicht vorgesehen. Mit der Einführung des Fusionsgesetzes werden nach neuem Recht folgende (auch rechtsformübergreifende) Spaltungen umgesetzt werden können: übernehmender Rechtsträger übertragender Rechtsträger K Geno K Gen Analog der Fusion gliedert sich auch der Prozess einer Spaltung in vier Phasen: I II V Abschluss Spaltungsplan oder Spaltungsvertrag Erstellen Spaltungsbericht Revision des Spaltungsplanes oder Spaltungsberichts durch einen besonders befähigten Revisor Mitteilung der Spaltungsabsicht an die Gesellschafter Durchführung des sog. Einsichtsverfahrens Einladung zur General- oder Gesellschafterversammlung Beschlussfassung anlässlich einer General- resp. Gesellschafterversammlung Da sich die für die Spaltung zu erstellenden Verträge resp. Berichte analog denen bei der Fusion richten, erlauben wir uns hierzu in Analogie auf das vorerwähnte Kapitel zur Fusion zu verweisen; die Ausführungen gelten sinngemäss auch für die Spaltung.

Kurzabriss über das Fusionsgesetz (FusG) 10 Zusammengefasst lässt sich der Spaltungsprozess schematisch wie folgt darstellen: Die Erleichterungsmöglichkeiten für KMU s sind wiederum kursiv gedruckt. I II V Zuständig Wann Spaltungsplan Prüfung Spaltungsbericht Schuldenruf (dreimalig) - bis spätestens zwei Monate vor GV - event. Sicherstellung der Gläubiger Konsultation Arbeitnehmer - nur soweit Arbeitsverträge übergehen oberstes Leitungs- resp. ab Entscheid über Spaltung besonders befähigter Revisor nach Vorliegen Spaltungsplan resp. -vertrag Einsichtsverfahren Beschluss oberstes Leitungs- resp. nach Vorliegen Revisionsbericht Generalversammlungen nach Einsichtsverfahren Zeitbedarf p.m. p.m. zwei Monate p.m. Quelle: nach van der crone rechtsanwälte

Kurzabriss über das Fusionsgesetz (FusG) 11 Umwandlung Das Fusionsgesetz regelt u.a. die Umwandlung zwischen Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften) in beide Richtungen zwischen Personenunternehmungen (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) in beide Richtungen von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft in Kapitalgesellschaft (nicht umgekehrt). Grafisch dargestellt sind nach neuem Recht folgende Umwandlungen zulässig: übernehmender Rechtsträger übertragender Rechtsträger K Geno K Gen Die mit blauer Farbe gekennzeichneten Umwandlungsmöglichkeiten sind nur zulässig, sofern der Rechtsträger im Handelsregister eingetragen ist. Auch die Umwandlung gliedert sich in einen Prozess aus vier Schritten: I II V Erstellen Umwandlungsplan resp. Umwandlungsbilanz Erstellen Umwandlungsbericht Revision des Umwandlungsplanes resp. Umwandlungsberichts und bilanz durch einen besonders befähigten Revisor Mitteilung der Umwandlungsabsicht an die Gesellschafter Durchführung des sog. Einsichtsverfahrens Einladung zur General- oder Gesellschafterversammlung Beschlussfassung anlässlich einer General- resp. Gesellschafterversammlung Da sich die für die Umwandlung zu erstellenden Verträge resp. Berichte analog denen bei der Fusion richten, erlauben wir uns hierzu wiederum in Analogie auf das vorerwähnte Kapitel zur Fusion zu verweisen; die Ausführungen gelten sinngemäss auch für die Umwandlung.

Kurzabriss über das Fusionsgesetz (FusG) 12 Zusammengefasst lässt sich der Umwandlungsprozess schematisch wie folgt darstellen: Die Erleichterungsmöglichkeiten für KMU s sind wiederum kursiv gedruckt. I II V Zuständig Wann Umwandlungsplan Umwandlungsbericht oberstes Leitungsresp. ab Entscheid über Umwandlung Prüfung besonders befähigter Revisor nach Vorliegen Umwandlungsplan resp. -vertrag Einsichtsverfahren oberstes Leitungs- resp. nach Vorliegen Revisionsbericht Beschluss Generalversammlungen nach Einsichtsverfahren Zeitbedarf p.m. p.m. min. 30 Tage p.m. Quelle: nach van der crone rechtsanwälte

Kurzabriss über das Fusionsgesetz (FusG) 13 Vermögensübertragung Die Vermögensübertragung ist eine neu geschaffene Möglichkeit, mit welcher im Handelsregister eingetragene Gesellschaften und Einzelunternehmungen ihr ganzes Vermögen oder Teile davon auf einen anderen Rechtsträger übertragen können. Die Vermögensübertragung erfasst hierdurch neben Aktiven und Passiven auch alle Rechtsbeziehungen (Arbeitsverträge, etc.) gegenüber Dritten. Dank der flexiblen Ausgestaltung kommt die Vermögensübertragung insbesondere dann zur Anwendung, wenn keine der anderen Formen (Fusion, Spaltung und Umwandlung) angewendet werden kann. Insbesondere ist zu erwähnen, dass beispielsweise die horizontale Spaltung (Tochterausgliederung) und die Bildung eines Joint Venture nicht auf dem Wege der Spaltung sondern mittels Vermögensübertragung umgesetzt werden. Aus der nachfolgenden Darstellung geht hervor, welche Vermögensübertragungen nach neuem Recht zulässig sein werden: übernehmender Rechtsträger übertragender Rechtsträger K Geno K Gen Zu beachten gilt, dass e und en als übertragende Rechtsträger im Handelsregister eingetragen sein müssen, damit hier eine Vermögensübertragung angewendet werden kann. Da die Vermögensübertragung die Gesellschafterinnen und Gesellschafter formell nicht berührt, lässt sich eine Vermögensübertragung einfacher umsetzen. Der Prozess einer Vermögensübertragung gliedert sich wie folgt: I Erstellen Übertragungsvertrag Erstellen Inventar der übertragenen Vermögenswerte Information der Gesellschafterinnen und Gesellschafter über die vollzogene Vermögensübertragung (falls weniger als 5% der Bilanzsumme übertragen wird, entfällt die Informationspflicht)

Kurzabriss über das Fusionsgesetz (FusG) 14 Grafisch dargestellt zeigt sich der Prozess der Vermögensübertragung wie folgt: I Übertragungsvertrag Inventar Eintrag im Handelsregister Konsultation ArbeitnehmerInnen - nur soweit Arbeitsverhältnisse übergehen oberstes Leitungs- resp. Information der GesellschafterInnen Zuständig oberstes Leitungs- resp. Wann/Wie schriftlich Im Anhang zur Jahresrechnung Zeitbedarf p.m. Quelle: nach van der crone rechtsanwälte

Kurzabriss über das Fusionsgesetz (FusG) 15 Abschliessende Bemerkungen Neben den handelsrechtlichen Aspekten beinhaltet das Fusionsgesetz auch eine Anpassung von steuerlichen Normen. Hierzu gilt es jedoch zu bemerken, dass die Steuerfolgen von Unternehmungsumstrukturierungen bereits nach geltendem Steuerrecht und der bereits gelebten Praxis nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt (unabhängig der zivilrechtlichen Abwicklung) beurteilt wurden. So beinhaltet die Anpassung des Steuerrechts v.a. eine Festschreibung der geltenden Praxis. Mit der Einführung des Fusionsgesetzes verfügen die Unternehmungen über flexible Möglichkeiten, ihre rechtliche Struktur anzupassen. Wir haben uns in der vorstehenden Kurzinformation bewusst darum bemüht, Ihnen einen Einblick in die Möglichkeiten der Strukturanpassungen zu vermitteln, die das Fusionsgesetz ab dem 1. Juli 2004 neu bieten wird. Zum besseren Verständnis haben wir darauf verzichtet, die gesetzlichen Bestimmungen wiederzugeben und Detailerläuterungen zu vermitteln. Die rechtliche Grundlage zum Fusionsgesetz steht Ihnen in der amtlichen Gesetzessammlung der Bundesverwaltung zur Verfügung (http://www.admin.ch/ch/d/ff/2003/6691.pdf). Wir hoffen Ihnen mit dieser Kurzinformation die Gestaltungsmöglichkeiten des Fusionsgesetzes etwas näher gebracht zu haben. Für weitere Auskünfte zu den Optimierungsmöglichkeiten Ihrer rechtlichen Organisationsstruktur steht Ihnen Ihr Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Gümligen, im Februar 2004 T & R