Kindergartenordnung. beschlossen in der Sitzung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Mittersill am

Ähnliche Dokumente
Kinderbetreuungsordnung 2016/2017

GEMEINDEAMT MARIA ALM

Kindergartenordnung Gemeinde Schleedorf für den Kindergarten Schleedorf und die Schulkindgruppe Schleedorf

Marktgemeinde Thalgau Wartenfelserstraße Thalgau

Kindergartenordnung. Kindergarten Werfenweng

Kindergartenordnung. Kindergarten Pfarrwerfen und Kindergarten Pfarrwerfen-Pöham Tagesbetreuungsstätten

Gemeindekindergarten Ebenau Florianstraße Ebenau Tel.: 06221/8056 Ebenau, 2015/2016

Kindergartenordnung 2015

GEMEINDE STROBL am Wolfgangsee A-5350 Strobl, Ischlerstr. 59 Tel /7256 Fax 06137/

KINDERBILDUNGS- UND BETREUUNGSORDNUNG FÜR DEN KINDERGARTEN DER GEMEINDE IRSCHEN

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G per 01. Dezember 2011

K I N D E R B I L D U N G S - U N D - B E T R E U U N G S O R D N U N G

kindergarten untermieming

Kindergartenordnung 2007

Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten Miegerer Straße 30, 9065 Ebenthal, Bezirk Klagenfurt Land

Kinderbetreuungsordnung der Marktgemeinde Grödig. Kindergarten (Rechtsgrundlage: Salzburger Kinderbetreuungsgesetz LGBI.Nr. 41/2007 i.d.g.f.

KINDERBILDUNGS- UND -BETREUUNGSORDNUNG für den Gemeinde-Kindergarten Baldramsdorf

Verordnung. 1 Aufnahme

Informationsbroschüre der Stadtgemeinde Horn KINDERGARTEN

V E R O R D N U N G. 1 Aufnahme

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G

Benutzungsordnung für die Kindergärtender Gemeinde Aspach vom 25. Juni 1996 (Kindergartenordnung 1996)

VERORDNUNG 1 FÜHRUNG DES KINDERGARTENS

V E R O R D N U N G. 1 Aufnahme

Gemeinde St. Margareten im Rosental St.Margareten 9, 9173 St.Margareten im Rosental Bezirk: Klagenfurt-Land

Gemäß 14. des Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011 idgf wird verordnet:

V e r o r d n u n g des Gemeinderates

2 Gemeinsame Bestimmungen der Kinderbetreuungseinrichtungen

Schiefling am Wörthersee

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G

KINDERGARTENORDNUNG. der Marktgemeinde Gramastetten. Gemeinderatsbeschluss vom 09. Juli 2009 I. BETRIEB EINES ÖFFENTLICHEN KINDERGARTENS

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G

Marktgemeinde Kirchbach A-9632 Kirchbach - Bezirk Hermagor - Kärnten homepage:

Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee

Kindergartenordnung für den Städtischen Kindergarten KUNTERBUNT

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mörlenbach (Kindergartenbenutzungssatzung)

Kinderbetreuungsverordnung gültig ab Sept. 2012

K i n d e r g a r t e n o r d n u n g

V e r o r d n u n g des Gemeinderates

Alterserweiterte Gruppe Grödig:

Marktgemeinde Magdalensberg Görtschitztal Straße 135, 9064 Pischeldorf Tel.: 04224/2213, Fax: ,

Gemeinde St. Margareten im Rosental St.Margareten 9, 9173 St.Margareten im Rosental Bezirk: Klagenfurt-Land

Kindergartenordnung für den Städtischen Kindergarten KUNTERBUNT

Antrag zur Aufnahme 2019/20 in den Kindergarten Gartenweg Kindergarten Kinderkrippe

V E R O R D N U N G KINDERBETREUUNGSORDNUNG. I. Aufgaben

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für die Krabbelstube und den Kindergarten der Stadt Schärding

Verordnung. Gemäß 14 des Kärntner Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes (KBBG), in der Fassung von LGBl.Nr. 3/2017, wird verordnet:

Verordnung. 1 Aufnahme

Kindergarten der Gemeinde Ludesch

Verordnung. 1 Aufnahme

KINDERGARTENORDNUNG. für den öffentlichen Kindergarten der Gemeinde Krenglbach, beschlossen vom Gemeinderat in der Sitzung am

Kindergartenordnung der Marktgemeinde Zirl

Kindergartenbesuch in der Marktgemeinde Sieghartskirchen

Kindergartenordnung. für die. Kindergärten der Gemeinde Wangerland

Satzung über die Benutzung von Betreuenden Grundschulen der Stadt Dillenburg

Kinderbildungs- und betreuungsordnung

Spielstube Neckarau-Niederfeld e.v. Spielstubenordnung

Marktgemeindeamt St. Paul im Lav.

Benutzungssatzung für Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungs-Satzung)

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg

KINDERGARTEN- ORDNUNG Seite 1 von 5 Stand: Juni 2015

Aufnahme- und Benutzungsordnung für städtische Kindertageseinrichtungen

Betreuungsvertrag. abgeschlossen zwischen der Stadt Mürzzuschlag, Kindergartenverwaltung und den Erziehungsberechtigten.

Waldkindergarten- und Gebührenordnung

S a t z u n g. über die Benutzung der Kindergärten. der Gemeinde Grävenwiesbach

Satzung. über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Brechen

Marktgemeinde Feistritz ob Bleiburg

S A T Z U N G. 1 Art und Zweck der Einrichtungen. Die Kindertageseinrichtung in Freisen besteht aus der Kinderkrippe, dem Kindergarten und dem Hort.

BETREUUNGSORDNUNG. für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Universitätsstadt Marburg

Informationsbroschüre. über die Betreuungsangebote in Ottenbach. Kindergartenjahr 2018/2019 Schuljahr 2018/2019

Kindergartenordnung für den Kindergarten Waldburg geltend ab 01. September 2009

Vertragsbedingungen. zur Nutzung des MiniMAZ des MAZ e.v. 1 Träger und Rechtsform

Informationsbroschüre. über die Betreuungsangebote in Ottenbach. Kindergartenjahr 2019/2020 Schuljahr 2019/2020

Benutzungsordnung für den Kommunalen Kindergarten

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G. für die Städtischen Kindergärten der Stadtgemeinde Wolfsberg

Kinderbetreuungsordnung für den Städtischen Kindergarten KUNTERBUNT

Satzung. für die städtischen Kindergärten

KINDERGARTENORDNUNG gültig ab September 2014

Benutzungssatzung für Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungs-Satzung)

K i n d e r g a r t e n o r d n u n g

Satzung. über die Benützung der Kindergärten der Stadt Süßen. Kindergartenordnung

der Gemeinde Puch bei Hallein H A U S O R D N U N G

Kindergartenordnung für die Kindergärten der Marktgemeinde Ottensheim geltend ab

Kindergartenbesuch in der Marktgemeinde Sieghartskirchen

Richtlinien für den Betrieb des kommunalen Kindergartens der Gemeinde Bockhorn

Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Weidenberg. (Kindertageseinrichtungssatzung)

Kostenbeitragssatzung

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Obertraubling

Kindergarten St. Bernhard Hattingen. Kindergarten Sonnenstrahl Ippingen

Kindergartenordnung. des Pfarrcaritas Kindergartens Gunskirchen Welserstraße 7, 4623 Gunskirchen. geltend ab

Benutzungsordnung für die Kindertagesstätten der Stadt Idstein

KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG

HORTORDNUNG, gültig ab der Marktgemeinde Ulrichskirchen-Schleinbach

Transkript:

Kindergartenordnung beschlossen in der Sitzung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Mittersill am 6.10.2011

V o r w o r t Bürgermeister Dr. Wolfgang Viertler und Stadträtin Alexandra Lemberger Neben dem familiären Umfeld ist sicherlich der Kindergarten eine der wichtigsten Einrichtungen zur Betreuung und Erziehung unserer Kinder ab dem dritten Lebensjahr. In der Stadtgemeinde Mittersill gibt es hierzu zwei Kindergärten: den St.Vinzenz-Kindergarten und den Zierteich-Kindergarten kunterbunt. Die Pädagoginnen und Betreuerinnen in den beiden Kindergärten bieten den Kindern eine umfassende Ausbildung und eine erlebnisreiche Zeit. Auf diese Weise erfahren die Kinder eine ganzheitliche Förderung auf unterschiedlichsten Ebenen. Vor allem die Förderung der Sprache - welche die Grundlage für erfolgreiche Integration bildet - wird in beiden Betreuungseinrichtungen mit diversen Projekten besonders hervorgehoben. Um eine erfolgreiche Unterstützung für die Kinder zu gewährleisten, bedarf es der Vorgabe von Rahmenbedingungen, welche durch diese Kindergartenordnung sicherlich gegeben sind. Um alle Aufgaben erfüllen zu können, bedarf es zusätzlich einer guten Zusammenarbeit zwischen den Pädagoginnen und den Erziehungsberechtigten. Wir wünschen im Namen der Stadtgemeinde Mittersill somit allen Eltern, Erziehungsberechtigten, aber auch den Pädagoginnen und vor allem den Kindern eine erfolgreiche, interessante und besonders schöne Zeit im Kindergarten! Die Vorsitzende des Sozialausschusses: Der Bürgermeister: Alexandra Lemberger Dr. Wolfgang Viertler Kontakt: Zierteich-Kindergarten kunterbunt Leiterin: Susanne Wallner 06562 / 4165 Rathausgasse 3 St.Vinzenz-Kindergarten Leiterin: Julia Rieder 06562 / 6068 Hintergasse 23

GRUNDLAGE Der Kindergarten ist eine Einrichtung, die zur Erziehung und Betreuung von Kindern ab dem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt durch hierzu vorschriftsmäßig befähigtes Personal bestimmt ist. Der Kindergarten hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen und die soziale Integration von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf zu fördern. Er hat dabei durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung, insbesondere durch Spiel, die erzieherischen Wirkungen einer Gemeinschaft Gleichaltriger zu bieten, die körperliche, seelische und geistige Entwicklung der Kinder zu fördern und zu einer grundlegenden charakterlichen, religiösen und sozialen Bildung beizutragen sowie nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichtes die Schulfähigkeit der Kinder zu fördern ( 13 (1) Salzburger Kinderbetreuungsgesetz). Im Rahmen der Aufgabenstellung hat der Kindergarten in ganzheitlicher, ausgewogener Weise als Erziehungs- und Bildungsziele die Förderung der Kinder in folgenden Bereichen zu verfolgen: emotionale und soziale Entwicklung, soziale Integration von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf, religiöse/ethische Bildung, interkulturelle Bildung, kreative Fähigkeiten, Sprachentwicklung, musikalische Fähigkeiten, Beweglichkeit, bildnerisches Gestalten, kognitive Fähigkeiten sowie Natur- und Sachbeziehungen, gesunde Ernährung und Gesundheitserziehung. Unter der Voraussetzung, dass die festgelegten Kinderzahlen in den restlichen Kindergartengruppen nicht wesentlich geschmälert werden, kann auch eine Projektgruppe (z.b. Waldgruppe des St. Vinzenz-Kindergartens) eingerichtet werden. Dies jedoch stets im Einvernehmen des Landes Salzburg als Aufsichtsbehörde. Seine vielseitigen Aufgaben können nur dann voll erfüllt werden, wenn die Eltern zur Zusammenarbeit mit der Kindergartenpädagogin bereit sind. ANMELDUNG An den Einschreibtagen jeweils im März oder April für das nächste Kindergartenjahr. Die Termine werden rechtzeitig in der Gemeindeinformation bekanntgegeben. Die Aufnahme der Kinder erfolgt grundsätzlich nach folgenden Reihungskriterien: Anmeldung am Einschreibtag Schulanfänger Berufstätigkeit der Eltern Alter des Kindes Die Anmeldung ist grundsätzlich nur für das gesamte Kindergartenjahr vorgesehen und hat persönlich unter Vorlage der Geburtsurkunde des Kindes zu erfolgen. Zur Ganztagsbetreuung werden vorrangig Kinder, deren Eltern berufstätig sind, aufgenommen. Die Einteilung der Kinder in die jeweiligen Kindergärten bzw. Gruppen erfolgt unter Bedachtnahme des sprachlichen, kulturellen, religiösen oder sozialen Hintergrundes sowie des Alters und Geschlechts mit dem Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis in den einzelnen Be-

treuungseinheiten zu erreichen. Jede Änderung der Wohnadresse oder Telefonnummer (besonders jene Nummer, unter der/der Erziehungsberechtigte während der Kindergartenzeit erreichbar ist) ist mitzuteilen. KINDERGARTENBESUCH Der Kindergartenbesuch ist für Kinder im letzten Kindergartenjahr für mindestens 16 Stunden/Woche verpflichtend. Auch für alle jüngeren Kinder soll der Kindergartenbesuch regelmäßig erfolgen. Eine Abwesenheit des Kindes ist zu melden. Bleibt ein Kind länger als 3 Wochen ohne Angabe von Gründen dem Kindergarten fern, kann der Kindergartenplatz an ein anderes Kind vergeben werden. Kinder können vom weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden, wenn die ordnungsgemäße Übergabe und Abholung des Kindes wiederholt unterlassen wird. wenn der Kindergartenbeitrag für einen längeren Zeitraum als 2 Monate nicht bezahlt wird. Ist das Kind von einer Infektionskrankheit befallen, muss dies der Kindergartenleiterin gemeldet werden. Der Besuch des Kindergartens ist für die Dauer der Erkrankung untersagt. Bei Verdacht auf eine Infektionskrankheit hat der Kindergartenbesuch zu unterbleiben (gilt auch für Kopflausbefall). AUFSICHTSPFLICHT Die Aufsichtspflicht beginnt für die Kindergartenpädagogin mit der Übernahme des Kindes vom Erziehungsberechtigten. Die Aufsichtspflicht besteht auch außerhalb der dem Kindergarten gewidmeten Liegenschaften, solange die Kinder unter der Obhut der Kindergartenpädagoginnen stehen. Die Aufsichtspflicht endet mit der Übergabe des Kindes an den Erziehungsberechtigten o- der dessen Beauftragten. Die Eltern sind verpflichtet, die Kinder selbst zu bringen und abzuholen. Die Zeiten sollen eingehalten werden, da sonst der Kindergartenbetrieb gestört wird. Die Berechtigung für das Abholen des Kindes durch eine andere Person als den Erziehungsberechtigten ist den Kindergartenpädagoginnen mitzuteilen. Abholberechtigte Personen müssen mindestens 14 Jahre alt sein. Dasselbe gilt für Kinder, die zum Kindergartenbus gebracht werden. Die Aufsichtspflicht ist nicht gegeben, wenn sich das Kind in Begleitung des Erziehungsberechtigten bzw. Abholberechtigten befindet. BETRIEBSZEITEN Die Betriebszeiten werden über eigene Dienstanweisung der Stadtgemeinde Mittersill kundgemacht und können bei Bedarf geändert werden. Eine Änderung der Betriebszeiten

wird rechtzeitig durch Anschlag an der Amtstafel und an der Infotafel im Kindergarten kundgemacht. Um den Kindergartenbetrieb nicht zur stören, ersuchen wir, die Kinder morgens bis spätestens 08:30 Uhr in den Kindergarten zu bringen. Bei der Vormittagsbetreuung sind die Kinder bis spätestens 12:30 Uhr und bei der Ganztags- bzw. Nachmittagsbetreuung bis spätestens Betriebsende abzuholen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Kinder über Mittag betreut werden. Für das Mittagessen wird ein Kostenersatz eingehoben. Sollten Kinder erst nach den Betriebszeiten abgeholt werden, können die dadurch entstandenen verursachten Mehrkosten in Rechnung gestellt werden. Der Kindergarten ist an folgenden Tagen geschlossen: Samstagen sowie Sonn- und Feiertage schulfreie Tage wie Rupertitag, Allerseelen und der Dienstag nach Pfingsten Weihnachts- und Osterferien Sommerferien vom 1. August bis Schulanfang Bei entsprechender Auslastung bieten die Kindergärten jedoch eine Betreuung während der Weihnachts-, Oster- und Sommerferien an, wobei die Berufstätigkeit beider Elternteile Voraussetzung ist. Die Öffnungszeiten werden durch Anschlag rechtzeitig kundgemacht. Die letzten beiden Ferienwochen vor Schulbeginn im Herbst sind grundsätzlich geschlossen. Der Beitrag für die Ferienbetreuung wird von der Gemeindevertretung festgelegt und separat berechnet. Bitte beachten Sie, dass jedes Kindergartenkind im Laufe des Kindergartenjahres einen Mindesturlaub von 5 Wochen haben sollte. ZUSAMMENARBEIT MIT DEN ELTERN Zu Beginn des Kindergartenjahres findet ein Elternabend statt, bei dem über wichtige Termine und Vorhaben informiert wird. Weiters besteht die Möglichkeit, an diesem Abend einen Elternbeirat zu wählen. Weitere Informationen erhalten die Eltern durch Elternbriefe und Anschläge an der Infotafel. Für ein persönliches Gespräch kann jederzeit ein Termin vereinbart werden. KINDERGARTENBUS Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Kindergartenbusses: Es müssen mindestens 3 Kinder aus einem Bereich zum Besuch des Kindergartens angemeldet sein und der Beitrag für die Kindergartenbeförderung wurde bezahlt Wegstrecke von mehr als 1,5 km vom Kindergarten bis zum Wohnort Wohnort oder Zustiegstelle müssen an der Busroute liegen

Das Kindergartenkind muss zur Einstiegsstelle gebracht bzw. von dort abgeholt werden (Abholberechtigte Personen müssen aus Gründen der Verkehrssicherheit mindestens 14 Jahre alt sein) Für den Kindergartenbus besteht keine Betriebspflicht seitens des Kindergartenerhalters. Der Kindergartenbus verkehrt bei entsprechender Auslastung auch an schulfreien Tagen. Falls der Kindergartenbus an einzelnen Tagen nicht verkehrt (z.b. wegen schlechter Witterung oder technischen Defekten) erfolgt keine anteilige Rückerstattung des Entgelts. Der Elternbeitrag für die Beförderung der Kindergartenkinder wird jährlich mit dem Haushaltsbeschluss falls notwendig neu festgesetzt und kundgemacht. Der Beitrag wird zu Beginn des Kindergartenjahres bis spätestens Mitte November vom Konto der Eltern abgebucht. Er stellt eine Pauschale dar und kann in Krankheitsfällen, für die betriebsfreien Zeiten und bei Abwesenheit aus anderen Gründen nicht gekürzt werden. Neu angemeldete Buskinder können während des Kindergartenjahres nur dann mitbefördert werden, wenn keine zusätzliche Fahrt notwendig ist. Die Beförderung der Kindergartenkinder erfolgt ab Schulbeginn bis 30.06. bzw. bei entsprechender Auslastung des Busses bis Schulende. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Beförderung der Kindergartenkinder. KINDERGARTENBEITRÄGE Die Kindergartenbeiträge werden zu Beginn des Kindergartenjahres von der Kindergartenleitung bekannt gegeben. Zur erleichterten Zahlungsabwicklung wird der monatliche Kindergartenbeitrag bis zum 10. des jeweiligen Monats vom Konto der Eltern abgebucht. Formulare erhalten Sie bei der Kindergartenleitung.