07 ex ress. Alkohol am Steuer AZB Kirchlindach. Adressberichtigung. melden

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Transkript:

07 ex ress Alkohol am Steuer AZB 3038 Kirchlindach Adressberichtigung melden

Inhalt Entzug des Führerausweises 4 Das Gutachten 8 Aus der Rekurskommission 10 Die Ambivalenz des Therapeuten 12 Persönlich: Carola Rossi 13 Fenster: Nez rouge 14 ex Aktuelles 15 Gemeinsam statt einsam 16 Titelbild: Fahren im angetrunkenen Zustand ein Tanz am Kraterrand ress Hauszeitschrift der Klinik südhang, Kirchlindach Impressum südhang ex press Nr. 4/2007 100. Jahrgang Redaktion und Abonnements südhang Klinik für Suchttherapien 3038 Kirchlindach Telefon: 031 828 14 14 Fax: 031 828 14 24 E-Mail: express@suedhang.ch www.suedhang.ch Der express im www Die aktuelle Ausgabe sowie alle Nummern seit September 2001 können auf der Homepage der Klinik südhang unter www.suedhang.ch heruntergeladen werden. Redaktionsmitglieder Markus Bürgi (Bü) Stephan Mathys (StM) Kurt Mächler (KM) Georges Kessler (Ke) Brigit Ryter (Ry) Bildredaktorin Marcel Schmid (MS) Herstellung Rub Graf-Lehmann AG Bern Grafik, Satz und Druck Erscheinungsweise und Preis Erscheinungsweise viermal jährlich WEMF-beglaubigte Auflage 3476 Exemplare Freiwilliger Abonnementsbeitrag Fr. 12. pro Jahr Einzahlungen auf Postcheckkonto 30-1370-3, südhang, 3038 Kirchlindach, Vermerk «ex press Abo» Beiträge, die namentlich gekennzeichnet sind und nicht von einem Redaktionsmitglied stammen, brauchen sich nicht mit der Meinung der Redaktion zu decken. Für unaufgefordert eingesandte Manuskripte kann keine Haftung übernommen werden. Alle Bilder ohne speziellen Copyrightvermerk sind Klinik südhang. 2

Editorial Liebe Leserin, lieber Leser Herr X. fährt mit seinem Auto zu einem Abklärungsgespräch in die Klinik südhang. Er riecht stark nach Alkohol. Der Atemlufttest ergibt 1,7 Promille, ohne dass Herr X. betrunken wirkt. Es stellt sich heraus, dass er alkoholabhängig ist und dringend eine Behandlung braucht. Auf die Frage, wie er nach Hause komme, erklärt er, mit seinem Auto heimfahren zu wollen. Auf seinen hohen Alkoholspiegel angesprochen, wird Herr X. ärgerlich, das könne nie stimmen, er habe seit gestern keinen Alkohol mehr konsumiert. Er sehe somit keinen Grund, sein Auto nicht zu benutzen. Was würden Sie tun? Herrn X. wegfahren lassen? Oder ihn unter Druck setzen, das Auto nicht zu benutzen? Sogar mit der Polizei oder einer Meldung ans Strassenverkehrsamt drohen? Wir stecken als Behandelnde in einem steten Dilemma zwischen den Interessen der einzelnen Abhängigen, die ihren Fahrausweis behalten wollen, vielleicht auf ihn beruflich angewiesen sind, und dem Recht der Allgemeinheit, nicht durch alkoholisierte und damit fahruntaugliche Personen an Leib und Leben gefährdet zu werden. Eine einfache Lösung gibt es nicht. Wir sind gefordert, mit den Betroffenen im Gespräch zu bleiben, damit sie eine grössere Sensibilität und Selbstverantwortung als Verkehrsteilnehmende entwickeln können. Denn die Gesetzgebung ist klar: Wer wegen seiner Sucht oder den Folgeerkrankungen nicht mehr fahrgeeignet ist und dies nicht einsehen kann, muss als letzte Möglichkeit beim Strassenverkehrsamt gemeldet werden. In dieser Ausgabe des «ex press» erhalten Sie Einblicke in das schweizerische Administrativmassnahmenrecht, in die Arbeit der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern und in die Herausforderungen der ärztlichen Gutachtertätigkeit. Nicht zuletzt werfen wir einen Blick auf die Ambivalenz der Behandelnden und informieren über die Aktion «Nez rouge». Ich wünsche Ihnen viele wundervolle Wintertage und im neuen Jahr viel Glück und Gesundheit. Und ein stets sicheres Unterwegssein auf der Strasse. Oernulf Arneberg, Chefarzt Entwöhnungstherapien 3

Der Entzug des Führerausweises Einblicke in das schweizerische Adm Von Thomas Baumgartner Den Fahrzeugführern ist in der Regel bewusst, dass ein Fehlverhalten im Strassenverkehr zumindest eine Busse oder gar eine (bedingte oder unbedingte) Geldstrafe zur Folge hat. Viele Betroffene stellen sich jedoch vor allem die Frage, was mit dem Führerausweis geschehen wird. Der Verlust der Fahrbewilligung hat häufig einschneidende Konsequenzen. Grund genug, nachfolgend einen vertieften Blick auf das Administrativmassnahmenrecht zu werfen, welches per 1.1.2005 durch eine Revision des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) und die Einführung des sog. Kaskadensystems eine massive Verschärfung erfahren hat. Unter Administrativmassnahmen gegenüber Fahrzeugführern versteht man alle Anordnungen der zuständigen Strassenverkehrsbehörde, um verkehrsgefährdende Fahrzeugführer zu bessern und nicht fahrgeeignete Fahrzeugführer vom Verkehr fernzuhalten bzw. deren Fahreignung zu überprüfen. Folgende Massnahmen stehen zur Verfügung: Entzug des Führer- und Lernfahrausweises Aberkennung des ausländischen Führerausweises Verweigerung eines Lernfahr- oder Führerausweises Verwarnung Verkehrsunterricht Auflagen zur Aufrechterhaltung der Fahreignung (Alkoholabstinenz, Drogenabstinenz, medizinische Auflagen aller Art) Anordnungen zur Überprüfung der Fahreignung (verkehrsmedizinische und/oder verkehrspsychologische Untersuchung) Anordnung einer neuen Führerprüfung oder einer Kontrollfahrt Wer ist zuständig für die Aussprechung einer solchen Massnahme? Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften führen in der Regel sowohl zur Einleitung eines Administrativverfahrens durch die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde (Strassenverkehrsamt) wie auch zu einem Strafverfahren durch die zuständige Strafbehörde. Diese beiden Verfahren werden voneinander getrennt durchgeführt. Während im Strafverfahren der Richter am Begehungsort zuständig ist, liegt im Bereich der Administrativmassnahmen die Zuständigkeit bei der Behörde des Wohnsitzes. Die Art der Massnahme (z.b. Verwarnung, Führerausweisentzug) richtet sich nach der Schwere der begangenen Verkehrswiderhandlung: Das Bundesgesetz über den Strassenverkehr unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen, welche differenzierte Massnahmen zur Folge haben. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Widerhandlung als leicht, mittelschwer oder gar als schwer einzustufen ist, sind der gute automobilistische Leumund wie auch die berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, unbeachtlich. Dem ungetrübten Leumund wie auch der beruflichen Sanktionsempfindlichkeit kann nur bei der Festsetzung der Massnahmendauer mildernd Rechnung getragen werden, wobei die gesetzlich vorgeschriebene Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden kann. Die leichte Widerhandlung Eine Verletzung von Verkehrsregeln stellt dann eine leichte Widerhandlung dar, wenn sie eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und die fehlbare Person nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1SVG). Nachfolgend einige Beispiele zur Illustration; die Abstufung der Geschwindigkeitsüberschreitungen stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts. Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 16 20 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts von 21 25 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahn von 26 30 km/h Verkehrsregelverletzungen, die primär Missgeschickcharakter haben und nur eine leichte Verkehrsgefährdung bewirken (z.b. geringfügige Auffahrkollision oder Vortrittsmissachtung) Zudem wird das Fahren unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 und 0,79 Gewichtspromillen als leichte Widerhandlung eingestuft, sofern die betroffene Person nicht noch gleichzeitig weitere Widerhandlungen begeht, welche für sich allein betrachtet nicht mehr im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden können. Nach einer leichten Widerhandlung wird eine Verwarnung ausgesprochen, sofern gegen die fehlbare Person in den letzten zwei Jahren vor der zu beurteilenden Widerhandlung kein Führerausweisentzug vollstreckt oder eine andere Administrativmassnahme angeordnet wurde. Wer sich also während zwei Jahren nach einem Entzug oder einer Verwarnung korrekt verhält, wird bei einer neuen leichten Wider- 4

inistrativmassnahmenrecht handlung in der Regel nur verwarnt. Weist die betroffene Person hingegen bei einer leichten Widerhandlung schon Vorakten in den letzten zwei Jahren auf (so z.b. bereits eine Verwarnung oder ein Führerausweisentzug), so ist der Führerausweis zwingend für mindestens einen Monat zu entziehen. Lediglich in besonders leichten Fällen (Art. 16a Abs. 3SVG) kann von einer Massnahme überhaupt abgesehen werden. Die mittelschwere Widerhandlung Eine mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b SVG) liegt vor, wenn durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen wird und das Verschulden des fehlbaren Fahrzeuglenkers nicht mehr als leicht eingestuft werden kann. Auch das Führen eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 bis 0,79 Gewichtspromillen und gleichzeitiger Begehung einer leichten Widerhandlung stellt eine mittelschwere Widerhandlung dar. Als weitere mittelschwere Widerhandlungen nennt der Gesetzgeber das Führen eines Fahrzeuges, ohne im Besitze des Führerausweises der notwendigen Kategorie zu sein, und das Entwenden eines Fahrzeuges zum Gebrauch. Gemäss der Bundesgerichtspraxis sind zudem nachfolgende Geschwindigkeitsüberschreitungen als mittelschwer einzustufen: Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 21 24 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts von 26 29 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahn von 31 34 km/h Die Mindestdauer des Führerausweisentzugs bei einer mittelschweren Widerhandlung beträgt einen Monat, sofern in den vorangegangenen zwei Jahren der Führerausweis nicht wegen einer schweren oder einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Wurde hingegen in den letzten zwei Jahren bereits ein Ausweisentzug wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung vollstreckt, beträgt die Entzugsdauer mindestens 4 Monate. Sind noch weitere Vorakten vorhanden, drohen erheblich schärfere Massnahmen von mindestens 9, 15 bis 24 Monaten Dauer (vgl. nachfolgende Übersicht). Die nachfolgende Tabelle gibt grob Auskunft darüber, welche Mindestmassnahme nach einer mittelschweren Widerhandlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorakten zu erwarten ist: Vorbelastung in den letzten zwei Jahren Mindestentzugsdauer Keine oder nur wegen leichter Widerhandlung 1 Monat Ein Entzug wegen schwerer oder mittelschwerer Widerh. 4 Monate Zwei Entzüge wegen mindestens mittelschwerer Widerh. 9 Monate Zwei Entzüge wegen schwerer Widerhandlungen 15 Monate Die schwere Widerhandlung Eine schwere Widerhandlung (Art. 16c SVG) begeht, wer durch eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorruft oder eine solche Gefährdung in Kauf nimmt. Die schwere Widerhandlung zeichnet sich somit durch ein qualifiziertes Verschulden wie auch eine qualifizierte objektive Gefährdung aus. Der Gesetzgeber führt als schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften namentlich folgende Tatbestände auf: Führen eines Fahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromillen und mehr Führen eines Fahrzeuges unter Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder in aus anderen Gründen fahrunfähigem Zustand Sich-Entziehen einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen Untersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung die betroffene Person rechnen musste Ergreifung der Flucht nach Verletzung oder Tötung eines Menschen Führen eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzug Hervorzuheben ist, dass insbesondere bei Fahren unter Drogeneinfluss eine sogenannte Nulltoleranz gilt: Gemäss Art. 2 Abs. 2der 5

Verkehrsregelverordnung (VRV) gilt die Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers bestimmte Substanzen nachgewiesen werden können, so u.a: Tetrahydrocannabinol (Cannabis) Freies Morphin (Heroin/Morphin) Kokain Amphetamin Methamphetamin MDEA (Methylendioxyethylamphetamin) MDMA (Methylendioxymethamphetamin) Gemäss der Bundesgerichtspraxis sind zudem nachfolgende Geschwindigkeitsüberschreitungen als schwer einzustufen: Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts ab 25 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts ab 30 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahn ab 35 km/h Weitere klassische schwere Verkehrswiderhandlungen sind z.b. krasse Abstandsunterschreitungen auf der Autobahn, gefährliche Überholmanöver vor unübersichtlichen Kurven und Kuppen, Schikanestopps und viele mehr. Die Mindestdauer des Führerausweisentzugs nach einer schweren Widerhandlung beträgt seit 1.1.2005 drei Monate, sofern in den vorangegangenen fünf Jahren der Führerausweis nicht bereits wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Wurde hingegen in den letzten fünf Jahren bereits ein Ausweisentzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung vollstreckt, beträgt die Entzugsdauer mindestens sechs Monate. Weist die betroffene Person in den letzten fünf Jahren einen Führerausweisentzug wegen einer schweren Widerhandlung auf, beträgt die gesetzliche Mindestentzugsdauer sogar zwölf Monate! Die nachfolgende Tabelle gibt grob Auskunft darüber, welche Mindestmassnahme nach einer schweren Widerhandlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorakten zu erwarten ist: Vorbelastung in den letzten fünf Jahren Mindestentzugsdauer Keine oder nur wegen leichter Widerhandlung 3 Monate Ein Entzug wegen mittelschwerer Widerhandlung 6 Monate Ein Entzug wegen schwerer Widerhandlung oder zwei Entzüge wegen mittelschwerer Widerhandlungen 12 Monate So weit die Massnahmen gegenüber Fahrzeuglenkern, deren Fahreignung grundsätzlich gegeben ist. D.h. man darf davon ausgehen, dass durch die Aussprechung eines Führerausweisentzuges oder auch nur einer Verwarnung die betroffene Person sich künftig im Verkehr korrekt verhalten wird. Dies im Gegensatz zu Fahrzeuglenkern, welche grundsätzlich vom Verkehr ferngehalten werden müssen; diese Problematik soll nachfolgend unter dem Thema Sicherungsentzug dargestellt werden. Sicherungsentzug wegen fehlender Fahreignung Der Sicherungsentzug des Führerausweises dient dem Schutze des Strassenverkehrs vor ungeeigneten Fahrzeuglenkern. Zur Abklärung der Frage der Fahreignung kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden und eine verkehrsmedizinische und/oder verkehrspsychologische Untersuchung bei einer Fachstelle angeordnet werden. Ein Sicherungsentzug wird verfügt, wenn die Fahreignung der betroffenen Person namentlich aus nachfolgenden Gründen verneint werden muss (Art. 16d Abs. 1SVG): Körperliche oder geistige Krankheiten oder Gebrechen Alkohol-, Drogen- oder Medikamentensucht Charakterliche Nichteignung (mangelnde Gewähr, sich an die Verkehrsvorschriften zu halten und auf die übrigen Verkehrsteilnehmer genügend Rücksicht zu nehmen) Körperliche oder geistige Krankheiten sind alle derart schweren Erkrankungen, welche zu einer Einschränkung der Fahreignung führen, z.b. Kreislaufprobleme und Stoffwechselkrankheiten mit dem Risiko von Bewusstseinsverlusten oder -trübungen, Einschränkungen des Sehvermögens, Verwirrtheitszustände, dementielle Erkrankungen und viele andere. Trunk- und Drogensucht Von einer Trunksucht im verkehrsmedizinischen Sinne, welche die Fahreignung ausschliesst, wird gesprochen, wenn die betroffene Person an einer Alkoholproblematik leidet, sodass sie nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der verkehrsmedizinische Trunksuchtbegriff deckt sich somit nicht vollumfänglich mit der (engeren) medizinischen Allgemeindefinition. Auch die Drogen- und Medikamentensucht stellt ein zunehmendes Problem im Strassenverkehr dar. Im Bereich der harten Drogen stehen vor allem Kokain und Heroin im Vordergrund, bei den sog. weichen Drogen Cannabis, dessen Auswirkungen auf die Fahreignung wissenschaftlich erwiesen und kaum zu widerlegen sind, wenn auch zahlreiche andere Meinungen bestehen. Im Bereich der Medikamentensucht ist gerade die Benzodiazepinabhängigkeit immer wieder Thema. Eine Fahreignungsabklärung nach einer Trunkenheitsfahrt wird in der Regel immer durchgeführt, wenn die massgebliche mittlere Blutalkoholkonzentration bei 2,5 Promillen und mehr liegt. Derart hohe Blutalkoholkonzentrationen können nur bei einer sehr starken Alkoholgewöhnung (man spricht auch von «Giftfestigkeit») erreicht werden. Auch das Führen eines Fahrzeuges in angetrunkenem Zustand im Rückfall innert kurzen Fristen (in der Regel innert fünf Jahren) kann je nach Massgabe der jeweiligen Blutalkoholkonzentrationen zu einer Abklärung führen! Der Konsum 6

harter Drogen führt ebenfalls grundsätzlich zu einer Fahreignungsabklärung. Bei Cannabiskonsum kann mittels der Blutauswertung die Konsumhäufigkeit bzw. Konsumintensität festgestellt werden; bei regelmässigem oder gar chronischem Cannabiskonsum ist ebenfalls die Fahreignung zu überprüfen. Charakterliche Nichteignung Bedenken an der charakterlichen Fahreignung können z.b. entstehen, wenn die betroffene Person ein äusserst rücksichtloses Fahrverhalten an den Tag legt, so z.b. sich mit einem anderen Fahrzeuglenker ein Rennen liefert (im Volksmund sog. Raser). Oder aber die betroffene Person begeht innert recht kurzer Zeit wiederholt Verkehrsregelverletzungen, welche zu Administrativmassnahmen führen. Auch dieser Umstand lässt den Verdacht entstehen, dass die betroffene Person nicht fähig oder gewillt ist, sich an die Verkehrsvorschriften zu halten, und somit eine Gefahr darstellt. Ebenfalls das wiederholte Fahren unter Alkoholeinfluss auch wenn eine Sucht im eigentlichen Sinne nicht vorliegt kann auf einen Charaktermangel schliessen lassen. Unterschiedliche Entzugsdauer Liegt einer dieser Fahreignungsmängel vor, fällt ein lediglich befristeter Warnungsentzug ausser Betracht. Vielmehr ist ein Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit auszusprechen, unter Ansetzung einer Sperrfrist, welche der Mindestentzugsdauer für die begangenen Widerhandlungen entspricht. Die Sperrfrist ist von Bedeutung, damit die betroffene Person, sollte sie wieder in den Besitz des Führerausweises gelangen, bei erneuten Widerhandlungen in das Kaskadensystem fällt. Eine Wiederzulassung zum Verkehr kann aber auch wenn eine Sperrfrist abgelaufen ist erst dann erfolgen, wenn die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass ihre Fahreignung wiederhergestellt ist (Art. 17 Abs. 3SVG). Beim Vorliegen einer Alkohol- oder Drogensucht wird in der Regel eine nachgewiesene Alkohol- oder Drogenabstinenzzeit von mindestens einem Jahr verlangt, bevor die allfällige Rückgabe des Führerausweises geprüft werden kann. Die Einhaltung der Alkoholabstinenz wird mit regelmässigen Blutauswertungen (sog. Leberwertkontrolle) oder bei Drogensucht mit Urinkontrollen überprüft. Das Kontrollmittel der Zukunft wird in absehbarer Zeit die sogenannte Haaranalyse sein. Diese kann sowohl auf Drogen als auch auf Alkohol durchgeführt werden und wurde vom Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid als anerkannte Beweiserhebungsmethode bestätigt. Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem Mit der Einführung des Kaskadensystems per 1.1.2005 wurden die Massnahmen bei Wiederholungstätern, welche schwere oder mittelschwere Widerhandlungen begehen, massiv verschärft, wie bereits aufgezeigt wurde. Der Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem im Sinne von Art. 16b Abs. 2Buchstabe e und Art. 16c Abs. 2Buchstabe d SVG wird verfügt, wenn die betroffene Person innert einer bestimmten Zeitspanne wiederholt schwere oder mittelschwere Widerhandlungen begangen hat. Beim Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem muss die Fahreignung nicht vor Erlass der Entzugsverfügung abgeklärt werden: Der Fahreignungsmangel wird aufgrund der begangenen Widerhandlungen als gegeben erachtet (gesetzliche Vermutung). Der Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem wird auf unbestimmte Zeit ausgesprochen, unter Ansetzung einer Sperrfrist von mindestens zwei Jahren. Es liegt in der Verantwortung der betroffenen Person, nach Ablauf der Sperrfrist die Wiederherstellung der Fahreignung zu beweisen. Thomas Baumgartner, Fürsprecher, ist Leiter der Abteilung Administrative Verkehrssicherheit beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern. Sämtliche Gesetzesartikel und weitere Informationen sind unter der Homepage www.be.ch/svsa, Link Administrativmassnahmen, auffindbar. 7

Gutachtertätigkeit als Herausforderung Von Peter Allemann * Der Einfachheit halber werden nur die männlichen Formen verwendet. Der 29-jährige, gepflegt erscheinende B.N. sitzt zwanzig Minuten vor seinem Termin bereits im Wartezimmer des Ambulatoriums südhang. Er sagt, er wollte nicht zu spät kommen und einen guten Eindruck hinterlassen. B.N. ist verheiratet, seit sieben Jahren arbeitet er bei der gleichen Firma. Nun ist ihm der Führerausweis zum zweiten Mal abgenommen worden. Die Polizei hatte seine unsichere Fahrweise beobachtet, beim Aussteigen schwankte B.N. und seine Sprache war verwaschen. Der Atemlufttest ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promillen. B.N. betonte wiederholt, dass er in der Regel kaum Alkohol trinke. Schon gar nicht, wenn er anschliessend noch Auto fahren müsse. Er habe mit Kollegen den Sieg der Italiener im Finale der Fussballweltmeisterschaft gefeiert. Dabei habe er Rotwein und sehr viel Grappa getrunken. Normalerweise möge er aber die harten Getränke überhaupt nicht. Er habe gar nicht richtig realisiert, wie er ins Auto gestiegen und losgefahren sei. Solche Beschreibungen gehören zum Alltag eines Gutachters. In der Regel klären Psychiater* oder Mediziner mit Erfahrung in Suchttherapie für das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) Personen (Exploranden) auf eine Alkohol- oder Trunksucht respektive Geistes- oder Gemütskrankheit ab. In den meisten Fällen handelt es sich bei den Exploranden um Personen mit denselben Problemen, die der Arzt in seiner therapeutischen Tätigkeit antrifft. Worin liegt nun der Unterschied zur gutachterlichen Situation? Der Gutachter Der Gutachter ist ein medizinisch ausgebildeter Experte zuhanden der Verwaltungsbehörden oder des Gerichts. Obwohl er den Beruf eines Arztes ausübt, steht er seinem Exploranden nicht als Arzt, sondern als Experte gegenüber. Er hat also die Fragen der ihn beauftragenden Behörde oder des Gerichts zu beantworten. Dies tut er nach bestem Gewissen und Wissen sowie nach der Wahrheit. Dabei hat er die Anliegen des Gerichts oder der Allgemeinheit und nicht diejenigen des Exploranden zu berücksichtigen. Denn die Sicherheit der anderen Strassenverkehrsteilnehmer ist höher einzuschätzen als die psychosozialen Funktionen des Exploranden (Arbeitsstellenerhalt, finanzielle Ausfälle, Familienleben usw.). Dies muss dem Betroffenen transparent gemacht werden, wie auch die Tatsache, dass alle Aussagen im Gespräch und die von Drittpersonen eingeholten Informationen im Gutachten Verwendung finden können. Somit ist auch das ärztliche Geheimnis gegenüber den Behörden aufgehoben. Das Abklärungsprozedere Ein Abklärungsgespräch dauert in der Regel zwischen 45 und 90 Minuten und beinhaltet in den meisten Fällen eine körperliche Untersuchung, eine kleinere neuropsychologische Testung und eine Blutentnahme respektive Urinuntersuchung auf Drogen. Bereits vor dem Gespräch aber erst nachdem der Explorand die Untersuchungskosten bezahlt und einen Termin erhalten hat studiert der verantwortliche Gutachter die teilweise zentimeterdicke Strassenverkehrsakte des Exploranden und zitiert daraus relevante Punkte. Selbst die handschriftlichen Polizeirapporte sowie frühere Vermerke über strassenverkehrsrechtliche Massnahmen werden ausführlich studiert und falls nötig erwähnt. Im Anschluss an die Untersuchungen werden noch weitere Angaben von Drittpersonen eingeholt, mit denen die Angaben des Exploranden kontrolliert werden können. Hausärzte, Arbeitgeber, Verwandte oder andere Kliniken werden hierfür angeschrieben 8

oder telefonisch um Auskünfte angefragt. Alle Angaben werden schliesslich zu einem einheitlichen Bild zusammengefügt, welches über das Sucht- oder Krankheitsverhalten und somit die Fahreignung des Exploranden eine möglichst objektive Aussage erlauben soll. Oftmals gelingt dem Gutachter der Zugang zum Exploranden im Gespräch erst, nachdem dieser wertneutral und sachlich auf seine Widersprüchlichkeiten und die Folgen seines Fehlverhaltens hingewiesen wurde. Dazu ist ein detektivisches Fingerspitzengefühl notwendig, gekoppelt mit einer verständnisvollen Haltung für die schwierige Situation des Exploranden. Die Beurteilung In der Beurteilung gehen die Meinungen der Experten, der Exploranden sowie ihrer Ärzte oftmals auseinander, weil der juristische Begriff der Trunk- oder Drogensucht mit der medizinischen Diagnose einer Alkohol- resp. Drogenabhängigkeit nicht identisch ist (siehe hierzu auch «Der Entzug des Führerausweises» von Thomas Baumgartner). Wenn jemand die Kriterien einer medizinischen Abhängigkeit erfüllt, wird er mit grösster Wahrscheinlichkeit auch diejenigen einer Trunk- oder Drogensucht erfüllen. Andererseits wird oft fälschlicherweise angenommen, dass ohne nachgewiesene Abhängigkeit im medizinischen Sinne auch keine Sucht im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes vorliege. Doch bereits die Tatsache, dass jemand mehrmals innerhalb weniger Jahre aufgefallen und durch seinen Lebensstil überdurchschnittlich gefährdet ist, den Konsum von Alkohol und das Lenken eines Fahrzeuges nicht trennen kann, gewohnheitsmässig zuviel trinkt und davon mit eigenem Willen nicht loskommt, reicht aus, um von einer Trunksucht zu sprechen. Die Herausforderung Wie verhalten wir uns als Gutachter bei der Annahme einer Trunksucht, wenn der Explorand jeden übermässigen Konsum verneint oder seine Gewohnheiten zu verändern versprochen hat? Wie stark werden wir hier von unserer therapeutischen Haltung abgelenkt, die jede Motivation zur Veränderung bereits als Fortschritt einstuft? Gerade in diesen Fälle ist es notwendig, unsere Beurteilung mit Fremdangaben, aktuellen und älteren Laboruntersuchungen sowie auffälligen Befunden in der körperlichen und testpsychologischen Untersuchung zu objektivieren, um der Wahrheit möglichst nahe zu kommen und somit auch die geeigneten Massnahmen zur Wiedererlangung der Fahreignung empfehlen zu können. Doch keine Trunksucht Bei Herrn B.N. konnte schliesslich trotz mehrmaligem Fahren in angetrunkenem Zustand und der hohen Blutalkoholkonzentration keine Trunksucht nachgewiesen werden, da sämtliche früheren und aktuellen Laboruntersuchungen wie auch die fremdanamnestisch eingeholten Angaben keinen Hinweis auf einen übermässigen Alkoholkonsum zeigten. Auch die Tatsache, dass sich B.N. bei der gemessenen Alkoholkonzentration recht auffällig verhielt, deutet auf eine fehlende Toleranz und somit eher nicht auf einen regelmässigen und insgesamt erhöhten Alkoholkonsum hin. Aber sind wir als Gutachter nach dieser Beurteilung erleichtert? Sind wir sicher, die richtige Entscheidung getroffen zu haben? Diese Frage lässt sich oft nur schwer beantworten. Dr. med. P. Allemann ist Chefarzt des Ambulatoriums südhang und der Abklärungsstation der Klinik südhang. 9

Fahren in angetrunkenem Zustand Die Arbeit der Rekurskommission Von Peter Reusser Am 13.8.2000 war Frau G. einigen Passanten aufgefallen, als sie beim Restaurant «Waldblick» rückwärts aus ihrem Parkfeld gefahren war und dabei einen PW leicht touchiert und ein Mofa umgestossen hatte. Die Passanten avisierten die Polizei. Dieser gegenüber erklärte die Autofahrerin, dass sie am Nachmittag sportlich aktiv gewesen sei. Ab etwa 18 Uhr bis etwa 21 Uhr sei sie im Restaurant «Waldblick» gewesen, wo sie drei Stangen Bier konsumiert habe. Beim Verlassen des Restaurants habe sie zwar den Alkohol gespürt, jedoch gedacht, dass sie noch nach Hause fahren könne. Die Blutalkoholkonzentration (BAK) Der Atemlufttest mit Frau G. fiel mit 2,3 Gewichtspromillen positiv aus. Im Spital wurde eine Blutprobe entnommen, deren Auswertung 2,43 bis 2,69 Gewichtspromille ergab. Trotz der hohen BAK hatte der Arzt bei Frau G. ein weitgehend normales Verhalten festgestellt. Die Bewusstseinslage sei klar gewesen, das Verhalten ruhig, die Stimmung normal, die Sprache unauffällig. Der Strichgang sei sicher gewesen, einzig der Gleichgewichts-Test und die Finger-Finger-Probe seien leicht schwankend gewesen. Der Entscheid des Strassenverkehrsamtes Die Fahrzeuglenkerin musste sich wegen Führens eines PW in angetrunkenem Zustand vor dem Strafrichter verantworten. Ausserdem verfügte das Strassenverkehrsamt am 29.9.2000 einen Führerausweis-Warnungsentzug von vier Monaten. Die Massnahme begann am 13.8.2000 zu laufen, weil Frau G. der Ausweis sofort nach Feststellen der Angetrunkenheit entzogen worden war. Am 6.10.2000 reichte die Betroffene Beschwerde ein bei der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern (im Folgenden Rekurskommission genannt). Sie machte geltend, sie sei sich ihres Fehlers bewusst, indessen finde sie die Entzugsdauer sehr hoch, da sie weder gefahren sei noch bei Ankunft der Polizei im Auto gesessen habe. Die hohe BAK könne sie sich nicht erklären. Sie sei zudem beruflich auf den Führerausweis angewiesen. Das Verfahren vor der Rekurskommission Der Fall wurde am 15.11.2000 in der Rekurskommission diskutiert. Die Beschwerdeführerin war nicht anwesend. Eine Blutalkoholkonzentration in dieser Höhe entspricht medizinisch einem schweren Rausch. Dieser zeichnet sich üblicherweise u.a. durch Sprach- und Gehstörungen, Distanzlosigkeit, Uneinsichtigkeit, aber auch durch Torkeln, Lallen, psychische Verwirrtheit, Orientierungsstörungen und Erinnerungslosigkeit aus. Dass die Rekurrentin diese Symptome eben gerade nicht bzw. kaum zeigte, legte nach Auffassung der Rekurskommission den Schluss nahe, dass eine hohe Alkoholtoleranz vorlag und eine Suchtproblematik zu vermuten war. Was die Rekurrentin in ihrer Beschwerdeschrift geltend machte, zeugte von wenig Einsicht. Auch ihre Bemerkung, der hohe Promillewert sei wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass sie an jenem heissen Tag wenig gegessen habe, zeigte, dass sie die Widerhandlung bagatellisierte. Jedenfalls musste sie wesentlich mehr als drei Stangen Bier konsumiert haben. Gestützt auf diese Überlegungen bestanden für die Rekurskommission ernsthafte Bedenken an der Fahreignung von Frau G. Es drängte sich im Hinblick auf einen möglichen Sicherungsentzug auf, ein ärztliches Gutachten in Auftrag zu geben, das sich zur Frage einer allfälligen Trunksucht zu äussern hatte. Der viermonatige Entzug wäre am 13.12.2000 vollstreckt gewesen. Weil starke Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin bestanden, verfügte die Rekurskommission einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises, welcher bewirkte, dass sie bis zum definitiven Entscheid über ihre Fahrfähigkeit nicht mehr Auto fahren durfte. Der Entscheid des Strassenverkehrsamtes wurde aufgehoben und dieses angewiesen, die Fahreignung der Rekurrentin mittels ärztlichem Gutachten abzuklären. Das weitere Verfahren Im Januar 2001 wurde durch den Forensisch-Psychiatrischen Dienst (FPD) bei Frau G. eine Trunk- 10

sucht diagnostiziert. Das Strassenverkehrsamt verfügte in der Folge am 25.4.2001 einen Sicherungsentzug mit Auflagen (Alkoholabstinenz, Urinproben sowie ärztliche Berichte, welche die Einhaltung der Auflagen bestätigen). Am 6.9.2001, nach einer Entzugsdauer von über einem Jahr, konnte Frau G. wieder zum Verkehr zugelassen werden, allerdings unter Beibehaltung von Auflagen, die sie weiterhin gewissenhaft zu erfüllen hatte. Am 26.6.2003 konnten auch die Auflagen aufgehoben werden. Seither lag gegen Frau G. nichts mehr vor. Kommentar Wenn Frau G. den 4-monatigen Entzug akzeptiert hätte, wäre dieser mit grosser Wahrscheinlichkeit in Rechtskraft erwachsen. Ihr Rekurs hatte zur Folge, dass die Rekurskommission die Weichen vom Warnungsentzug in Richtung Sicherungsentzug stellte. Ein Sicherungsentzug stellt regelmässig für den Betroffenen eine einschneidendere Massnahme dar als ein blosser Warnungsentzug mit beschränkter Entzugsdauer. Der Sicherungsentzug bezweckt, einen Fahrzeuglenker, der wegen Trunksucht, Drogensucht, aus charakterlichen oder medizinischen Gründen nicht geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen, auf unbestimmte Zeit vom Verkehr auszuschliessen. Er ist ein Instrument im Interesse der Verkehrssicherheit. Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die andern Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen, den vorsorglichen Ausweisentzug. Um nach einem Sicherungsentzug wieder zum Verkehr zugelassen zu werden, muss der Motorfahrzeugführer nachweisen, dass er wieder fahrgeeignet ist. Das ist praktisch erst nach längerer Zeit in der Regel nach mindestens einem Jahr und nach Erfüllung strenger Auflagen möglich (kontrollierte Alkoholabstinenz, Beratung bei einer Alkoholfachstelle, ärztliche Berichte, Gutachten, verkehrspsychologische Eignungsuntersuchung). In unserem Beispiel hatte die Beschwerdeführerin tatsächlich, wie zu vermuten war, ein Alkoholproblem. Dieses konnte sie mit ärztlicher Hilfe angehen. Da sie einsichtig war und kooperierte, konnte sie innert relativ kurzer Zeit wieder zum Verkehr zugelassen werden. Seither ist sie im Strassenverkehr nicht mehr auffällig geworden. Peter Reusser, Fürsprecher, ist Präsident der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern In der Schweiz löst eine Verkehrsregelverletzung zwei verschiedene Verfahren aus: Einerseits wird aufgrund einer polizeilichen Anzeige ein Strafverfahren durchgeführt, in dem i.d.r. eine Busse, eine Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Andererseits prüft die Strassenverkehrsbehörde, ob eine sogenannte Administrativmassnahme anzuordnen ist. Hierzu gehören Verwarnungen, Verkehrsunterricht und Führerausweisentzüge. Solche Massnahmen müssen gemäss bundesrechtlichen Vorschriften letztinstanzlich bei einem unabhängigen Gericht angefochten werden können. Im Kanton Bern ist hierfür die «Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern» zuständig. Sie überprüft kantonal letztinstanzlich Beschwerden gegen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes. Ihre Entscheide können direkt beim Bundesgericht angefochten werden. Die Rekurskommission ist ein Fachgericht, welches sich aus drei Juristen, einem Suchtspezialisten und einem Verkehrspsychologen zusammensetzt. Wahlbehörde ist der Grosse Rat des Kantons Bern. 11

Die Ambivalenz des Therapeuten Von Gabriel Zosso Gabriel Zosso, Psychologe, ist Fallführender Therapeut auf der Abklärungsstation der Klinik südhang. Dieser Beitrag ist ein Ausschnitt aus einem längeren Artikel, den Sie auf unserer Website www.suedhang.ch nachlesen können. Das Therapiebündnis zwischen Patient* und Therapeut wird belastet, sobald aktiv gegen die Absichten des Patienten vorgegangen wird. Das Vertrauen in den Therapeuten, insbesondere in den Gewinn einer Therapie, wird dadurch strapaziert und gar geschmälert. Oft reagiert der Patient mit dem Aufbau einer Privatsphäre, die ihn vor den thematischen Zugriffen des Therapeuten schützen soll. Als Folge wird der Patient vermutlich seine Themen mit Vorsicht oder gar nicht mehr offen ins Gespräch einbringen. Eine gemeinsame Bearbeitung dieser Inhalte wird so verzögert oder blockiert, was zudem das Vertrauensverhältnis und somit den Therapieerfolg in Frage stellt. Frau M.T. ist wegen der Arbeit auf ihr Auto angewiesen. Feierabends kehrt sie in ihr Lieblingspub in einem Nachbardorf ein. Aufgrund einer wachsenden Alkoholabhängigkeit hat sich Frau M.T. vorgenommen, keinen Alkohol mehr zu trinken. Vor vier Monaten begann sie im Ambulatorium der Klinik südhang eine Therapie, die sie seither freiwillig und in regelmässigen Abständen besucht. In der drittletzten Sitzung erwähnte Frau M.T. beiläufig, dass sie wieder einen moderaten Alkoholkonsum aufgenommen habe. Das Auto lasse sie bei solchen Gelegenheiten jedoch nie stehen, da dies zu umständlich sei. Man kann also davon ausgehen, dass Frau M.T. ab und zu in berauschtem Zustand und mit einem Wert über den behördlich tolerierten 0,5 Promillen nach Hause fährt. In den Therapiesitzungen findet eine Auseinandersetzung über die möglichen Konsequenzen ihres Handelns (Selbst- und Fremdgefährdung, Führerausweisentzug) statt. In der vorletzten und letzten Sitzung erzählt Frau M.T., dass sie seither keinen Alkohol mehr konsumiert habe. Sie entzieht sich so der Frage nach dem Verzicht aufs Autofahren in berauschtem Zustand. Was passiert aber bei einem erneuten übermässigen Konsum? Wird die Patientin dann ihr Auto stehen lassen? Wie soll sich der Therapeut verhalten? Soll er einfach mit bangem Gefühl hoffen, dass sie nicht in alkoholisiertem Zustand selbst am Steuer sitzt? Oder soll der Therapeut mit einer Anzeige die Sicherheit gewährleisten? Welche Massnahmen (z.b. alkoholtypische Labortests zur Objektivierung der Abstinenz) könnten die Patientin unterstützen, ihr Vorhaben einer Alkoholabstinenz (zumindest am Steuer) auch konsequent einzuhalten, ohne dabei ihre Selbstverantwortung zu untergraben? Die therapeutische Haltung im Fall von Frau M.T. ergibt sich dank ihres Entscheids offensichtlich rasch. Sie hat sich auf ihr Ziel einer Alkoholabstinenz besonnen und den Alkoholkonsum erneut sistiert. Indem sie all diese Schritte in Eigenverantwortung unternahm, wurde ihre Zufriedenheit mit sich selbst gestärkt. Eine Einschränkung der subjektiv erlebten Autonomie hätte leicht auftreten können, wäre die Patientin vom Therapeuten zur erneuten Abstinenz gedrängt worden. Sollte der Therapeut diese Patientin gar beim Strassenverkehrsamt verzeigen (mit der unabdingbaren Konsequenz eines Sicherungsentzugs des Führerausweises), wäre fortan die Offenheit der Patientin im therapeutischen Gespräch belastet. Abzuwägen, in welche Richtung eine therapeutische Intervention gehen soll und wie viel Druck dem Therapiebündnis zuträglich ist, stellt hohe Ansprüche an die Kompetenz des Therapeuten. Diese wiederum ist entscheidend für das Vertrauen der Patientin in den Therapeuten und bildet so eine gemeinsame solide Basis für schwierige Interventionen. Es liegt im Ermessen des Therapeuten zu entscheiden, ob und wie rasch der therapeutische Prozess Fortschritte zeigt, oder ob das bisherige Verhalten der Patientin «zementiert» wird. Wegzuschauen und «Geheimnisse» nicht zu thematisieren, ist ein therapeutischer Kunstfehler. Die Art des Thematisierens ist eine Frage des Fingerspitzengefühls. Gespräche unter Fachleuten helfen dabei, eine zeitgemässe Haltung zu finden und den therapeutischen Prozess in Gang zu halten. Die Frage, wie Frau M.T. bei einem erneuten Alkoholkonsum mit dem Führen eines Autos umzugehen gedenkt, muss weiterhin Gegenstand der therapeutischen Sitzungen bleiben. *Zur besseren Lesbarkeit wird im Text wo sinnvoll nur die männliche Form verwendet. Selbstverständlich ist das weibliche Pendant mit gemeint. 12

persönlich Carola Rossi Beruf Ärztin für allgemeine Medizin mit Fähigkeitsausweisen für psychosomatische und psychosoziale Medizin (appm) und für traditionell chinesische Medizin (ASA). Funktion im südhang Ärztliche Gutachterin im Ambulatorium südhang am Bubenbergplatz in Bern. Was erhoffst du dir vom Reisen? Neue Eindrücke und spannende kulinarische Erlebnisse. Was ist für dich Heimat? Ein sicherer Ort, wo ich umgeben bin von Menschen, in deren Anwesenheit ich mich wohlfühle. Und mit einer Natur, deretwegen der Farbfilm erst erfunden wurde. An einem verregneten Sonntag lese und schlafe ich etwas länger. Welche deiner Fragen sind für dich bis heute unbeantwortet geblieben? Ich halte es da wie die Chinesen: Der Weg, die Suche, das Fragen ist das Ziel nicht so sehr die Antwort. Dein grösster Wunsch? Diese Frage bringt mich etwas an die Grenze. Ich bin keine grosse Wünscherin. Ich versuche vielmehr, mit kleinen Schritten alle meine privaten und beruflichen Wünsche und Ziele zu erreichen, was mir bisher sehr gut gelungen ist. Lieblingslektüre Englische Krimis! An einem sonnigen Sonntag gehe ich gerne in die Natur. Lieblingsmusik Rock und Pop! Lieblingsort Überall dort, wo es sonnig und ruhig ist: im Tessin, in der Toskana, am Meer, im Engadin und an anderen Orten. Wie sieht für dich Glück aus? Glück ist Gesundheit und eine Frau gefunden zu haben, mit der ich mein ganzes Leben teilen möchte. Wovor hast du am meisten Angst? Vor nicht ausreichend behandelbaren Schmerzen. 13

Fenster der Patientinnen und Patienten NEZ ROUGE Sicher nach Hause kommen Nez rouge ist eine Präventionskampagne, die während den Feiertagen in 24 Regionen der Schweiz allen Personen, die sich nicht mehr sicher fühlen, ihr Fahrzeug zu lenken, das Geschenk des Heimfahrdienstes anbietet. Das Weihnachtsmärchen vom kleinen Rentier, das den Weihnachtsmann in seinem Schlitten fährt und mit seiner roten Nase den Weg beleuchtet, wird damit zum Symbol dieser Aktion. Müdigkeit, der Konsum von Alkohol, Drogen oder Medikamenten sind gute Gründe, die Gratisnummer von Nez rouge anzurufen und anschliessend die Autoschlüssel einem Team von Freiwilligen zu übergeben. Die Dienstleistung von Nez rouge wurde im Jahre 1984 in Kanada gegründet. 1990 verzeichneten wir die erste Nez-rouge-Aktion in der Schweiz. Die Nachfrage nach dem Heimfahrdienst wuchs Jahr für Jahr. Zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem 1. Januar 2007 wurden gesamtschweizerisch 11 768 Fahrten unter die Räder genommen. Daran waren 7138 Freiwillige beteiligt, welche 449598 km zurücklegten und 24358 Personen sicher nach Hause begleiteten. Was Sie erwartet, wenn Sie Nez rouge anrufen Unter der Gratisnummer 0800 802 208 werden Sie direkt mit der Zentrale verbunden. Ihre Angaben wie Name, Abhol- und Zielort, Telefonnummer und Autotyp werden notiert. Diese Daten dienen nur zur Erfüllung der Dienstleistung und werden nicht anderweitig verwendet. Ihr Name sowie eine Telefonnummer werden benötigt, damit Sie kurz vor dem Eintreffen der Nez-rouge- Fahrer telefonisch avisiert werden können. So haben Sie genügend Zeit, sich zu verabschieden und den Mantel anzuziehen. Nach Ihrem Anruf gibt die Zentrale den Auftrag an ein Team weiter, welches aus zwei bis drei Personen und einem Fahrzeug besteht. Bei Ihnen angelangt, fährt Sie ein Nez-Rouge-Fahrer in Ihrem Fahrzeug an den Bestimmungsort. Falls eine Fahrt tief in das Gebiet einer anderen Nez-Rouge-Gruppe führt, wird mit dieser Gruppe unterwegs ein Treffpunkt arrangiert, um den Kunden und sein Fahrzeug zu übergeben. Nez rouge kostet Sie nichts. Diese Unfallverhütungsaktion ist GRATIS! Nez rouge wird durch verschiedene Sponsoren ermöglicht. Neue Helferinnen und Helfer gesucht Falls Sie Lust haben und folgende Anforderungen erfüllen seit mindestens 4 Jahren im Besitz des Führerausweises (mindestens Kat. B), sehr sichere Fahrweise, sicheres, freundliches und zuvorkommendes Auftreten gegenüber der vielfältigen Kundschaft, kein Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln während mindestens 24 Stunden vor dem jeweiligen Einsatz (muss schriftlich bestätigt werden), freut sich Nez rouge über Ihre Mitarbeit. Weitere Informationen: www.nezrouge.ch Diese Seite wird von Patientinnen und Patienten des WerkBüros gestaltet. Das WerkBüro ist ein Arbeitsagogikgebiet der Klinik südhang. 14

Aktuelles Die Welt ist ein Quadrat Nein: Es ist nicht meine Absicht, Kopernikus zu widerlegen. Das wäre aussichtslos und dumm. Zudem bin ich weder Astronom noch Philosoph. Ich bin ein gutgläubiger Mensch, der willig akzeptiert, dass die Erde eine Kugel ist, und mache mir nicht weiter Gedanken darüber, wie es kommt, dass die Menschen südlich des Äquators ebenso senkrecht und aufrecht auf dem Boden stehen können wie ich hier in Kirchlindach, wo ich mich nun für drei Wintermonate im Kutscherhaus aufhalten darf. Atf-Fachtagung Der Forschungsverbund atf (Alkoholismus Therapieforschung Schweiz) der beiden Fachkliniken Forel und südhang zeichnete verantwortlich für die Durchführung der Fachtagung, welche ganz dem Thema eines integrierten Suchtversorgungssystems gewidmet war. Über 100 Fachleute aus der ganzen Deutschschweiz informierten sich über die aktuellen Entwicklungen und konnten sich in zwei Workshops vertieft konkreteren Bereichen widmen. Alle Referate sowie weitere Informationen finden Sie unter www.atf-schweiz.ch Die Welt ist ein Quadrat: Das ist der Arbeitstitel eines literarischen Projekts, an welchem ich vom Dezember bis Ende Februar im südhang arbeiten will. Ich möchte Sichtweisen entdecken, ihnen nachspionieren, sie beschreiben; Sichtweisen auf unsere Welt und auf allerkleinste Ausschnitte aus ihr. Sichtweisen, die je nachdem, wer sie macht, wie, wann und von welchem Standpunkt aus ganz unterschiedlich sind. Die Welt eben als flüchtiges Quadrat, als Momentaufnahme. Ich freue mich sehr darauf, im südhang Menschen zu begegnen. Etwas von ihnen zu erfahren. Und etwas von mir preiszugeben. Im Gespräch. Im Schweigen. Im Schreiben. Ach, was ich noch erwähnen wollte: ich heisse Jakob Paul Gillmann, bin 55 Jahre alt und verheiratet, habe zwei erwachsene Kinder. Ich wohne in Moosseedorf und bin seit vielen Jahren neben meinem Hauptberuf als Vermessungsingenieur auch als Autor tätig. Ich schreibe Gedichte, Kurz- und Kürzestgeschichten, Theaterstücke, Hörspiele und verwende dazu die Mundart ebenso wie die Schriftsprache. Sprache auch als Übungsfeld. Ausprobieren. Formen. Umformen. Selbst auf die Gefahr hin, dass es zum Schluss dann heisst: Die Welt ist eine Pyramide. 15

Gemeinsam statt einsam Angebote über die Festtage Lichterglanz, Geschenke und festliche Tafel die Weihnachtstage wecken in uns bestimmte Bilder und Erwartungen. Für viele Menschen ist diese Zeit aber auch verbunden mit einsamen Momenten und Gefühlen der Leere. Dies muss nicht sein! In einigen Gemeinden werden offene Weihnachtsfeiern angeboten. Die Liste ist nicht vollständig, in Tageszeitungen und in lokalen Veranstaltungskalendern lassen sich weitere Treffpunkte finden. Damit über die Festtage niemand alleine sein muss. Kirchlindach: Klinik südhang Ehemalige Patientinnen und Patienten sind am 24., 25., 31.12.2007 und am 1.1.2008 herzlich zum Nachtessen eingeladen, jeweils um 18 Uhr im Speisesaal der Scheune. Bitte melden Sie sich spätestens bis am 20. Dezember telefonisch im Sekretariat (Tel. 031 828 14 14) an. Bern: Treffpunkt Azzurro, Lindenrain 5, Tel. 031 305 73 53, info@azzurro-bern.ch Montag, 24.12. geschlossen (Prärie hat geöffnet von 17.00 22.00 Uhr) Dienstag, 25.12. Weihnachtsfeier mit Festmenü, 18.00 22.00 Uhr Mittwoch, 26.12. Stefanstag, 18.00 22.00 Uhr Freitag, 28.12. normale Öffnungszeiten, 18.00 22.00 Uhr Sonntag, 30.12. normale Öffnungszeiten, 15.00 21.00 Uhr Montag, 31.12. Silvestermenü 18.00 Uhr, Disco ab 21.00 0.30 Uhr Dienstag, 1.1.08 Neujahrslotto, 15.00 21.00 Uhr Mittwoch, 2.1.08 normale Öffnungszeiten, 18.00 22.00 Uhr Bern: Heilsarmee, Laupenstrasse 5, Tel. 031 388 05 05 Montag, 24.12. offene Weihnachtsfeier im familiären Rahmen, 18.00 Uhr Bern: Kirchgemeinde Heiliggeist, Kirchliches Zentrum Bürenpark Montag, 24.12. Weihnachtsfeier mit Essen, 18.30 Uhr Basel: Heilsarmee, div. Weihnachtsfeiern Dienstag, 25.12. Erasmusplatz 14: 8.00 Uhr Frobergstrasse 20: 10.00 Uhr Birsfelden: Heilsarmee, Hauptstrasse 11 Dienstag, 25.12. Weihnachtsfrühstück, 8.45 Uhr Die weiteren Termine und Angebote der Klinik südhang finden Sie unter www.suedhang.ch. Sie können sich auch telefonisch bei unserem Sekretariat erkundigen: Tel. 031 828 14 14. Liestal: Heilsarmee Wohnheim Brugg, Oristalstrasse 9 Montag, 24.12. Weihnachtsfeier, 19.00 Uhr Solothurn: Gassenküche, Rathausgasse 18 Mo bis Sa 10.30 bis 14.30 Uhr offen, 25.12. und 1.1. geschlossen Wir wünschen allen wunderschöne Weihnachtstage! Solothurn: Heilsarmee, Zuchwilerstrasse 56, Tel. 032 621 07 50 Sonntag, 23.12. Weihnachtsfeier, 17.00 Uhr Dienstag, 25.12. Weihnachtsbrunch, 9.00 Uhr