DAS INFORMATIONSORGAN FÜR VERKEHRSRECHT DER DIENSTABTEILUNG VERKEHR

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1 DAS INFORMATIONSORGAN FÜR VERKEHRSRECHT DER DIENSTABTEILUNG VERKEHR VK Bulletin Nr. 5/6, Mai/Juni 2005, 48. Jahrgang eine Beilage der Stapo-Info KOMMENTAR 18 Wer die Wahl hat, sollte sie nutzen RECHTSPRECHUNG SVG 19 Ungeduldiges Verhalten am Fussgängerstreifen 20 Immer noch nicht alles klar in Sachen Abstand NACHRICHTEN 21/22 ADMAS-Statistik 2004 IMPRES- SUM, BESTELLFORMULAR

2 KOMMENTAR Wer die Wahl hat, sollte sie nutzen Wer schon einmal auf amerikanischen Strassen unterwegs war oder sein Fahrzeug durch die Einsamkeit Skandinaviens gesteuert hat, kennt dieses Gefühl, allein zu sein auf der Strasse. Wer nach einer solchen Erfahrung zurück in die Schweiz kommt, muss sich erst wieder umgewöhnen. Wir haben wenig Platz für Menschen, Häuser, Strassen. Und so richtig allein ist man bei uns eigentlich nie unterwegs. Wir alle müssen unseren Beitrag leisten Jürg Hellrigl, Dr. iur. Der Raum, in dem wir in der Schweiz Strassen bauen können, ist eng begrenzt. Man kann sogar sagen, das Schweizer Strassennetz ist zum grössten Teil gebaut. Wie endgültig begrenzt der Strassenraum in den Agglomerationen oder in einer Stadt wie Zürich ist, erleben täglich Tausende von Pendlern, die schon frühmorgens oder dann auf der Heimfahrt am Abend im Stau stecken. Doch mit dieser Situation müssen wir uns nicht einfach abfinden. Wir haben ja die Wahl. Wir haben die Möglichkeit, die Autoschlüssel zu Hause zu lassen und stattdessen das Abo der SBB oder der regionalen öffentlichen Verkehrsmittel einzupacken. In wenigen anderen Ländern der Welt sind diese Alternativen zum motorisierten Individualverkehr so zuverlässig, komfortabel und erschwinglich wie in der Schweiz. Die gegenseitige Abstimmung der Angebote verschiedener ÖV-Betreiber wird laufend verbessert. Und auch in den Städten wird alles dafür getan, dass Tram und Bus ihre Fahrpläne auch im zunehmend dichter werdenden Verkehr einhalten können. In Zürich zum Beispiel sorgt hierfür eine Verkehrssteuerung, die die öffentlichen Verkehrsmittel konsequent gegenüber anderen Verkehrsteilnehmenden bevorzugt. Angebot und Rahmenbedingungen des öffentlichen Verkehrs sind also ausgezeichnet. Die Bedingungen, unter denen sich der motorisierte Individualverkehr bewegt, werden hingegen zunehmend schwieriger. Mehr und grössere Baustellen, mehr Grossveranstaltungen und natürlich auch mehr Verkehr sorgen dafür, dass wir in den Städten und auch in den Agglomerationen oft nur schwer vorankommen. Die verantwortlichen Stellen bei Kantonen und Städten tun aber alles, um diese Situation möglichst zu entschärfen. Wir alle müssen jedoch auch unseren Beitrag dazu leisten, dass unser Verkehrssystem nicht noch stärker belastet wird und stellenweise nicht mehr funktioniert in unserem ganz eigenen Interesse. 18 VK Bulletin Nr. 5/6, Mai/Juni 2005

3 RECHTSPRECHUNG SVG Ungeduldiges Verhalten am Fussgängerstreifen ks/jh. Kurz nach Mitternacht musste ein Taxifahrer vor einem Fussgängerstreifen beim Central in Zürich anhalten, um zwei Fussgängern den Vortritt zu gewähren. Mittels Handzeichen mahnte er die beiden zur Eile. Als sie fast am Taxi vorbeigeschritten waren, beschleunigte der Taxifahrer sein Fahrzeug und fuhr mit ca. 15 km/h in einem Abstand von 30 bis 40 cm hinter den Fussgängern durch. Dieses Verhalten führte zu einer Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG. Sodann verlangte der Automobilist vor Bundesgericht die Aufhebung seiner Verurteilung. Sein Verhalten sei höchstens als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG zu werten. Den qualifizierten Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt, wer eine Verkehrsregel in grober Weise missachtet und eine ernstliche Gefahr für andere schafft. Dabei ist eine ernstliche Gefahr im verlangten Sinne nur dann gegeben, wenn der Täter mindestens eine erhöht abstrakte Gefährdung geschaffen hat. Von einer abstrakten Gefährdung wird gesprochen, wenn zwar eine der Sicherheit dienende Norm verletzt wird, im konkreten Fall aber niemand einer Gefahr ausgesetzt wurde. Eine erhöht abstrakte Gefahr liegt erst dann vor, wenn es aufgrund der Verkehrsregelverletzung leicht zu einem Unfall hätte kommen können und eher zufällig niemand effektiv gefährdet wurde. Dagegen wird bei der einfach abstrakten Gefahr eine Sicherheitsvorschrift derart verletzt, dass deswegen kaum ein Unfall hätte passieren können. Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass der nach Art. 34 Abs. 4 SVG einzuhaltende Seitenabstand zu Fussgängern nicht pauschal festgelegt werden kann. Er hat sich vielmehr nach der Breite der Fahrbahn, den Verkehrs- und Sichtverhältnissen, der Geschwindigkeit des Fahrzeuges sowie dem Alter und dem Verhalten der Fussgänger zu richten. Klar war aber für die Richter, dass der Taxifahrer die Abstandsregel von Art. 34 Abs. 4 SVG in nicht mehr leicht wiegender Weise verletzt hat. Hingegen kommt das Gericht zum Schluss, dass im konkreten Fall die für eine Verurteilung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG erforderliche ernstliche Gefährdung der Fussgänger fehlte. Entscheidend war, dass der Fahrzeuglenker aus dem Stillstand anfuhr und die erwachsenen Fussgänger mit lediglich 15 km/h kreuzte. Als Berufsfahrer durfte er darauf vertrauen, dass die Fussgänger zwischen dem Anfahren und dem Befahren des Fussgängerstreifens bereits eine ausreichende Strecke zurückgelegt haben würden, um gefahrlos an ihnen vorbeizufahren. Zudem bewegten sich die Fussgänger von seinem Fahrzeug weg, sodass sich das Taxi beim Kreuzen in ihrem Rücken befand. Vor diesem Hintergrund und einem Abstand von 30 bis 40 cm lag eine Kollision aufgrund einer Fehlreaktion der Fussgänger (z. B. ein Schritt zurück, ein Drehen des Körpers oder eine Rückwärtsbewegung mit dem Arm) eher fern. Obwohl «eine Fehl- oder Schreckreaktion der Fussgänger unter den gegebenen Umständen allgemein möglich war», wurde die Verurteilung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG aufgehoben, weil es aus bundesrichterlicher Sicht kaum zu einem Unfall hätte kommen können. Zu verantworten hat sich der Taxifahrer aber für eine objektiv und subjektiv mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG (Urteil 6S.366/2004 vom 16. Februar 2005). VK Bulletin Nr. 5/6, Mai/Juni

4 RECHTSPRECHUNG SVG Immer noch nicht alles klar in Sachen Abstand ks/jh. Immer wieder wird auf Schweizer Strassen gedrängelt. Dennoch hat die Rechtsprechung bis anhin keine allgemein gültigen Grundsätze entwickelt, ab welchem Abstand in jedem Fall, d. h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache (Art. 90 Ziff. 1 SVG) oder eine grobe (Art. 90 Ziff. 2 SVG) Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Als Faustregeln, bei deren Unterschreitung eine einfache Verkehrsregelverletzung vorliegt, sind die «1/2-Tacho-Regel» (entspricht einem zeitlichen Abstand von 1,8 Sekunden) sowie die «Zwei- Sekunden-Regel» vielerorts bekannt. Das französische Recht sieht seit dem Jahr 2002 ausdrücklich die «Zwei-Sekunden-Regel» als Minimalabstand vor. Nicht ganz klar ist, ab wann von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist. In Deutschland qualifiziert die Praxis einen Abstand von weniger als 0,8 Sekunden zum Vordermann als gefährdend. In der schweizerischen Lehre wird vorgeschlagen, einen Abstand von 0,6 Sekunden (sog. «1/6-Tacho-Regel») und weniger als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren. Soweit dazu jedoch überhaupt eine kantonale Praxis besteht, ist sie nicht einheitlich. Beurteilt hat das Bundesgericht neulich den Fall eines Automobilisten, der mit einer Geschwindigkeit von knapp 90 km/h einem vorausfahrenden Wagen folgte. Geschätzt wurde der Abstand auf ca Meter. Die Richter führten aus, dass bei Anwendung der «1/6-Tacho-Regel», die die Grenze zur groben Verkehrsregelverletzung festlege, der Fahrer einen Abstand von mindestens 15 Meter hätte beachten müssen. Allerdings konnte vorliegend sowohl der Abstand als auch die gefahrene Distanz nicht mehr exakt festgestellt werden. Deshalb wurde nicht auf eine grobe Verkehrsregelverletzung entschieden, obwohl die «1/6-Tacho- Regel» teilweise unterschritten gewesen sein dürfte (Urteil 6A.54/2004 vom 3. Februar 2005). In einem ebenfalls erst kürzlich ergangenen Urteil ging es um einen Lenker auf einer Autostrasse, der einem anderen Personenwagen bei guten Verhältnissen mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h in einem Abstand von nur 10 Metern gefolgt ist. Dies entsprach einem zeitlichen Abstand von 0,33 Sekunden bzw. «1/11-Tacho». Bei dieser Gelegenheit stellte das Gericht klar, dass es entgegen einer Stimme in der Lehre mit BGE 126 II 358 nicht entschieden habe, erst bei einem Abstand von 0,3 Sekunden und weniger eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen. Entsprechend war im konkreten Fall der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung auf jeden Fall gegeben (Urteil 6P.138/2004 vom 11. Februar 2005, zur BGE-Publikation vorgesehen). Klarheit herrscht somit dahingehend, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erst bei einem Abstand von 0,3 Sekunden und weniger eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt. Es macht vielmehr den Anschein, als ob das höchste Gericht bei der Grenze zur groben Verkehrsregelverletzung grundsätzlich von der «1/6-Tacho- Regel» ausgeht, obwohl im Urteil 6A.54/2004 aufgrund der konkreten Umstände anders entschieden wurde. 20 VK Bulletin Nr. 5/6, Mai/Juni 2005

5 NACHRICHTEN ADMAS-Statistik 2004 ks/jh. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) veröffentlichte im März 2005 die Statistik der Administrativmassnahmen (ADMAS) im Strassenverkehr für das Jahr Markant ist der Anstieg der Führerausweisentzüge vor allem im Zusammenhang mit der Einnahme von Medikamenten und Drogen (+ 47,8%) sowie aufgrund von Drogensucht (+ 27,8%). Nachfolgend ein Auszug aus der ADMAS-Statistik 2004, mehr Details können jederzeit unter tat_d.pdf eingesehen werden. Im Vergleich zum Vorjahr haben die geahndeten Verstösse im Strassenverkehr zugenommen. Im Jahr 2004 wurden in der Schweiz rund Führerausweise entzogen, was einer Zunahme von fast 5% entspricht. Aber auch die Anzahl Entzüge wegen Geschwindigkeitsübertretungen (+ 14,2%) und Verzeigungen wegen Fahren in angetrunkenem Zustand (+ 13,9%) haben sich erhöht. Massnahmen gegenüber Motorfahrzeugführern (Anzahl Fälle und Abweichungen in % gegenüber dem Vorjahr): Verwarnung: Inhaber von Lernfahrausweisen ,9% Inhaber von Führerausweisen ,8% Entzug des Lernfahrausweises ,3% Entzug des Führerausweises ,8% Verweigerung eines Lernfahr- oder Führerausweises 500 7,9% Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ,0% Verkehrsunterricht ,0% Neue Führerprüfung ,7% Verkehrspsychologische Untersuchung ,3% Besondere Auflagen ,9% Gründe der Führerausweisentzüge Folgende Gründe, manchmal auch kumuliert, führten zu Führerausweisentzügen (Anzahl Nennungen und Abweichungen in % gegenüber dem Vorjahr): Missachten von Geschwindigkeitsvorschriften ,2% Angetrunkenheit ,9% Unaufmerksamkeit ,6% Missachten des Vortritts ,0% Nichtbeachten von Signalen ,2% Unzulässiges Überholen ,8% Andere Fahrfehler ,8% Trunksucht 950 3,1% Einfluss von Medikamenten oder Drogen ,8% Drogensucht ,8% Krankheit oder Gebrechen ,5% Übrige Gründe ,1% VK Bulletin Nr. 5/6, Mai/Juni

6 NACHRICHTEN Dauer der Ausweisentzüge 1 Monat ,1% 2 Monate ,0% 3 Monate ,3% 4 6 Monate ,1% 7 12 Monate ,2% Mehr als 12 Monate ,2% Unbefristet ,4% Dauernd 45 2,2% Alter der davon betroffenen Personen Unter 20 Jahren ,3% Jahre ,9% Jahre ,0% Jahre ,8% Jahre ,1% Jahre ,2% Jahre ,1% Jahre ,8% 70 Jahre und älter ,2% Die Verweigerung von Lernfahr- oder Führerausweisen sowie der Entzug von Lernfahrausweisen beruhte auf folgenden Gründen (Anzahl Nennungen und Abweichungen in % gegenüber dem Vorjahr): Lernfahrt ohne Begleitperson ,5% Fahrfehler ,8% Angetrunkenheit 502 1,2% Fahren ohne Ausweis 367 3,4% Nichtbestehen der Prüfung ,6% Fahren trotz Entzug 92 25,2% Entwendung zum Gebrauch ,1% Krankheit oder Gebrechen 41 46,1% Übrige Gründe ,4% Verwarnung/Gründe Geschwindigkeit ,1% Unaufmerksamkeit ,9% Missachten des Vortritts ,1% Nichtbetriebssicheres Fahrzeug ,7% Nichtbeachten von Signalen ,8% Überholen ,0% Übrige Gründe ,5% 22 VK Bulletin Nr. 5/6, Mai/Juni 2005

7 IMPRESSUM BESTELLFORMULAR Das VK Bulletin kann nachbestellt werden: Einzelnummer: CHF 2., Versandkosten pro Bestellung: CHF 5. (Für Mitarbeitende der Dienstabteilung Verkehr und Stadtpolizei Zürich gratis) Folgende Ausgaben sind lieferbar: Nr. 1/2: Januar/Februar 2005 Nr. 3/4: März/April 2005 Nr. 5/6: Mai/Juni 2005 Impressum Das VK Bulletin ist das Informationsorgan für Verkehrsrecht der Dienstabteilung Verkehr des Polizeidepartements der Stadt Zürich. Das VK Bulletin erscheint 6-mal jährlich und ist eine Beilage der Stapo-Info, des Informationsorgans der Stadtpolizei Zürich. Redaktionsadresse: Dienstabteilung Verkehr, VK Bulletin, Postfach, 8021 Zürich, Tel , Fax Redaktionskontakt: Jürg Hellrigl (Jh), Dr. iur., Rechtsanwalt Gestaltungskonzept: frameset, 8032 Zürich Druck: Fotorotar AG, Zürich und Egg Auflage: 2900 Exemplare Das VK Bulletin abonnieren (gratis) Das VK Bulletin nachbestellen Einzelnummer: CHF 2., Versandkosten pro Bestellung: CHF 5. Anzahl/Heft-Nr./Erscheinungsjahr Name Amt/Firma Abteilung Strasse Datum Vorname PLZ/Ort Unterschrift Dienstabteilung Verkehr VK Bulletin Postfach 8021 Zürich

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