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1 VK bulletin Das Informationsorgan für Verkehrsrecht der Dienstabteilung Verkehr, 50. Jahrgang 11/ Inhalt dieser Ausgabe KOMMENTAR 42 Platz für Ideen schaffen RECHTSPRECHUNG SVG 43 Mit abgefahrenen Reifen fahren, lohnt sich nicht 44 Höchstgeschwindigkeit darf nicht immer ausgefahren werden NACHRICHTEN 45 Bestrafung beim «Sich-ziehen-Lassen» 46 Mitführen von Hunden im Auto IMPRESSUM 47 Impressum, Bestellformular

2 VK Bulletin Nr. 11/ KOMMENTAR 42 Platz für Ideen schaffen Martin Guggi, lic. iur. Rechtsanwalt Kritik ermöglicht, kreative Ansätze in die Diskussion einzubringen Mit steter Regelmässigkeit und auch mit einer gewissen Hartnäckigkeit ist die Kritik, dass den Verkehrsplanern die Ideen fehlen würden, nicht nur zu hören, sondern auch zu lesen. Entsprechende Aussagen entnehmen wir nicht nur den Leserbriefspalten in den Zeitungen. Politikerinnen und Politiker egal welchem Lager sie angehören monieren oft die fehlende Weitsicht und den mangelnden Mut, an der bestehenden Situation auf unseren Strassen etwas Grundlegendes zu ändern. Wobei die dabei einzuschlagende Richtung stark von der politischen Einstellung abhängt. Ein entscheidender Faktor, um Raum und Akzeptanz für neue Lösungen zu schaffen, ist sicherlich ein gewisser «Leidensdruck». Dieser ist offensichtlich in der Schweiz vorhanden. Wenn dem nicht so wäre, würde landauf und landab, wenn überhaupt, nur über Verbesserungen diskutiert, diese aber nicht umgesetzt. In diesem Sinne ist die Herausforderung durch die Kritiker für die Verantwortlichen der Verkehrsplanung durchaus positiv. Sie ermöglicht, kreative Ansätze in die Diskussion einzubringen, Lösungen zu erarbeiten und im Idealfall sogar zu realisieren. Als Beispiel für eine neue Lösung, die nicht nur als Idee bestand, sondern erfolgreich umgesetzt werden konnte, kann die im Verlaufe dieses Jahres in der Stadt Zürich realisierte Adaptive Verkehrsnetzsteuerung dienen. Mit der Adaptiven Verkehrsnetzsteuerung kann Dank zahlreichen in den Strassen installierten Sensoren die Verkehrssteuerung auf den Ein- und Ausfallachsen abhängig vom Verkehrsaufkommen in der Innenstadt erfolgen. Somit ist gewährleistet, dass auf unerwartet auftretende Situationen und Ereignisse so reagiert werden kann, dass der Verkehr weiterhin flüssig bleibt. Die Berechnung der Grün- und Rotphasen auf den Ein- und Ausfallachsen der Stadt erfolgt aufgrund der aktuellen Verkehrssituation in der Innenstadt. Der Verkehr wird damit nicht nur flüssiger, er wird auch sicherer. Zudem gewährleistet die Adaptive Verkehrsnetzsteuerung, dass die vor-handenen Kapazitäten auf den Strassen von Zürich optimal genutzt werden, die Rettungs- und Interventionswege nötigenfalls bereitstehen und die Bevorzugung des öffentlichen Verkehrs gewährleistet bleibt. Diese Steuerungsart bewirkt eine Optimierung der vorhandenen Kapazitäten, ohne die anderen Verkehrsteilnehmenden (Zu- Fussgehende, Velofahrende, öffentlicher Verkehr) zu benachteiligen. Das System wurde von den Fachleuten der Dienstabteilung Verkehr in Zusammenarbeit mit der Industrie und Verkehrsingenieuren entwickelt und flächendeckend umgesetzt. Die Entwicklung und Umsetzung wurde und wird von Verkehrsplanern verschiedener in- und ausländischer Städte mit Interesse verfolgt. Die Adaptive Verkehrsnetzsteuerung ist der Beweis dafür, dass zukunftsgerichtete Ideen auch umgesetzt werden. Diese Tatsache bildet für die Mitarbeitenden der Dienstabteilung Verkehr einen Anreiz, ihren Ideen und Phantasien öfters freien Lauf zu lassen. Die Wirklichkeit wird uns dann noch früh genug Grenzen setzen.

3 43 RECHTSPRECHUNG SVG VK Bulletin Nr. 11/ Mit abgefahrenen Reifen fahren, lohnt sich nicht KS/MG. Wer mit seinen Reifen bis zur letzten Rille fährt, spart am falschen Ort und muss mit einem Entzug des Führerausweises rechnen. Wem also etwas an seinem Führerschein liegt, sollte immer wieder kontrollieren, ob die Pneus noch genügend Profil aufweisen. Als sinnvolle Untergrenze des Reifenprofils empfehlen Experten Werte um 3 mm. Massgebend ist indessen die geltende Rechtsordnung, wonach die gesamte Lauffläche der Reifen eine Profilmindesttiefe von 1,6 mm aufweisen muss (vgl. Art. 58 Abs. 4 VTS). Beim Opel Astra eines Buschauffeurs vermochten drei der vier Räder dieser Mindestanforderung nicht zu genügen. Der Chauffeur war Ende Mai 2006 auf der Autobahn A4 von Schwyz in Richtung Goldau in eine Polizeikontrolle geraten, als er bei zeitweisem Niederschlag mit 80 km/ h auf der feuchten bis nassen Fahrbahn unterwegs war. Grundsätzlich ist es zwar möglich, beim Führen eines Motorfahrzeugs mit mangelhaften Reifen eine Ordnungsbusse auszustellen (vgl. OB-Ziffer 402.1). Werden durch die Widerhandlung jedoch Personen gefährdet, ist das Ordnungsbussenverfahren gemäss Art. 2 lit. a OBG ausgeschlossen, und es muss der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 16 Abs. 2 SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG die einen mindestens dreimonatigen Führerausweisentzug nach sich gezogen hätte lag für das Bundesgericht nicht vor, weil sich auf der Fahrbahn weder Wasserlachen gebildet hatten, noch sonst eine überdurchschnittliche Aquaplaninggefahr bestand. Eine blosse Verwarnung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SVG kam für die Bundesrichter aber auch nicht in Betracht. Selbst wenn sie nur von einer geringen Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgegangen wären, hätte das Verschulden des Buschauffeurs für eine Verwarnung zu schwer gewogen. Wie sich herausstellte, waren die Profile nämlich bereits beim Pneuwechsel zehn Wochen vor der Kontrolle nahe an der Grenze des Zulässigen. In der Folge habe der Chauffeur dann auf dem Weg zu seiner Arbeit rund 4800 km zurückgelegt, wobei ihm nicht habe entgehen können, dass dies eine relativ lange Strecke sei. Entweder habe er in dieser Zeit die Reifen nie kontrolliert, obwohl er dies aufgrund des Reifenzustandes hätte tun müssen, oder dann habe er sie zwar kontrolliert, sei damit aber trotz erkennbarer Mängel weitergefahren. In beiden Fällen, so das Bundesgericht, könne das Verschulden des Angeschuldigten nicht mehr als leicht qualifiziert werden. Somit beging der Buschauffeur durch seine Fahrt mit den abgenützten Reifen eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, weshalb ihm das Bundesgericht den Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer eines Monats entzog (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.89/2006 vom 19. Juli 2007).

4 VK Bulletin Nr. 11/ RECHTSPRECHUNG SVG 44 Höchstgeschwindigkeit darf nicht immer ausgefahren werden KS/MG. Das Bundesgericht machte einmal mehr deutlich, dass die Geschwindigkeit stets den Umständen angepasst werden muss (Art. 32 Abs. 1 SVG). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit darf also nur bei günstigen Verhältnissen ausgefahren werden. Anlass zu diesem Urteil bot eine Kollision im Mai Der Fahrer eines Jeep Cherokee war auf der leicht abfallenden Uetlibergstrasse in Richtung Bahnhof Urdorf ZH unterwegs. Seine Geschwindigkeit lag bei circa 3 km/h über dem signalisierten Tempolimit von 50 km/h. Weil er gerade einen Lieferwagen gekreuzt hatte, fuhr er nahe am rechten Strassenrand, als von rechts plötzlich ein achtjähriges Mädchen auf die Strasse rannte. Das Kind wurde vom Wagen erfasst und dabei schwer verletzt. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Cherokee-Fahrer nachdem er vom Bezirksgericht zunächst freigesprochen wurde wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten. Es bestimmte zudem, dass er für die finanziellen Unfallfolgen vollumfänglich aufkommen müsse. Vor Bundesgericht bestritt der Fahrer die Fahrlässigkeit seines Verhaltens, zumal seine Geschwindigkeit gar nicht übersetzt gewesen sei. Auch habe er den Unfall nicht voraussehen können, da er das Mädchen wegen der Sträucher weder habe erblicken können noch mit einem Kind habe rechnen müssen. Ein Schulhaus oder ein Kindergarten habe es ja nicht in der Nähe. Alles in allem habe das Mädchen den Unfall somit überwiegend selbst verschuldet, weshalb auch seine Haftungsquote herabgesetzt werden müsse. Entgegen den Einschätzungen des Beschwerdeführers erachteten die Bundesrichter die Geschwindigkeit aber als unangemessen. Gerade weil die Hauseinfahrten auf der rechten Seite schlecht überblickbar und nicht durch ein Trottoir von der Strasse abgetrennt waren, seien die Verhältnisse ungünstig gewesen. Erschwerend kam noch hinzu, dass der Lenker nach dem Kreuzungsmanöver nahe am rechten Strassenrand fuhr. Dass er zur Fahrt innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte verpflichtet war, entlaste ihn eben nicht. Vielmehr spreche dies angesichts der unübersichtlichen Verhältnisse noch zusätzlich für die Unangemessenheit der gefahrenen Geschwindigkeit. In der konkreten Situation habe der Automobilist erkennen müssen, dass er mit seiner zügigen Fahrt durch das Wohnquartier um die Mittagszeit entlang dem schlecht überblickbaren Fahrbahnrand eine Gefährdung der Anwohnenden bewirkt habe. Somit habe er durch seine unbedachte Fahrweise die Grenzen des erlaubten Risikos eindeutig überschritten. Bestätigt wurde auch die Haftungsregelung. Zwar habe das Mädchen objektiv das Vortrittsrecht des Beschwerdeführers missachtet, doch könne ihr dies subjektiv nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil sie von der unübersichtlichen Verkehrssituation offensichtlich überfordert gewesen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.107/2007 vom 11. Juni 2007).

5 45 NACHRICHTEN VK Bulletin Nr. 11/ Aus dem Fortbildungskurs Strassenverkehr des Schweizerischen Polizei-Instituts (SPI) vom 2. November 2007 in Luzern, «Experten geben Auskunft» Bestrafung beim «Sich-ziehen-Lassen» Frage: Ein Radfahrer hält sich an einem Kleinmotorradfahrer fest und lässt sich so, nebeneinanderfahrend, ziehen. Wie ist der Kleinmotorradfahrer zu verzeigen? Wie wird der Radfahrer gestraft? Ist das Ordnungsbussenverfahren anwendbar? Antwort: Für das Nebeneinanderfahren wird nur der Fahrzeugführer auf der linken Seite zur Rechenschaft gezogen. Dies ergibt zwei Konstellationen: a) Kleinmotorrad links, Radfahrer rechts Der Kleinmotorradfahrer ist wegen Nebeneinanderfahrens und Ziehens eines Fahrrades nach Artikel 43 Absatz 2 und 71 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 96 VRV zu verzeigen. Der Radfahrer wird wegen Sich-ziehen- Lassens mit einer Ordnungsbusse nach Ziffer gebüsst. Liegt eine Gefährdung vor (vgl. Art. 2 Bst. a OBG), ist er nach Artikel 46 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 90 Ziffer 2 SVG und mit Art. 96 VRV (Vorbehalt der Strafbestimmungen des SVG) zu verzeigen. Eine Gefährdung kann gegeben sein, wenn das Fahrrad aufgrund einer relativ hohen Schleppgeschwindigkeit unstabil wird (Sturzgefahr durch Flattern der Lenkstange, sich Verhängen mit dem Kleinmotorrad usw.). b) Radfahrer links, Kleinmotorrad rechts Der Kleinmotorradfahrer ist wegen Ziehens eines Fahrrades nach Artikel 71 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 96 VRV zu verzeigen. Der Radfahrer wird wegen Nebeneinanderfahrens nach Artikel 43 Absatz 2 VRV und wegen Sich-ziehen-lassens nach Artikel 46 Absatz 4 SVG in Verbindung mit Artikel 90 SVG verzeigt. Da für das Nebeneinanderfahren Radfahrer Kleinmotorradfahrer (im Unterschied zum Nebeneinanderfahren Radfahrer Motorfahrrad; vgl. Ziffer Anhang 1 OBG) keine Ordnungsbusse vorgesehen ist und nach Artikel 2 Buchstabe d OBG das Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen ist, wenn dem Täter zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt ist, muss der Radfahrer für beide Widerhandlungen verzeigt werden.

6 VK Bulletin Nr. 11/ NACHRICHTEN 46 Aus dem Fortbildungskurs Strassenverkehr des Schweizerischen Polizei-Instituts (SPI) vom 2. November 2007 in Luzern, «Experten geben Auskunft» Mitführen von Hunden im Auto Frage: Wie sieht die rechtliche Situation betreffend Mitführen von Hunden im Auto aus? Antwort: Allgemeine Richtlinien, welche das Mitführen von Hunden in Fahrzeugen regeln, gibt es nicht. Vielmehr ist jeder einzelne Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt von Art. 31 Abs. 3 SVG bzw. Art. 3 Abs. 1 VRV zu beurteilen. Entscheidend sind dabei immer die konkreten Umstände des Einzelfalles. Der Fahrzeugführer hat nach Art. 31 Abs. 3 SVG dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Nach Art. 3 Abs. 1 VRV muss der Fahrzeugführer zudem seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Grundsätzlich gehören mitgeführte Hunde in einen Käfig oder bei Personenwagen- Kombis in den entsprechend abgegrenzten (und mit Fenstern versehenen) Kofferraum. Wenn sich der Hund im ganzen Auto frei bewegen kann, so verstösst dies nach Auffassung des ASTRA gegen obgenannte Pflichten. Selbstverständlich ist es aber zulässig, einen Kleinhund auf dem Schoss eines Passagiers mitzuführen, wenn dieser in der Lage ist, das Tier so zu kontrollieren, dass der Fahrzeugführer nicht behindert oder gestört wird.

7 47 IMPRESSUM VK Bulletin Nr. 11/ Das VK Bulletin kann nachbestellt werden Folgende Ausgaben sind lieferbar: Nr. 1/2: Januar/Februar 2007 Nr. 3/4: März/April 2007 Nr. 5/6: Mai/Juni 2007 Nr. 7/8: Juli/August 2007 Nr. 9/10: September/Oktober 2007 Nr. 11/12: November/Dezember 2007 Das VK Bulletin im Internet als pdf-download Impressum Das VK Bulletin ist das Informationsorgan für Verkehrsrecht der Dienstabteilung Verkehr des Polizeidepartements der Stadt Zürich. Das VK Bulletin erscheint 6-mal jährlich und ist eine Beilage der Stapo-Info, des Informationsorgans der Stadtpolizei Zürich. Redaktionsadresse: Dienstabteilung Verkehr, VK Bulletin, Postfach, 8021 Zürich, Tel , Fax Redaktionskontakt: Martin Guggi (MG), lic. iur., Rechtsanwalt Gestaltungskonzept: frameset kommunikationsdesign, Zürich Druck: Fotorotar AG, Zürich und Egg Auflage: 2900 Exemplare Das VK Bulletin abonnieren (gratis) Das VK Bulletin nachbestellen Anzahl / Heft-Nr. / Erscheinungsjahr Name Amt/Firma Abteilung Strasse Datum Vorname PLZ/Ort Unterschrift Dienstabteilung Verkehr VK Bulletin Postfach 8021 Zürich

8 VK Bulletin Nr. 11/ Stadt Zürich Dienstabteilung Verkehr Postfach 8021 Zürich

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