DAS INFORMATIONSORGAN FÜR VERKEHRSRECHT DER DIENSTABTEILUNG VERKEHR

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1 DAS INFORMATIONSORGAN FÜR VERKEHRSRECHT DER DIENSTABTEILUNG VERKEHR VK Bulletin Nr. 3/4, März/April 2005, 48. Jahrgang eine Beilage der Stapo-Info KOMMENTAR 10 Die Verantwortung des Einzelnen RECHTSPRECHUNG SVG 11 Die Vereitelung einer Blutprobe und das Verbot des Selbstbelastungszwangs 12 Sind Alkoholabhängigkeit und Trunksucht im verkehrsrechtlichen Sinne dasselbe? RAPPORTIERUNGS- UND VERZEIGUNGSPRAXIS 13 OB-Ziffer 311: Telefonieren ohne Freisprechanlage im stockenden Kolonnenverkehr 14 Zwei Smarts auf einem gebührenpflichtigen Parkfeld IMPRESSUM, BESTELLFORMULAR

2 KOMMENTAR Die Verantwortung des Einzelnen Immer wieder lesen wir Schlagzeilen über Autolenker, die mit massiv überhöhter Geschwindigkeit über Schweizer Strassen rasen. Oder wir sehen Bilder von ineinander verkeilten Autos, aus denen die Insassen von den Bergungskräften nur mit Mühe befreit werden können. Oder wir hören Bekannte erzählen von glimpflich verlaufenen Auffahrunfällen mit mehr oder weniger Blechschaden. Und dabei denken wir froh und manchmal Wir sind das Risiko Jürg Hellrigl, Dr. iur. wohl auch etwas zu selbstgefällig: Es trifft zum Glück immer die anderen. Doch das Risiko, dass uns auf unserem Weg von A nach B etwas passieren kann, ist immer gegeben. Egal, wie viel Glück wir in unserem Leben in dieser Hinsicht schon hatten. Ob im eigenen Auto, im Tram, im Fahrradsattel oder auf dem Fussgängerstreifen: Wir müssen uns stets bewusst sein, dass wir selber und andere Verkehrsteilnehmer Regeln einhalten und Vorsicht walten lassen müssen. Tun wir das nicht, tragen wir zur Erhöhung des Unfallrisikos für uns, aber auch für andere bei. Die Faktoren, die unsere Aufmerksamkeit im Strassenverkehr beeinträchtigen können, nehmen laufend zu. Wir hantieren an unserem Handy, suchen im Autoradio nach einer passenden Frequenz oder mittels Navigationssystem unseren Weg, und die mitfahrenden Freunde oder Kinder beanspruchen auch noch einen Teil unserer Aufmerksamkeit. Bleibt dabei noch genügend Konzentration für unsere eigentliche Tätigkeit? Bewegen wir uns und unsere Mitfahrenden wirklich noch sicher durch die Strassen? Oder ist es manchmal vielmehr reines Glück oder die Aufmerksamkeit anderer Verkehrsteilnehmenden, die uns und andere Menschen vor schlimmen Folgen bewahren? Klar, die anderen tragen ebenso Verantwortung wie wir, wenn sie sich auf unseren Strassen bewegen. Und natürlich sollen Verkehrsplaner und Polizei ihren Beitrag zu sicheren Strassen und Wegen leisten. Am meisten gefragt ist aber jeder Einzelne und jede Einzelne. Wir alle müssen uns der Risiken bewusst sein, die es im Strassenverkehr gibt. Und wir müssen uns vor Augen halten, dass wir selber für uns und für andere Menschen ein solches Risiko darstellen, wenn wir nicht mit der gebotenen Vorsicht und Rücksicht unterwegs sind. 10 VK Bulletin Nr. 3/4, März/April 2005

3 RECHTSPRECHUNG SVG Die Vereitelung einer Blutprobe und das Verbot des Selbstbelastungszwangs ks/jh. Ein Automobilist verursachte nachts eine Streifkollision mit einem entgegenkommenden Personenwagen. An beiden Fahrzeugen wurde der linke Aussenspiegel und am entgegenkommenden Personenwagen zudem das Fenster der Fahrertüre beschädigt. Da der Verursacher seine Fahrt unbeirrt fortsetzte, benachrichtigte der Geschädigte unverzüglich die Polizei. Diese konnte den Verursacher erst am nächsten Morgen an seinem Arbeitsplatz antreffen. Wegen deutlicher Anzeichen auf Alkoholkonsum wurde zunächst ein Atemlufttest durchgeführt, der positiv ausfiel. Der Schädiger gab an, er sei um Uhr nach Hause gekommen und habe dort zwei Tassen Kaffee mit Zwetschgenschnaps getrunken, bevor er um Uhr zu Bett gegangen sei. Gemäss einem Gutachten bestand bei der Fahrt zur Arbeit um 8.40 Uhr eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0,76 und 1,27 Promille, die nicht allein vom behaupteten Nachtrunk herrühren konnte. Vor Bundesgericht war noch einzig die Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe strittig. Es wurde geltend gemacht, diese Verurteilung verstosse gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs und damit gegen Bestimmungen des Völker- und Bundesverfassungsrechts. Nach diesen Normen kann niemand verpflichtet werden, sich im Rahmen eines Strafverfahrens selbst anzuzeigen oder zu belasten («nemo tenetur se ipsum accusare vel prodere»). Soweit Verhaltenspflichten nach einem Unfall direkt oder indirekt zu einem Kontakt mit der Polizei führen und sich ein Fahrzeuglenker dadurch dem Risiko aussetzt, dass gegen ihn aufgrund seiner Fahrweise oder seines Zustandes ein Strafverfahren eingeleitet wird, kann nach den Ausführungen des Bundesgerichts ein Konflikt mit dem «nemo-tenetur»-prinzip bestehen. Da aber die Verurteilung wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall als solche nicht angefochten wurde, hat das Bundesgericht diese Pflichten auch nicht auf ihre Konformität mit dem «nemo-tenetur»-prinzip überprüft. Unabhängig von den verkehrsrechtlichen Verhaltenspflichten kann aber auch der Konsum von Alkohol nach einem Unfall bzw. die Behauptung eines solchen Nachtrunks den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 asvg erfüllen. Voraussetzung ist objektiv, dass eine Anordnung sehr wahrscheinlich gewesen wäre und durch den behaupteten Nachtrunk eine zuverlässige Ermittlung der Alkoholkonzentration für den relevanten Zeitpunkt verunmöglicht wird. Das Gericht führt sodann aus, dass durch den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe keine zusätzlichen Verhaltenspflichten begründet werden. Bei einem Unfall mit Drittschaden ist der Fahrzeuglenker ohnehin zum Anhalten zwecks Angabe von Namen und Adresse verpflichtet. Entscheidend ist insoweit, dass der Fahrzeuglenker nicht zwecks Abklärung einer allfälligen Alkoholisierung, sondern schon zum Zweck der Beweissicherung und der Feststellung der für die Beurteilung der zivilrechtlichen Ansprüche massgebenden Tatsachen zur Anwesenheit verpflichtet ist. Es verstösst somit nicht gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs, wenn der Lenker sodann noch verpflichtet wird, bei Verdacht der Angetrunkenheit auch die Abklärung einer allfälligen Alkoholisierung zu dulden, selbst wenn diese im konkreten Fall zivilrechtlich nicht relevant ist. Ein Fahrzeuglenker darf jedoch mit Rücksicht auf den «nemo-tenetur»- Grundsatz nicht unter Strafandrohung verpflichtet werden, etwa durch Aussagen über den Unfallhergang und einen allfälligen Alkoholkonsum, aktiv zu seiner eigenen Verurteilung beizutragen. Ebenso wenig darf ein alkoholisierter Fahrzeuglenker verpflichtet werden, einen Selbstunfall ohne Drittschaden der Polizei zu melden. Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Schädigers wegen Vereitelung einer Blutprobe. Es sah im vorliegenden Fall keinen Verstoss gegen den Grundsatz, wonach niemand gezwungen werden darf, sich selber zu belasten oder zu seiner Bestrafung beizutragen (Urteil 6S.58/2004 vom 22. Dezember 2004, zur Publikation vorgesehen). VK Bulletin Nr. 3/4, März/April

4 Sind Alkoholabhängigkeit und Trunksucht im verkehrsrechtlichen Sinne dasselbe? RECHTSPRECHUNG SVG ks/jh. Im August 2003 kam es in der Rechtskurve einer Autobahnausfahrt zu einem Selbstunfall. Die angeordnete Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von mindestens 2,66 Promille, weshalb X bis zur Abklärung der Fahreignung der Führerausweis vorsorglich entzogen wurde. Ein zur Abklärung eingeholtes Arztzeugnis konnte keine Alkoholabhängigkeit feststellen, die Leberwerte wiesen aber einen massiv erhöhten CDT-Wert (liefert Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit) auf. Daraufhin wurde X der Fahrausweis für drei Monate entzogen. Gleichzeitig wurde er verpflichtet, nach der Rückgabe des Fahrausweises während eines Jahres alle drei Monate seine Leberwerte kontrollieren zu lassen und die Befunde dem Strassenverkehrsamt einzureichen. Kurz nach Wiedererteilung des Fahrausweises im November 2003 wies X wiederum einen stark erhöhten CDT- Wert (7,1 bei einem Normwert von weniger als 3,0) auf, was erneut zu einem vorsorglichen Führerausweisentzug sowie zu einer näheren Abklärung der Fahreignung führte. Die Eignungsuntersuchung ergab, dass X zur Zeit der Untersuchung im Februar 2004 nicht alkoholabhängig war, jedoch eine Abhängigkeit bis Ende Dezember 2003 vorgelegen hat. Gestützt auf diesen Befund verfügte das Strassenverkehrsamt einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit, mindestens aber bis Ende Dezember Die Wiedererteilung des Fahrausweises wurde an die Bedingung geknüpft, dass X eine strikte Alkoholabstinenz befolgt und diese alle zwei Monate durch Arztzeugnisse belegt. Das Bundesgericht hatte somit die Frage zu klären, ob der Sicherungsentzug im März 2004 rechtmässig erfolgte, obwohl das Gutachten der psychiatrischen Universitätspoliklinik zu diesem Zeitpunkt keine Alkoholabhängigkeit festgestellt hatte. Für das Gericht war klar, dass der Sicherungsentzug nur hätte ausgesprochen werden dürfen, wenn X zu diesem Zeitpunkt trunksüchtig im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c asvg gewesen wäre. Eine Trunksucht im strassenverkehrsrechtlichen Sinne ist zu bejahen, wenn der Betreffende seine Neigung zum übermässigen Alkoholkonsum durch den eigenen Willen nicht zu kontrollieren vermag. Er muss demnach so stark abhängig sein, dass ein sicheres Führen eines Fahrzeugs nicht mehr gewährleistet ist. Auch sind bloss suchtgefährdete Personen vom Lenken eines Motorfahrzeugs auszuschliessen. Die Bundesrichter halten sodann fest, dass das erwähnte Gutachten die Alkoholabhängigkeit in erster Linie nach medizinischen Kriterien beurteilt habe. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts decke sich jedoch nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Die Feststellung, eine Abhängigkeit sei bis Dezember 2003 zu bejahen, habe aber im Februar 2004 nicht mehr bestanden, sei daher als medizinische Aussage zu verstehen, die einer zusätzlichen Würdigung unter verkehrsrechtlichen Gesichtspunkten bedürfe. Hat einmal eine Trunksucht im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c asvg vorgelegen, so wird eine Heilung nach der Rechtsprechung erst nach einer mindestens einjährigen und kontrollierten Totalabstinenz angenommen. Angesichts dieser Praxis konnte also die Trunksucht im verkehrsrechtlichen Sinne zum Zeitpunkt des Sicherungsentzuges noch keineswegs als behoben gelten. Das Bundesgericht bestätigte in der Folge den Sicherungsentzug, da das eine Alkoholabhängigkeit verneinende Gutachten von medizinischen Kriterien ausging, welche mit den Suchtkriterien im strassenverkehrsrechtlichen Sinne nicht identisch sind (Urteil 6A.66/2004 vom 7. Dezember 2004). 12 VK Bulletin Nr. 3/4, März/April 2005

5 RAPPORTIERUNGS- UND VERZEIGUNGSPRAXIS OB-Ziffer 311: Telefonieren ohne Freisprechanlage im stockenden Kolonnenverkehr ks/jh. Bei der Frontmannschaft herrscht Klärungsbedarf: Fällt das Telefonieren ohne Freisprechanlage unter OB-Ziffer 311, wenn ein Fahrzeuglenker im stockenden Kolonnenverkehr gerade still steht? OB-Ziffer 311 lautet folgendermassen: «Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt». Zunächst ist die Frage zu beantworten, ob ein verkehrsbedingter, unfreiwilliger «Halt» rein grammatikalisch im Begriff «Fahrt» enthalten ist. Dabei ist davon auszugehen, wie das Wort «Fahrt» im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird. Dass eine Fahrt deshalb beendet ist, weil man unterwegs kurzfristig anhalten muss (z. B. wegen hohen Verkehrsaufkommens, eines Stoppsignals oder eines Rotlichts), wird niemand mit Ernst behaupten. Das bedeutet nichts anderes, als dass ein kurzfristiges Anhalten zu einer Fahrt im allgemeinen Sprachgebrauch dazugehört. Schon der Wortlaut von OB-Ziffer 311 deckt demnach das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung beim Anhalten im stockenden Kolonnenverkehr ab. Darüber hinaus ist das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung in einer stehenden Kolonne auch nach Sinn und Zweck von OB-Ziffer 311 verboten. Da OB-Ziffer 311 aus Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 31 SVG resultiert, muss sie auch in diesem Zusammenhang verstanden werden. Besagte Regelungen bestimmen, dass ein Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss. Er muss mit anderen Worten jederzeit in der Lage sein, unverzüglich in der durch die augenblickliche Verkehrslage erforderlichen Weise zu reagieren (vgl. BGE 120 IV 63, E. 2a). Wenn sich nun eine Kolonne wieder in Bewegung setzt, während der Lenker ohne Freisprechanlage telefoniert, ist ein unverzügliches und konzentriertes Anfahren nicht mehr gewährleistet. Bei vollständigem Erliegen des Verkehrs ist die Situation jedoch anders zu beurteilen. Sofern ein Fahrzeuglenker schon während längerer Zeit im Stau steht (z. B. am Gotthard), ist ein Büssen mit dem Sinn und Zweck von OB-Ziffer 311 wohl nicht mehr vereinbar. Somit wird festgehalten, dass das Telefonieren ohne Freisprechanlage in einer kurzfristig stehenden Kolonne unter den Tatbestand von OB-Ziffer 311 fällt. VK Bulletin Nr. 3/4, März/April

6 RAPPORTIERUNGS- UND VERZEIGUNGSPRAXIS Zwei Smarts auf einem gebührenpflichtigen Parkfeld ks/jh. Darf gebüsst werden, wenn auf einem gebührenpflichtigen Parkfeld zwei Smarts parkieren, jedoch nur ein Parkticket gelöst und hinter die Windschutzscheibe gelegt wurde? Nachdem das Obergericht des Kantons Zürich in dieser Frage entschieden hat, ist folgendermassen vorzugehen: Solange beide Fahrzeuge vollständig innerhalb des markierten Parkfeldes parkiert sind und ein zum fraglichen Zeitpunkt für das betreffende Parkfeld gültiger Parkzettel an einem der beiden Fahrzeuge angebracht ist, darf nicht gebüsst werden. Wird die bezahlte Parkzeit von beiden Fahrzeugen überschritten, so sind auch beide Lenker zu büssen. Verlässt ein Fahrzeug den Parkplatz vor Ablauf der Parkzeit, ist der Lenker des anderen Personenwagens berechtigt, die Restzeit zu «erben» und sein Auto stehen zu lassen, sofern er das Parkticket korrekt hinter der Frontscheibe anbringt. Bleibt er hingegen ohne den Parkzettel auf dem Parkfeld zurück, so ist er zu büssen, weil die Parkzeit nicht kontrolliert werden kann. 14 VK Bulletin Nr. 3/4, März/April 2005

7 IMPRESSUM BESTELLFORMULAR Das VK Bulletin kann nachbestellt werden: Einzelnummer: CHF 2., Versandkosten pro Bestellung: CHF 5. (Für Mitarbeitende der Dienstabteilung Verkehr und Stadtpolizei Zürich gratis) Folgende Ausgaben sind lieferbar: Nr. 1/2: Januar/Februar 2005 Nr. 3/4: März/April 2005 Impressum Das VK Bulletin ist das Informationsorgan für Verkehrsrecht der Dienstabteilung Verkehr des Polizeidepartements der Stadt Zürich. Das VK Bulletin erscheint 6-mal jährlich und ist eine Beilage der Stapo-Info, des Informationsorgans der Stadtpolizei Zürich. Redaktionsadresse: Dienstabteilung Verkehr, VK Bulletin, Postfach, 8021 Zürich, Tel , Fax Redaktionskontakt: Jürg Hellrigl (Jh), Dr. iur., Rechtsanwalt Gestaltungskonzept: frameset, 8032 Zürich Druck: Fotorotar AG, Zürich und Egg Auflage: 2900 Exemplare Das VK Bulletin abonnieren (gratis) Das VK Bulletin nachbestellen Einzelnummer: CHF 2., Versandkosten pro Bestellung: CHF 5. Anzahl/Heft-Nr./Erscheinungsjahr Name Amt/Firma Abteilung Strasse Datum Vorname PLZ/Ort Unterschrift Dienstabteilung Verkehr VK Bulletin Postfach 8021 Zürich

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