VK bulletin. Inhalt dieser Ausgabe. Das Informationsorgan für Verkehrsrecht der Dienstabteilung Verkehr, 51. Jahrgang 5/6/7.2008
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1 VK bulletin Das Informationsorgan für Verkehrsrecht der Dienstabteilung Verkehr, 51. Jahrgang 5/6/ Inhalt dieser Ausgabe KOMMENTAR 18 Die Verkehrssicherheit ist der wichtigste Aspekt RECHTSPRECHUNG SVG 19 Wenn aus Parkieren Nötigung wird 20 Kollision auf Fussgängerstreifen NACHRICHTEN 21 Anzahl der Ausweisentzüge 2007 leicht gesunken 22 Erstmalige Auswertung zu den Personenwagen und ihren HalterInnen IMPRESSUM 23 Impressum, Bestellformular
2 VK Bulletin Nr. 5/6/ KOMMENTAR 18 Die Verkehrssicherheit ist der wichtigste Aspekt Martin Guggi, lic. iur. Rechtsanwalt Beschränkter Raum für Kompromisse Die EURO 2008 gehört der Vergangenheit an. Die Siegesfeiern sind vorbei, der Alltag ist eingekehrt. Die Dienstabteilung Verkehr stellte sich der Herausforderung, das Verkehrskonzept für die Stadt Zürich zusammen mit vielen Partnern zu entwickeln und umzusetzen. Rund zweieinhalb Jahre dauerten die Planungs- und Vorbereitungsarbeiten für den dreiwöchigen Anlass. Rückblickend können wir feststellen, dass das Verkehrskonzept funktioniert hat und den grossen Erwartungen standgehalten hat. Wir konnten zeigen, dass ein effektives Verkehrsmanagement selbst in Ausnahmesituationen möglich ist, ohne unseren Fokus Verkehrssi- cherheit aus den Augen zu verlieren. Wir konnten den Schutz der schwächsten Verkehrsteilnehmenden und die Priorisierung des öffentlichen Verkehrs gewährleisten, ohne die Zirkulation des motorisierten Verkehrs zu behindern. Gerade die Zürcher Fanmeile und Fanzone forderten uns heraus, diese Grundsätze aufrechtzuerhalten und zu beweisen, dass die Sicherheit und Mobilität aller Verkehrsteilnehmenden gewährleistet werden kann. Fakt ist, der Auto-, der Langsamund der öffentliche Verkehr beanspruchten gleichzeitig den Raum entlang dem Limmatquai und rund ums Bellevue, dort wo die Fanzone und Fanmeile ihren Standort hatten. Wenn nun zehntausende zusätzliche Besucher der Fanmeile vielbefahrene Strassen, öv-trassen und Übergänge begehen, ist eine Abstimmung und Abwägung zwischen den Bedürfnissen der einzelnen Anspruchsgruppen die notwendige Folge. Dabei muss immer auch die Verkehrssicherheit eine Grundlage für die Entscheide bilden, und es bleibt für Kompromisse nur ein beschränkter Spielraum. Selbst wenn die in Zürich getroffene Lösung mit den temporären Sperrungen von wichtigen Verkehrsverbindungen für den motorisierten Verkehr einschneidend war, so war sie die einzig plausible Lösung. Nicht nur im Interesse des Langsamverkehrs. Auch der motorisierte Individualverkehr wurde so vor möglichen Konflikten mit den Zufussgehenden geschützt. Bezogen auf spezielle Anlässe lautet die wichtigste Erkenntnis aus Sicht der Dienstabteilung Verkehr, dass auch beim Vorrang des Schutzes der schwächsten Verkehrsteilnehmenden ein einwandfreies Verkehrsmanagement betrieben werden kann, das die Mobilität für die anderen Verkehrsteilnehmenden gewährleistet. Auf den signalisierten temporären Umfahrungsrouten rund um die Innenstadt lief der Verkehr nämlich einwandfrei (ausser wenn Unfallfahrzeuge den Verkehrsfluss behinderten, was übrigens auch ohne EURO 2008 vorkommt). Das von vielen kritischen Zeitgeistern im Vorfeld heraufbeschworene Verkehrschaos fand nicht statt. Alle für den Verkehr in der Stadt Zürich Verantwortlichen haben ganze Arbeit geleistet.
3 19 RECHTSPRECHUNG SVG VK Bulletin Nr. 5/6/ Wenn aus Parkieren Nötigung wird KS/MG. Nachbarn mögen sich nicht immer. Manchmal tritt die Antipathie auch offen zutage und mündet in fragwürdigen Aktionen. Nach 2-jährigem Rechtsstreit hatte sich vorliegend auch das Bundesgericht mit den Blüten einer solchen Nachbarschaft zu befassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.46/2007 vom 7. August 2007). Anstoss zu diesem Urteil gab ein Vorfall auf dem Parkplatz eines Wohnhauses. Ein Anwohner parkierte seinen Personenwagen über die Mittagszeit so hinter dem Wagen seiner Nachbarin, dass diese von ihrem Parkplatz während einer halben Stunde nicht mehr wegfahren konnte. Das Blockiermanöver erfolgte ohne jegliche Not, da sowohl sein danebenliegendes als auch drei weitere Parkfelder frei gewesen wären. Die Nachbarin wollte dies nicht ungestraft auf sich sitzen lassen und erstattete noch gleichentags Anzeige. Nach einem Augenschein vor Ort verurteilte das Gerichtspräsidium Laufenburg den Schikaneparkierer wegen Nötigung (Art. 181 StGB) zu einer Busse von CHF 200., die bei schuldhafter Nichtzahlung innerhalb eines Monat gar in sechs Tage Haft umgewandelt würde. Nachdem das Obergericht des Kantons Aargau eine dagegen erhobene Berufung abwies, erhoffte sich der Lenker allerdings vergeblich einen Freispruch vor Bundesgericht. Wie die kantonalen Gerichte hielt es auch das Bundesgericht für erwiesen, dass der Nachbar seinen Wagen auf dem eigenen und den drei weiteren Parkfeldern hätte abstellen können, ohne jemanden zu behindern. Die Parkierweise des Lenkers widerspreche daher jeglicher Logik und jedem normalen Verhalten im Strassenverkehr. Zu erklären sei die Parkierweise nur mit dem angespannten Verhältnis zwischen dem Lenker, der Nachbarin und deren Lebenspartner, da es um den Besucherparkplatz schon mehrfach zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Insbesondere über die leicht verschobene Parkierweise seiner Nachbarin habe sich der Lenker schon mehrfach geärgert. Angesichts dieser Umstände habe man durchaus folgern dürfen, dass der Lenker mit dem provokativen Abstellen seines Autos die Nachbarin habe zurechtweisen und schikanieren wollen. Kein Gehör fand der Nachbar mit der Behauptung, seine Nichte und nicht er selbst habe den Wagen der Nachbarin blockiert. Weil die Nichte genau wusste, welches der Parkfelder ihrem Onkel gehört, könne eine Verwechslung des Parkfeldes ausgeschlossen werden. Demzufolge könne das Parkmanöver einzig und allein als Provokation aufgefasst werden, wofür es der Nichte wiederum an einem Motiv gefehlt habe. Im Gegensatz zu ihrem Onkel sei ihr Verhältnis zur Nachbarin nämlich unbelastet gewesen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde daher als offensichtlich unbegründet ab. Wegen der aufgelaufenen Gerichts- und Anwaltskosten hat der Schikaneparkierer anstatt der ursprünglichen Busse von CHF 200. nun ein Vielfaches davon zu berappen. Allein die bundesgerichtliche Verfahrensgebühr beträgt CHF
4 VK Bulletin Nr. 5/6/ RECHTSPRECHUNG SVG 20 Kollision auf Fussgängerstreifen KS/MG. Im Zusammenhang mit einer Kollision auf einem Fussgängerstreifen war umstritten, ob sich eine Automobilistin wegen unangepasster Geschwindigkeit und Missachtung des Fussgängervortritts nach Art. 90 Ziff. 1 oder Ziff. 2 SVG schuldig gemacht hat. Die Unklarheit lag primär darin begründet, dass auch ein Fehlverhalten der angefahrenen Fussgängerin nicht ausgeschlossen werden konnte. Konkret ereignete sich der Unfall an einem Oktoberabend gegen sechs Uhr in Giffers auf der Höhe der Obermatt-Garage. Die Lenkerin war mit ca. 50 km/h unterwegs in Richtung Tentlingen, als sie mit der linken Front ihres Wagens eine 79-jährige Fussgängerin erfasste, die den Fussgängerstreifen aus Sicht der Automobilistin von links nach rechts überquerte. Das Kantonsgericht Freiburg hatte die Fahrzeuglenkerin lediglich nach Art. 90 Ziff. 1 SVG verurteilt und die Milde damit begründet, dass die Fussgängerin unvermittelt, ohne anzuhalten sowie ohne nach links und rechts zu schauen auf die Strasse getreten sei. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sei damit aber eine unzulässige Schuldkompensation vorgenommen worden. Die Verurteilung hätte richtigerweise nach Art. 90 Ziff. 2 SVG erfolgen müssen, weil das Verhalten der Fussgängerin keineswegs unvorhersehbar gewesen sei. Das Bundesgericht entschied letztlich im Sinne der Staatsanwaltschaft, da man nicht uneingeschränkt auf das korrekte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmenden vertrauen darf. Dies gelte vor allem bei älteren Personen, denen gegenüber das Sicherheitsprinzip (vgl. Art. 26 Abs. 2 SVG) ein besonderes Mass an Vorsicht gebietet. Dass es sich bei der Fussgängerin um eine ältere Person gehandelt habe, hätte die Lenkerin aufgrund der geringen Grösse und der gleichzeitig gesenkten Kopfhaltung erkennen können und müssen. Die Berufung auf das Vertrauensprinzip blieb der Lenkerin somit grundsätzlich verwehrt, weshalb das Bundesgericht auch die Frage, ob die Fussgängerin den Zebrastreifen überraschend betreten habe und somit Art. 49 Abs. 2 SVG verletzt hatte, offen lassen konnte. Vielmehr hätte die Fahrzeuglenkerin ihre Geschwindigkeit wegen des nassen Fahrbahnbelages und der Strassenneigung von 6% grundsätzlich mässigen müssen, da allgemeine Höchstgeschwindigkeiten nur bei günstigen Verhältnissen ausgefahren werden dürfen. Zugleich habe die Lenkerin auch ihre Pflicht, allfälligen Fussgängern erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken (vgl. Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 6 Abs. 1 VRV), komplett vernachlässigt. Als ortskundige Automobilistin hätte sie ihr Augenmerk auf allfällige Fussgänger auf dem linken Trottoir richten müssen, weil dieses im Anschluss an den Fussgängerstreifen endet und Fussgänger somit zwingend dort über den Fussgängerstreifen gehen müssen. Hinzu komme noch, dass das linke Trottoir wegen einer leichten Rechtskurve vor dem Fussgängerstreifen von weitem einsehbar war. Wenn die Lenkerin die Fussgängerin erst 30 Meter vor der Unfallstelle erstmals bemerkte habe, als sich diese bereits auf dem Zebrastreifen befand, sei sie ihren Vorsichtspflichten gar während längerer Zeit nicht nachgekommen. Folglich hob das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf. Es wies die Vorinstanz an, die Lenkerin wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG zu verurteilen und ein angemessenes Strafmass festzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008).
5 21 NACHRICHTEN VK Bulletin Nr. 5/6/ Medienmitteilung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vom 19. März 2008 Anzahl der Ausweisentzüge 2007 leicht gesunken Auf Schweizer Strassen mussten 2007 etwas weniger Fahrzeuglenkerinnen und -lenker ihren Führerausweis abgeben als Das zeigen die neusten Zahlen aus dem Administrativmassnahmenregister (ADMAS) des Bundesamts für Strassen (ASTRA). Gesunken ist die Zahl der Entzüge wegen Drogensucht und Geschwindigkeitsübertretungen. Die Entzüge wegen Alkohol am Steuer haben dagegen leicht zugenommen. Im vergangenen Jahr mussten in der Schweiz Personen ihren Führerausweis abgeben. Das sind 148 weniger als Hauptgründe für den Ausweisentzug waren wie im Jahr zuvor das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit sowie Alkohol am Steuer. Die Ausweisentzüge wegen zu schnellen Fahrens nahmen um 4 Prozent auf Fälle ab, die Entzüge wegen Angetrunkenheit (0,8 Promille oder mehr) stiegen leicht um 2,8 Prozent (19133 Fälle). Auffällig zugenommen haben die Zahlen der Ausweisentzüge wegen Krankheit und Gebrechen (2552 Fälle, plus 20 Prozent) und wegen Missachtens des Vortritts (3689 Fälle; plus 15 Prozent). Wegen Drogensucht mussten hingegen weniger Ausweise entzogen werden (1804 Fälle, minus 16,5 Prozent). Prozentual am stärksten ist die Anzahl Ausweisentzüge in der Altersgruppe der über 70-jährigen Fahrzeuglenkenden gestiegen (plus 17,2 Prozent auf 3253 Fälle). In absoluten Zahlen sind die Ausweisentzüge in der Altergruppe der 20- bis 29-Jährigen am höchsten (kumuliert Fälle; Zunahme knapp 1 Prozent), gefolgt von den 30- bis 39-Jährigen (kumuliert Fälle, minus 3,4 Prozent). Die meisten Ausweisentzüge waren auf einen bis drei Monate befristet (knapp 70 Prozent), fast 14 Prozent der Ausweise mussten auf unbestimmte Zeit entzogen werden. Auffallend ist die starke Zunahme der lange dauernden Entzüge (Entzugsdauer sieben bis zwölf Monate: plus 17,9 Prozent auf 2829 Fälle; Entzugsdauer mehr als zwölf Monate: plus 18,6 Prozent auf 1594 Fälle). Hier wirkt sich das am 1. Januar 2005 eingeführte, verschärfte Recht erstmals messbar in der Statistik aus. Verkehrssündern aus dem Ausland kann bedingt durch internationales Recht in der Schweiz der Ausweis nicht entzogen werden, ihnen wird aber der ausländische Führerausweis aberkannt, sie dürfen dann in der Schweiz kein Fahrzeug mehr lenken. Diese Zahl hat 2007 leicht auf zugenommen (plus 3,2 Prozent). In den letzten fünf Jahren zeigt sich hier aber eine markante Steigerung von 70 Prozent.
6 VK Bulletin Nr. 5/6/ NACHRICHTEN 22 Medienmitteilung von Statistik Stadt Zürich vom 24. April 2008 Erstmalige Auswertung zu den Personenwagen und ihren HalterInnen In der Stadt Zürich waren im Oktober 2007 insgesamt Personenwagen registriert. Damit beträgt die Personenwagendichte in der Stadt 0.35 PWs pro EinwohnerIn und ist im schweizerischen Vergleich erstaunlich tief. In der übrigen Schweiz liegt der Wert bei Welcher Typ Auto, welche Marke oder welche Farbe gefahren wird, hängt vom Alter, den individuellen Bedürfnissen, persönlichen Präferenzen und den finanziellen Möglichkeiten ab. Die Analyse hat gezeigt, dass rund 46 Prozent der Autos auf Zürichs Strassen deutsche Fabrikate sind. Mit grossem Abstand folgen die japanischen Marken mit einem Anteil von 15,7 Prozent. Auf dem dritten Rang liegen die Autos französischer Hersteller (11,8 Prozent), denen die US-amerikanischen (8,1 Prozent) und die italienischen Wagen (6,4 Prozent) folgen. Meine Heimat lieb ich sehr Die Vermutung, dass beim Autokauf Marken aus der Heimat überdurchschnittlich stark berücksichtigt werden, kann bestätigt werden. So weisen speziell französische und italienische StaatsbürgerInnen eine grosse Affinität zu Automarken aus ihrer Heimat auf. Welche Farbe darf es sein? Ein Viertel der in der Stadt Zürich gemeldeten Autos sind grau. Bei den Neuwagenverkäufen ist gar jedes dritte Auto grau lackiert. Als weitere Trendfarbe gilt schwarz. Rund 30 Prozent der neu immatrikulierten Fahrzeuge haben diese Farbe. Blau, noch vor wenigen Jahren die beliebteste Farbe überhaupt, verliert immer mehr Marktanteil, da in Zürich nur noch jeder zehnte Neuwagen mit dieser Farbe verkauft wird. Benzin oder Diesel? Noch immer sind die meisten Autos mit Benzin unterwegs. Nur 12,7 Prozent der Personenwagen sind mit Dieselmotoren ausgerüstet. Alternative Technologien wie beispielsweise der Hybridantrieb verzeichneten wohl in den letzten Jahren ein starkes Wachstum, führen aber im Vergleich zu den herkömmlichen Antriebsformen immer noch ein Schattendasein. Ganz wie es gefällt Welche Fahrzeugklasse die Gunst der Nutzerinnen und Nutzer geniesst, hängt nicht zuletzt von deren Alter und Kaufkraft ab. Sind Kleinst- und Kleinwagen vor allem bei jüngeren, kaufkraftschwächeren Personen sehr beliebt, steigen mit höherem Alter und Einkommen die Ansprüche an das Gefährt. Für Familien stellt sich oft die Frage nach einem geeigneten Fahrzeug. Es zeigt sich, dass kinderreiche und kaufkraftschwächere Familien Vans bevorzugen, während Familien mit höherem Einkommen überdurchschnittlich oft Sports Utilities Vehicles (SUV) oder Geländewagen wählen. Rund 6 Prozent der Personenwagen in der Stadt Zürich sind SUVs oder Geländewagen.
7 23 IMPRESSUM VK Bulletin Nr. 5/6/ Das VK Bulletin kann nachbestellt werden Folgende Ausgaben sind lieferbar: Nr. 1/2: Januar/Februar 2008 Nr. 3/4: März/April 2008 Nr. 5/6/7: Mai/Juni/Juli 2008 (Das nächste VK Bulletin erscheint erst im Oktober.) Das VK Bulletin im Internet als pdf-download Impressum Das VK Bulletin ist das Informationsorgan für Verkehrsrecht der Dienstabteilung Verkehr des Polizeidepartements der Stadt Zürich. Das VK Bulletin erscheint 6-mal jährlich und ist eine Beilage der Stapo-Info, des Informationsorgans der Stadtpolizei Zürich. Redaktionsadresse: Dienstabteilung Verkehr, VK Bulletin, Postfach, 8021 Zürich, Tel , Fax Redaktionskontakt: Martin Guggi (MG), lic. iur., Rechtsanwalt Gestaltungskonzept: frameset kommunikationsdesign, Zürich Druck: Fotorotar AG, Zürich und Egg Auflage: 2900 Exemplare Das VK Bulletin abonnieren (gratis) Das VK Bulletin nachbestellen Anzahl / Heft-Nr. / Erscheinungsjahr Name Amt/Firma Abteilung Strasse Datum Vorname PLZ/Ort Unterschrift Dienstabteilung Verkehr VK Bulletin Postfach 8021 Zürich
8 VK Bulletin Nr. 5/6/ Stadt Zürich Dienstabteilung Verkehr Postfach 8021 Zürich
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