VK bulletin. Inhalt dieser Ausgabe. Das Informationsorgan für Verkehrsrecht der Dienstabteilung Verkehr, 54. Jahrgang
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- Ingelore Winkler
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1 VK bulletin Das Informationsorgan für Verkehrsrecht der Dienstabteilung Verkehr, 54. Jahrgang Inhalt dieser Ausgabe KOMMENTAR 26 Weniger ist mehr RECHTSPRECHUNG SVG 27 Rechtsüberholen auf der Autobahn verboten 28 Fahrzeug besser in prüfbereitem Zustand vorführen 29 Beim Radfahren Kontrollblick und Handzeichen nicht vergessen 30 Ausweisentzug auch 5 Jahre nach der Übertretung noch rechtmässig NACHRICHTEN Prozent der Velofahrer tragen freiwillig einen Helm Prozent der Automobilisten fahren mit Licht am Tag 33 Weniger Verkehrstote im ersten Halbjahr 2011 gegenüber der Vorjahresperiode 34 Verkehrsentwicklung auf Nationalstrassen: Fahrleistung hat sich seit 1990 verdoppelt IMPRESSUM 35 Impressum, Bestellformular
2 VK Bulletin Nr KOMMENTAR 26 Weniger ist mehr Martin Guggi, lic. iur. Rechtsanwalt Positive Erfahrungen mit Pilotversuch Wir sind täglich immer mehr Informationen ausgesetzt. Egal wo wir sind, egal was wir gerade tun. Nein, ich meine damit nicht das Web-2.0-Zeitalter. Vielmehr geht es um den öffentlichen (Strassen-) Raum. Signalisationen, Wegweisungen, Markierungen und Werbung alles will uns Informationen vermitteln. Können wir diese Flut an Hinweisen überhaupt noch wahrnehmen und verarbeiten? Hat die Vielzahl der Informationen gar einen negativen Einfluss auf die Verkehrssicherheit? In der Stadt Zürich wurden über viele Jahre Verkehrsschilder aufgestellt und kaum eine Tafel entfernt. Wir wissen, dass es in der Zwischenzeit rund Signalisationstafeln sind. Dies ist ein Stand, den es selbstkritisch zu hinterfragen gilt. Mit dem Projekt «Weniger ist mehr Strassensignalisation in der Stadt Zürich» haben wir uns zum Ziel gesetzt, den «Schilderwald» auszulichten. Alle nicht notwendigen Signaltafeln sollen entfernt werden. Dabei verfolgen wird die Strategie, dass die Signalisationen und Wegweisungen für alle Verkehrsteilnehmenden übersichtlicher angeordnet werden und somit schneller erfassbar sind. Damit dieses Ziel für die Verkehrsteilnehmenden nachvollziehbar ist, sind einheitliche Grundsätze notwendig. Die gesetzlichen Grundlagen sind dabei ebenso zu beachten wie die Sichtweise derjenigen, die für die Durchsetzung zuständig sind. Bei der Beschilderung verfolgen wir beispielsweise folgende Leitgedanken: Keine Wiederholung von «generell 50» innerorts Auf unnötige Signalisation «Hindernis rechts/links umfahren» verzichten Gleiche, «doppelte» Signalisation auf beiden Strassenseiten oder Markierung und Tafel am gleichen Ort vermeiden Zonensignalisation statt Einzelsignalisation Bei einspurigen Strassen mit Lichtsignalanlagen auf der linken Strassenseite Verzicht auf «Kein Vortritt» Ähnlich sieht es bei der Wegweisung aus: Bedürfnisse und Aufnahmevermögen der Verkehrsteilnehmenden berücksichtigen Weit entfernte Ziele sind auf Hauptstrassen nicht mit Wegweisern anzugeben Schnellstmögliche Zuführung des Fernverkehrs auf den nächstliegenden Autobahnanschluss mittels Autobahnsymbol Nicht ausser Acht gelassen werden darf bei diesem Projekt jedoch, dass die Wegweisung und die Signalisation «historisch gewachsen» sind. Hinter jeder Signaltafel verbirgt sich eine Geschichte. Diese gilt es zu kennen und zu berücksichtigen. Ein radikaler «Kahlschlag im Schilderwald» ist also kein gangbarer Weg, und die Erhaltung der Verkehrssicherheit ist das oberste Gebot. Bevor wir im ganzen Stadtgebiet mit der Umsetzung begonnen haben, haben mit einem Pilotprojekt im Gebiet «Segantinistrasse» in Zürich-Höngg erste Erfahrungen gesammelt. Diese Erfahrungen sind durchwegs positiv. Eine beachtliche Anzahl Signalisationen konnte entfernt werden. Aus der Bevölkerung gab es keine negativen Rückmeldungen. Das gibt uns die Ge-wissheit, dass wir mit dem Projekt «Weniger ist mehr» auf dem richtigen Weg sind: im Sinne des Verkehrsteilnehmenden, im Sinne der Verkehrssicherheit und im Sinne des Stadtbildes.
3 27 RECHTSPRECHUNG SVG VK Bulletin Nr Rechtsüberholen auf der Autobahn verboten KS/MG. Das Verkehrsgeschehen in Ländern wie Amerika ist vom Prinzip «keep your lane» geprägt. Dort ist es selbstverständlich, dass man rechts an anderen Autos vorbeifahren darf. Ganz fremd ist diese Regelung auch der Schweiz nicht, darf doch beispielsweise bei mehreren Fahrstreifen innerorts ebenfalls rechts überholt werden (vgl. Art. 8 Abs. 3 VRV). Auf offener Autobahnstrecke darf hingegen nur rechts überholt werden, wenn paralleler Kolonnenverkehr herrscht (vgl. Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV). Das vorbehaltlose Rechtsüberholen auf Autobahnen ist zwar immer wieder Gegenstand politischer Diskussionen. Das Bundesgericht setzt derweil aber das Rechtsüberholverbot auf Autobahnen weiterhin konsequent durch, wie der vorliegende Fall zeigt. Konkret ging es um eine Lenkerin, die im regen Morgenverkehr auf der Autobahn A1 bei Suhr AG unterwegs war. Sie fuhr in einer Kolonne auf der Überholspur in Richtung Zürich, schwenkte nach rechts auf die weniger dicht befahrene Normalspur und erhöhte sogleich ihre Geschwindigkeit. Sie fuhr dann an zwei Personenwagen vorbei und bog, nachdem sie auf einen langsamer fahrenden Lastwagen aufgeschlossen hatte, wieder auf den Überholstreifen ein. Dass sie mit ihrer Fahrweise in objektiver Weise gegen die Verkehrsregeln verstosen hatte, stellte die Automobilistin nicht in Abrede. Sie bestritt aber die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes, da ihr die Gefährlichkeit ihrer Fahrweise nicht bewusst gewesen sei. Andernfalls hätte sie auf das Manöver verzichtet, wie ihr seit 30 Jahren tadelloser Leumund beweise. Dies sahen die Bundesrichter jedoch anders. Indem die Lenkerin einräume, dass sie «nicht primär die Absicht gehabt habe, die vor ihr fahrenden Fahrzeuge rechts zu überholen, um anschliessend wieder auf den Überholstreifen zu wechseln», habe die Absicht des Rechtsüberholens zumindest mitgespielt. Dies werde dadurch unterstrichen, als sie unmittelbar nach dem Spurwechsel von 89 km/h auf 103 km/h beschleunigt habe. Entgegen der Auffassung der Autofahrerin liege ein Überholen nämlich bereits vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt. Dabei bilde weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens. Schliesslich zeuge auch ihr falsches Verkehrsregelverständnis, wonach nicht erwartet werden könne, dass sie auf dem Überholstreifen weit unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit weiterfahre, wenn der rechte Fahrstreifen frei sei, von einer bewussten und damit vorsätzlichen Handlung. Somit blieb es bei der ausgesprochenen Busse über CHF 500. sowie der bedingten Geldstrafe in der Höhe von 20 Tagessätzen zu CHF Was der Lenkerin aber schwerer aufliegen dürfte, sind die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 4000 sowie der folgende Ausweisentzug von mindestens 3 Monaten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_903/2010 vom 4. Januar 2011).
4 VK Bulletin Nr RECHTSPRECHUNG SVG 28 Fahrzeug besser in prüfbereitem Zustand vorführen KS/MG. Eigentlich ist jedem klar, dass ein Auto jederzeit betriebssicher sein muss. So richtig in Erinnerung gerufen wird einem das aber immer dann, wenn im Briefkasten wieder einmal ein Aufgebot zur periodischen Fahrzeugkontrolle liegt. In der Regel wird daraufhin der Wagen zur umfassenden Prüfungsvorbereitung in die Garage gebracht. Einen anderen Ansatz wählte eine Automobilistin aus dem Kanton Bern. Sie wollte sich vom Strassenverkehrsamt wohl erst eine Mängelliste erstellen lassen und anschliessend nur die beanstandeten Mängel beheben und kontrollieren lassen. Da hat sie die Rechnung aber ohne den Experten des Strassenverkehrsamtes gemacht. Während der Kontrolle beanstandete dieser zwar zunächst einzelne Punkte wie die fehlerhafte Einstellung des Abblendlichtes, das Beleuchtungsglas vorne links, die Kontrollschildbeleuchtung rechts, die Dichtheit von Motor und Auspuffanlage, die Bremsscheiben (Mindestdicke und Rost) und das Fehlen des Abgas-Wartungsdokuments. Anschliessend versah er den Prüfbericht jedoch mit den handschriftlichen Bemerkungen «Fahrzeug nicht prüfbereit» sowie «Mängel nicht abschliessend» und setzte den Stempel «Prüfungstermin erforderlich» mit dem Zusatz «ganze Prüfung» darunter. Dies hatte sich die Fahrzeuginhaberin jedoch anders vorgestellt und beschritt den Rechtsmittelweg konsequent bis nach Lausanne. Ihrer Ansicht nach sei ein vollständiger Check über sämtliche Prüfpunkte durchgeführt worden. Sie verlangte daher, dass nur die im Prüfbericht vermerkten Mängel einer Nachprüfung unterliegen. Mit ihrem Begehren blitzte sie jedoch vor sämtlichen Instanzen ab. Für das Bundesgericht war es aufgrund der vielen Mängel plausibel, dass es nicht möglich war, in den zur Verfügung stehenden 20 Minuten eine vollständige Prüfung durchzuführen. Zwar könne es sein, dass der Experte sein Augenmerk kurz auf das gesamte Fahrzeug bzw. alle zu kontrollierenden Teile gerichtet habe, doch bestehe zwischen einer vorschriftsgemässen Kontrolle und einem oberflächlichen Hinschauen ein offensichtlicher Unterschied. In der Folge betonten die Bundesrichter ausdrücklich, dass ein Fahrzeug jederzeit verkehrssicher sein muss, sich ein Halter dessen zu vergewissern hat und es strafbar ist, ein nicht betriebssicheres Fahrzeug zu gebrauchen (vgl. Art. 93 Ziff. 2 SVG). Daraus ergebe sich ohne Weiteres, dass Fahrzeuge auch bei der Kontrolle prüfungsbereit sein müssen und es nicht Sinn der Kontrolle ist, den Zustand umfassend zu prüfen, damit der Halter anschliessend nur die festgestellten Mängel beheben lassen kann. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebiete es nur bei geringen Abweichungen vom Soll-Zustand, dass sich die Behörde auf die Auflistung der festgestellten Mängel und die nachfolgende Kontrolle von deren Behebung beschränke, so das Bundesgericht weiter. Lasse der Zustand hingegen darauf schliessen, dass sich ein Halter nicht oder nur ungenügend um die Prüfungsbereitschaft gekümmert habe, sei es nicht Sache der Strassenverkehrsämter, dies an Stelle der Halter zu tun, zumal die diesfalls erforderliche Prüfung intensiv sei und unverhältnismässig viel Zeit in Anspruch nehmen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2010 vom 7. Februar 2011).
5 29 RECHTSPRECHUNG SVG VK Bulletin Nr Beim Radfahren Kontrollblick und Handzeichen nicht vergessen KS/MG. Die vom Bundesgericht zu beurteilende Situation ereignete sich Ende Mai 2007 in Stein SG. Eine Radfahrerin fuhr auf der Hauptstrasse in Richtung Wildhaus und beabsichtigte auf der Höhe «Haselschwendi» nach links über die Gegenfahrbahn abzubiegen, um ihrer Familie beim Heuen zu helfen. Dabei kollidierte sie mit einem Motorradfahrer, der sie gerade überholen wollte. Dieser zog sich beim Sturz mehrere Prellungen und Schürfungen zu. Die Radfahrerin verletzte sich bei der Kollision ebenfalls. Sie erlitt einen offenen Bruch des linken Unterschenkels und konnte sich aufgrund einer unfallbedingten Amnesie nicht mehr an den Unfallhergang erinnern. Ein knappes Jahr später wurde die Radfahrerin für ihr Manöver von der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen. Aufgrund ihrer Verletzungen hielt der Einzelrichter des Kreisgerichts Obertoggenburg-Neutoggenburg eine Bestrafung jedoch für unangemessen, hiess die Einsprache der Radfahrerin gut und stellte das Strafverfahren in Anwendung von Art. 54 StGB ein. Dagegen wandte sich der Motorradfahrer aber an das Kantonsgericht St. Gallen und erwirkte eine erneute Verurteilung, welche die Radfahrerin wiederum ans Bundesgericht weiterzog und gestützt auf den Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» einen Freispruch forderte. Die Bundesrichter erachteten es unter Berücksichtigung verschiedener Zeugenaussagen als erwiesen, dass sich die Radfahrerin nicht korrekt verhalten hatte. So sei sie bis etwa 10 Meter vor der Unfallstelle rechts an der Leitplanke entlang gefahren und vom ersten Fahrer der 4-köpfigen Motorradgruppe links überholt worden. Dann habe sie ohne zurückzuschauen und Handzeichen zu geben abrupt nach links eingespurt, sodass dem an zweiter Stelle fahrenden Unfallopfer keine Zeit mehr für eine angemessene Reaktion geblieben sei. Auch der letzte Einwand der Radfahrerin, dass der Motorradfahrer mit übersetzter Geschwindigkeit und ungenügendem Abstand zum vorderen Motorrad unterwegs gewesen sei, ging für das Bundesgericht an der Sache vorbei. Weil das Strafrecht keine Schuldkompensation kenne, könne dies auch nicht zu ihrer Entlastung führen. Eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» sei unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Dementsprechend wurden der Radfahrerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von CHF auferlegt sowie die bedingte Geldstrafe von vier Tagessätzen zu CHF 200. und die Busse in der Höhe von CHF 200. des Kantonsgerichts St. Gallen bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_603/2010 vom 26. November 2010).
6 VK Bulletin Nr RECHTSPRECHUNG SVG 30 Ausweisentzug auch 5 Jahre nach der Übertretung noch rechtmässig KS/MG. Aus einer Widerhandlung im Strassenverkehr resultieren oftmals zwei verschiedene Sanktionen bzw. juristische Verfahren. Zum einen kommt es zu einem strafrechtlichen Verfahren, bei dem es um die Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe geht. Zum andern kann aber auch noch ein administrativrechtliches Verfahren folgen, an dessen Ende regelmässig ein Führerausweisentzug steht. Werden in beiden Verfahren sämtliche Rechtsmittel ausgeschöpft, kann bis zu einem rechtskräftigen Führerausweisentzug viel Zeit verstreichen. Gar zu viel Zeit? Über diese Frage hatte das Bundesgericht im vorliegenden Fall zu befinden. Am 12. April 2006 wurde der betreffende Automobilist per Strafbefehl mit einer Busse von CHF 600. belegt, weil er einem Fussgänger den Vortritt auf dem Zebrastreifen verweigert hatte. Den Strafbefehl zog er über das Strafgericht und das Appellationsgericht Basel Stadt weiter bis vor Bundesgericht, das mit Urteil vom 2. Juli 2009 mangels ausreichender Begründung nicht auf seine Beschwerde eintrat. Im September 2009 wurde dem Lenker dann der Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG für die Dauer von drei Monaten entzogen. Auch gegen diese Anordnung wehrte er sich über sämtliche Instanzen bis hin zum Bundesgericht. Da seit der Missachtung des Fussgängervortritts mittlerweile etwas über 5 Jahre vergangen waren, machte der Automobilist eine überlange Verfahrensdauer geltend und berief sich dabei auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Danach ist ein Verfahren «innert angemessener Frist» zu erledigen. Nach Ansicht der Vorinstanz habe der Lenker die lange Verfahrensdauer jedoch selber verursacht, da er konsequent alle Rechtsmittel ausgeschöpft habe. Dies stehe ihm zwar zu, sei aber Ursache der langen Verfahrensdauer gewesen und könne offensichtlich nicht zu seinen Gunsten ins Feld geführt werden. Die Bundesrichter bejahten hingegen eine Missachtung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, da die vorliegende Verfahrensdauer von mehr als 5 Jahren deutlich zu lange gewesen sei und es dem Automobilisten auch nicht zum Nachteil gereichen könne, dass er alle Rechtsmittel ausgeschöpft habe. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von drei Monaten (vgl. Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG) kam für das Bundesgericht aber doch nicht in Betracht. Auch sei der Verstoss gegen eine angemessene Verfahrensdauer nicht dermassen gravierend, dass ein Verzicht auf den Führerausweisentzug gerechtfertigt wäre. Ein Entzug habe auch nach etwas über 5 Jahren noch eine «erzieherische Wirkung», so das Bundesgericht weiter. Obwohl dem Automobilisten folglich ein Teil der Gerichtskosten auferlegt wurde, erachteten die Lausanner Richter es als «eine Form der Wiedergutmachung», dass die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ausdrücklich im Urteil festgestellt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_445/2010 vom 30. November 2010).
7 31 NACHRICHTEN VK Bulletin Nr Medienmitteilung der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) vom 5. Juli Prozent der Velofahrer tragen freiwillig einen Helm Die repräsentative Zählung 2011 der bfu Beratungsstelle für Unfallverhütung zeigt ein ähnliches Resultat wie im Vorjahr: 40 Prozent der Velofahrer tragen auf freiwilliger Basis einen Helm. Bei den Kindern sind es 67 Prozent. Die Helmtragquote ist bei den Velofahrern in den letzten Jahren nicht zuletzt dank den Sensibilisierungs-Kampagnen von bfu und Suva stetig von 14 Prozent (1998) über 27 Prozent (2003) auf 39 Prozent gestiegen (2006). Seither stagniert die Gesamttragquote. Bei den immer beliebteren Elektrofahrrädern (Vorjahr: 63%) liegt sie mit 67% mittlerweile gleich hoch wie bei den Rennfahrrädern. Bei den Kindern bis 14 Jahre hat sich das letztjährige Resultat bestätigt: 67% tragen beim Radfahren im Strassenverkehr einen Helm (2010: 69%). Kinder sind beim Velofahren einem höheren Unfallrisiko ausgesetzt, weil ihre kognitiven und motorischen Fähigkeiten noch nicht voll entwickelt und sie im Verkehr noch ungeübt sind. Daher ist es für sie besonders wichtig, einen Helm zu tragen. Die bfu strebt eine noch höhere Tragquote bei Kindern an und setzt sich deshalb für ein Velohelm-Obligatorium bis 14 Jahre ein ein Vorschlag, der bei Politik und Bevölkerung immer breitere Unterstützung findet. Nach dem Bundesrat hat sich letzten Monat im Rahmen der Via-sicura-Debatte auch der Ständerat mit 22:11 Stimmen für diese Präventionsmassnahme ausgesprochen, die gemäss einer repräsentativen Umfrage des LINK Institut (März 2011) von 87 Prozent der Befragten unterstützt wird. Bei den Erwachsenen setzt die bfu nach wie vor auf Eigenverantwortung und Überzeugungsarbeit. Ein generelles Obligatorium fordert die bfu jedoch nicht, weil die gesellschaftliche Akzeptanz insbesondere bei einem Teil der Radfahrer selbst nicht gegeben ist. Da der Nutzen des Velohelms für die Sicherheit wissenschaftlich belegt ist, wird die bfu aber weiterhin Kampagnen zur Förderung des freiwilligen Helmtragens bei den Erwachsenen führen. Detaillierte Informationen im Internet: Medien Medienmitteilungen
8 VK Bulletin Nr NACHRICHTEN 32 Medienmitteilung der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) vom 9. August Prozent der Automobilisten fahren mit Licht am Tag In der Schweiz sind fast zwei Drittel der Autofahrerinnen und Autofahrer tagsüber und bei schönem Wetter mit Abblend- oder Tagfahrlicht unterwegs. Dies geht aus der jährlich durchgeführten Zählung der bfu Beratungsstelle für Unfallverhütung hervor. In der Schweiz fahren 62 Prozent tagsüber mit Abblend- oder Tagfahrlicht. Während 2010 die Quote gegenüber dem Vorjahr um 6 Prozentpunkte zurückgegangen war (2010: 53%; 2009: 59%), wurde dieses Jahr der höchste Wert seit Beginn der Erhebungen im Jahr 2001 verzeichnet. Je nach Sprachregion findet diese Sicherheitsmassnahme unterschiedlich grosse Zustimmung. Während sie in der Deutschschweiz von 68 Prozent der Automobilisten umgesetzt wird, sind es im Tessin noch 60 Prozent und in der Romandie lediglich 42 Prozent auch wenn diese Ziffer in den letzten sechs Jahren um 15 Prozentpunkte gestiegen ist (2005: 27% in der Romandie). Auf Autobahnen (75%) wird häufiger mit Licht am Tag gefahren als ausserorts (57%) oder innerorts (54%). Doch gerade bei dichtem Verkehr, beispielsweise in der Stadt oder auf Landstrassen, entfaltet die Massnahme ihre grösste Wirkung. Da sich Fahrzeuge mit Licht besser von der Umgebung abheben, werden sie leichter wahrgenommen. Die anderen Verkehrsteilnehmer können so ihre Distanz und Geschwindigkeit korrekter einschätzen. Dies hat für alle mehr Sicherheit zur Folge, denn auch die Schwächsten wie Fussgänger oder Radfahrer können Gefahren früher erkennen und sich vor ihnen schützen. Seit Februar 2011 müssen in der Schweiz neue Automodelle mit Tagfahrlichtern ausgerüstet sein. Diese schalten beim Starten des Motors automatisch ein. Die Schweiz hat damit eine neue EU-Norm übernommen. Bei älteren Fahrzeugen, die nicht entsprechend ausgerüstet sind, müsste das Licht wie vom Bundesamt für Strassen Astra im Verkehrssicherheitsprogramm Via sicura vorgeschlagen manuell eingeschaltet werden. Gemäss einer repräsentativen Umfrage, die das Marktforschungsinstitut Link im Auftrag der bfu im März 2011 bei mehr als tausend Personen durchgeführt hat, befürworten 74 Prozent der befragten Autofahrer die Einführung eines Obligatoriums. Bisher gilt in der Schweiz eine sogenannte Soll-Vorschrift. Detaillierte Informationen im Internet: Medien Medienmitteilungen
9 33 NACHRICHTEN VK Bulletin Nr Medienmitteilung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vom 2. September 2011 Weniger Verkehrstote im ersten Halbjahr 2011 gegenüber der Vorjahresperiode Im ersten Halbjahr 2011 verloren 160 Menschen ihr Leben auf Schweizer Strassen, 2044 wurden schwer verletzt. Gegenüber dem ersten Halbjahr 2010 verringerte sich die Zahl der Getöteten um 4 Personen. Die Zahl der Schwerverletzten ist hingegen um 19 Personen gestiegen. Dies zeigt die Auswertung des neuen Strassenverkehrsunfall-Registers des Bundesamtes für Strassen (ASTRA). Mit 160 Personen im ersten Halbjahr 2011 entspricht die Zahl der Getöteten dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre (2006 bis 2010). Die Zahl der Schwerverletzten liegt mit 2044 Personen 9 Prozent unter dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre. Die Entwicklung seit 2006 zeigt, dass die Zahl der Getöteten seit 5 Jahren tendenziell stagniert, die Zahl der Schwerverletzten seit 3 Jahren. Rückgang der tödlich verunfallten Motorradfahrenden, Zunahme bei den tödlich verunfallten Autoinsassen Mit 28 tödlich verunfallten Motorradfahrenden im ersten Halbjahr 2011 ist sowohl gegenüber dem Durchschnitt 2006 bis 2010 als auch gegenüber dem ersten Halbjahr 2010 ein Rückgang um 18 beziehungsweise 13 Prozent zu verzeichnen. Weniger ausgeprägt ist der Rückgang bei den schwerverletzten Motorradfahrenden mit 1 Prozent im Vergleich mit dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre. Gestiegen ist hingegen die Zahl der in Personenwagen getöteten Personen (plus 12 Prozent). Der negativen Entwicklung bei den Getöteten, steht eine sehr positive Entwicklung bei den Schwerverletzten in Personenwagen gegenüber. Hier gab es ein Minus von 23 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt 2006 bis Unaufmerksamkeit im Strassenverkehr verursacht mehr Schwerverletzte als Geschwindigkeits- oder Alkoholeinflüsse Die Unfallursachen «Unaufmerksamkeit» beziehungsweise «Ablenkung» im Strassenverkehr (545 Personen) waren auch im ersten Halbjahr 2011 für weit mehr Schwerverletzte verantwortlich als die Ursachen «Geschwindigkeits-» (378 Personen) oder «Alkoholeinfluss» (279 Personen). Verglichen mit dem Durchschnitt der Jahre 2006 bis 2010 beträgt der Rückgang für die Ursache «Unaufmerksamkeit/Ablenkung» 14, für die Ursache «Alkoholeinfluss» 11, für die Ursache «Geschwindigkeitseinfluss» sogar 31 Prozent. Geringer Anteil der Schwerverunfallten auf Autobahnen Im ersten Halbjahr 2011 beträgt der Anteil der Getöteten und Schwerverletzten auf Autobahnen/-strassen am Gesamttotal 12 beziehungsweise 8 Prozent. Dieser Anteil ist über die Untersuchungsjahre betrachtet in etwa konstant geblieben. Das heisst zugleich, dass sich der allgemeine Trend bei der Entwicklung der Schwerverunfallten auch auf Autobahnen und Autostrassen zeigt.
10 VK Bulletin Nr NACHRICHTEN 34 Medienmitteilung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vom 22. September 2011 Verkehrsentwicklung auf Nationalstrassen: Fahrleistung hat sich seit 1990 verdoppelt Im letzten Jahr sind auf den schweizerischen Autobahnen 25,2 Milliarden Kilometer zurückgelegt worden 2,6 Prozent mehr als im Vorjahr. Insgesamt werden inzwischen rund 40 Prozent des gesamten Motorfahrzeugverkehrs der Schweiz auf den Nationalstrassen abgewickelt. Am stärksten belastet sind die A1 zwischen Genf und Lausanne sowie zwischen Bern und Winterthur und die A2 im Raum Basel. Das geht aus dem Nationalstrassen-Jahresbericht 2010 des Bundesamts für Strassen (ASTRA) hervor. Funktionierende Nationalstrassen sind für die Schweiz von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung. Dies verdeutlicht der neuste ASTRA-Bericht zur «Verkehrsentwicklung und Verfügbarkeit der Nationalstrassen». Seit 1990 hat sich die Fahrleistung auf den Autobahnen verdoppelt. Im letzten Jahr haben alle Fahrzeuge zusammen auf den Nationalstrassen 25,2 Milliarden Kilometer zurückgelegt, was gegenüber dem Vorjahr einer Zunahme von 2,6 Prozent entspricht. Insgesamt werden inzwischen auf den Autobahnen rund 40 Prozent des gesamten Motorfahrzeugverkehrs der Schweiz abgewickelt. Beim schweren Güterverkehr liegt der Wert sogar bei 65 Prozent. Den Nationalstrassen kommt für die Abwicklung des Verkehrs entsprechend hohe Bedeutung zu. Am stärksten belastet sind die A1 zwischen Genf und Lausanne sowie zwischen Bern und Winterthur sowie die A2 im Raum Basel. Bezüglich des Schwerverkehrs ist Muttenz Hard BL am stärksten belastet. Werktags werden dort durchschnittlich schwere Güterfahrzeuge registriert, beim Gotthardstrassentunnel sind es Verkehrsüberlastungen wichtigste Ursache für Staus Der wachsende Verkehr schlägt sich in Verkehrsunterbrüchen und Staus nieder wurden aufgrund von Staumeldungen insgesamt Staustunden erfasst. Das sind 34 Prozent mehr als im Jahr zuvor. Die markante Zunahme ist teilweise statistisch bedingt, denn die Erfassungsmethoden der beteiligten Partner (Viasuisse, Polizei, ASTRA) werden laufend verfeinert. Verkehrsbehinderungen werden so Jahr für Jahr zuverlässiger erkannt. Die Autobahnen stossen auf verschiedenen Abschnitten aber auch an ihre Kapazitätsgrenzen: Gemäss den Auswertungen des ASTRA wurden letztes Jahr gut zwei Drittel oder Staustunden durch Verkehrsüberlastungen ausgelöst. Um 11 Prozent gestiegen sind die unfallbedingten Staus, gegenüber 2009 praktisch gleich geblieben ist die Anzahl Staus wegen Baustellen. Problematisch ist die Stausituation vor allem auf der Nordumfahrung Zürich Winterthur, wo 2010 an 344 Tagen Staus registriert wurden. Stark betroffen sind auch der Grossraum Baregg, der Abschnitt Bern Kriegstetten, die Umfahrung Lausanne und die Umfahrung Genf. Am Gotthard-Südportal wurden letztes Jahr an 183 Tagen Staus registriert, am Nordportal an 141 Tagen. Die typischen Ferien- und Osterstaus, die sich in der Vergangenheit auf einige Wochenenden konzentrierten, verteilen sich vermehrt über ganze Wochen. Um Staus zu verringern, setzt der Bund auf eine bessere Bewirtschaftung der verfügbaren Strassenkapazitäten (Verkehrsmanagement) sowie im Rahmen des Programms Engpassbeseitigung auf Kapazitätserweiterungen. In der Westschweiz läuft zwischen Ecublens und Morges zudem ein Pilotprojekt zur beschränkten Umnutzung des Pannenstreifens. Das ASTRA wird noch in diesem Jahr über das weitere Vorgehen zur Entschärfung der Stauproblematik orientieren. Unfallgeschehen auf National- und Autostrassen Erstmals erfasst wurde im Jahresbericht das Unfallgeschehen auf den Autobahnen und Autostrassen. Ausgewertet wurden 2085 Unfälle mit Personenschaden. 38 Menschen kamen dabei ums Leben. Die meisten Unfälle sind auf Unaufmerksamkeit zurückzuführen; die zweithäufigste Ursache ist zu nahes Aufschliessen. Fast die Hälfte dieser Unfälle waren Schleuder- oder Selbstunfälle. Schliesslich enthält der Bericht Informationen zum Verkehrsmanagement auf den Nationalstrassen, welches seit 2008 in die Zuständigkeit des ASTRA gehört.
11 35 IMPRESSUM VK Bulletin Nr Das VK Bulletin kann nachbestellt werden Folgende Ausgaben sind lieferbar: Nr. 1: Mai 2011 Nr. 2: September 2011 Nr. 3: Dezember 2011 Das VK Bulletin im Internet als pdf-download Impressum Das VK Bulletin ist das Informationsorgan für Verkehrsrecht der Dienstabteilung Verkehr des Polizeidepartements der Stadt Zürich. Das VK Bulletin erscheint 3-mal jährlich und ist eine Beilage der Stapo-Info, des Informationsorgans der Stadtpolizei Zürich. Redaktionsadresse: Dienstabteilung Verkehr, VK Bulletin, Postfach, 8021 Zürich, Tel , Fax Redaktionskontakt: Martin Guggi (MG), lic. iur., Rechtsanwalt Gestaltungskonzept: frameset kommunikationsdesign, Zürich Druck: FO Print & Media AG, Zürich und Egg Auflage: 2800 Exemplare Das VK Bulletin abonnieren (gratis) Das VK Bulletin nachbestellen Anzahl / Heft-Nr. / Erscheinungsjahr Name Amt/Firma Abteilung Strasse Datum Vorname PLZ/Ort Unterschrift Dienstabteilung Verkehr VK Bulletin Postfach 8021 Zürich
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