Teil C Parkplatz-Verordnung

Ähnliche Dokumente
Parkplatzverordnung 2000

Stadt Uster. Parkplatzverordnung. (Verordnung über Parkplatzabstellplätze)

Richtlinien über die Berechnung der Anzahl Parkplätze

Richtlinien über den Bedarf an Pflichtparkplätzen (Pflichtparkplatzbedarf- Richtlinien)

Verordnung über die Fahrzeugabstellplätze

T e i l r e vi s i o n B a u - / Z o n e nordnung T e i l r e vi s i o n Z o n e n p l a n

Verordnung über Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung, PPVO) vom xx.xx.xxxx

Richtlinien. über den Bedarf an Pflichtparkplätzen (Pflichtparkplatzbedarf-Richtlinien)

Verordnung über die Fahrzeugabstellplätze Stadt Dübendorf. Gültig ab 7. September 2010

Verordnung über Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung, PPVO)

Parkplatz-Verordnung

Reglement über die Erstellung von Autoabstell- und Kinderspielplätzen

50.12 (November 2014)

I. Allgemeines. II. Berechnung der Anzahl zu beschaffender Abstellplätze. 1. Grenzbedarf

Parkplatzverordnung 1996

GEMEINDE EMMEN. Reglement über die Abstellund Verkehrsflächen auf privatem Grund (Parkplatzreglement)

ORTSPLANUNGSREVISION PARKPLATZ-VERORDNUNG

Parkplatzreglement vom 26. Juni 2001

Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen und die Bemessung von Ersatzabgaben

Parkplatz-Verordnung 1994

Hauptstrasse 16, PF Schmerikon Parkplatz-Reglement der politischen Gemeinde Schmerikon vom 6.

Ausführungsbestimmungen. über das. unbeschränkte Parkieren. auf Flächen mit Parkscheibenpflicht. (Anwohnerprivilegierung)

Reglement. über die Abstell- und Verkehrsflächen. auf privatem Grund (Parkplatzreglement) vom 25. November gültig ab 18. April Nr.

ABSTELLPLATZVERORDNUNG (APV) STADT USTER

Parkplatzreglement der Gemeinde Hochdorf

Parkplatzreglement. der Politischen Gemeinde Buchs

Politische Gemeinde Vilters-Wangs

Parkplatz- Reglement. vom 7. April 1983

Parkplatzverordnung. Vom Grossen Gemeinderat festgesetzt am 1. Juni Grosser Gemeinderat Wetzikon. Von der Baudirektion genehmigt am

Reglement über die Abstellund Verkehrsflächen für die Gemeinde Schüpfheim. vom 28. Oktober 1993

Kanton Graubünden Gemeinde Celerina/Schlarigna

Reglement über die Abstell- und Verkehrsflächen auf privatem Grund (Parkplatzreglement)

Gemeinde Aesch. Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV. Teilrevision der Nutzungsplanung (2013) Gattikon, 20. September DCH-cs

Stadt. gestützt auf 89 ff. des kantonalen Strassengesetzes vom 15. September mit Änderungen vom 26. März 1984 sowie Art. 13

Änderung der Bauordnung

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Bau- und Zonenordnung

REGLEMENT ÜBER DIE ABSTELLFLÄCHEN AUF PRIVATEM GRUND (PARKPLATZREGLEMENT) VOM 28. APRIL 1988

Parkplatzreglement. vom 21. Mai in Kraft ab 1. Mai

Reglement über die Erstellung von Abstellplätzen in der Einwohnergemeinde Olten (Parkierungsreglement)

Antrag und Weisung an den Grossen Gemeinderat GGR-Geschäft 33/2015 Stadtratsbeschluss vom 18. November 2015

Reglement. Parkplatzreglement. vom 14. Februar

Parkplatzreglement. vom 14. Februar 1995

Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Viaduktbögen»

GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ

Stadt Frauenfeld. Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben

Kanton Zürich Stadt Wetzikon. Bestimmungen. Von der Grundeigentümerin festgesetzt am. Jules Egli AG. Vom Stadtrat zugestimmt am

Slmmen ...~.?...4;(... >/ :--:.; Q-1 ß~:. GESTALTUNGSPLAN "SPARKLING 11", UNTERER ERLENWEG, 8832 WOLLERAU SO ND ER BAUVO RSC H RI FTE N

Kanton Luzern: Auszug aus Bau-Gesetzen und Bau-Verordnungen

Reglement über die Abstell- und Verkehrsflächen (Parkplatzreglement) der Gemeinde Malters

V E R O R D N U N G. Gemeinderatsbeschluss vom

Privater Gestaltungsplan 'Kirchgasse' Kloten Bauvorschriften

ParkplatzregSement vom 9. Dezember 1980

Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (BPV) vom (Stand )

Strassenreglement ST GEMEINDE MEIERSKAPPEL

DER GEMEINDEPRÄSIDENT : ~ ~tl'\ SONDERBAUVORSCHRIFTEN MIT ANHANG 1. EINWOHNERGEMEINDE WANGEN b/olten KANTON SOLOTHURN

REGLEMENT GRUNDEIGENTÜMER

REGLEMENT ÜBER DIE GEBÜHREN FÜR DAS PARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND DER GEMEINDE HORW VOM 28. MAI 1998

Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen für Personenwagen 1) 2) (Parkplatzverordnung, PPV)

Quartierplan «Rheingold»

Gestaltungsplan 'Wasserfurri'

Verordnung über die Verschärfung oder die Milderung von Bauvorschriften für besondere Bauten und Anlagen (Besondere Bauverordnung II)

Parkierungsreglement. Für das Parkieren auf öffentlichem Grund und auf Liegenschaften im Eigentum der Gemeinde Rümlang

Vorschriften zum öffentlichen Gestaltungsplan «Sechseläutenplatz-Theaterplatz»

Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung)

Richtlinie TBA R Parkieren entlang von Kantonsstrassen

gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 des Abwasserreglements vom 22. Juni 2010, Berechnungsmethode und Höhe bei Gebäuden mit Wohnnutzung

Verordnung der Einwohnergemeinde Grindelwald EWAP Ersatzabgabe

GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE SAMEDAN (ZWG-SAMEDAN) I. Allgemeines

Einwohnergemeinde W A H L E R N PARKPLATZ- REGLEMENT

Teil B Sonderbauvorschriften für den Stadtteil Glattpark

gestützt auf 10 und 40 des Baugesetzes vom 19. Januar ) ), * 1. Schutzgebiet, Einteilung und Abgrenzung

Revision Orts- und Zonenplanung. Informationsveranstaltung

Bestimmungen. Vom Grundeigentümer Kat. Nr festgesetzt am. Für den Grundeigentümer. Für den Grossen Gemeinderat

Reglement über Grundeigentümerbeiträge

Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan SBB-Einschnitt Wipkingen

Reglement Grundeigentümer, Beiträge und Gebühren (GBR) der Einwohnergemeinde Wangen bei Olten


GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ

Verordnung über Fahrzeugabstellplätze

Vergleichende Übersicht zwischen Parkplatzverordnung 1996 und Teilrevision 2010: Was ändert sich?

Reglement über die Abstell- und Verkehrsflächen auf privatem Grund (Entwurf)

Verordnung über die Zone für preisgünstigen Wohnungsbau

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes

Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung)

WASSERVERSORGUNG GEBÜHRENREGLEMENT mit Gebührentarif

Reglement über Grundeigentümerbeiträge und - gebühren der Einwohnergemeinde Obergerlafingen

Gesamtrevision öffentlicher Gestaltungsplan Esslinger Dreieck. Vorschriften

Einbezug von Altbauten in Arealüberbauungen

Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (Grundeigentümer-Beitragsreglement) vom 27.

Datum der Rechtskraft des Gemeindeversammlungsbeschlusses: 6. Januar 2012

Gestaltungsplan "Rohr" Sonderbauvorschriften. Einwohnergemeinde Breitenbach. Kanton Solothurn

Privater Gestaltungsplan Widum. Bestimmungen. Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion:

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS

Abwassertarif Einwohnergemeinde Täuffelen Gerolfingen

Transkript:

Kanton Zürich Stadt Opfikon Revision Ortsplanung 2003 Juli 2003 Teil C Parkplatz-Verordnung Vom Gemeinderat festgesetzt am 7. Juli 2003 Verfügung Baudirektion des Kantons Zürich vom 18. Februar 2004 ARV / 167 / 2004

Parkplatzverordnung der Stadt Opfikon 2 Die Stadt Opfikon erlässt, gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (revidierte Fassung vom 1. September 1991, in Kraft seit 1. Februar 1992), insbesondere dessen Paragraph 242, und unter Vorbehalt vorhergehendem eidgenössischem und kantonalem Recht, für ihr ganzes Gebiet nachstehende Parkplatz-Verordnung. Als weitere Grundlagen gelten die Wegleitung zur Regelung des Parkplatz-Bedarfs in kommunalen Erlassen (Oktober 1997) und die VSS-Norm "Parkieren" der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, soweit sie der vorliegenden Ordnung nicht widersprechen. Art. 1 Wohnbauten Sofern gleichzeitig noch ein Dienstleistungs- oder ein für die Zone zulässiger Gewerbebetrieb im Wohnhaus besteht, ist der dafür benötigte Parkfeldbedarf separat zu ermitteln. Tabelle Grenzbedarf Art. 2 Wohnen Nutzungsart Bewohner (**) Besucher (**) Wohnen(*) 1 PP/80m2 mgf (***) oder 1 PP/Wohnung + 10% der Bewohner-PP Allfällige sich ergebende Restflächen über 0.5 sind aufzurunden. (*) Bei Einfamilien-, Doppeleinfamilien- und Reiheneinfamilienhäusern ist der Garagenvoplatz anrechenbar. (**) Bei besonderen Verhältnissen (z.b. Alterssiedlung) kann der Bauausschuss die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Bewohner und Besucher abweichend bestimmen. (***) mgf = massgebliche Geschossfläche (gesamte anrechenbare Fläche gemäss 255 Abs. 1 PBG in Voll-, Dach- und Untergeschossen) Verkaufsgeschäfte Nutzungsart Beschäftigte Kunden Lebensmittel 1 PP/150m2 mgf 1 PP/30m2 mgf (*) Nicht-Lebensmittel 1 PP/200m2 mgf 1 PP/70m2 mgf (*) Allfällige sich ergebende Restflächen über 0.5 sind aufzurunden. (*) Güterumschlag separat

Parkplatzverordnung der Stadt Opfikon 3 Nutzungsart Beschäftigte Kunden Gastbetriebe Restaurant, Café 1 PP/ 40 Sitzplätze 1 PP/ 6 Sitzplätze Konferenzräume, Säli - - 1 PP/ 10 Sitzplätze Hotel 1 PP/ 7 Zimmer 1 PP/ 2 Zimmer Büro, Dienstleistungen, Verwaltungen, Gewerbe und Industrie publikumsorientierte Betriebe nicht publikumsorientierte Betriebe 1 PP/80m2 mgf 1 PP/80m2 mgf 1 PP/100m2 mgf 1 PP/300m2 mgf Industrielle und gewerbliche Fabrikation 1 PP/150m2 mgf 1 PP/750m2 mgf Lagerflächen 1 PP/300m2 mgf -- (*) Spezialnutzungen Einkaufszentren 1 PP/250m2 mgf 1 PP/60m2 mgf Unterhaltungsstätten, öffentliche Bauten, Sportanlagen, öffentlicher Verkehr (**) (**) Allfällige sich ergebende Restflächen über 0.5 sind aufzurunden. (*) Güterumschlag separat (**) wird von Fall zu Fall bestimmt (aufgrund SN 640 290) Reduktion aufgrund der Güteklasse der ÖV-Erschliessung Art. 3 1 Der Mindestbedarf an Abstellplätzen und deren zulässige Gesamtzahl berechnen sich anhand des Grenzbedarfs gemäss Artikel 2 sowie der Güteklasse des öffentlichen Verkehrs gemäss den im zugehörigen Plan bezeichneten Reduktionsgebieten. 2 Der Mindestbedarf entspricht dem unteren Grenzwert, die zulässige Gesamtzahl dem oberen Grenzwert der nachstehenden Tabelle (je in Prozenten des Grenzbedarfes): Güteklasse Bewohner (*) (%) B C D keine 55 70 85 100 (*) ohne oberen Grenzwert Beschäftigte (%) 35-45 45-65 60-90 90-110 Besucher, Kunden (%) 40-60 50-80 70-100 90-110

Parkplatzverordnung der Stadt Opfikon 4 Reduktion aufgrund der Leistungsreserven auf der Strasse und der Umweltsituation Art. 4 1 In den folgenden Gebieten beträgt die Zahl der minimal erforderlichen und maximal zulässigen Abstellplätze aufgrund der Erschliessungsqualität folgende Anteile am Grenzbedarf: Gebiet 1 (Hardacker/Hilton) Bewohner 55% - 80% Beschäftigte 45% - 65% Besucher, Kunden 40% - 60% Gebiet 2 (Glattbrugg West/Balsberg) Bewohner 40% - 60% Beschäftigte 30% - 45% Besucher, Kunden 40% - 60% Gebiet 3 (Talacker) Bewohner 40% - 60% Beschäftigte 30% - 45% Besucher, Kunden 40% - 60% Gebiet 4 (Glattpark) 1 Beim Bauen nach den Sonderbauvorschriften Glattpark findet Art. 23, Abs. 1 SBV Anwendung. 2 Im übrigen gelten die folgenden Bestimmungen: a) Der Mindestbedarf an Abstellplätzen für Personenwagen beträgt: - für Wohnbauten einen Abstellplatz pro Wohnung; Massgebender Plan - für Gewerbebauten 70% des Grenzbedarfs gemäss Parkplatzverordnung der Stadt Opfikon. b) Es dürfen nicht mehr als 110% des gemäss Absatz a) errechneten Mindestbedarfs an Parkfeldern errichtet werden. c) Der für Besucherparkplätze vorgesehene Anteil der Parkfelder darf auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe erstellt werden. d) Die übrigen Parkfelder der Wohnbauten sind an Randlagen oder unterirdisch zusammenzufassen. 2 Für die Zugehörigkeit der einzelnen Grundstücke zu den angeführten Gebieten ist der zu dieser Verordnung gehörende Plan massgebend. Der Originalplan 1:5'000 kann auf dem Bauamt eingesehen werden. Anpassung im Einzelfall Art. 5 1 Bei einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung des öffentlichen Verkehrsangebotes können der Mindestbedarf und die Ansätze gemäss Art. 3 mit der Baubewilligung erhöht oder reduziert werden. Aus besonderen Gründen können weitere Reduktionen angeordnet werden.

Parkplatzverordnung der Stadt Opfikon 5 2 Besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere des Verkehrs oder des Schutzes von Wohngebieten, Natur- und Heimatschutzobjekten, Luft und Gewässern, kann von den Grenzwerten gemäss Art. 3 nach unten oder oben abgewichen werden. Abweichungen Art. 6 1 Die Mehrfachnutzung von Parkplätzen kann beim Vorliegen wichtiger Gründe unter Reduktion der gemäss Art. 2, 3 und 4 ermittelten Zahl der Abstellplätze bewilligt werden. Derartige Reduktionen sind im baurechtlichen Entscheid zu begründen. Die Mehrfachnutzung muss zwischen den Parteien vertraglich geregelt sein; sie kann im Grundbuch angemerkt werden. 2 Bei Betrieben mit Fahrzeugen, die ausschliesslich betrieblichen Zwecken dienen (Servicefahrzeuge etc.), wird die Zahl der zulässigen Abstellplätze von Fall zu Fall bestimmt. Anordnung Art. 7 Mindestens 60% der Abstellplätze sind unterirdisch oder im Gebäude anzuordnen, ausgenommen in den Kern-, Industrie- und Zentrumszonen Arbeitsplatzgebiete. Lage Art. 8 In der Kernzone dürfen von den vorgeschriebenen Parkplätzen höchstens 30% ausserhalb des Gebäudes angeordnet sein. Die Besucherparkplätze in den Wohnzonen sind in der Regel von den Schlafzimmerbereichen fernzuhalten. Verbot der Zweckentfremdung Art. 9 Die erstellten Abstellplätze und Einstellgaragen sind in ihrer Zahl beizubehalten und dürfen nicht zweckentfremdet oder gewerblich genutzt werden.

Parkplatzverordnung der Stadt Opfikon 6 Ausführung Art. 10 Die oberirdischen Abstellplätze sind in der Regel in wasserdurchlässigen Belägen auszuführen. Sie sind durch Bepflanzung mit entsprechender Terraingestaltung ansprechend zu gestalten. Ausgenommen sind die Grundwasserschutzzonen. Zweirad-Abstellplätze Art. 11 Der Bauausschuss setzt den Mindestbedarf an Zweiradabstellplätzen im Einzelfall in Anwendung der kantonalen Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs vom Oktober 1997 fest. Inkrafttreten Art. 12 Diese Parkplatz-Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Parkplatz-Verordnung vom 27. September 1999 wird aufgehoben. 25465_05A_403101_PPVO-Rev.doc / Planpartner AG