Satzung IN-Kompetent e.v.

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Transkript:

Satzung IN-Kompetent e.v. Verein zur Förderung der privat betriebenen Datenkommunikation Stand: 8. Mai 2009

1 Name und Sitz, Geschäftsjahr l. Der Verein trägt den Namen "IN-Kompetent - Verein zur Förderung der privat betriebenen Datenkommunikation". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, und führt nach der Eintragung den Zusatz "e.v. folgendermaßen im Namen: "IN-Kompetent e.v. - Verein zur Förderung der privat betriebenen Datenkommunikation" 2. Der Sitz des Vereins ist Fulda. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins Der Verein bezweckt die Ermöglichung und Förderung der privat betriebenen Datenkommunikation. Dazu gehören insbesondere: 1. Einführung und Fortbildung von Mitgliedern und interessierten Nichtmitgliedern in den Umgang mit nationalen und internationalen Kommunikationsnetzen. 2. Dazu gehören zur Förderung von Bildung und Wissenschaft insbesondere die Vertretung öffentlicher Interessen im Bereich der privaten Datenkommunikation; insbesondere die Zusammenarbeit mit staatlichen und nicht-kommerziellen Institutionen. 3. Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation. 4. Der Verein stellt seine Arbeit der Öffentlichkeit zur Vertretung der ideellen Belange seiner Mitglieder dar: mittels Durchführung von öffentlichen Workshops und Anwenderseminaren. durch Eigendarstellungen in den Medien. 5. Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. 3 Mitgliedschaft 1. Der Verein hat persönliche und fördernde Mitglieder. 2. Persönliche Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Folgende Personen : Nicht rechtsfähige Vereine, kommerzielle Gesellschaften, Firmen, Institute oder Vereine und Personen, welche das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben bilden eine Ausnahme und können nicht als persönliche Mitglieder aufgenommen werden. 3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften sein, die in der Lage sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern. Sie benennen dem Vorstand eine natürliche Person als Vertreter. 4. Es gilt Paragraph 38 BGB. 4 Erwerb der Mitgliedschaft Aufnahme und Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Zahlung des Aufnahmebetrages und der laufenden Mitgliedsbeiträge. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf auf Antrag des Abgelehnten der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Eine Ablehnung der Aufnahme ist nicht zu begründen. 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Bei natürlichen Personen erlischt die Mitgliedschaft mit dem Tod. Bei anderen Mitgliedern durch deren Auflösung (Erlöschen). 2. Die Mitgliedschaft kann durch einen eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Diese Kündigung muss dem Vorstand zugestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. 3. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten). 4. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet.

5. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen. 6. In Sonderfällen kann von einem sofortigen Ausschluss, durch Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit, dann abgesehen werden, wenn die Sachlage erwarten lässt, dass das Mitglied in der Zukunft seinen Pflichten gegenüber dem Verein nachkommt. In diesen Fällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, jedoch nicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus. 7. Das Erlöschen der Mitgliedschaft hebt die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Beiträge nicht auf. 8. Die Mitgliedschaft endet auch durch Streichung der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft wird gestrichen, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags 1 Quartal im Rückstand ist und dieser Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 1 Monat nach Absendung der Mahnung vollständig entrichtet ist. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt auf Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss. 6 Mittel 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (Paragraph 52, Absatz 2AO 77). Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2. Dem Verein stehen folgende Mittel zur Verfügung: Beiträge von Mitgliedern, Zuwendungen und Schenkungen, Vermögen und seine Erträge aus Ergebnissen der Vereinsarbeit. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Mitglieder erhalten außer der Erstattung von Auslagen keinerlei Zuwendungen vom Verein. 7 Organe Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand, 2. Die Mitgliederversammlung. 8 Der Vorstand Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand setzt sich aus mindestens 4 Mitgliedern zusammen, und zwar: 1. dem Vorsitzenden, 2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden, 3. dem Schatzmeister, 4. dem Schriftführer 5. sowie beliebig vielen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Beisitzern. Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann zur Entlastung des Vorstandes ein Geschäftsführer eingesetzt und ein Büro eingerichtet werden. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. 9 Mitgliederversammlung 1. Im Jahr findet mindestens einmal eine ordentliche Hauptversammlung statt. In der Regel findet die Hauptversammlung im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden oder muss von ihm einberufen werden wenn mindestens 5 Prozent der Mitglieder dies schriftlich beantragt haben. 3. Eine Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens drei Wochen vorher schriftlich einberufen. Zur Wahrung der Frist gilt der Tag der Absendung.

4. "Schriftlich" im Sinne des Paragraphen 9 heißt, dass der Schriftverkehr auch über elektronische Datenübertragung erfolgen kann. 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung Der Vorsitzende, oder bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, leitet die Versammlung. Der Mitgliederversammlung obliegen: 1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr. 2. Entlastung des Vorstandes. 3. evtl. Wahl eines neuen Vorstandes. 4. Wahl eines Rechnungsprüfers. 5. Festsetzung des Aufnahme- und Jahresbeitrages. 6. Satzungsänderungen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Schriftführer protokolliert. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. 11 Rechnungsprüfer 1. Die Mitgliederversammlung wählt ein Mitglied als Rechnungsprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. 2. Der Rechnungsprüfer prüft die Jahresrechnung, gibt einen schriftlichen Bericht für die Unterlagen des Vereins, berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und beantragt die Entlastung des Vorstands. 3. Der Rechnungsprüfer ist ehrenamtlich tätig. 12 Abstimmungen 1. Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. 2. Juristische Personen können einen Bevollmächtigten entsenden. 3. Eine Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn mindestens ein Mitglied einen entsprechenden Antrag stellt. 13 Satzungsänderungen Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 5% der Mitglieder gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. 14 Haftung 1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. 2. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht. 15 Auflösung 1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen und mindestens 50% einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Hauptversammlung eingebracht haben. 2. Ein Beschluss über die Auflösung kann auch nur dann gefasst werden, wenn auf der Hauptversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. 3. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann. 4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins mit Ausnahme der Rechte an der Domain rhoen.de an die Free Software Foundation Europe. 5. Die Rechte an der Domain rhoen.de werden an die ARGE Rhön oder deren Rechtsnachfolger übertragen.

6. Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögenswerten an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen. 16 Gerichtsstand Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat. 17 Unwirksamkeitsklausel Sollten Teile der Satzung gegen geltendes Recht verstoßen, so verlieren nur diese Teile ihre Gültigkeit. Die übrigen Teile der Satzung bleiben davon unbeeinträchtigt. 18 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage ihrer Anerkennung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. 19 Nachsatz Überall wo im obigen Text die männliche Form der Anrede Verwendung findet, ist immer auch die entsprechende weibliche Form gemeint.