Übersicht über den Versicherungsschutz im Ehrenamt. Welche ehrenamtlichen Tätigkeiten sind betroffen?

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Transkript:

Übersicht über den sschutz im Ehrenamt sschutz? sträger Für eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft (z. B. Kirche) bzw. öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaft Alle religionsgemeinschaftlichen Tätigkeiten, z.b. in gewählten Gremien der Kirche und solche Tätigkeiten, die erkennbar mit Einverständnis der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ausgeübt werden (z. B. aufgrund eines konkreten Auftrags des Pfarrers). versichert; ebenso die Wege von und zur Tätigkeit, bzw. Ausbildungsveranstaltung. sschutz genießen danach grundsätzlich z. B.: Ministranten Mitglieder des Kirchenchors Mitglieder des Kirchenvorstands oder Pfarrgemeinderats Gemeindemitglieder, die beim Pfarrfest helfen Seite 1 von 7

Übersicht über den sschutz im Ehrenamt sschutz? sträger In der Einrichtung einer öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaft Alle Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit der ehrenamtlich wahrgenommen Aufgabe stehen, z. B. eine katholische Frauengemeinschaft hilft beim Pfarrfest oder ein Pfadfinderverein betreut eine Konfirmandengruppe beim Wochenendausflug. Zu solchen Einrichtungen gehören z. B. die Notfallseelsorge, landeskirchliche Museen, kirchliche Schulen, Alten- und Pflegeheime, Diakonie- und Sozialstationen, Kindergärten etc., BGW Friedhöfe Gartenbau-BG Für eine privatrechtliche Organisation (z.b. Verein), die im Auftrag oder mit Zustimmung der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft tätig wird Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags stehen, z. B. wenn Vereine im Auftrag oder mit Zustimmung der Kirchengemeinde bei der Durchführung des Weltkirchentages mithelfen. Seite 2 von 7

Übersicht über den sschutz im Ehrenamt sschutz? sträger In einer gemeinnützigen Organisation, z. B. in Sportvereinen Kleingartenvereinen Karnevalsvereinen Natur- und Tierschutzvereinen Schulfördervereinen nicht öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften. Der Begriff der Gemeinnützigkeit orientiert sich grundsätzlich an der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit. Tätigkeiten von gewählten Ehrenamtsträgern (durch Satzung vorgesehene offizielle Ämter), z.b. Vereinsvorstand Kassenwart Sportwart sind grundsätzlich nicht versichert. Für Personen, die ein solches Wahlamt bekleiden, kann eine freiwillige bei der abgeschlossen werden. Dies gilt auch für Tätigkeiten von beauftragten Ehrenamtsträgern, wie z.b. Schiedsrichter Projektbeauftragter Leiter des Festausschusses Seit 05.11.2008 können sich nunmehr auch beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen freiwillig versichern. Es handelt sich dabei um Personen, die im Auftrag oder mit Einwilligung des Vorstands in der Organisation herausgehobene Aufgaben Seite 3 von 7

Übersicht über den sschutz im Ehrenamt sschutz? sträger wahrnehmen, die nicht in der Satzung verankert sein müssen. Dies sind leitende, planende oder organisierende Tätigkeiten, die über einen längeren Zeitraum oder im Rahmen eines definierten Projekts ausgeübt werden. Versichert sind alle Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Ehrenamt stehen (z.b. auch die Erfüllung von Repräsentionspflichten eines Vereinsvorstandes). Auch die Wege von und zur Tätigkeit sind versichert. Im Bildungswesen, z.b. Es handelt sich z. B. um Tätigkeiten Kindertageseinrichtungen allgemein- oder berufsbildende Schulen Hochschulen sowie Einrichtungen der beruflichen Ausund Fortbildung gewählter Elternvertreter bei der Teilnahme an Sitzungen und Konferenzen des Elternbeirats ehrenamtlich Lehrender oder die Mithilfe von Eltern bei der Organisation und Durchführung von Schulfesten für diese Tätigkeiten sowie Wege von und zur Tätigkeit, bzw. Ausbildungsveranstaltung sind versichert. BGW UV-Träger der öffentlichen Hand Seite 4 von 7

Übersicht über den sschutz im Ehrenamt Für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichenen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften Die Tätigkeiten müssen der Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben der in der Vorschrift genannten Institutionen dienen. Das sind z.b. Tätigkeiten von Mitgliedern in Prüfungsausschüssen von Handwerkskammern und Innungen Mitgliedern in Gremien von Sozialversicherungsträgern (Krankenkasse, Rentenversicherung etc.) versichert; ebenso die Wege von und zur Tätigkeit, bzw. Ausbildungsveranstaltung. sschutz? sträger Seite 5 von 7

Übersicht über den sschutz im Ehrenamt Für eine privatrechtliche Organisation (z. B. Verein), die im Auftrag oder mit Zustimmung einer Gebietskörperschaft (z.b. Gemeinde/Kommune) tätig wird. In Gremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften, sowie selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozialoder berufspolitischer Zielsetzung Hier handelt es sich um diverse Tätigkeiten im Rahmen der Bürgerbeteiligung, z. B. eine Gemeinde lässt durch unbezahlte freiwillige Arbeit ein Gemeinschaftshaus errichten ein Schulverein renoviert die Klassenzimmer der öffentlichen Schule ein Verein betreibt das Freibad im Auftrag der Kommune ein Angelverein wird im Rahmen einer Amphibienschutzaktion für die Gemeinde tätig (Kröten sammeln) Betroffen sind z.b. Tätigkeiten von Mitgliedern von Tarifkommissionen. Diese Tätigkeiten sind grundsätzlich nicht versichert. Für diese Personen kann aber eine freiwillige bei der abgeschlossen werden. versichert; ebenso versichert sind die Wege von und zur Tätigkeit, bzw. Ausbildungsveranstaltung. sschutz? sträger Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand Seite 6 von 7

Übersicht über den sschutz im Ehrenamt sschutz? sträger Für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes Tätigkeiten von Personen, die in Parteigremien, Ausschüssen, Kommissionen oder Arbeitskreisen der Parteien an der inhaltlichen Erarbeitung und Durchsetzung der politischen Vorstellungen der Partei mitwirken oder die politischen Positionen der Parteien in deren Auftrag oder mit deren Einwilligung nach außen in Reden, Diskussionen oder Gesprächen inhaltlich vertreten. Diese Tätigkeiten sind grundsätzlich nicht versichert. Dies gilt auch für gewählte Mandatsträger, wenn diese außerhalb ihres übertragenen Mandates für ihre Partei tätig werden, wie z.b. im Rahmen eines Wahlkampfes oder auf dem Parteitag. Für diese Personen kann seit 05.11.2008 eine freiwillige bei der abgeschlossen werden. versichert; ebenso versichert sind die Wege von und zur Tätigkeit, bzw. Ausbildungsveranstaltung. Seite 7 von 7