MARKTGEMEINDE Klein-Pöchlarn 3660 Klein-Pöchlarn, Artstettner Straße 7, Tel /8300, Fax DW 20

Ähnliche Dokumente
Richtlinien. Energie- und Klimaschutz-Förderungen in der Stadtgemeinde Pöchlarn. Gültig für Beschlossen im Gemeinderat am

FÖRDERUNGSRICHTLINIEN. für

GEMEINDE KÖSTENDORF 5203 Köstendorf, Kirchenstraße Nr. 5, Tel.: , Fax:

Förderrichtlinien für umweltrelevante Investitionen

GEMEINDE Schleedorf Dorf Schleedorf Tel: 06216/

Förderrichtlinien für umweltrelevante Investitionen

Förderungsrichtlinien für ENERGIESPARENDE und EMISSIONSMINDERNDE MASSNAHMEN der Marktgemeinde Breitenbrunn am Neusiedler See

Förderungsrichtlinien für ENERGIESPARENDE und EMISSIONSMINDERNDE MASSNAHMEN

Leopoldsdorf im Marchfelde

Richtlinien für die Vergabe von nicht rückzahlbaren Investitionszuschüssen für umweltrelevante Investitionen: ZIELSETZUNG:

Förderungsrichtlinien ENERGIESPARENDE MASSNAHMEN

Marktgemeinde Straßwalchen Bezirk Salzburg-Umgebung - Land Salzburg 5204 Straßwalchen, Mayburgerplatz 1

RICHTLINIE. zur Förderung. energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen in der Stadtgemeinde Baden

Leopoldsdorf im Marchfelde Rathausplatz 3, 2285 Leopoldsdorf im Marchfelde, Tel.: 02216/2216, Fax DW: 22

ANSUCHEN. Energie- und Klimaschutz-Förderungen in Klein-Pöchlarn. An die. Marktgemeinde Klein-Pöchlarn. Artstettner Straße Klein-Pöchlarn

Ansuchen Energie- und Klimaschutz-Förderungen in Königstetten A N S U C H E N. für Thermische Generalsanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern *)

RICHTLINIE. zur Förderung. energiesparender Maßnahmen in der Stadtgemeinde Baden

Energie- und Klimaschutz-Förderungen in Tullnerbach A N S U C H E N. für den Einbau einer Biomasseheizung oder Fernwärmeanschluss*)

für die öffentliche Gemeinderatssitzung am

Energie- und Klimaschutzförderungen

A N S U C H E N. für Maßnahmen zur nachträglichen Wärmedämmung an Gebäuden *)

A N S U C H E N. für den Einbau von Wärmepumpen zur Warmwasserbereitung und Raumheizung *)

Weil wir wissen, wie wertvoll die natürlichste Energie der Welt ist. WOHNBAUFÖRDERUNG SOLAR-/WÄRMEPUMPENANLAGEN. Lach dir die Sonne an. 4.

Förderung für Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauches in der Gemeinde Elsbethen

HACKSCHNITZEL- und PELLETSHEIZUNGSANLAGEN mit automatischer Brennstoffzufuhr der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya

Richtlinien für die Förderungen von thermischen Solaranlagen der Gemeinde Markt Hartmannsdorf

Foto: Klaus-Uwe Gerhardt/PIXELIO

Foto: Klaus-Uwe Gerhardt/PIXELIO

R I C H T L I N I E der Ortsgemeinde Kappel zur Förderung von energetischen Maßnahmen

Ich ersuche um Zuerkennung einer Förderung für

Richtlinie für die Direktförderung von Solaranlagen

Förderantrag: energiesparende Maßnahmen in der Stadtgemeinde Baden A N S U C H E N

7EIL WIR WISSEN 7/(."!5&d2$%25.' 3/,!2,ACH uflage A 7/(."!5&d2$%25.' ,ACH uflage A uflage A

ANSUCHEN UM FÖRDERUNG EINER ENERGIESPARENDEN MASSNAHME

RICHTLINIE. zur Förderung. energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen in der Stadtgemeinde Baden

Förderantrag: energiesparende Maßnahmen in der Stadtgemeinde Baden A N S U C H E N

Weil es besser ist, auf Nummer sicher zu gehen. WOHNBAUFÖRDERUNG SICHERES WOHNEN. 7. Auflage

Förderungen. der Gemeinde Nüziders

Förderantrag: energiesparende Maßnahmen in der Stadtgemeinde Baden A N S U C H E N

Richtlinien für die Förderungen von modernen Holzheizungen und Solaranlagen

R I C H T L I N I E N

R I C H T L I N I E N

RICHTLINIEN. Art und Gegenstand der Förderung

Weil es besser ist, auf Nummer sicher zu gehen. WOHNBAUFÖRDERUNG SICHERES WOHNEN. 5. Auflage

Förderantrag: energiesparende und emissionsmindernde Maßnahmen in der Stadtgemeinde Baden. An die ANSUCHEN

(Grundlage: Spezielle Richtlinien zur Förderung von Umweltschutz- und Energiesparmaßnahmen in Linz vom 24. April 2008) Straße PLZ Ort

FÖRDERUNG THERMISCHE SOLARANLAGEN. Ansuchen Merkblatt

A N S U C H E N. Förderungswerber/in. Zutreffendes bitte ankreuzen!

Die Diözese Graz-Seckau gewährt für ihr Gebiet nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse für:

Energieeffizienz und Klimabündniszuschuss

Energiesparrichtlinie der Ortsgemeinde Schnorbach. vom..

RICHTLINIEN für die Förderung von Energiesparmaßnahmen

Ansuchen um Förderung von Energiesparmaßnahmen

Leopoldsdorf im Marchfelde

Richtlinie der Ortsgemeinde Laudert zur Unterstützung von Energieeinsparungen vom , geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom

Richtlinie der Universitätsstadt Marburg. zur Förderung von solarthermischen Anlagen

Ansuchen um Förderung von Energiesparmaßnahmen

FÖRDERUNG THERMISCHE SOLARANLAGEN. Ansuchen Merkblatt

Förderungswerber: Name(n):... Tel. Nr... Anschrift:... (PLZ) (Ort) (Straße,Nr.) IBAN:... BIC:... Bankinstitut:... lautend auf:...

RICHTLINIEN für die Vergabe von Zuschüssen aus dem Förderprogramm Energiesparmaßnahmen der Stadt Starnberg

7EIL 7/(."!5&d2$%25.' 3/,!2,ACH flage u 7. A 7/(."!5&d2$%25.' ,ACH flage u 7. A flage u 7. A

Weil ökologisches Heizen wärmstens zu empfehlen ist. WOHNBAUFÖRDERUNG HEIZUNGSANLAGEN MIT FESTER BIOMASSE/FERNWÄRME. 6. Auflage

ABRECHNUNGSFORMULAR über die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen

2. Nach Nummer 7.4 wird ein neuer Absatz eingefügt und dieser mit Nummer 7.5 bezeichnet. Aus Nummer 7.5 (alt) wird Nummer 7.6.

Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt Vom 17. Februar 2010

Förderrichtlinien für Elektrofahrräder

Antrag auf Förderung für Wärmedämmungsmaßnahmen gemäß des CO 2-Minderungsprogrammes des Marktes Feucht und der fgw 2017

Trends bei Gesetzen und Förderungen

Stempel- und gebührenfrei ab gemäß den landes- und bundesrechtlichen Vorschriften A N S U C H E N

Checkliste rund um Wohnbau- und Ökoförderungen für Salzburg

Förderungen des Energieressorts

RICHTLINIEN für die Förderung von Energiesparmaßnahmen

ANTRAGSFORMULAR SICHERES WOHNEN

Landesförderung Holzheizsysteme Kärnten

R i c h t l i n i e der Gemeinde Wiernsheim

Zuschüsse nach Maßgabe dieser Richtlinien können erhalten:

Ansuchen um Gemeindeautonome Förderungen von Alternativer Energie

ANTRAG (Blatt A) An die Gemeinde Oberschleißheim Freisinger Straße Oberschleißheim. Datum

Österreich - Tarifförderung (OeMAG) 2. Ökostromgesetznovelle KLIEN Investitionsförderung (2009)

Förderungsrichtlinien 2014 für solarthermische Anlagen und Solarthermie-Wärmepumpen-Kombisysteme. Wien. für Ein- und Zweifamilienhaus

Wien für Wohnhausanlagen (ab 3 Wohneinheiten)

ANTRAGSFORMULAR SICHERES WOHNEN

Photovoltaik und Batteriespeicher

Verländerte Förderungsvorschriften

FÖRDERUNG BURGENLAND

Richtlinien für die Gewährung einer Wirtschaftsförderung

Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für Dachbegrünungen in der Gemeinde Weiskirchen

Landes-Finanzsonderaktion Thermische Sanierung und Erneuerung der Wärmebereitstellung

FÖRDERUNG WÄRMEPUMPEN. Ansuchen Merkblatt

Weil es besser ist, auf Nummer sicher zu gehen. WOHNBAUFÖRDERUNG SICHERES WOHNEN

Vereinsförderrichtlinien der Gemeinde Ried

RICHTLINIEN für die Förderung von Energiesparmaßnahmen

Energie-Spar-Pfarre Förderungsrichtlinie

FÖRDERRICHTLINIEN BIOMASSEHEIZUNG

Richtlinien des Klima- und Energiefonds für die Förderung von Gebäudeintegrierten Photovoltaik- Anlagen in Fertighäusern 2009

Richtlinien des Klima- und Energiefonds für die Förderung von Photovoltaik-Anlagen

Planung, Technik und Umwelt Umweltmanagement

Transkript:

MARKTGEMEINDE Klein-Pöchlarn 3660 Klein-Pöchlarn, Artstettner Straße 7, Tel. 07413/8300, Fax DW 20 Förderungsrichtlinien für ENERGIESPARENDE MASSNAHMEN Ziel der Förderungsmaßnahmen 1. Verbesserung der Umweltsituation durch Verminderung der CO 2 -Emission und Senkung des Energieverbrauches 2. Ersatz von Importenergie durch vermehrte Nutzung erneuerbarer, heimischer Energieträger 3. Stärkung des Umweltbewusstseins der Bürgerinnen und Bürger Allgemeine Fördervoraussetzungen 1. Unter förderungswürdigen Objekten sind bestehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser, Doppelhäuser, die durch eine durchgehende Feuermauer getrennte Wohneinheiten aufweisen, Vereinsheime, nicht aber Wohnhausanlagen gemeinnütziger Baugenossenschaften, Häuser für Saisonwohnungen, Notunterkünfte, Baracken, Behelfsheime und Bauwerke vorübergehenden Bestandes zu verstehen. 2. Das förderwürdige Objekt muss sich im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Klein-Pöchlarn befinden. 3. Förderungswerber müssen ihren Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Klein- Pöchlarn haben. Das Gebäude, für das die Förderung gewährt wurde, muss ganzjährig bewohnt oder genutzt werden. 4. Je Förderungswerber können pro Jahr nur drei energiesparende Maßnahmen gefördert und kann je energiesparender Maßnahme nur einmal eine Förderung durch die Marktgemeinde Klein-Pöchlarn gewährt werden (nur bei Ersterrichtung der entsprechenden energiesparenden Maßnahmen). Förderungswerber 1. Als Förderungswerber gelten natürliche Personen, Gemeinschaften nach dem Wohnungseigentumsgesetz und Vereine. 2. Natürliche Personen als Förderungswerber müssen EU-Bürger oder solchen gleichgestellt sein. 3. Ist der Errichter nicht Eigentümer des Objektes, an welchem die zu fördernde Anlage bzw. die zu fördernde Maßnahme angebracht ist bzw. werden soll, so ist die schriftliche Zustimmung des/der Eigentümer(s) erforderlich. Art und Höhe der Förderung, besondere Fördervoraussetzungen 1

Die Marktgemeinde Klein-Pöchlarn gewährt Förderungen für folgende energiesparende Maßnahmen bei förderwürdigen Objekten durch einen nicht rückzahlbaren Bargeldzuschuss zu den Anschaffungs- bzw. Errichtungskosten: Förderung von Solaranlagen zur Warmwasserbereitung und Zusatzheizung Anlagenart Mindestvoraussetzungen Ausbezahlter Zuschuss Warmwasserbereitung Mind. 4 m² Kollektorfläche, mind. 75,- 300 l Speicher Warmwasserbereitung und Zusatzheizung Mind. 15 m² Kollektorfläche, mind. 300 l Speicher 150,- Wenn mehrere Wohneinheiten von einer Solaranlage versorgt werden: zusätzlich 50,- für jede weitere Wohneinheit, die angeschlossen ist. Die alleinige Beheizung von Schwimmbädern ist von der Förderung ausgenommen. Förderung von Biomasseheizung und Fernwärmeanschluss Nachfolgende Anlagen können gefördert werden sofern eine Typenprüfung vorliegt und die in Niederösterreich jeweils gültigen Emissionsgrenzwerte eingehalten bzw. unterschritten werden und das ganze Haus damit beheizt wird. Die Heizsysteme sollen nach Möglichkeit mit thermischen Solaranlagen kombiniert werden. Heizanlagen mit automatischer Beschickung (Hackschnitzel, Holzpellets) unabhängig von der Größe der Brennstoffbevorratung (Tages-, Wochen-, Jahresbehälter) wenn ein Wärmeverteilungssystem (Zentralheizung) angeschlossen ist. Stückholzkessel (Holzvergaserkessel) mit Pufferspeicher und elektronisch geregeltem Verbrennungsablauf wenn ein Wärmeverteilungssystem (Zentralheizung) angeschlossen ist. Kachelofen- und Kaminofen-Ganzhausheizungen das sind Kachelöfen oder Kaminöfen mit Wärmetauschern, sodass auch Warmwasser für die Zentralheizung erzeugt werden kann. (Hier ersetzt eine normgerechte Berechnung der Rauchzüge und des Brennraumes die Typenprüfung) Fernwärmeanschlüsse Anlagenart Mindestvoraussetzungen Ausbezahlter Zuschuss Biomasseheizung Wie oben beschrieben 150,- Wenn mehrere Wohneinheiten versorgt werden: zusätzlich 50,- für jede zusätzliche Wohneinheit, die angeschlossen ist. Biomasseheizungen werden nur dann gefördert, wenn ein Anschluss an die örtliche Fernwärmeversorgung nicht möglich ist. Förderung von Wärmepumpen zur Warmwasserbereitung und Raumheizung 2

Anlagenart Voraussetzungen Ausbezahlter Zuschuss Zur Beheizung und Warmwasser-bereitung Erdreich-Wasser oder Wasser- Wasser-Wärmepumpe, Jahresarbeitszahl größer oder gleich 4 berechnet nach VDI-Richtlinie 4650* 150,- Die Wärmepumpenanlagen sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen zu kombinieren. Wenn mehrere Wohneinheiten versorgt werden: zusätzlich 50,- für jede zusätzliche Wohneinheit, die angeschlossen ist. Voraussetzung für die Auszahlung der Gemeindeförderung ist eine Bestätigung durch das ausführende Unternehmen und eine Originalrechnung, aus der die Einhaltung der Fördervoraussetzungen ersichtlich ist. * Informationen zur Energie-Jahresarbeitszahl bei hocheffizienten Wärmepumpen: Ermittlung der Jahresarbeitszahl (JAZ) nach VDI-Richtlinie 4650 Für die Berechnung und Bestätigung der Jahresarbeitszahl (JAZ) ist die Richtlinie VDI 4650 - Kurzverfahren zur Berechnung von Jahresarbeitszahlen - heranzuziehen. Das Kurzberechnungsverfahren der VDI 4650 ist auch bei Wärmepumpen mit Direktverdampfer anzuwenden, die dafür notwendige Leistungszahl ist dabei nach dem Arsenal Prüfreglement für die Prüfung von Wärmepumpen mit Direktverdampfung sowie der EN 255 und der ÖNORM M 7753 zu bestimmen. Die Berechnung der Jahresarbeitszahl (JAZ) ist zu dokumentieren und ein Exemplar der Berechnung dem Kunden / Antragsteller auszuhändigen. Auf Verlangen des Amtes der NÖ Landesregierung, Abt. Wohnungsförderung ist die Berechnung der JAZ vorzulegen bzw. im Rahmen einer örtlichen Besichtigung zur Einsicht bereit zu halten. Förderung von Photovoltaikanlagen Art der Förderung Voraussetzungen Ausbezahlter Zuschuss Investitionskostenzuschuss Mind. 1 kwp bis max. 5 kwp 35,- je kwp Voraussetzung für die Auszahlung der Gemeindeförderung ist die Vorlage der Anlagenbeschreibung, die Bestätigung der Inbetriebnahme durch den Installateur und der saldierten Rechnungen. 3

Verfahren 1. Ansuchen um eine Förderung nach diesen Richtlinien sind mittels des bei der Marktgemeinde Klein-Pöchlarn aufgelegten Formblattes schriftlich im Gemeindeamt einzubringen. 2. Vor der Installation, bzw. Montage einer energiesparenden Maßnahme sind alle nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen notwendigen Anzeigen, bzw. Bewilligungen einzuholen. 3. Dem Förderungsantrag sind folgende Unterlagen beizuschließen: 3.1. Nachweise entsprechend der besonderen Fördervoraussetzungen für die Maßnahmen. 3.2. Bauanzeige gemäß 15 NÖ Bauordnung 1996 bei anzeigepflichtigen Vorhaben. 3.3. Eigentumsnachweis an der Liegenschaft, auf der die zu fördernde Anlage errichtet wird (Grundbuchsauszug, nicht älter als ein Monat), sofern die Eigentumsverhältnisse dem Gemeindeamt nicht bekannt sind. 4. Ansuchen um Förderung nach diesen Richtlinien sind bis spätestens sechs Monate nach Anschaffung bzw. Errichtung der zu fördernden Anlage bzw. Maßnahme einzubringen. (Als Nachweis gelten Rechnungsdatum bzw. bei thermischer Generalsanierung die Auszahlungsbestätigung vom Land NÖ.) 5. Förderungen nach diesen Richtlinien bewilligt der Bürgermeister. 6. Über Bewilligung oder Ablehnung des Förderungsansuchens erhält der Förderungswerber eine schriftliche Verständigung, die im Falle der Ablehnung des Ansuchens die dafür maßgeblichen Gründe zu enthalten hat. 7. Die Auszahlung des Förderungszuschusses erfolgt durch Überweisung auf ein vom Förderungswerber bekanntzugebendes Bankkonto. Kontrolle Die Marktgemeinde Klein-Pöchlarn behält sich das Recht vor, nach diesen Richtlinien geförderte Anlagen und Maßnahmen durch Beauftragte an Ort und Stelle zu begutachten. Dazu hat der Förderungswerber den beauftragten Personen gegen vorherige Anmeldung das Betreten der Liegenschaft bzw. des Objektes zu gestatten. Widerruf Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist vom Bürgermeister schriftlich zu widerrufen, wenn die Anlage nicht zweckgemäß verwendet wird oder der Förderungswerber unrichtige Angaben gemacht hat. Der bereits überwiesene Förderungsbetrag ist in diesem Fall innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Widerrufs vom Förderungswerber zurückzuzahlen. Rechtliche Natur der Förderung Diese Förderung ist eine freiwillige Leistung der Marktgemeinde Klein-Pöchlarn. Es besteht weder ein vertraglicher noch ein sonstiger Rechtsanspruch auf die Gewährung einer solchen. 4

Wirksamkeitsbeginn Die Bestimmungen dieser Richtlinien, die vom Gemeinderat in der Sitzung am 19. Dezember 2013 beschlossen wurden, gelten ab 01.01.2014 vorerst befristet bis 31.12.2014. Ger Umweltgemeinderat: Der Bürgermeister: (gfgr Anton Steininger) (Ing. Johannes Weiß) Hinweis: Das Ansuchen für die Gemeindeförderung liegt im Gemeindeamt auf, kann aber auch von der Homepage der Marktgemeinde Klein-Pöchlarn (www.kleinpoechlarn.at) heruntergeladen werden! 5