MITARBEITERREGLEMENT GASTRONOMIE Stand: 19. März 2012/BB
I. GELTUNGSBEREICH Geltungsbereich Art. 1 Das Mitarbeiterreglement der Gastronomiebetriebe der Stockhornbahn AG legt die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden fest und bezweckt die Förderung der Zusammenarbeit im Panoramarestaurant sowie im Restaurant Chrindi. Das Mitarbeiterreglement gilt für alle Gastronomie- Mitarbeitenden der Stockhornbahn AG und ist ein integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages. II. BEGINN UND ENDE DES ARBEITSVERHÄLTNISSES Beginn Probezeit Kündigung, Ende des Arbeitsverhältnisses Art. 2 Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis entstehen mit dem Zustandekommen des Arbeitsvertrages. Bei ausländischen Mitarbeitenden bleibt für die gegenseitige Verbindlichkeit des Vertrages die Erteilung der notwendigen Bewilligungen durch die zuständigen Behörden vorbehalten. Art. 3 Die Probezeit ist Vertragsbestandteil und ist individuell geregelt. Art. 4 Das Vertragsverhältnis endet mit dem Austritt des Mitarbeitenden wie folgt: a infolge Kündigung b im gegenseitigen Einverständnis c durch Vertragsablauf d durch fristlose Entlassung e durch Tod des Mitarbeitenden Die Kündigungsfrist ist Vertragsbestandteil und ist individuell geregelt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, entweder mit einem eingeschriebenen Brief an die Geschäftsleitung oder durch persönliche Abgabe an die Geschäftsleitung. Dabei ist der Poststempel, resp. die Abgabe massgebend.
Schwangerschaft Art. 5 Die Mitarbeiterin hat sich bei Schwangerschaft zu entscheiden, ob sie nach der Niederkunft wieder arbeiten möchte. Wenn nicht, so muss sie für die rechtsfkonforme Vertragsauflösung besorgt sein. Pensionierung Die Mitarbeiterin hat Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub, welcher 14 Wochen beträgt. Die Entschädigung während dieser Periode entspricht 80% des bisherigen Lohnes. Art. 6 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung automatisch am Ende desjenigen Monats, in welchem der Mitarbeitende die AHV-Altersgrenze erreicht hat. Im gegenseitigen Einverständnis kann ein neues Arbeitsverhältnis gegründet werden, wobei ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. III. RECHTE UND PFLICHTEN DES MITARBEITENDEN Sorgfaltspflicht Treuepflicht Art. 7 Der Mitarbeitende hat die Weisungen der Stockhornbahn AG und die besonderen Anordnungen der Vorgesetzten nach Treu und Glauben zu befolgen und hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen. Arbeitsmittel und Einrichtungen sind sorgfältig zu behandeln, das Betriebsmaterial ist sparsam zu verwenden. Art. 8 Der Mitarbeitende setzt seine volle Arbeitskraft für die Stockhornbahn AG ein und wahrt deren berechtigte Interessen inner- und ausserhalb des Betriebes nach bestem Wissen und Können. Meldepflicht Art. 9 Änderungen des Zivilstandes, des Wohnortes, des Bürgerortes, der militärischen Verhältnisse, der Unterhaltspflicht sowie bei Geburt und Tod von Kindern sind der Geschäftsleitung der Stockhornbahn AG sofort zu melden. Voraussehbare Verhinderungen an der Arbeitsleistung (Militärdienst, Spitalaufenthalt, etc.) sind sofort nach deren Bekanntwerden der Geschäftsleitung zu melden. Bei Absenzen von mehr als zwei Tagen ist dem Vorgesetzten und der Geschäftsleitung der Stockhornbahn AG unaufgefordert und so rasch als möglich ein Arztzeugnis (zu Händen der Versicherung) zuzustellen. Bei Erkrankungen oder Unfall während der Ferien ist die Stockhornbahn AG sofort zu benachrichtigen unter Angabe des Standortes. Der Anspruch auf
Kleiderordnung Nachgewährung der Ferien (rsp. Lohnfortzahlung) entfällt, wenn nicht eine einwandfreie ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit erbracht wird. Art. 10 Die Stockhornbahn AG legt Wert auf ein gepflegtes und sauberes Äusseres. Private Telefonate Art. 11 Private Telefongespräche oder SMS während der Arbeitszeit werden nicht geduldet. Ebenfalls sind Natels am Arbeitsplatz verboten. Rauchen Geschenke / Finderlohn Diebstahl Art. 12 Rauchen ist nur an den dafür vorgesehenen Orten gestattet. Für jede Pause ausserhalb der Essenspausen bedarf es einer Erlaubnis des Vorgesetzten. Art. 13 Es ist dem Mitarbeitenden untersagt, von Lieferanten mit welchen er geschäftlich verkehrt Geld, Geschenke, Gratisware für persönliche Zwecke entgegenzunehmen oder sich zusichern zu lassen (Bestechung). Für Fundgegenstände dürfen die Mitarbeitenden keinen Finderlohn von den Gästen verlangen. Art. 14 Ein Diebstahl hat gemäss OR (Art. 337) eine fristlose Kündigung zur Folge. IV. ARBEITSZEIT UND FERIEN Arbeitszeit und Ferien Art. 15 Die Stockhornbahn AG legt Wert auf eine korrekte und faire Dokumentation und Abrechnung der Arbeitszeit und Ferien-/Feiertage. Die Bahnfahrt gehört nicht zur Arbeitszeit. Zur Essenspause hat sich der Mitarbeiter aus-, resp. einzustempeln. Das Merkblatt *Stempeln Regelung Gastronomie ist zusammen mit diesem Reglement auszuhändigen. Der Leiter Gastronomie überprüft jeweils zum Ende des Monats die Stundenkontrolle mit jedem Mitarbeiter, welche durch Unterschrift beglaubigt wird. V. SALÄR Salärauszahlungen und Monatssalär Kinderzulagen Art. 16 Das Salär wird den Mitarbeitenden am Ende des Monats bargeldlos auf ihr Bank- oder PC-Konto überwiesen. Die Auszahlung der geleisteten Stunden und Tage der Mitarbeitenden im Stundenlohn erfolgt jeweils zu Beginn des neuen Monats. Der 13. Monatslohn wird, sofern vertraglich nicht anders vereinbart, gemäss L-GAV 2012 ausgerichtet. Art. 17 Die Auszahlung der Kinderzulagen richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen. Über familiäre Veränderungen, die Anspruch auf solche Zulagen begründen oder aufheben, muss die Geschäftsleitung
umgehend unterrichtet werden. Salärabzüge Art. 18 - Sozialleistungen sowie anderweitige gesetzliche Abzüge gemäss L-GAV 2012 sind im jeweiligen Arbeitsvertrag geregelt und aufgeführt. Salärfortzahlung bei Unfall, Krankheit Salärzahlungen bei Militärdienst Art. 19 - Lohnfortzahlungen sind gemäss L-GAV 2012 zu entrichten. Art. 20 Dienste im Sinne dieses Abschnittes sind: Die Leistung von Militärdienst in der schweizerischen Armee, eingeschlossen Militärischer Frauen- und Rotkreuzdienst sowie die Dienstleistung im Zivilschutz. Der Mitarbeitende orientiert die Stockhornbahn AG rechtzeitig über bevorstehende Dienstleistungen. Die Dienste, welche in die Hauptsaison fallen, können mit einem von der Geschäftsleitung unterzeichneten Dienstverschiebungsgesuch in die Zwischensaison verschoben werden. Während der Dienste bezahlt die Stockhornbahn AG den Mitarbeitenden Salär in folgendem Umfang: - Für obligatorische Dienstleistungen bis max. 25 Tage pro Arbeitsjahr hat der Mitarbeitende Anspruch auf den Bruttolohn. - Beträgt die Dienstdauer mehr als 25 Tage pro Arbeitsjahr, hat der Mitarbeitende ab dem 26. Tag Anspruch auf 88% des Lohnes während der Anspruchsdauer von Art. 324a und 324b OR. Versicherungen Reglementsänderungen Inkrafttreten Art. 21 Der Mitarbeitende ist gemäss den gesetzlichen Vorschriften versichert. Seine persönlichen Beitragszahlungen werden direkt mit dem Salär verrechnet. Art. 22 Die Stockhornbahn AG behält sich Änderungen des Reglements vor. Art. 23 Dieses Reglement tritt per 1.4.2012 in Kraft. Stockhornbahn AG Beat Bührer, Leiter Gastronomie der/die Mitarbeiter/in
STEMPELN REGELUNG GASTRONOMIE Art. 1. Arbeitszeit 1.1. Es wird am Arbeitsort eingestempelt (Panoramarestaurant oder Mittelstation Chrindi) 1.2. Eingestempelt wird bei eintreffen am Arbeitsort vor der Garderobe. 1.3. Ausgestempelt wird nach der Garderobe, nach Dienstschluss. Art. 2. Essen 2.1. Jeder Mitarbeiter der den ganzen Tag arbeitet, muss nach Gesetz 30 Minuten Mittagspause machen, welche auch auf Papier ausgewiesen werden muss. 2.2. Gegessen wird in zwei Gruppen, jeweils für 30 Minuten nach Anordnung vom Tagesverantwortlichen (Gastroleiter oder Stv. Gastroleiter). 2.3. Essenszeiten für Gastro-Mitarbeiter: 11:10 Uhr und 11:40 Uhr. Die Anzahl Essen sind vorher der Küche mitzuteilen. 2.4. Während dem Essen muss sich der Mitarbeiter ausstempeln. Art. 3. Kaffeepause 3.1. Jeder Mitarbeiter hat Anrecht auf 2 Kaffeepausen à 5 min (1 Kaffeepause pro Halbtag) Art. 4. Wäsche 4.1. Wer Wäsche macht, kann im Chrindi vor der Arbeit einstempeln, bzw. ausstempeln nach der Arbeit. 4.2. Nach Möglichkeit allenfalls eine Fahrt früher runter fahren und die Arbeit erledigen. Art. 5. Transporte 5.1. Gäste- und Warentransporte gelten nicht als Arbeitszeit.Die benötigte Zeit ist in der oben beschriebenen Garderobenzeit enthalten. Art. 6. Sonstiges 1.4. Bei zusätzlichen Arbeiten(z.B. ausser Haus) kann das vorgesehene Formular ausgefüllt werden und muss durch den Tagesverantwortlichen ebenfalls unterschrieben werden und im Büro abgegeben werden. Inkrafttreten Diese Regelung tritt per 1.4.2012 in Kraft und ist Bestandteil des Mitarbeiter-Reglements. Alfred Schwarz Geschäftsführer Beat Bührer Leiter Gastronomie