Mustervertrag für Komponisten / Komponistinnen von Filmmusik

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Transkript:

FDS GARP SFP Verband Filmregie Gruppe Autoren, Schweiz. Verband Drehbuch Schweiz Regisseure, Produzenten der FilmproduzentInnen SUISA Schweiz. Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke SUISSIMAGE Schweiz. Gesellschaft für die Urheberrechte an audiovisuellen Werken Mustervertrag für Komponisten / Komponistinnen von Filmmusik (Vertrag über ein noch nicht bestehendes Werk) zwischen...... Mitglied folgender Verwertungsgesellschaft(en):... nachstehend Komponist / Komponistin genannt, und...... nachstehend Produzentin genannt * * * * * * * 1. Gegenstand des Vertrages 1.1 Die Produzentin produziert einen Film mit dem Arbeitstitel..., für den als Regisseur/Regisseurin... vorgesehen ist. 1.2 Der Komponist/die Komponistin verpflichtet sich, für diesen Film die Musik zu komponieren und gegebenenfalls aufzunehmen sowie der Produzentin im Rahmen von Ziff. 3 das Recht einzuräumen, das Werk bzw. die Aufnahme als Filmmusik zu verwenden und auszuwerten. 1.3 Die Produzentin verpflichtet sich, dem Komponist/der Komponistin hierfür die nachfolgend vereinbarten Vergütungen zu bezahlen.

Seite 2 2. Werk und Ablieferung 2.1 1 Der Komponist/die Komponistin schafft die Musik (mit/ohne Text) zum genannten Film gemäss den folgenden Rahmenbedingungen (zeitlicher Umfang, zu vertonende Texte, Anzahl Sequenzen, Orchestrierung, Interpreten, Werke von Dritten, Budget für Interpretation und Aufzeichnung, etc.): 2 Er/Sie arbeitet dabei mit dem Regisseur/der Regisseurin des Films zusammen. 2.2 Der Komponist/die Komponistin liefert die vollständige Musik in folgender Form ab (Noten, Masterband mit technischer Spezifikation, Anzahl Tonspuren, etc.): 2.3 1 Der Komponist/die Komponistin unterbreitet der Produzentin bis zum... (Datum) ein Konzept für die Filmmusik und erste Kompositionsvorschläge ( Layout ). 2 Die Produzentin nimmt innerhalb von maximal 30 Tagen zu diesen Vorschlägen Stellung und teilt eventuelle Änderungs- oder Ergänzungswünsche mit. 3 Unterbleibt eine Stellungnahme, so gelten Konzept und Layout als genehmigt. 2.4 Der Komponist/die Komponistin präsentiert der Produzentin bis zum... (Datum) eine erste Fassung und die Endfassung bis zum... (Datum). 2.5 1 Der Komponist/die Komponistin verpflichtet sich, das Werk nach Ablieferung der Endfassung auf Wunsch der Produzentin in einzelnen Punkten zu überarbeiten, soweit dies zumutbar ist und die gewünschten Änderungen innerhalb der vereinbarten Rahmenbedingungen (Ziff. 2.1) liegen. 2 Die Produzentin hat die entsprechenden Überarbeitungswünsche dem Komponisten/der Komponistin spätestens innerhalb 30 Tagen nach Ablieferung der Endfassung mitzuteilen und ihm/ihr eine Frist von mindestens... Tagen einzuräumen. 2.6 Die Produzentin kann die Annahme des Werkes nur verweigern, wenn dieses nach Überarbeitung gemäss Ziff. 2.5 noch immer erhebliche qualitative Mängel aufweist oder wenn die vereinbarten Rahmenbedingungen nicht eingehalten sind. Die Produzentin hat die Verweigerung der Annahme spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Ablieferung des Werkes zu erklären. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist gilt das Werk als angenommen. 2.7 1 Die Produzentin ist nicht verpflichtet, die aufgrund dieses Vertrages geschaffene Musik zu verwenden. Sie kann auch nur Teile davon verwenden und ist frei, daneben auch andere Musik zu verwenden.

Seite 3 2 Verzichtet die Produzentin auf die Nutzung des abgelieferten Werkes als Ganzes oder auf einzelne selbständige Werkteile, so fallen sämtliche mit diesem Vertrag abgetretenen Rechte an den Komponisten/die Komponistin zurück und dieser/diese ist berechtigt, das Werk bzw. die Werkteile anderweitig zu verwenden. 3 Hat die Produzentin die Filmmusik nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablieferung der Endfassung (vgl. Ziff. 2.4) zum vertraglichen Zweck verwendet, so wird der Verzicht auf die weitere Nutzung vermutet. Die Produzentin ist berechtigt, diese Frist um ein Jahr zu verlängern. Falls sie von diesem Recht Gebrauch machen will, hat sie dies dem Komponisten/der Komponistin vor Ablauf der Zweijahresfrist schriftlich anzuzeigen. 4 In allen Fällen bleibt die gemäss Ziff. 4 vereinbarte Vergütung geschuldet. 3. Rechte am Werk 3.1 1 Der Komponist/die Komponistin garantiert der Produzentin, Urheber/Urheberin des geschaffenen Werkes (mit/ohne Text) zu sein. 2 Der Komponist/die Komponistin hält die Produzentin von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die bei einer vertragskonformen Verwendung des Werks allenfalls erhoben werden könnten. 3.2 1 Will der Komponist/die Komponistin ein vorbestehendes Werk (Text und/oder Musik) verwenden, so hat er/sie dies der Produzentin schriftlich mitzuteilen und ihr Einverständnis - auch bezüglich der Kostentragung - einzuholen. 2 Es ist Sache der Produzentin, sich die zur Verwendung des Werks erforderlichen Rechte von den Rechtsinhabern einräumen zu lassen. 3 Dies gilt sinngemäss auch für die verwandten Schutzrechte, wenn ein vorbestehendes Werk ab Tonträger übernommen wird. 3.3 1 Der Komponist/die Komponistin erlaubt der Produzentin, das Werk resp. die Darbietung und gegebenenfalls die Aufnahme zeitlich und räumlich unbeschränkt sowie unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte a) zur Herstellung des Films zu verwenden und hierfür insoweit zu bearbeiten, als dies für die Abstimmung mit den übrigen Bild- und Tonelementen erforderlich ist; diese Erlaubnis gilt für alle Auswertungen des Films; b) zum Zwecke der Werbung für den Film und für einen allfälligen Tonträger zum Film (Soundtrack) zu verwenden, unter Vorbehalt von Ziffer 3.5. 2 Der Komponist/die Komponistin erlaubt der Produzentin, unter Vorbehalt der Ziffern 3.4 und 3.5 den Film zeitlich und räumlich unbeschränkt sowie auf jede Art auszuwerten. 3.4 Falls der Komponist/die Komponistin Mitglied der SUISA ist, vereinbaren die Parteien in bezug auf die Aufnahme, die Vervielfältigung und die Verbreitung von Trägern, die nicht ans Publikum abgegeben werden (Kinokopie, MAZ, usw.)eine der beiden folgenden Varianten (Zutreffendes ankreuzen):

Seite 4 a) anwendbar ist Ziffer 3.5 lit. a, so dass die Produzentin dieses Recht bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft gemäss dem anwendbaren Tarif abzugelten hat; b) der Komponist/die Komponistin hat den Zusatzvertrag zum SUISA-Wahrnehmungsvertrag betr. Filmmusik abgeschlossen und nimmt diese Rechte von der Wahrnehmung durch die SUISA aus. Er/sie räumt sie zeitlich und räumlich unbeschränkt der Produzentin ein. Dies wird von der Produzentin mittels des dafür vorgesehenen Formulars (siehe Anhang) innert 10 Tagen seit Abschluss dieses Vertrages der SUISA gemeldet. Diese Vereinbarung ist nicht zulässig bei Filmen zu Werbe- und Sponsoringzwecken. 3.5 1 Der Komponist/die Komponistin hat neben den gesetzlichen Vergütungsansprüchen der zuständigen Verwertungsgesellschaft die ausschliesslichen Nutzungsrechte am Werk gemäss deren Wahrnehmungsvertrag zur Wahrnehmung abgetreten, namentlich die Rechte, Werke a) auf Ton-, Tonbild- und Datenträger aufzunehmen, solche Träger zu vervielfältigen und zu verbreiten; b) aufzuführen, vorzuführen und anderswo wahrnehmbar zu machen; c) durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen und Satelliten, zu senden; d) gesendete Werke drahtlos oder drahtgebunden weiterzusenden; e) gesendete oder weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen ( öffentlicher Empfang ); f) in Datenspeicher jeder Art einzuspeichern und abrufbar zu machen, z.b. durch Online-Dienste. 2 Die Produzentin oder Dritte, die von dieser Auswertungsrechte erworben haben, gelten die obengenannten Rechte bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft nach deren jeweils geltenden Tarifen ab. 3.6 1 Falls keine Rechtsabtretung an eine Verwertungsgesellschaft gemäss Ziffer 3.5 erfolgt ist, werden die fraglichen Urheberrechte zeitlich und räumlich unbeschränkt sowie unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte der Produzentin übertragen. 2 Eine solche Rechtsübertragung wird im weiteren auch bei einer allfälligen Rechtsabtretung an eine Verwertungsgesellschaft gemäss Ziffer 3.5 hinsichtlich derjenigen Länder vereinbart, in denen keine Schwestergesellschaft die dieser übertragenen Rechte wahrnimmt. 3.7 Der Komponist/die Komponistin tritt der Produzentin mit Ausnahme der von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen gesetzlichen Vergütungsansprüche sämtliche verwandten Schutzrechte an der Darbietung und gegebenenfalls an der Aufnahme zeitlich und räumlich unbeschränkt ab. 3.8 Im übrigen verbleiben die Rechte am Werk resp. an der Darbietung und gegebenenfalls der Aufnahme beim Komponisten/bei der Komponistin. 3.9 Die Produzentin verpflichtet sich, den Komponisten/die Komponistin im Vorspann und/oder Nachspann des Filmwerkes sowie in der gesamten Werbung für diese Produktion in der üblichen Form und Reihenfolge zu nennen. Der Komponist/die Komponistin kann die Namensnennung untersagen.

Seite 5 4. Vergütung 4.1 1 Die Produzentin verpflichtet sich, dem Komponisten/der Komponistin eine Vergütung von Fr.... zu bezahlen. Diese Vergütung setzt sich zusammen aus dem Kompositionshonorar von Fr.... und der Abgeltung der Rechte in der Höhe von Fr.... Diese Vergütung wird wie folgt zur Zahlung fällig: - bei Vertragsabschluss: Fr.... -... Fr.... -... Fr.... -... Fr.... - bei Annahme der Endfassung: Fr.... 2 Der Komponist/die Komponistin erhält zudem folgende Auslagen vergütet: a) Produktion:- Interpretation: Fr.... - Studio-Kosten: Fr.... - technische Assistenz: Fr.... -... Fr.... b) Verwendung anderer Musik (Ziff. 3.2): Fr.... c) Spesen (welche?/pauschal?):... Fr.... 4.2 Ist der Komponist/die Komponistin nicht Mitglied einer Verwertungsgesellschaft, wird er/sie ausserdem wie folgt an der Auswertung des Werkes resp. der Darbietung beteiligt: Variante A: prozentuale Beteiligung a) bei Veröffentlichung auf Tonbildträgern (Video, DVD etc.), die im Handel in den Verkauf gelangen:... % des Händlerabgabepreises pro verkauften Tonbildträger; b) bei Veröffentlichung auf Tonträger (Soundtrack, Kompilation etc.), die im Handel in den Verkauf gelangen:... % des Händlerabgabepreises pro verkauften Tonträger c) bei sonstigen Nutzungen des Werks resp. der Darbietung (insbesondere Kino- oder TV- Auswertung):... % der Netto-Einnahmen der Produzentin aus der betreffenden Auswertung. Variante B: pauschale Abgeltung a) bei Veröffentlichung auf Tonbildträgern (Video, DVD etc.), die im Handel in den Verkauf gelangen: Fr.... b) bei Veröffentlichung auf Tonträger (Soundtrack, Kompilation etc.), die im Handel in den Verkauf gelangen: Fr.... c) bei sonstigen Nutzungen des Werks resp. der Darbietung (insbesondere Kino- oder TV- Auswertung): Fr... (Falls Komponist nicht Mitglied einer Verwertungsgesellschaft: eine der beiden Varianten ausfüllen) 4.3 1 Ist der Komponist/die Komponistin prozentual an den Auswertungserlösen gemäss Ziff. 4.2 (Variante A) beteiligt, so erstellt die Produzentin jeweils per Ende des Kalenderjahres eine Abrechnung über die durch die Auswertung des Filmwerkes erzielten Ausgaben und Einnahmen.

Seite 6 2 Sie lässt diese dem Komponisten/der Komponistin unaufgefordert zukommen und überweist diesem/dieser spätestens bis Ende März des Folgejahres den ihm allenfalls zukommenden Erlösanteil. Die Produzentin verpflichtet sich, über die Auswertung der Produktion ordnungsgemäss Buch zu führen und dem Komponisten/der Komponistin oder einer von diesem/dieser beauftragten Treuhandstelle auf Verlangen Einsicht in die Bücher und Belege zu gewähren. 3 Ist der Komponist/die Komponistin in Form einer Pauschalabgeltung an den Auswertungserlösen gemäss Ziff. 4.2 (Variante B) beteiligt, werden die entsprechenden Beträge 3 Monate nach Eintritt des entsprechenden Ereignisses (Anbieten zum Verkauf, Kinostart etc.) fällig. 4.4 Prämien und Preise, die ausdrücklich für die Musik gewährt werden, stehen dem Komponisten/der Komponistin zu. 5. Weitere Bestimmungen 5.1 1 Überträgt die Produzentin die Produktion vor Ablieferung der Filmmusik an eine Drittfirma, so kann der Komponist/die Komponistin, falls sie mit der neuen Produzentin nicht einverstanden ist, vom Vertrag zurücktreten. 2 Wurde der Produzentin bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Version der Musik präsentiert (Ziff. 2.4), so ist auch keine Vergütung geschuldet; wurde bereits eine Version präsentiert oder ist die Filmmusik fertiggestellt, so reduziert sich die in Ziff. 4 geregelte Vergütung auf einen Viertel und der Komponist/die Komponistin ist verpflichtet, allenfalls darüber hinaus bereits bezogene Entschädigungen zurück zu erstatten. 5.2 Nach Fertigstellung des Filmes ist die Produzentin berechtigt, den gesamten Film mit sämtlichen Rechten aus diesem Vertrag an einen Dritten zu übertragen; diesfalls ist sie indessen verpflichtet, auch sämtliche Pflichten gegenüber dem Komponisten/der Komponistin aus diesem Vertrag mit zu übertragen und den Komponisten/die Komponistin über eine derartige Übertragung umgehend zu informieren. 5.3 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, einander die zur Durchsetzung der aufgrund dieses Vertrages bestehenden Ansprüche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 5.4 Änderungen an diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Es bestehen keine mündliche Nebenabreden. 5.5 Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind insbesondere die Bestimmungen von Art. 363 ff. OR über den Werkvertrag anwendbar. 5.6 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist...

Seite 7 Ort und Datum: Der Komponist/die Komponistin Die Produzentin Ausgefertigt in zwei Exemplaren; je eines für jede Partei. Version vom März 2004

Anhang zum Mustervertrag für Komponisten resp. Komponistinnen Meldung einer Filmproduktion an die SUISA betr. Ausnahme von der Wahrnehmung gemäss Zusatzvertrag zum SUISA-Wahrnehmungsvertrag Komponist/Komponistin (Name und Adresse):... Produzentin (Name und Adresse):... Titel des Films:... Titel der Musik:... Gemäss dem Zusatzvertrag zum SUISA-Wahrnehmungsvertrag betr. Filmmusik kann der Komponist / die Komponistin bei neu geschaffenen Auftragskompositionen für eine bestimmte audiovisuelle Produktion einer bestimmten Produzentin und gegebenenfalls eines bestimmten Auftraggebers, ausgenommen Filme zu Werbe- und Sponsoringzwecken, neben dem Synchronisationsrecht auch das Recht der Aufnahme sowie der Vervielfältigung und Verbreitung von Trägern, die nicht ans Publikum zu dessen privatem Gebrauch abgegeben werden, von der Wahrnehmung durch die SUISA ausnehmen. Mit dieser Meldung wird bestätigt, dass der Komponist / die Komponistin die erwähnten Rechte an dem/den für den angegebenen Film zu schaffenden Werk(en) gemäss Zusatzvertrag von der Wahrnehmung durch die SUISA ausnehmen will und dementsprechend die Variante 2 in Ziffer 3.4 des Mustervertrages für Komponisten resp. Komponistinnen angekreuzt hat. Diese Meldung ist von der Produzentin innert 10 Tagen seit Abschluss des Mustervertrages mit dem Komponisten / der Komponistin der SUISA einzusenden. Die Produzentin ist für die Einsendung dieser Meldung allein verantwortlich. Sendet sie diese Meldung nicht rechtzeitig ein, wird sie von der SUISA zurückgewiesen und die Produktion wird gemäss dem anwendbaren Tarif verrechnet.... (Ort und Datum) Komponist / Komponistin Produzentin