Das EEG 2012 Auswirkungen auf neue und bestehende Biogasanlagen Vortrag im Rahmen des BTS Biogas Info Tages am 29.11.2012 in Leipzig Referent: Micha Klewar Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
REFERENT: Micha Klewar Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Mitglied im Juristischen Beirat des Bundesverband WindEnergie e.v. und im Fachverband Biogas e.v. Im Team der Abteilung Erneuerbare Energien bei Paluka Sobola Loibl & Partner Tätigkeitsschwerpunkte: Genehmigungsrecht Erneuerbare-Energien-Gesetz Direktvermarktung von Strom Biomethanhandel Wärmelieferung und Contracting
Gliederung Vergütungsregelungen im EEG 2012 Änderungen für bestehende Biogasanlagen Direktvermarktung und Regelenergiebereitstellung Gaseinspeisung
Vergütungsregelungen im EEG 2012
Vergütungssätze für Biogasanlagen Grundvergütung nach 27 Abs. 1 EEG Bis 150 kw Bis 500 kw Bis 5 MW Bis 20 MW EEG 2012 14,3 ct/kwh 12,3 ct/kwh 11,0 ct/kwh 6,0 ct/kwh EEG 2009 (inklusive Degression) 11,32 ct/kwh 8,91 ct/kwh 8,0 ct/kwh 7,56 ct/kwh Differenz +2,98 ct/kwh +3,39 ct/kwh +3,0 ct/kwh -1,56 ct/kwh KWK-Bonus nach EEG 2009 ist in der Grundvergütung nach EEG 2009 bereits enthalten
Boni für besondere Einsatzstoffe Bonus für Einsatzstoffvergütungsklassen nach 27 Abs. 2 EEG Bis 500 kw Bis 750 kw Bis 5 MW EVK I 6 ct/kwh 5 ct/kwh 4 ct/kwh EVK II 8 ct/kwh 8 ct/kwh Strom aus Gülle 6 ct/kwh Einsatzstoffe sind beliebig kombinierbar Vergütung erfolgt anteilig nach dem Methanertrag Zuordnung zu den Einsatzstoffvergütungsklassen und Berechnung der Anteile nach der BiomasseV
Berechnung der Einsatzstoffvergütungsklassen EVK 0: Bioabfälle, rein pflanzliche Nebenprodukte EVK I: nachwachsende Rohstoffe EVK II: Landschaftspflegematerial (eingeschränkt), Blühstreifen, Gülle und Mist, Stroh Nachweis durch Umweltgutachten Standard-Methanertrag in m³ pro Tonne Frischmasse ist in der BiomasseV festgelegt Ermittlung von prozentualen Anteilen an der gesamten Stromerzeugung anhand des Standard-Methanertrags Aufteilung des eingespeisten Stroms anhand der prozentualen Anteile Für Zünd- und Stützfeuerung aus flüssiger Biomasse wird kein Energieertrag berechnet Auf den tatsächlichen Energieertrag und auf Zünd- und Stützfeuerung kommt es im Ergebnis nicht an
Anspruchsvoraussetzungen der Einspeisevergütung nach 27 EEG Mindestwärmenutzung 60% des erzeugten Stroms muss in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 2 erzeugt werden Die Fermenterbeheizung wird zu einem viertel angerechnet, es reichen also 45% des erzeugten Stroms In den ersten beiden Kalenderjahren reichen 25% aus Alternativ: Gülleanteil mindestens 60 Masseprozent Nachweis: Umweltgutachten Maisdeckel: Maximal 60 Masseprozent Maissilage, Getreidekorn einschließlich CCM und Körnermais sowie Lieschkolbenschrot Einsatzstofftagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit der eingesetzten Stoffe Sanktion: Kürzung der Vergütung auf den Monatsdurchschnittspreis der Strombörse Bei zu geringer Wärmenutzung ab dem siebten Jahr: Kürzung der Vergütung um 20%
Technische Voraussetzungen Neu errichtete Gärrestlager müssen technisch gasdicht sein Hydraulische Verweilzeit von 150 Tagen im gasdichten und an eine Gasverwertung angeschlossenen System Nicht erforderlich, wenn zu 100 % flüssige Gülle eingesetzt wird zusätzliche Gasverbrauchseinrichtung zur Vermeidung einer Freisetzung von Biogas Ab 100 kw Funkrundsteuerempfänger und registrierende Leistungsmessung Sanktion: Reduzierung der Vergütung auf Null
Sonderfälle Vergärung von Bioabfällen nach 27a EEG Mindestanteil von 90% getrennt erfasster Bioabfälle Nachrotte und stoffliche Verwertung der Gärrückstände Vergütungssatz 16 ct/kwh bis 500 kw, darüber 14 ct/kwh Vergärung von Gülle nach 27b EEG Mindestanteil von 80% Gülle ohne Geflügelmist Stromerzeugung am Standort der Biogaserzeugung Installierte Leistung maximal 75 kw Nachweis durch Einsatzstofftagebuch Nicht kombinierbar mit der Vergütung nach 27 EEG Technische Voraussetzungen müssen eingehalten werden
Änderungen für bestehende Biogasanlagen
Übergangsregelung in 66 EEG Für bestehende Anlagen gilt grundsätzlich das EEG 2009 oder EEG 2004 weiter zusätzliche Gasverbrauchseinrichtung ab dem 01.01.2014 Vergütung für Vergärung von Bioabfällen nach 27a EEG kann optional beansprucht werden Auf dem Gelände einer NawaRo-Anlage darf zukünftig eine weitere Abfallanlage betrieben werden Maisdeckel ist auch für Neuanlagen nicht anwendbar, wenn die Gaserzeugungsanlage bereits vor dem 01.01.2012 Biogas erzeugt hat
Neue Boni für alte Anlagen BGA mit Inbetriebnahmejahr 2011 oder früher kann 2012 eine neue Wärmenutzung erschließen und dafür den KWK- Bonus in Höhe von 3 ct/kwh beanspruchen 2012 erstmals den Güllebonus beanspruchen 2012 erstmals den Luftreinhaltungsbonus beanspruchen BGA mit Inbetriebnahmejahr 2004 bis 2008 2012 eine neue Wärmenutzung erschließen und dafür den KWK- Bonus in Höhe von 2 ct/kwh beanspruchen 2012 erstmals den Technologiebonus für Trockenfermentation beanspruchen
Repowering bei Biogasanlagen Hinzubau eines BHKW zu einer bestehenden Biogasanlage: Rechtslage ist umstritten Clearingstelle: BHKW ist neue Anlage Netzbetreiber: Biogasanlage ist nur eine Anlage Bundesgerichtshof: Entscheidung 2013 oder 2014 Austausch eines BHKW einer bestehenden Biogasanlage: grundsätzlich keine Auswirkungen Austausch eines Satelliten-BHKW: Rechtslage ungeklärt Bei komplettem Austausch: Neuinbetriebnahme denkbar Bei Austausch nur des Motors: keine Auswirkungen Empfehlung der Clearingstelle zur Versetzung und zum Austausch von Teilen im ersten Quartal 2013
Neue Satelliten-BHKW Belieferung eines neuen Satelliten-BHKW aus einer bestehenden Biogasanlage: Neuregelung in 19 Abs. 1 Satz 2 EEG Abweichend von Satz 1 gelten mehrere Anlagen zum Zweck der Ermittlung der Vergütung als eine Anlage, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das Biogas aus derselben Anlage zur Erzeugung von Biogas stammt Ergebnis: Der Satellit gilt als Teil der Biogasanlage, wird aber nach EEG 2012 vergütet
Direktvermarktung und Regelenergiebereitstellung
Einführung Direktvermarktung Neuregelung der Direktvermarktung im EEG 2012 gilt gleichermaßen für alte und neue Anlagen Der Strom wird nicht mehr vom Netzbetreiber vergütet, sondern über einen Stromliefervertrag an einen Stromhändler verkauft Zusätzlich zum Kaufpreis kann die Marktprämie und Flexibilitätsprämie vom Netzbetreiber beansprucht werden Lieferung an Dritte in unmittelbarer Nähe der Anlage ohne Durchleitung durchs Stromnetz ist zulässig, aber keine Direktvermarktung Alternativ zur Marktprämie: Grünstromprivileg oder sonstige (ungeförderte) Direktvermarktung
Voraussetzungen der Direktvermarktung nach 33c EEG Vergütungsanspruch nach dem EEG muss bestehen Mindestwärmenutzung nicht erforderlich Es dürfen keine vermiedenen Netzentgelte in Anspruch genommen werden Funkrundsteuerempfänger und registrierende Leistungsmessung auch bei Kleinanlagen erforderlich Keine gemeinsame Messung mit anderen EEG-Anlagen, die nicht direkt vermarkten Mitteilung an den Netzbetreiber mit einer Frist von einem Monat zum Monatsersten Vorgaben der BNetzA zum Datenformat (exel-tabelle) Direktvermarktung des gesamten Stroms oder eines festen Prozentsatzes
Marktprämie 33g EEG 2012 Anspruch gegen den Netzbetreiber für eingespeisten und von einem Dritten abgenommenen Strom Berechnung nach folgender Formel: MP: Marktprämie MP = EV + P MW EV: Einspeisevergütung nach EEG ohne Direktvermarktung P: Prämie in Höhe von 0,3 ct/kwh (bei Biogasanlagen) P sinkt bis 2015 auf 0,225 ct/kwh MW: monatlicher Durchschnittspreis des Spotmarktes der Strombörse in Leipzig Die Marktprämie ist umsatzsteuerfrei (BMF-Schreiben vom 06.11.2012)
Schaubild zur Marktprämie Prämie Preis Strombörse Verkaufs- Preis Verkaufs- Preis EEG- Vergütung Marktprämie Marktprämie Marktprämie Praktische Umsetzung: Prämie in Höhe von 0,3 ct/kwh wird zwischen Anlagenbetreiber und Direktvermarkter geteilt
Flexibilitätsprämie 33i EEG 2012 Sonderregelung für Biogasanlagen (anaerobe Vergärung) Direktvermarktung des gesamten Stroms für die Marktprämie oder als sonstige Direktvermarktung Jahresdurchschnittsleistung von mindestens 20% der installierten Leistung muss erreicht werden Meldung an die Bundesnetzagentur Umweltgutachten über technische Eignung zum bedarfsorientierten Betrieb Vorab Mitteilung an Netzbetreiber Anspruch für 10 Jahre ab der Mitteilung
Berechnung der Flexibilitätsprämie P(Zusatz) x KK x 100 FP = ------------------------------------- P(Bem) x 8760 P(Zusatz): zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung für bedarfsorientierte Stromerzeugung KK: Kapazitätskomponente (130 Euro pro kw) P(Bem): Bemessungsleistung in kw P(Zusatz) = P(inst) [ f(kor) x P(Bem) ] P(inst): installierte Leistung f(kor): 1,1 bei Biogas; 1,6 bei Biomethan P(Zusatz) ist maximal 0,5 x P(inst) KK und f(kor) können durch Verordnung geändert werden
Einführung Regelleistung Regelleistung ist die Bereitstellung von Reserven, um Schwankungen im Netz auszugleichen Positive Regelleistung: Zuschaltung von Erzeugungsanlagen oder Abschaltung von Verbrauchern Negative Regelleistung: Abschaltung von laufenden Erzeugungsanlagen oder Zuschaltung von Verbrauchern Primärregelung: netzweite Frequenzhaltung, Reaktionszeit 30 sec, automatische Auslösung Sekundärregelung: energetischer Ausgleich der Regelzone, Reaktionszeit 5 min auf Abruf Minutenreserve: Ausgleich der betroffenen Bilanzkreise, Reaktionszeit 15 min auf Abruf
Marktregeln für Regelleistung Technische Präqualifikation durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission (früher: Vattenfall) TenneT TSO (früher: E.ON Netz) Amprion (früher: RWE) TransnetBW (früher: EnBW) Ausschreibung über Internetplattform www.regelleistung.net Mindestangebotsgröße Primärregelung: +- 1MW Sekundärregelung: + 5 MW bzw. - 5 MW Minutenreserve: + 5 MW bzw. - 5 MW Poolbildung zulässig
Regelleistung und EEG Nach 16 Abs. 3 EEG 2012 darf Strom nicht als Regelenergie vermarktet werden, wenn der Vergütungsanspruch geltend gemacht wird Direktvermarktung und Regelleistungsbereitstellung können kombiniert werden Rechtslage nach dem EEG 2009 ist umstritten BNetzA: Regelleistung erfordert Direktvermarktung m.e. ist jedenfalls das Anbieten von negativer Regelleistung auch ohne Direktvermarktung zulässig Missbrauchsverfahren der Next Kraftwerke GmbH anhängig
Gaseinspeisung
Ablauf beim Netzanschluss nach der GasNZV Netzanschlussbegehren, erforderliche Angaben werden vom Netzbetreiber im Internet veröffentlicht Frist von 2 Wochen: Kostenvoranschlag für Prüfung Vorschuss von 25% der Kosten Frist von 3 Monaten: Durchführung der Prüfung Bei positivem Ergebnis Frist von 3 Monaten: Vorlage eines Netzanschlussvertrages Netzanschlussvertrag steht unter der Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten mit der Errichtung der Biogasaufbereitungsanlage begonnen wird
Inhalt des Netzanschlussvertrages Vertragsmuster durch die Kooperationsvereinbarung der Netzbetreiber vorgegeben Zusätzlich Planungs- und Errichtungsvereinbarung Zusicherung einer garantierten Mindesteinspeisekapazität Gemeinsame Planung des Anschlusses Herstellung des Anschlusses durch Netzbetreiber oder einen Dritten Realisierungsfahrplan muss der Regulierungsbehörde vorgelegt werden angemessene Folgen bei Verzögerung Netzanschluss wird Eigentum des Netzbetreibers 96% Verfügbarkeit sind sicherzustellen
Kostentragung beim Netzanschluss Grundsatz: 75% / 25% Kostenteilung Deckelung auf 250.000 bei Entfernung unter 1 km Umstritten: gilt die Deckelung auch bei längeren Anschlüssen für den ersten Kilometer? 100% Kostentragung des Anschlussnehmers für Mehrkosten ab 10 km 100% Kostentragung des Netzbetreibers, wenn Verzögerung gegenüber dem Realisierungsfahrplan verschuldet ist Planungskosten sind Teil der Netzanschlusskosten Neuaufteilung der Kosten bei später neu hinzukommenden Anschlüssen
Gaseinspeisung und EEG Vergütung nach 27 EEG oder 27a EEG bei Einspeisung in das Erdgasnetz und Entnahme an anderer Stelle Transport und Vertrieb ab 2013 nur noch über Massenbilanzsysteme (z.b. Biogasregister) Vergütung nur für KWK-Strom nach Maßgabe der Anlage 2 Gasaufbereitungs-Bonus Bis 700 Nm³ Nennleistung 3,0 ct/kwh Bis 1000 Nm³ Nennleistung 2,0 ct/kwh Bis 1400 Nm³ Nennleistung 1,0 ct/kwh Für Altanlagen Vergütung nach EEG 2000, EEG 2004 oder EEG 2009 Maßgeblich ist die Inbetriebnahme des Biomethan-BHKW
Abteilung Erneuerbare Energien SUSANNE LINDENBERGER Rechtsanwältin Schwerpunkte: EEG-Beratung Vertragsgestaltung Gesellschaftsrecht DR. HELMUT LOIBL Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Schwerpunkte: EEG-Fragen Genehmigungen Vertragsgestaltung MICHA KLEWAR Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Schwerpunkte: Genehmigungsfragen EEG-Beratung Gaseinspeisung
Abteilung Erneuerbare Energien FLORIAN WINTERMEIER Rechtsanwalt Schwerpunkte: Privates Baurecht für EEG-Anlagen Mängel und Gewährleistung SUSANNE BAUSCH Rechtsanwältin Schwerpunkte: EEG-Beratung Vertragsgestaltung Energiesteuer MARC BRUCK Rechtsanwalt Schwerpunkte: EEG-Fragen Vertragsgestaltung
Kontakt Paluka Sobola Loibl & Partner Rechtsanwälte Neupfarrplatz 10. D-93047 Regensburg Tel. +49 941 58 57 10. Fax +49 941-58 57 114 info@paluka.de. www.paluka.de