ABTEILUNG WISSENSCHAFT UND WEITERBILDUNG Zahl:IIB Bregenz, am 1. August 2015

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Transkript:

ABTEILUNG WISSENSCHAFT UND WEITERBILDUNG Zahl:IIB-20.01 Bregenz, am 1. August 2015 Titel: Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung über die Basisförderung für öffentliche Bibliotheken und Ludotheken Betreffendes Gesetz/Verordnung: Allgemeine Förderrichtlinien der Vorarlberger Landesregierung 1 Allgemeines Förderungswürdig sind alle Vorarlberger Gemeinden, Pfarreien und gemeinnützigen Vereinigungen, die eine öffentliche Bibliothek oder Ludothek unterhalten. 2 Förderungswürdige Leistungen Gefördert werden Öffnungsstunden und Arbeitsstunden von rein ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Öffentlichen Bibliotheken oder Ludotheken, die in der Zeit vom 1.7. des Vorjahres bis inklusive 30.6. des laufenden Jahres erbracht wurden.

3 Ausmaß der Förderung (1) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. (2) Die Förderung darf nur nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes bereitgestellten Mittel erfolgen und muss im Einklang mit der Widmung der betreffenden Voranschlagsstelle stehen. (3) Der Einsatz der Landesmittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit muss gewährleistet sein. (4) Die Förderung setzt sich wie folgt zusammen: a) Sockelbetrag: 300,-- bis zu 10 Öffnungsstunden und 500,-- ab 10 Öffnungsstunden b) Öffnungsstunden: 100 pro Öffnungsstunde, gedeckelt bei 10 Öffnungsstunden pro Woche c) Arbeitsstunden: Aus der Anzahl aller ehrenamtlich geleisteten Arbeitsstunden aller förderwerbenden Bibliotheken wird der anteilige Förderbetrag pro Bibliothek errechnet. Die Anzahl ist mit 1000 Stunden pro Jahr und pro Bibliothek gedeckelt. d) Bibliotheken in Trägerschaft von zwei oder mehreren Gemeinden: Wird eine Öffentliche Bibliothek in Kooperation von zwei oder mehreren Gemeinden geführt und verfügt die Bibliothek wöchentlich über mindestens 15 Öffnungsstunden (Vorgabe des Bundes), erhöht sich der Sockelbetrag auf 700 und die Anzahl der anrechenbaren, geleisteten Arbeisstunden auf max 1.500. e) Ausgleichszahlung: Bei Einbußen ab 500 gegenüber der früheren Förderung der Anerkennungsbeiträge für ehrenamtliche Bibliothekarinnen und Bibliothekare wird nach Maßgabe der vorhandenen Mittel ein Pauschalbetrag für den Medienumsatz gewährt: bis zu 500 bei einem Medienumsatz von 1,5-2,9 bzw bis zu 1.000 ab einem Medienumsatz von 3. f) Der maximale Zugewinn ist mit 50% limitiert. (5) Für die Basisförderung können folgende Kosten geltend gemacht werden. a) Betriebskosten b) Anschaffung und Instandsetzung von Mobiliar c) Sonstiger Bibliotheksbedarf d) Veranstaltungen e) Fort- und Weiterbildung f) Öffentlichkeitsarbeit g) Anschaffung von Medien (sofern nicht über die Förderrichtlinie der Vbg Landesregierung über die Gewährung von Förderungen an öffentliche Bibliotheken und Ludotheken bereits gefördert)

4 Ansuchen (1) Förderungen dürfen nur auf Grund schriftlicher Ansuchen (Antragsformular des Landes Vorarlberg) gewährt werden. Die Ansuchen über eine Basisförderung sind bis spätestens 30. September an die Landesbüchereistelle beim Amt der Vorarlberger Landesregierung einzureichen. 5 Förderungszusage (Zusicherung) (1) Die Zusage der Förderung hat schriftlich zu erfolgen und kann Bedingungen und Auflagen enthalten. (2) In der Förderungszusage ist auszubedingen, dass a) die förderungswerbende Einrichtung den Organen des Landes Überprüfungen der Förderungen durch Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen und durch Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat, b) die förderungswerbende Einrichtung der für die Gewährung der Förderung zuständigen Abteilung oder Dienststelle den schriftlichen Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Förderung mit Originalrechnungen samt den Originalzahlungsnachweisen über das geförderte Vorhaben zu übermitteln hat, c) die förderungswerbende Einrichtung künftige Förderungsansuchen zum gleichen Vorhaben bei anderen Rechtsträgern oder Dienststellen der für die Gewährung der Förderung zuständigen Abteilung oder Dienststelle gleichzeitig mit der Antragstellung mitzuteilen hat, d) für die Förderung der Jahrestätigkeit, sofern im Zusageschreiben keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die widmungsgemäße Verwendung durch Vorlage eines Jahresabschlusses nachzuweisen, ist. e) die Förderungszusage ihre Wirksamkeit verliert und Geldzuwendungen zurückzuzahlen oder sonst gewährte Förderungen zurückzuerstatten sind, wenn 1. die Förderung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erlangt wurde oder 2. die geförderte Leistung aus eigenem Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig ausgeführt wurde oder ausgeführt wird oder 3. die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder 4. Überprüfungen durch Organe des Landes verweigert oder behindert werden oder 5. die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen aus eigenem Verschulden nicht erfüllt werden. (3) Geldzuwendungen, die gemäß Abs. 2 lit d zurückzuzahlen sind, sind vom Tage der Auszahlung an bis zur gänzlichen Rückzahlung mindestens mit dem für diesen Zeitraum je-

weils geltenden Referenzzinssatz gemäß Art. I 1 Abs. 2 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, kontokorrentmäßig zu verzinsen. In die Förderungszusage ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. 6 Auszahlung der Förderung Die Auszahlung der genehmigten Förderungen erfolgt an die Gemeinden. Nach Möglichkeit sollten die als Basissubvention zur Verfügung gestellten Landesbeiträge durch die Träger verdoppelt werden. 7 Kennzeichnung der Unterlagen Die für die Gewährung der Förderung vorgelegten Originalrechnungen und sonstigen Originalunterlagen sind in geeigneter Weise (zb mittels einer Stampiglie) zu kennzeichnen, um unzulässigen Mehrfachförderungen entgegenzuwirken. 8 Förderungsevidenz (1) Die von der jeweiligen Dienststelle oder Abteilung gewährten Förderungen sind bei der vergebenden Abteilung oder Dienststelle zentral zu erfassen. (2) Gemäß 11 des Kulturförderungsgesetzes 2009 werden alle Maßnahmen der Kulturförderung in einem jährlichen Bericht veröffentlicht. 9 Kontrolle (1) Förderungen sind von der für die Gewährung der Förderungen zuständigen Abteilung oder Dienststelle auf ihre widmungsgemäße Verwendung zu kontrollieren. Dabei ist zu überprüfen, ob die geförderten Maßnahmen ordnungsgemäß erbracht und die in der Förderungszusage ausbedungenen Auflagen und Bedingungen erfüllt worden sind. (2) Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen kann in begründeten Einzelfällen durch Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen und durch stichprobenartige Kontrollen an Ort und Stelle (Augenschein) erfolgen.

Die Kontrolldichte solcher stichprobenartiger Kontrollen an Ort und Stelle hat sich nach dem Gefahrenpotential einer missbräuchlichen Förderungsverwendung sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu richten. (3) Über jeden Augenschein ist ein Bericht abzufassen, der jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat: a) Datum und Ort der Kontrolle, b) Gegenstand der gewährten Förderung (kurze Beschreibung des geförderten Vorhabens), c) Höhe der gewährten Förderung, d) Angaben darüber, was bei der Kontrolle eingesehen bzw kontrolliert wurde (zb gefördertes Objekt wurde eingesehen, Rechnungen wurden eingesehen und kopiert bzw kontrolliert, sonstige Unterlagen wurden eingesehen), e) allfällige Abweichungen des ausgeführten Vorhabens vom geförderten Vorhaben, f) allfällig festgestellte Beanstandungen einschließlich der Notwendigkeit, die Behebung des Mangels zu überprüfen, g) allfällige weitere förderungsrelevante Tatsachen, h) Zeitdauer der Kontrolle, i) Name und Unterschrift der Kontrolleurin oder des Kontrolleurs. (4) Die Abs 1 bis 3 sind auf Förderungen, bei denen gleichwertige Kontrollen durch andere Institutionen gesichert sind, nicht anzuwenden. 10 Förderungsmissbrauch In der Förderungszusage ist darauf hinzuweisen, dass sich jede Person, die eine ihr gewährte Förderung missbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt worden ist, gemäß 153 b des Strafgesetzbuches strafbar macht. Die für die Gewährung von Förderungen zuständigen Abteilungen und Dienststellen sind gemäß 78 der Strafprozessordnung zur Anzeige der ihnen in ihrem gesetzmäßigen Wirkungsbereich bekannt gewordenen strafbaren Handlungen an die Staatsanwaltschaft oder eine Sicherheitsbehörde verpflichtet.

11 Ausnahmen (Bagatellförderungen) In besonders begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Förderungen bis einschließlich 500 sind Abweichungen von den 5 Abs 2 lit b dieser Richtlinie zulässig. Die Gründe für ein solches Abweichen sind schriftlich festzuhalten. 12 Verwendung von Begriffen Soweit in dieser Förderungsrichtlinie Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden. 13 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit 1. August 2015 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die bisherige Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung über die Förderung von Anerkennungsbeiträgen für ehrenamtliche Bibliothekare, die am 17. März 2008 in Kraft getreten ist, außer Kraft.