1.2) C CIC/1983

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Transkript:

Lehramtliche Aussagen bzw. kirchenrechtliche Normen hinsichtlich einer Beauftragung von hauptamtlichen Laien allgemein zum pastoralen Dienst und zu liturgischen Diensten, speziell zur Leitung von Wort-Gottes-Feiern und zur Kommunionspendung 1) Universalkirchliche Normen (in Auswahl) 1.1) Konzilstexte LG 33,3: Außer diesem Apostolat [auf Grund von Taufe und Firmung], das schlechthin alle Christgläubigen angeht, können die Laien darüber hinaus in verschiedener Weise zu unmittelbarer Mitarbeit mit dem Apostolat der Hierarchie berufen werden,... Außerdem haben sie die Befähigung dazu, von der Hierarchie zu gewissen kirchlichen Ämtern herangezogen zu werden, die geistlichen Zielen dienen. AA 24,5:... Schließlich vertraut die Hierarchie den Laien auch gewisse Aufgaben an, die enger mit den Ämtern der Hirten verbunden sind, etwa bei der Unterweisung in der christlichen Lehre, bei gewissen liturgischen Handlungen und in der Seelsorge [cura animarum]. Kraft dieser Sendung [missio] unterstehen dann die Laien bei der Ausübung ihres Amtes voll der höheren kirchlichen Leitung. SC 35,4: Zu fördern sind eigene Wortgottesdienste an den Vorabenden der höheren Feste, an Wochentagen im Advent oder in der Quadragesima sowie an den Sonn- und Feiertagen, besonders da, wo kein Priester zur Verfügung steht; in diesem Fall soll ein Diakon oder ein anderer Beauftragter des Bischofs die Feier leiten. 1.2) C. 230 3 CIC/1983 Wo es infolge des Fehlens von Amtsträgern eine Notwendigkeit der Kirche nahe legt, können auch Laien, selbst wenn sie nicht Lektoren oder Akolythen sind, bestimmte Aufgaben derselben erfüllen, nämlich nach Maßgabe der Rechtsvorschriften den Dienst am Wort ausüben, liturgische Gebete leiten, die Taufe spenden und die heilige Kommunion austeilen. nach Maßgabe der Rechtsvorschriften... ", vgl. dazu: c. 766 (Predigt) Zur Predigt in einer Kirche oder einer Kapelle können, nach Maßgabe der Vorschriften der Bischofskonferenz und vorbehaltlich von can. 767 1, Laien zugelassen werden, wenn das unter bestimmten Umständen oder in Einzelfällen als nützlich angeraten ist. c. 861 2 (Taufe) Ist ein ordentlicher Spender nicht anwesend oder verhindert, so spendet die Taufe erlaubt der Katechist oder jemand anderer, der vom Ortsordinarius für diese Aufgabe bestimmt ist,... c. 910 2 (Kommunionspendung) Außerordentlicher Spender der heiligen Kommunion ist der Akolyth wie auch ein anderer Gläubiger, der nach Maßgabe des can. 230, 3 dazu beauftragt ist. 1

c. 1112 1 (Eheschließungsassistenz) Wo Priester und Diakone fehlen, kann der Diözesanbischof, aufgrund einer vorgängigen empfehlenden Stellungnahme der Bischofskonferenz und nach Erhalt der Erlaubnis des Heiligen Stuhles, Laien zur Eheschließungsassistenz delegieren. c. 517 2 (Beteiligung an der Ausübung der cura pastoralis) Wenn der Diözesanbischof wegen Priestermangel glaubt, einen Diakon oder eine andere Person, die nicht die Priesterweihe empfangen hat, oder eine Gemeinschaft von Personen an der Ausübung der Hirtensorge einer Pfarrei beteiligen zu müssen, hat er einen Priester zu bestimmen, der, mit den Vollmachten und Befugnissen eines Pfarrers ausgestattet, die Hirtensorge leitet. Die kirchliche Begräbnisfeier, Pastorale Einführung n. 26 Das Begräbnis wird von einem Priester oder Diakon gehalten, in besonderen Fällen auch von einem dazu beauftragten Laien. Des Weiteren: nachfolgende Instruktion sowie die unter 2 aufgeführten partikularrechtlichen Bestimmungen 1.3) Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester vom 15. August 1997 (Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 129) Art. 7: Sonntagsgottesdienste bei Abwesenheit des Priesters Um Sonntagsgottesdienste bei Abwesenheit des Priesters zu leiten, müssen Laien eine spezielle Beauftragung des Bischofs haben, der dafür sorgen wird, die entsprechenden Anweisungen bezüglich Dauer, Ort, Bedingungen und verantwortlichem Priester zu geben. Bei..Laien wird nicht zwischen haupt- und ehrenamtlichen Laien unterschieden....spezielle Beauftragung des Bischofs meint eine konkrete Beauftragung zur Leitung eines Sonntagsgottesdienstes. Eine Beauftragung zur Leitung eines Sonntagsgottesdienstes geschieht in jedem Fall durch den Bischof. Also muss auch die Beauftragung im Einzelfall durch den Bischof erfolgen. Mit spezielle Beauftragung kann demnach nicht die allgemeine Beauftragung von PR oder GR gemeint sein. Ob der Bischof einen Priester im Einzelfall delegieren kann, einen Laien zu beauftragen, geht aus der Norm nicht hervor. Art. 8: Außerordentlicher Kommunionspender Wenn Gründe echter Notwendigkeit es nahe legen, können Laien vom Bischof beauftragt werden, als außerordentliche Kommunionspender auch außerhalb der Eucharistiefeier die heilige Kommunion auszuteilen, ad actum vel ad tempus oder auf Dauer; dazu ist der dafür vorgesehene liturgische Ritus anzuwenden. In Ausnahme- und unvorhergesehenen Fällen kann die Bevollmächtigung ad actum vom Priester gewährt werden, der der Eucharistiefeier vorsteht. Kommentierung Eine Beauftragung zum Kommunionspender auf Zeit oder auf Dauer kann nur durch den Bischof geschehen, für einen konkreten Einzelfall auch durch den Priester, der der Eucharistiefeier vorsteht. - Hinsichtlich der Frage, ob PR oder GR im Bistum Trier auf Dauer zu außerordentlichen Kommunionspendern beauftragt werden können vgl. 2.4 und 2.5. 2

Art. 10 Assistenz bei der Trauung 1.Die Möglichkeit, Laien zur Eheschließungsassistenz zu delegieren, ist von drei Voraussetzungen abhängig. Der Diözesanbischof kann eine solche Delegation einzig in den Fällen erteilen, in denen Priester oder Diakone fehlen, und nur, nachdem er für die eigene Diözese eine empfehlende Stellungnahme der Bischofskonferenz und die erforderliche Erlaubnis des Heiligen Stuhls erhalten hat. 3. Abgesehen von dem außerordentlichen Fall, der in can. 1112 CIC... vorgesehen ist, kann kein geistlicher Amtsträger einen Laien zu dieser Assistenz und zur Entgegennahme des Ehekonsenses gemäß can. 1108, 2 bevollmächtigen. Art. 11 Spender der Taufe Außer im Notfall kann gemäß der kanonischen Bestimmung, falls der ordentliche Spender fehlen oder verhindert sein sollte, ein Laie zum außerordentlichen Spender der Taufe bestimmt werden. Art. 12 Die Leitung kirchlicher Begräbnisfeiern Laien können kirchliche Begräbnisse nur im Fall tatsächlichen Fehlens von geweihten Amtsträgern und unter Beachtung der diesbezüglichen Normen leiten. 2)Partikularkirchliche Normen (in Auswahl) 2.1) Rahmenordnung für die Zusammenarbeit von Priestern, Diakonen und Laien im Bereich der Liturgie vom B. Januar 1999 (Handbuch des Rechts im Bistum Trier 40.4) Liturgische Dienste, die dem Priester zukommen, aber nicht die Weihe voraussetzen, können Laien anvertraut werden. Voraussetzung für einen solchen Dienst ist eine spezielle Beauftragung durch den zuständigen Bischof. (vgl. Nr. 27). Nach Nr. 29 können ehrenamtliche Mitarbeiter vom Bischof zur Leitung von Gottesdiensten beauftragt werden. Wenn keine ehrenamtlichen Mitarbeiter zur Verfügung stehen, ü- bernehmen hauptamtliche Mitarbeiter diese liturgischen Dienste. Nr. 57: Die DBK sieht für ihren Bereich zur Zeit nicht die Notwendigkeit, Laien mit der Leitung von Tauffeiern zu beauftragen. Nr. 58 Vom Bischof beauftragte Laien können die Feier des Begräbnisses nur im Fall einer ernsthaften Verhinderung von geweihten Amtsträgern leiten.... Die Rahmenordnung unterscheidet bei der Beauftragung nicht zwischen haupt- und ehrenamtlichen Laien. Deshalb ist aus der Ordnung nicht ersichtlich, ob die Beauftragung hauptamtlicher Laien zu einem liturgischen Dienst in der allgemeinen Beauftragung (Sendung) durch den Bischof enthalten ist. Allerdings ist dies nicht zu vermuten, da die hauptamtlichen Mitarbeiter die liturgischen Dienste nur ausnahmsweise übernehmen sollen. 2.2) Beauftragung von Pastoralreferenten/innen nach dem Rahmenstatut vom 10. März 1987, Nr. 6 PR können über die Erteilung der missio canonica für den schulischen Religionsunterricht hinaus zur Mitwirkung an der einen oder anderen Aufgabe des kirchlichen Amtes beauftragt werden. 3

Beauftragungen für die Übernahme liturgischer Dienste und den Verkündigungsdienst sind im Rahmen der allgemein für eine Beauftragung von Laien geltenden Bestimmungen möglich. Für eine längerfristige Beauftragung durch den Bischof gelten folgende Kriterien: zunächst Überprüfung der pastoralen Notwendigkeit. Außerdem sollen im Fall eines pastoralen Erfordernisses auch ehrenamtlich tätige Laien solche Aufträge wahrnehmen. Eine Kumulierung von Aufgaben des kirchlichen Amtes bei PR darf nicht das Spezifische ihres Berufes und Dienstes verdecken '. Wenn die Prüfung der Situation nach diesen Kriterien für eine Beauftragung spricht, gilt der Nachweis seiner/ihrer theologischen Befähigung als gegeben. Eine längerfristige Beauftragung von PR zur Übernahme liturgischer Dienste und des Verkündigungsdienstes muss durch den Bischof erfolgen 2.3) Beauftragung von Gemeindereferenten/innen nach dem Rahmenstatut vom 10. März 1987 (KA 1994 Nr. 156), Nr. 6 GR können über die Erteilung der missio canonica für den schulischen Religionsunterricht hinaus zur Mitwirkung an der einen oder anderen Aufgabe des kirchlichen Amtes beauftragt werden. Beauftragungen für die Übernahme liturgischer Dienste und den Verkündigungsdienst sind im Rahmen der allgemein für eine Beauftragung von Laien geltenden Bestimmungen möglich. Für eine längerfristige Beauftragung durch den Bischof gelten folgende Kriterien: zunächst Überprüfung der pastoralen Notwendigkeit. Außerdem sollen im Fall eines pastoralen Erfordernisses auch ehrenamtlich tätige Laien solche Aufträge wahrnehmen. Eine Kumulierung von Aufgabe des kirchlichen Amtes bei PR darf nicht das Spezifische ihres Berufes und Dienstes verdecken 2. Wenn die Prüfung der Situation nach diesen Kriterien für eine Beauftragung spricht, ist seine/ihre theologische Befähigung festzustellen. 1 Eine längerfristige Beauftragung von GR zur Übernahme liturgischer Dienste und des Verkündigungsdienstes muss durch den Bischof erfolgen Die spezifische Aufgabe der PR wird wie folgt definiert:...mit den Gliedern der Gemeinden nach Wegen zu suchen, wie das Evangelium jeweils in Familie, Kirche und Gesellschaft gemäß den persönlichen und beruflichen Situationen gelebt und bezeugt werden kann. Durch die Begleitung von einzelnen und die Arbeit mit Grup-?en helfen sie, Kirche mitaufzubauen und Lebensbereiche der Gesellschaft mitzugestalten. (1.1) Das Spezifische wird wie folgt definiert: Gemeinsam mit Priestern und anderen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern arbeiten Gemeindereferenten mit beim Aufbau und bei der Bildung lebendiger Gemeinden. Schwerpunkt ihres Dienstes ist die allgemeine Unterstützung des kirchlichen Amtes. Durch die Teilnahme an den drei Grunddiensten der Liturgie, der Verkündigung und der Diakonie tragen sie zur Wirksamkeit des Dienstes der Kirche in den verschiedenen Lebensbereichen bei. 4

2.4) Statut für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten im Bistum Trier vom 15. Mai 2000 i.d. Fassung vom 20. September 2002 (KA 2002 Nr. 168) Abs. 1.1 Die Pastoralreferenten werden vom Bischof im Rahmen eines Gottesdienstes beauftragt und nehmen als Laien in bestimmten Sachgebieten am amtlichen Auftrag der Kirche teil. Wenn es pastoral erforderlich ist, können sie mit bestimmten Aufgaben des kirchlichen Amtes betraut werden. Solche Beauftragungen erfolgen durch den zuständigen Amtsträger Es ist eindeutig von zwei unterschiedlichen Beauftragungen die Rede: 1. von der Beauftragung zum PR allgemein und 2. zur Beauftragung zu bestimmten Aufgaben des kirchlichen Amtes. Diese Beauftragung zu einer bestimmten Aufgabe des kirchlichen Amtes ist nicht automatisch mit der allgemeinen Beauftragung gegeben, sondern erfolgt wenn es pastoral erforderlich ist. D.h. den PR kommt nicht durch die allgemeine Beauftragung das Recht zu, an bestimmten Funktionen des kirchlichen Amtes mitzuwirken, wie sie in c. 230 3 aufgeftihrt sind. Eine spezielle Zuweisung liturgischer Dienste erfolgt im Bistum Trier durch die Stellenbeschreibung (vgl. 2.9). 2.5) Statut für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Bistum Trier vom 27. März 2000 i.d. Fassung vom 20. Oktober 2004 (KA 2004 Nr. 244) Abs. 1.1. Der Dienst des/der GR hat seinen Schwerpunkt in der Mitwirkung mit dem kirchlichen Amt auf der Ebene der Gemeinde. Aufgabe des/der GR ist der Aufbau einer lebendigen Gemeinde. Dies geschieht durch Mitwirkung an den Grunddiensten der Verkündigung, der Liturgie und der Diakonie. Als kirchlicher Beruf untersteht der Dienst der Leitung des Bischofs, der dazu beauftragt. Im jeweiligen Einsatzbereich besteht eine Zuordnung zu dem für die Leitung verantwortlichen Priester. Abs. 1.2 Wenn es pastoral erforderlich ist, kann der/die GR nach näherer Maßgabe der Richtlinien der Deutschen Bischofskonferenz (vgl. Nr. 6 des Rahmenstatuts vom 10.3.1987) mit den bestimmten Aufgaben des kirchlichen Amtes betraut werden. Abs. 2.2 Die konkreten Aufgabenbereiche werden in einer Stellenbeschreibung festgelegt. Unter Berücksichtigung der pastoralen Strukturen wird eine Auswahl aus den Aufgaben der Grunddienste Verkündigung, Liturgie und Diakonie getroffen. Vorgesehen ist u.a. die Mitwirkung bei der Liturgie im Rahmen der den Laien zukommenden Diensten. Abs. 5.3. Die Beauftragung zum pastoralen Dienst als GR erfolgt in der Regel in einer gottesdienstlichen Feier. Über die Beauftragung wird eine Urkunde ausgestellt. Es ist vorgesehen, dass eine Auswahl unter den Aufgaben der Grunddienste getroffen wird. Dementsprechend müsste es neben der allgemeinen Beauftragung eine spezielle Beauftragung zu konkreten liturgischen Diensten geben. Vorgesehen ist eine Festlegung konkreter Aufgabenbereiche in der Stellenbeschreibung. (Vgl. 2.9.) 2.6) Beauftragungsurkunde für GR im Bistum Trier: Laut Beauftragungsurkunde gibt es für die GR eine doppelte Beauftragung: 1. Beauftragung zum pastoralen Dienst als GR im Bistum Trier 5

2. Beauftragung zur Mitwirkung an den Grunddiensten der Kirche: Verkündigung, Diakonie, Liturgie und zur Erteilung schulischen Religionsunterrichts. Die Beauftragungsurkunde in zweifacher Hinsicht allgemein gehalten (Beauftragung zum pastoralen Dienst im Bistum Trier, Beauftragung zur Mitwirkung an den Grunddiensten der Kirche). Es ist deshalb nicht klar zu erkennen, ob die konkrete Einzelbeauftragung zu einem liturgischen Dienst wie der Kommunionspendung tatsächlich eingeschlossen ist. Eine spezielle Zuweisung liturgischer Dienste erfolgt durch die Stellenbeschreibung (vgl. 2.9). i 2.7) Richtlinien für die Beauftragung von Laien zum Begräbnisdienst i.d.f. vom 20. Oktober 2004 (KA 2004 Nr. 24) Abs. I: In besonderen Situationen kann der Bischof Laien mit der Wahrnehmung des Beerdingungsdienstes beauftragen. Für Pfarreien bzw. Seelsorgeeinheiten, in denen fir den Beerdigungsdienst im Zusammenhang mit den übrigen seelsorglichen Aufgaben eine solche Notsituation gegeben ist, kann die Beauftragung zum Beerdigungsdienst durch Laien auf schriftlichen Antrag des zuständigen Pfarrers an den Diözesanbischof von diesem erteilt werden 2.8) Diözesanbestimmungen des Bistums Trier über Eucharistiefeier, Wort-Gottes-Feier und sonstige Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen vom 10. November 2004 (KA 2004 Nr. 264) 8 Leitung von Wort-Gottes-Feiern (2) Stehen keine ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter zur Verfügung, dann können auch hauptberuflich pastorale Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die in der betreffenden Pfarrei/ Pfarreiengemeinschaft wohnen oder tätig sind, zu diesem Dienst beauftragt werden. Die Beauftragung für die Leitung von häufigen und regelmäßig stattfindenden Wort-Gottes-Feiern erfolgt durch den Bischof. (4) Gottesdienstbeauftragte bedürfen für Wort-Gottes-Feiern mit Kommunionspendung auch einer bischöflichen Beauftragung zur Spendung der heiligen Kommunion. (5) Die Beauftragung von Laien erfolgt nicht als generelle Beauftragung. Sie ist zeitlich begrenzt und jeweils auf eine konkrete Pfarrei/ Pfarreiengemeinschaft oder Einrichtung, wie Krankenhaus oder Altenheim, bezogen. $ Die Diözesanbestimmungen entsprechen den universal- und partikularkirchlichen Normen hinsichtlich Leitung von Wort-Gottes-Feiern und Kommunionspendung. PR und GR sollen nur ausnahmsweise die Leitung von Wort-Gottes-Feiern übernehmen und die Kommunion spenden. Zur längerfristigen Beauftragung dieser Dienste bedürfen sie in beiden Fällen der bischöflichen Beauftragung. Für den besonderen Ausnahmefall der Leitung einer Wort-Gottes-Feier kann der Pfarrer den Laien beauftragen. Es ist davon auszugehen, dass dies, wenn auch nicht ausdrücklich vermerkt, ebenfalls für die ausnahmsweise Spendung der Kommunion gilt, wie dies auch Instruktion vom 1997 in Art. 8 ausdrücklich gestattet. Die Beauftragung von Laien zu konkreten liturgischen Diensten ist zeitlich begrenzt und auf eine konkrete Pfarrei/ Pfarreiengemeinschaft/ Einrichtung bezogen. Nach Verlassen dieser endet darum die Beauftragung automatisch. 6

2.9) Stellenbeschreibung Längerfristige Beauftragung zur Kommunionspendung: Die dauerhafte Beauftragung zur Kommunionspendung ist weder in einer Stellenbeschreibung für PR noch für GR vorgesehen. Die Spendung der Krankenkommunion hingegen wird in die Stellenbeschreibung aufgenommen. Leitung von Wortgottesdiensten Die Übernahme der Leitung von Wortgottesdiensten duch PR und GR gemäß der Stellenbeschreibung erfolgt entweder bezogen auf eine Personengruppe ( Durchführung von Schulgottesdiensten" an einer bestimmten Schule) oder allgemein ( Vorbereitung und Leitung von Wortgottesdiensten"). Zu finden sind auch die Formulierungen Vorbereitung und Mitarbeit in Wortgottesdiensten und Regelmäßiges Mittun in Sonntagsgottesdiensten. Was bedeutet dies konkret? Ist hier die Leitung gemeint oder nur Vorbereitung und z.b. Vortragen des Lesung? Übernahme des Verkündigungsdienstes Einige Stellenbeschreibungen enthalten die Übernahme des Verkündigungsdienstes entsprechend den kirchlichen Richtlinien. Begräbnisfeiern Die Aushilfe bei Begräbnisfeiern erfolgt entsprechend der bischöflichen Beauftragung. Es ist unklar, warum die Aushilfe bei Begräbnisfeiern entsprechend der bischöflichen Beauftragung erfolgt, dieser Zusatz bei der Leitung von Wortgottesfeiern aber fehlt. Geht man davon aus, dass die Beauftragung in der allgemeinen Beauftragung geschieht? Oder enthält die Stellenbeschreibung gleichzeitig eine solche Beauftragung? Dann hätte der Bischof die Beauftragung an den Generalvikar delegiert, da dieser die Stellenbeschreibung unterschreibt. Die konkreten liturgischen Dienste sind immer auf eine konkrete Pfarrei/Pfarreiengemeinschaft/Institution bezogen. Dementsprechend enden sie nach Ausscheiden. 3) Zusammenfassende Schlussfolgerung: Eine längerfristige Beauftragung zum Kommunionspender und zur Leitung von priesterlosen Sonntagsgottesdiensten kann gemäß universalkirchlicher Normen nur durch den Bischof geschehen. Die Beauftragung zur einmaligen Leitung eines priesterlosen Sonntagsgottesdienstes muss gemäß universalkirchlichen Normen ebenfalls durch den Bischof geschehen. Es wird nicht vermerkt, ob der Bischof einen Priester delegieren kann, einen Laien dazu zu beauftragen. Auch die partikularrechtlichen Rahmenstatuten fordern für eine längerfristige Übernahme liturgischer Dienste und des Verkündigungsdienstes sowohl im Hinblick auf PR als auch auf GR die Beauftragung durch den Bischof. Laut Rahmenstatuten für PR und GR ist die Beauftragung möglich bzw. kann erfolgen, wenn es pastoral erforderlich ist, d.h. ihr kommt ein Ausnahmecharakter zu. Aus der RahmenordnungWirdie Zusammenarbeit von Priestern, Diakonen und Laien ist nicht ersichtlich, ob die Beauftragung hauptamtlicher Laien zu einem liturgischen Dienst in der allgemeinen Beauftragung (Sendung) durch den Bischof enthalten ist. Allerdings ist dies nicht zu vermuten, da die hauptamtlichen Mitarbeiter die liturgischen Dienste nur ausnahmsweise übernehmen sollen. 7

Das Statut fier PR im Bistum Trier spricht eindeutig von zwei unterschiedlichen Beauftragungen 1. von der Beauftragung zum PR allgemein und 2. zur Beauftragung zu bestimmten Aufgaben des kirchlichen Amtes. Diese Beauftragung zu einer bestimmten Aufgabe des kirchlichen Amtes ist nicht automatisch mit der allgemeinen Beauftragung gegeben, sondern erfolgt wenn es pastoral erforderlich ist. Damit entspricht das Statut des Bistums Trier dem Rahmenstatut. Das Statut für GR im Bistum Trier sieht eine Auswahl unter den Aufgaben der Grunddiensten vor. Dementsprechend müsste es neben der allgemeinen Beauftragung eine spezielle Beauftragung zu konkreten liturgischen Diensten geben. Dies wird aber nicht aus der Beauftragungsurkunde ersichtlich, wo zwar quasi eine doppelte Beauftragung erfolgt, die spezielle Beauftragung zu liturgischen Diensten bzw. zum Verkündigungsdienst aber nicht eingeschlossen wird. Das zu Begräbnisfeiern, Wort-Gottes-Feiern und Kommunionspendung im Hinblick auf PR erörterte gilt entsprechend für GR. Die Trierer Diözanbestimmungen über Eucharistiefeier etc. weisen ganz klar darauf hin, dass GR und PR nur ausnahmsweise die Leitung von Wort-Gottes-Feiern und die Kommunionspendung übernehmen sollen. übernehmen sie diese Dienste längerfristig, ist eine bischöfliche Beauftragung notwendig. Diese endet automatisch nach dem Ausscheiden aus dem pastoralen Dienst einer bestimmten Gemeinde und natürlich auch bei Versetzung z.b. in die Bischöfliche Behörde (vgl. Nr 5). Die Beauftragung zu bestimmten liturgischen Diensten ist nicht in der allgemeinen Beauftragung der PR oder GR enthalten. (s.o.) Die dauerhafte Beauftragung zur Kommunionspendung ist weder in einer Stellenbeschreibung für PR noch für GRvorgesehen, anders bei der Leitung von Wortgottesdienst. Außerdem ist nicht klar, ob die Beauftragung von Wortgottesdiensten in der allgemeinen Beauftragung geschieht. Zur Aushilfe bei Begräbnisfeiern erhalten PR und GR eine zusätzliche schriftliche Beauftragung durch den Bischof. Warum geschieht dies nicht bei den anderen liturgischen Diensten, für die dies ebenfalls vorgesehen ist (Kommunionspendung, Leitung von Wortgottesdiensten?) Fazit: Die Beauftragung zu speziellen liturgischen Diensten geschieht im Bistum Trier uneinheitlich. Wünschenswert ist die Schaffung einer einheitlichen Regelung. 4) Die Bezeichnung Beauftragung Missverständlich ist die Bezeichnung Beauftragung, die in der Diözese Trier für die kirchliche Sendung und Dienstübertagung der PR und GR verwendet wird. In der Liturgie versteht man unter Beauftragung eine im Rahmen eines Gottesdienstes ohne Handauflegung vorgenommene Übertragung liturgischer Dienste an Laien (institutio). Die übertragenen Dienste werden aufgrund des gemeinsamen Priestertums ausgeübt und leiten sich nicht vom Weihesakrament her. (Vgl.R. Kaczynski, Art. Beauftragung, in: LThK 3 Bd. 2, 111-112) Sinnvollerweise sollte man zwischen der (Aus)-Sendung der PR und der Beauftragung dieser zu liturgischen Diensten unterscheiden. Trier, im April 2005 Dr. Barbara Ries/ Dr. Georg Holkenbrink 8