Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat mit Schreiben vom , GZ /79-III/3/13, Folgendes mitgeteilt:

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LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Bezirksschulräte und Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen, der allgemein bildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung sowie der Berufsschulen in O B E R Ö S T E R R E I C H Bearbeiterin: Fr. Mag. Schwarzmair Tel: 0732 / 7071-2251 Fax: 0732 / 7071-2250 E-mail: lsr@lsr-ooe.gv.at _ Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A3-23-12/5-13 13.12.2013 Schulrechtlicher Rechtsschutz ab dem 1. Jänner 2014 Widerspruch und Beschwerde Sehr geehrte Damen und Herren! Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat mit Schreiben vom 5.12.2013, GZ 13.261/79-III/3/13, Folgendes mitgeteilt: Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur übermittelt die vom Landesschulrat für Tirol erstellte und anlässlich der Besprechung im BMUKK am 26. November 2013 überarbeitete Tabelle 'Schulrechtlicher Rechtsschutz ab 1. Jänner 2014' zur Kenntnisnahme. Des Weiteren sind eine grafische Darstellung des Rechtsmittelverfahrens und die von Frau HR Mag. Karin Brandl (Landesschulrat für Tirol) zur Verfügung gestellten Musterbescheide für die Bezirksschulinspektoren in Tirol angeschlossen." Mit freundlichen Grüßen Für den Amtsführenden Präsidenten Dr. Sonnberger eh. Anlagen: Tabelle des schulrechtlichen Rechtsschutzes samt Rechtsmittelbelehrungen Grafische Darstellung des Rechtsmittelverfahrens Musterbescheid 1: Ausschluss vom Schulbesuch Musterbescheid 2: Befreiung vom Unterricht aus gesundheitlichen Gründen Musterbescheid 3: Freistellung vom Unterricht Ablehnung Musterbescheid 4: Freistellung vom Unterricht Musterbescheid 5: Häuslicher Unterricht Untersagung http://www.lsr-ooe.gv.at DVR.0064351 Parteienverkehr Montag - Freitag 08.00-12.30

Seite - 2 - Musterbescheid 6: Häuslicher Unterricht Nichtuntersagung Musterbescheid 7: Nichtberechtigung zum Aufsteigen Abweisung Musterbescheid 8: Sonderpädagogischer Förderbedarf Lehrplan Musterbescheid 9: Suspendierung vom Unterricht Musterbescheid 10: Vorstellung gegen die Suspendierung nach der Suspendierungsfrist Musterbescheid 11: Vorstellung gegen die Suspendierung während der Suspendierungsfrist

Schulrechtlicher Rechtsschutz ab dem 1. Jänner 2014 Widerspruch und Beschwerde Entscheidung der Schule (oder der Prüfungskommission) Rechtsgrundlage ( ) Schulunterrichtsgesetz (SchUG) 3 Ablehnung d. Aufnahme als ordentlicher Schüler (BSR/LSR) 4, 5 Ablehnung d. Aufnahme als außerordentlicher Schüler Missachtung der Reihungskriterien 6 Nichtzulassung zu einer Aufnahms oder Einstufungsprüfung (Schulleiter) (BSR/LSR) (BSR/LSR) 8 Nicht erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms oder Eignungsprüfung (BSR/LSR) 11, 12, 12a Ablehnung d. Befreiung vom Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindl. und verbindl. Übungen, Förderunterricht, Ablehnung des Besuches des Betreuungsteils von ganztägigen Schulen (Schulleiter) 17 Abs. 4 lit b Entscheidung, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen ein Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als dem seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist (Schulkonferenz) 17 Abs. 5 Wechsel der Schulstufe innerhalb der Grundstufe I der Volksschule (Schulkonferenz) 18 Abs. 12 Ablehnung d. Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen (Unterrichtssprache an Stelle d. leb. Fremdsprache) (Schulleiter) (BSR/LSR) (BSR) (BSR) (BSR/LSR) Text Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittelbelehrung (RMB) Entscheidungsfrist der zust. Anmerkung 5 Tage 1 3 Wochen i.v.m. 71 Abs. 2 5 Tage 1 3 Monate i.v.m. 70 Abs. 1 5 Tage 1 3 Monate i.v.m. 70 Abs. 1 lit a 5 Tage 1 3 Wochen i.v.m. 71 Abs. 2 5 Tage 1 3 Monate i.v.m. 70 Abs. 1 lit c 5 Tage 1 3 Monate i.v.m. 70 Abs. 1 lit d 5 Tage 1 3 Wochen i.v.m. 71 Abs. 2 5 Tage 1 3 Monate i.v.m. 70 Abs. 1 1

Rechtsgrundlage ( ) Text Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittelbelehrung (RMB) 20 Abs. 3 Ablehnung d. Stundung von Feststellungsprüfungen (Schulleiter) (BSR/LSR) 20 Abs. 6 i.v.m. 25 Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (Klassenkonferenz), auch nach Ablegung von Wiederholungsprüfungen 20 Abs. 6a Ablehnung der Berechtigung zum Übertritt von NMS an 3 jährige mittlere oder höhere Schulen (Klassenkonferenz) 20 Abs. 8, 10 Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe an Schulen für schwerstbehinderte und mehrfach behinderte Kinder (Schulkonferenz) (BSR/LSR) (BSR/LSR) (BSR) 23a Abs. 7 Nichtbestehen der letztmöglichen Semesterprüfung (LSR) 26, 26a c Ablehnung d. Maßnahmen der Begabungsförderung (Überspringen von Schulstufen) (Schulkonferenz) (BSR/LSR) 28 Ablehnung der Aufnahme in die 1. Kl. der HS, NMS oder AHS 29 31 Ablehnung des Übertritts in eine andere Schulart oder andere Form oder Fachrichtung (BSR/LSR) (BSR/LSR) 31b Abs. 4 Nichtbestehen der Aufnahmsprüfung in eine höhere Leistungsgruppe (BSR) 31c Abs. 2 u. 6 Umstufung in eine niedrigere Leistungsgruppe (Klassenkonferenz) (BSR) 31c Abs. 4 u. 6 Ablehnung d. Umstufung in die nächsthöhere Leistungsgruppe (unterr. Lehrer bzw. Schulleiter) (BSR) 32 Abs. 8 Ablehnung der Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches einer mittleren oder höheren Schule um ein weiteres Schuljahr (LSR) (Schulleiter) Entscheidungsfrist der zust. Anmerkung 5 Tage 1 3 Monate i.v.m. 70 Abs. 1 5 Tage 1 2 Wochen i.v.m. 71 Abs. 2 lit. c 5 Tage 1 2 Wochen i.v.m. 71 Abs. 2 lit. c 5 Tage 1 3 Wochen i.v.m. 71 Abs. 2 5 Tage 1 3 Wochen i.v.m. 71 Abs. 2 5 Tage 1 3 Wochen i.v.m. 71 Abs. 2 5 Tage 1 3 Wochen i.v.m. 71 Abs. 2 5 Tage 1 3 Monate i.v.m. 70 Abs. 1 5 Tage 1 3 Monate i.v.m. 70 Abs. 1 5 Tage 1 3 Monate i.v.m. 70 Abs. 1 5 Tage 1 3 Monate i.v.m. 70 Abs. 1 5 Tage 1 3 Monate i.v.m. 70 Abs. 1 2

Rechtsgrundlage ( ) Text Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittelbelehrung (RMB) 36a Nichtzulassung zu abschließenden Prüfungen einschl. Vorprüfungen u. Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form, Nichtzulassung zu Externistenprüfungen (LSR) bzw. Externistenprüfungskommission 38 Nichtbestehen von abschließenden Prüfungen (LSR) bzw. Externistenprüfungskommission 40 41 u. 42 Nichtbestehen d. Wiederholung von Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebieten, Zusatzprüfungen, Externistenprüfungen 45 Ablehnung d. Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (Klassenvorstand bzw. Schulleiter) 47 Abs. 2 Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (Schulleiter) (LSR) bzw. Externistenprüfungskommission (BSR/LSR) (BSR/LSR) 5 Tage 1 bzw. 2 5 Tage 1 bzw. 2 5 Tage 1 bzw. 2 Entscheidungsfrist der zust. Anmerkung 3 Monate i.v.m. 70 Abs. 1 3 Wochen i.v.m. 71 Abs. 2 3 Wochen i.v.m. 71 Abs. 2 5 Tage 1 3 Monate i.v.m. 70 Abs. 1 5 Tage 1 3 Monate i.v.m. 70 Abs. 1 3

Rechtsgrundlage ( ) Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG BKV) Text Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittelbelehrung (RMB) (Schulleiter) (LSR) (Schulleiter) (LSR) Pflichtgegenständen und verbindl. Übungen (Schulleiter) (LSR) (Schulleiter) (LSR) 5 Ablehnung der Aufnahme als ordentlicher Studierender 10 Abs. 4 Nicht erfolgreiche Ablegung der Aufnahms und Eignungsprüfung 13 Abs. 5 Ablehnung der Befreiung v. d. Teilnahme an einzelnen 26 Abs. 2 Nichtberechtigung zum Aufsteigen in das nächste Semester 30 Ablehnung der Anrechnung beim Übertritt in eine andere Schule (LSR) 32 Abs. 1 Beendigung des Schulbesuches gem. Z 1 4, 6, 7 (LSR) 32 Abs. 1 Beendigung des Schulbesuches gem. Z 5 (LSR) 36 Nichtzulassung zur Ablegung der Hauptprüfung, Nichtzulassung zu abschließenden Prüfungen einschl. Vorprüfungen (LSR) u. Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form, Nichtzulassung zu Externistenprüfungen 38 Nichtbestehen der abschließenden Prüfung (LSR) 42 Abs. 11 Nichtanrechnung von einzelnen Prüfungsgebieten (LSR) Entscheidungsfrist der zust. Anmerkung 5 Tage 1 3 Monate 61 i.v.m. 62 5 Tage 1 3 Monate 61 i.v.m. 62 5 Tage 1 3 Monate 61 i.v.m. 62 5 Tage 1 3 Monate 61 i.v.m. 62 5 Tage 1 3 Monate 61 i.v.m. 62 5 Tage 1 3 Monate 61 i.v.m. 62 5 Tage 1 3 Wochen 61 i.v.m. 62 Abs. 4 5 Tage 1 3 Monate 61 i.v.m. 62 5 Tage 1 3 Monate 61 i.v.m. 62 5 Tage 1 3 Monate 61 i.v.m. 62 4

Schulpflichtgesetz (SchPflG) Rechtsgrundlag e ( ) Text Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittel belehrung (RMB) Vorschulstufe (Schulleiter) (BSR) 6 Abs. 2c Nichtvorliegen der Schulreife und Aufnahme in die 7 Abs. 5 Ablehnung der vorzeitige Aufnahme in die Volksschule (Schulleiter) 7 Abs. 8 Widerruf der vorzeitigen Aufnahme in die Volksschule (Schulleiter) (BSR) (BSR) Entscheidungs frist der zust. 2 Wochen 3 6 Monate 2 Wochen 3 6 Monate 2 Wochen 3 6 Monate Anmerkung 5

Rechtsgrundlage ( ) Berufsreifeprüfungsgesetz (BRPG) Text Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittelbelehrung (RMB) (Vorsitzender der Prüfungskommission) (LSR) 4 Abs. 4 Nichtzulassung zur Berufsreifeprüfung 7 Abs. 1 Nichtbestehen einer Teilprüfung (LSR) 8b Abs. 1 u. 2 Nichtanerkennung von Prüfungen (LSR) Entscheidungsfrist der zust. Anmerkung 2 Wochen 4 3 Monate i.v.m. 10 2 Wochen 4 3 Wochen i.v.m. 10 2 Wochen 4 3 Monate i.v.m. 10 Rechtsgrundlage ( ) Pflichtschulabschluss Prüfungs Gesetz Text Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittelbelehrung (RMB) (Vorsitzender der Prüfungskommission) (LSR) 2 Abs. 4 Nichtzulassung zur Pflichtschulabschlussprüfung 6 Abs. 3 Nichtbestehen von Teilprüfungen (LSR) 9 Abs. 6 Nichtanerkennung von Prüfungen (Vorsitzender der Prüfungskommission) (LSR) Entscheidungsfrist der zust. Anmerkung 2 Wochen 4 3 Monate i.v.m. 10 2 Wochen 4 3 Wochen i.v.m. 10 2 Wochen 4 3 Monate i.v.m. 10 6

Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit (Rechtsmittelbelehrung): 1. Gegen diese Entscheidung ist Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung der Entscheidung bei der Schule einzubringen. Über den Widerspruch entscheidet der Bezirksschulrat/Landesschulrat. 2. Gegen diese Entscheidung ist Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung der Entscheidung bei der Prüfungskommission einzubringen. Über den Widerspruch entscheidet der Bezirksschulrat/Landesschulrat. 3. Gegen die Entscheidung ist Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich, telegrafisch oder mittels Telekopie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei der Schule einzubringen und hat einen begründeten Widerspruchsantrag zu enthalten. 4. Gegen diese Entscheidung ist Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei der Prüfungskommission einzubringen. Über den Widerspruch entscheidet der Landesschulrat. 5. Gegen diese Entscheidung ist kein Widerspruch zulässig. Die Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden und hat diese auch eine Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit zu enthalten. Bei Widerspruch: Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen vorzulegen. Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung außer Kraft. Die zuständige hat das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen. 7

Rosa gefärbt = Provisorialverfahren Bescheide der zuständigen (Bezirksschulrat/Landesschulrat) Schulunterrichtsgesetz (SchUG) Rechtsgrundlage ( ) Text 3 bis 5 nach Widerspruch gegen: Ablehnung d. Aufnahme als ordentlicher Schüler, Ablehnung d. Aufnahme als außerordentlicher Schüler, 8 nicht erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms oder Eignungsprüfung 6 nach Widerspruch gegen: Nichtzulassung zu einer Aufnahms oder Einstufungsprüfung 11,12,12a nach Widerspruch gegen: Ablehnung d. Befreiung v. Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindl. und verbindl. Übungen, Förderunterricht, Ablehnung der Aufnahme in den Betreuungsteil von ganztägigen Schulen 17 Abs. 4 lit a Entscheidung, ob ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist (BSR) 17 Abs. 4 lit b nach Widerspruch gegen: Entscheidung, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen ein Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als dem seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist. 17 Abs. 5 nach Widerspruch gegen: Wechsel der Schulstufe innerhalb der Grundstufe I der Volksschule 18 Abs. 12 nach Widerspruch gegen: Ablehnung d. Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen (Unterrichtssprache an Stelle d. leb. Fremdsprache) Entscheidungsfrist des BSR/LSR 3 Wochen Beschwerde an 3 Wochen Beschwerde an Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittelbelehrung (RMB) Anmerkung i.v.m. 70 Abs. 1 i.v.m. 71 Abs. 2 i.v.m. 70 Abs. 1 lit. b i.v.m. 70 Abs. 1 lit. c 4 Wochen 4 i.v.m. 70 Abs. 1 lit d i.v.m. 71 Abs. 2 i.v.m. 70 Abs. 1 8

Rechtsgrundlage ( ) Text 20 Abs. 3 nach Widerspruch gegen: Ablehnung d. Stundung von Feststellungsprüfungen Entscheidungsfrist des BSR/LSR Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittelbelehrung (RMB) Anmerkung i.v.m. 70 Abs. 1 20 Abs. 6 i.v.m. 25 nach Widerspruch gegen: Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (Klassenkonferenz) auch nach Ablegung von Wiederholungsprüfungen 20 Abs. 6a nach Widerspruch gegen: Berechtigung zum Übertritt von NMS an dreijährige mittlere oder höhere Schulen 20 Abs. 8, 10 nach Widerspruch gegen: Nichtaufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe an Schulen für schwerstbehinderte und mehrfach behinderte Kinder (Klassenkonferenz) 23a Abs. 7 nach Widerspruch gegen: Nichtbestehen der letztmöglichen Wiederholung der Semesterprüfung 26, 26a c nach Widerspruch gegen: Ablehnung d. Maßnahmen der Begabungsförderung (Überspringen von Schulstufen) 28 31 nach Widerspruch gegen: Ablehnung der Aufnahme in die 1. Kl. der HS, NMS oder AHS, Übertritt in eine andere Schulart oder andere Form oder Fachrichtung 31b Abs. 4 nach Widerspruch gegen: Nichtbestehen der Aufnahmsprüfung in eine höhere Leistungsgruppe 31c Abs. 6 nach Widerspruch gegen: Umstufung in eine niedrigere Leistungsgruppe für das nächste Schuljahr 32 Abs. 8 nach Widerspruch gegen: Ablehnung d. Verlängerung der Dauer für den Abschluss einer mind. 3 jährigen mittleren oder höheren Schule um ein weiteres Schuljahr 2 Wochen Beschwerde an 2 Wochen Beschwerde an 2 Wochen Beschwerde an 3 Wochen Beschwerde an 3 Wochen Beschwerde an 3 Wochen Beschwerde an 3 Wochen Beschwerde an 2 Wochen 5 Tage 2 1 i.v.m. 71 Abs. 2 lit.c 2 Wochen 2 i.v.m. 71 Abs. 2 lit.c 2 Wochen 2 i.v.m. 71 Abs. 2 lit. c Abs. 10 tritt erst im Sept. 2017 in Kraft i.v.m. 71 Abs. 2 tritt erst im Sept. 2017 in Kraft i.v.m. 71 Abs. 2 lit. b und c treten erst im Sept. 2017 in Kraft i.v.m. 70 Abs. 1 i.v.m. 71 Abs. 2 i.v.m. 71 Abs. 2 lit. e i.v.m. 70 Abs. 1 lit h 9

Rechtsgrundlage ( ) Text 36a nach Widerspruch gegen: Nichtzulassung zu abschließenden Prüfungen einschl. Vorprüfungen u. Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form, Nichtzulassung zu Externistenprüfungen 38, 40 42 nach Widerspruch gegen: Nichtbestehen von abschließenden Prüfungen, Wiederholung von Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebieten, Zusatzprüfungen, Externistenprüfungen 45 nach Widerspruch gegen: Ablehnung d. Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule 47 Abs. 2 nach Widerspruch gegen: Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang, Androhung des Ausschlussantrages 49 Abs. 1 Bescheid über Ausschluss eines Schülers von der Schule (BSR/LSR) 49 Abs. 3 Mandatsbescheid über die Suspendierung eines Schülers vom weiteren Schulbesuch (BSR/LSR) Ermittlungsverfahren ist innerh. von 2 Wochen einzuleiten Entscheidungsfrist des BSR/LSR 3 Wochen Beschwerde an BVwG 2 Tage Vorstellung an BSR/LSR danach Beschwerde an BVwG Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittelbelehrung (RMB) Anmerkung i.v.m. 70 Abs. 1 lit i i.v.m. 71 Abs. 2 lit. f i.v.m. 70 Abs. 1 lit j i.v.m. 70 Abs. 1 lit k 2 Wochen 4 Wochen Mandatsb. 3 i.v.m. 73 Abs. 3a 10

Rechtsgrundlage ( ) Text Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG BKV) Entscheidungsfrist der zust. 5 nach Widerspruch: Ablehnung der Aufnahme als ordentlicher Studierender 10 Abs. 4 nach Widerspruch: Nicht erfolgreiche Ablegung der Aufnahme und Eignungsprüfung 13 Abs. 5 nach Widerspruch: Ablehnung der Befreiung v. d. Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindl. Übungen 26 Abs. 2 nach Widerspruch: Nichtberechtigung zum Aufsteigen 30 nach Widerspruch: Ablehnung der Anrechnung beim Übertritt in eine andere Schule 32 Abs. 1 nach Widerspruch: Beendigung des Schulbesuches gem. Z 1 4, 6, 7 32 Abs. 1 nach Widerspruch: 3 Wochen Beschwerde an Beendigung des Schulbesuches gem. Z 5 36 Abs. 1 nach Widerspruch: Nichtzulassung zur Ablegung der Hauptprüfung 38 nach Widerspruch: Nichtbestehen der abschließenden Prüfung 42 Abs. 11 nach Widerspruch: Nichtanrechnung von einzelnen Prüfungsgebieten 46 Abs. 1 u. 3 Ausschluss von der Schule Beschwerde an Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittel belehrung (RMB) Anmerkung 61 i.v.m. 62 61 i.v.m. 62 61 i.v.m. 62 61 i.v.m. 62 61 i.v.m. 62 61 i.v.m. 62 61 i.v.m. 62 61 i.v.m. 62 61 i.v.m. 62 61 i.v.m. 62 4 Wochen 4 11

Schulpflichtgesetz (SchPflG) Rechtsgrundlage ( ) Text 6 Abs. 2c nach Widerspruch: Nichtvorliegen der Schulreife und Aufnahme in die Vorschulstufe (Schulleiter) 7 Abs. 5 nach Widerspruch: Ablehnung d. vorzeitige Aufnahme in die Volksschule (Schulleiter) 8 Abs. 1 Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (BSR) 9 Abs. 6 Nichtgenehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht über einer Woche (BSR/LSR) 10 Abs. 2 u. 3 Nichtgenehmigung der Beurlaubung (Abs. 2) vom Schulbesuch aus dem Grund der Mithilfe in der Landwirtschaft und Widerruf (Abs. 3) einer solchen Beurlaubung (BSR) Entscheidungsfrist des BSR/LSR 6 Monate Beschwerde an 6 Monate Beschwerde an 6 Monate Beschwerde an 6 Monate Beschwerde an 6 Monate Beschwerde an 11 Abs. 3 Untersagung des häuslichen Unterrichtes (BSR) 6 Monate Beschwerde an 11 Abs. 4 Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des 5 (BSR) 6 Monate Beschwerde an 13 Abs. 1 Nichtgenehmigung der Erfüllung der Schulpflicht durch im 6 Monate Beschwerde an Ausland gelegene Schulen (BSR) 15 Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch 6 Monate Beschwerde an (Schulunfähigkeit) (BSR) 22 Abs. 4 Anordnung des Besuches einer öffentlichen oder mit 6 Monate Beschwerde an Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule (LSR) 23 Abs. 3 Befreiung vom Berufsschulbesuch 6 Monate Beschwerde an (LSR oder in dessen Auftrag der Schulleiter) Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittelbelehrung (RMB) Anmerkung 12

Berufsreifeprüfungsgesetz (BRPG) Rechtsgrundlage ( ) Text 4 nach Widerspruch: Nichtzulassung zur Berufsreifeprüfung (Vorsitzender der Prüfungskommission) 7 Abs. 1 nach Widerspruch: Nichtbestehen einer Teilprüfung 8b Abs. 1 u. 2 nach Widerspruch: Nichtanerkennung von Prüfungen Entscheidungsfrist des LSR 3 Wochen Beschwerde an Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittelbelehrung (RMB) Anmerkung i.v.m. 10 i.v.m. 10 i.v.m. 10 Pflichtschulabschluss Prüfungs Gesetz Rechtsgrundlage ( ) Text 2 nach Widerspruch: Nichtzulassung zur Pflichtschulabschlussprüfung 6 Abs. 3 nach Widerspruch: Nichtbestehen von Teilprüfungen 9 Abs. 6 nach Widerspruch: Nichtanerkennung von Prüfungen Entscheidungsfrist des LSR 3 Wochen Beschwerde an Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittelbelehrung (RMB) Anmerkung i.v.m. 10 i.v.m. 10 i.v.m. 10 13

Privatschulgesetz (PrivSchG) Rechtsgrundlage ( ) Text Entscheidungsfrist des LSR 7 Abs. 2 Untersagung der Errichtung (LSR) 2 Monate Beschwerde an 8 Abs. 2 Untersagung der weiteren Führung der Schule (Mängelbehebung) 8 Abs. 3 Untersagung der weiteren Führung der Schule wegen Gefahr in Verzug Mandatsbescheid Beschwerde an Vorstellung an den LSR danach: Beschwerde an 10 Abs. 2 Untersagung der Führung eines Schülerheimes Beschwerde an 11 Abs. 1 Nichtbewilligung der gesetzlich geregelten 6 Monate Beschwerde an Schulartbezeichnung (LSR) 12 Widerruf der Bewilligung zur Führung der gesetzlich geregelten Beschwerde an Schulartbezeichnung (LSR) 18 Abs. 2 u. 4 Feststellung der den einzelnen konfessionellen Schulen 6 Monate Beschwerde an zukommenden Lehrerdienstposten (LSR/BMUKK) Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittelbelehrung (RMB) 2 Wochen 4 Wochen Mandatsb. 3 Anmerkungen Rechtsgrundlage ( ) Text Schülerbeihilfengesetz (SchBG) Entscheidungsfirst des LSR 9 Abs. 1 Nichtgewährung von Schulbeihilfe 3 Monate Vorstellung an den LSR danach: Beschwerde an 10 Abs. 1 Nichtgewährung von besonderer Schulbeihilfe 3 Monate Vorstellung an den LSR Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittelbelehrung (RMB) 2 Wochen 4 Wochen Mandatsb. 2 Wochen Mandatsb. 3 Anmerkungen 16 Abs. 6 14

11 Abs. 1 11a Abs. 1 danach: Beschwerde an Nichtgewährung von Heimbeihilfe einschl. Fahrtkostenbeihilfe 3 Monate Vorstellung an den LSR danach: Beschwerde an 17 Abs. 1 Ablehnung der Erhöhung von Beihilfe während des Schuljahres 3 Monate Vorstellung an den LSR danach: Beschwerde an 20 Minderung von Beihilfen Verjährungsfrist Vorstellung an den LSR danach Beschwerde an 21 Rückzahlungsforderung von Beihilfe Verjährungsfrist Beschwerde an 2 Wochen Mandatsb. 2 Wochen Mandatsb. Schülervertretungengesetz (SchVG) Rechtsgrundlage ( ) Text Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittelbelehrung (RMB) 9 Abs. 3 Gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Wahlverzeichnisses Einwendungen an die Wahlkommission Auflagezeit 3 Tage Entscheidungsfrist Anmerkungen 18 Abs. 2 Anfechtung der Wahl nach Entscheidung des LSR Anfechtung danach: Beschwerde an das BVwG 2 Wochen 4 Wochen 4 6 Monate Anwendung des AVG 15

Belehrung über die Beschwerdemöglichkeit (Rechtsmittelbelehrung): 1. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung des Bescheides beim Landesschulrat/Bezirksschulrat einzubringen. Die Beschwerde hat diesen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. 2. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Landesschulrat/Bezirksschulrat einzubringen. Die Beschwerde hat diesen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. 3. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Landesschulrat/Bezirksschulrat einzubringen. Die Beschwerde hat diesen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. 4. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Mandatsbescheid Gegen diesen Bescheid ist eine Vorstellung zulässig. Die Vorstellung ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Landesschulrat/Bezirksschulrat einzubringen. Die Vorstellung hat diesen Bescheid zu bezeichnen. Über die Vorstellung entscheidet der Landesschulrat/der Bezirksschulrat. 16

Ausschluss vom Schulbesuch Zuweisung einer Pflichtschule RSb Frau / Herrn # Zahl: # Betreff: #N.N., geb. # Schüler / Schülerin der # -Klasse der # Ausschluss vom Schulbesuch an # Erfüllung der Schulpflicht B E S C H E I D Über Antrag der Schulkonferenz der #(Schule) vom # auf Ausschluss Ihrer Tochter / Ihres Sohnes # von der Schule #, ergeht folgender SPRUCH: Die Schülerin / Der Schüler #, geb. am #, wird gem. 49 Abs. 1 und 4 Schulunterrichtsgesetz 1986, BGBl. Nr. 472/1986 (SchUG), in der jeweils geltenden Fassung, vom weiteren Schulbesuch an # ausgeschlossen. Die Schülerin / Der Schüler hat ab # ihre / seine Schulpflicht an der # zu erfüllen. BEGRÜNDUNG: Die Schulkonferenz der # hat mit Schreiben vom # den Ausschluss der Schülerin / des Schülers # beantragt. # I. (Sachverhaltsfeststellungen nach Ermittlungsverfahren) II. (Zitieren des Gesetzestextes) Gemäß 49 Abs. 1 SchUG 1986 ist ein Schüler, wenn er seine Pflichten ( 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist. DVR: 0064378

Gemäß 49 Abs. 4 SchUG 1986 hat die erster Instanz nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 für einen Ausschluss nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach 47 Abs. 2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die erster Instanz den Ausschluss des Schülers mit Bescheid auszusprechen. III. (Rechtliche Würdigung) # Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt... dauernde Gefährdung von Mitschülern hinsichtlich... Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. RECHTSMITTELBELEHRUNG: Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde möglich. Die Beschwerde ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Bezirksschulrat einzubringen. Die Beschwerde hat diesen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für den Vorsitzenden: Bezirksschulinspektor 2

Befreiung vom Unterricht aus gesundheitl. Gründen #, geboren am Befristete Befreiung vom Schulbesuch GZ. #Datum BESCHEID Über das Ansuchen der Schulleitung der (Schule) vom (Datum)um Befreiung vom Schulbesuch aus gesundheitlichen Gründen ergeht folgender Spruch: Der Schüler/die Schülerin ##, geb. am #, wird gemäß 15 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 in Verbindung mit 8 leg. cit., in der derzeit geltenden Fassung, vom # bis einschließlich # aus medizinischen Gründen vom Besuch des Unterrichtes in der Schule befreit. BEGRÜNDUNG Mit Schreiben vom (Datum) hat die Leitung der (Schule) beim Bezirksschulrat # um befristete Befreiung des Schülers/der Schülerin ## vom Besuch des Unterrichtes in der Schule angesucht. 15 Abs. 1 SchPflG besagt, dass sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgängliche Dauer vom Besuch der Schule zu befreien. Gemäß 15 Absatz 3 Schulpflichtgesetz ist auf dieses Verfahren 8 leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Es waren somit die erforderlichen Gutachten einzuholen. Der Bezirksschulrat # hat im Zuge des Beweisaufnahmeverfahrens Folgendes erhoben: (Gutachten zitieren) Aus dem Gutachten von ## geht hervor, dass der Schüler/die Schülerin.. Das Gutachten ist für die zuständige # nachvollziehbar und schlüssig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Befreiung vom Unterricht aus gesundheitl. Gründen RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde möglich. Die Beschwerde ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Bezirksschulrat # einzubringen. Die Beschwerde hat diesen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für den Vorsitzenden des Bezirksschulrates: Bezirksschulinspektor

Freistellung vom Unterricht - Ablehnung RSb Frau / Herrn # Zahl: # Betreff: # Schüler / Schülerin der # -Klasse der # Freistellung vom Unterricht Untersagung B E S C H E I D Über das Ansuchen des / der # vom # um Freistellung Ihrer Tochter / Ihres Sohnes # für die Zeit vom # bis # von der Schule #, ergeht folgender SPRUCH: Dem Ansuchen vom # wird gem. 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der jeweils geltenden Fassung, nicht stattgegeben. BEGRÜNDUNG: Mit Ansuchen des / der # vom # wurde die Freistellung # beantragt. # I. (Sachverhaltsfeststellungen) II. (Zitieren des Gesetzestextes) Gemäß 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im übrigen aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Bezirksschulrat zuständig. III. (Rechtliche Würdigung) # Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. DVR: 0064378

RECHTSMITTELBELEHRUNG: Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde möglich. Die Beschwerde ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Bezirksschulrat einzubringen. Die Beschwerde hat diesen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für den Vorsitzenden: Bezirksschulinspektor 2

RSb Frau / Herrn # Zahl: # Betreff: # Schüler / Schülerin der # -Klasse der # Freistellung vom Unterricht B E S C H E I D Über das Ansuchen des / der # vom # um Freistellung Ihrer Tochter / Ihres Sohnes # für die Zeit vom # bis # von der Schule #, ergeht folgender SPRUCH: Die Schülerin / Der Schüler #, geb. am #, wird gem. 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der jeweils geltenden Fassung, für die Zeit vom # bis # freigestellt. BEGRÜNDUNG: Gemäß 58 Abs. 2 AVG bedarf dieser Bescheid keiner Begründung, da dem Parteiantrag vollinhaltlich entsprochen wird. Für den Vorsitzenden: Bezirksschulinspektor DVR: 0064378

Häuslicher Unterricht - Untersagung RSb Frau / Herrn # Zahl: # Betreff: # Schüler / Schülerin der # -Klasse der # Häuslicher Unterricht Untersagung BESCHEID Über die Mitteilung des Erziehungsberechtigten # vom # wonach für den Schüler/die Schülerin # geboren am # häuslicher Unterricht für das Schuljahr # angezeigt wird, ergeht nachstehender SPRUCH: Der Bezirksschulrat # untersagt der Schülerin/dem Schüler # gemäß 11 Abs. 2 und 3 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der jeweils geltenden Fassung, die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr #. #, geboren am #, hat die Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird ausgeschlossen. BEGRÜNDUNG: Mit Schreiben vom # zeigte Herr/Frau # beim Bezirksschulrat # die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Tochter/ihres Sohnes #, geboren am #, für die #. Schulstufe (#. Klasse #) durch Erteilung häuslichen Unterrichtes an. Der Bezirksschulrat hat hierzu erwogen: (1. Zitieren des Gesetzestextes:) Gemäß 11 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im 5 genannten Schule ausgenommen die Polytechnische Schule mindestens gleichwertig ist. Gemäß 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme des Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Bezirksschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Bezirksschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist. (2. Beweisaufnahme:)

Häuslicher Unterricht - Untersagung Das Beweisverfahren hat folgenden Sachverhalt ergeben: Beispiel: # hat die Externistenprüfung des Schuljahres # nicht bestanden # ist zur Externistenprüfung trotz Aufforderung nicht angetreten # hat die Externistenprüfung nicht an einer im 5 des Schulpflichtgesetzes genannten Schule abgelegt. (3. rechtliche Würdigung - Subsumption:) # Beispiel: Aus diesen Gründen ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die im Gesetz geforderte Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes mit jenem an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nicht gegeben ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden RECHTSMITTELBELEHRUNG: Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde möglich. Die Beschwerde ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Bezirksschulrat einzubringen. Die Beschwerde hat diesen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für den Vorsitzenden des Bezirksschulrates Bezirksschulinspektor

Häuslicher Unterricht - Nichtuntersagung RSb Frau / Herrn # Zahl: # Betreff: # Schüler /Schülerin der # -Klasse der # Häuslicher Unterricht Sehr geehrte# #! Sie haben mit Schreiben vom # für Ihre Tochter / Ihren Sohn # geb. am # die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr # angezeigt. Der Bezirksschulrat # erhebt dagegen keinen Einwand. Gemäß 11 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im 5 des Schulpflichtgesetzes genannten Schule (Volksschule, Neue Mittelschule, ab der 5. Schulstufe auch die allgemeinbildende höhere Schule, ab der 9. Schulstufe auch eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule) ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist. Der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichtes ist vor Ende des Unterrichtsjahres #(Jahrzahl) durch eine Prüfung an einer der oben genannten öffentlichen Schulen nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Als Prüfungsschule im Bezirk# wurde die #(Externistenprüfungsschule) festgelegt. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Bezirksschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im darauffolgenden Schuljahr zu erfüllen hat. Sie werden ersucht, das Externistenprüfungszeugnis im Original und eine Kopie bis spätestens #(Datum) vorzulegen. Für den Vorsitzenden des Bezirksschulrates Bezirksschulinspektor Durchschrift ergeht an: Leitung der #(Externistenprüfungsschule)

Nichtberechtigung zum Aufsteigen - Abweisung RSb # Zahl: # Betreff: #, geb. Schüler# der Klasse # der #, Widerspruch gegen Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe - Abweisung B E S C H E I D Über den Widerspruch von # vom #(Datum) gegen die Entscheidung der #(Schulkonferenz/Klassenkonferenz) vom #, wonach #er die # Klasse der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, ergeht gemäß 25 Abs. 1 und 2 sowie 71 Abs. 2 lit.c in Verbindung mit Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 in der geltenden Fassung folgender SPRUCH: 1. Die Beurteilung im Pflichtgegenstand # wird mit "Nicht genügend" bestimmt. 2. Der Schüler # ist zum Aufsteigen in die nächst höhere Schulstufe nicht berechtigt. B E G R Ü N D U N G Mit Entscheidung der Schulkonferenz/Klassenkonferenz der #, vom #, wurde festgestellt, dass der Schüler # die # Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Die Entscheidung der Schulkonferenz/Klassenkonferenz beruht auf der Feststellung, dass das Jahreszeugnis des Schülers # im Pflichtgegenstand # die Note Nicht genügend enthalten wird und auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen für eine Teilnahme des Schülers am Unterricht der nächst höheren Schulstufe gegeben sind. Gegen diese Entscheidung erhob #(Erziehungsberechtigter), als gesetzlicher Vertreter für # fristgerecht Widerspruch an die zuständige ein. Als Gründe für den Widerspruch führt der Berufungswerber an, dass ##: Der Einschreiter ist der Meinung, dass #... 1

Nichtberechtigung zum Aufsteigen - Abweisung Der Bezirksschulrat hat hiezu erwogen: Gemäß 71 Schulunterrichtsgesetz ist gegen die Entscheidung in den Angelegenheiten des 70 Abs. 1 Widerspruch an die zuständige zulässig. Die zuständige hat, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zu Grunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält. Zur Klärung der Frage, ob die Beurteilung mit Nicht genügend im Pflichtgegenstand # zu Recht besteht oder nicht, wurde von der zuständigen Folgendes festgestellt: Sachverhaltsdarstellung (inkl. Stellungnahmen der/des Klassenlehrers/in, des Schulleiters/der Schulleiterin Der Bezirksschulrat ist daher bei der Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes zum Schluss gekommen, dass der Entscheid auf Nicht genügend im Pflichtgegenstand # zu Recht ergangen ist.!! Bei einem Nicht genügend unbedingt auf die Nichtaufstiegsberechtigung eingehen: Gemäß 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note Nicht genügend enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit Befriedigend beurteilt wurde. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat, b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgaben der betreffenden Schulart aufweist. Gemäß 25 Absatz 2 lit c SchUG soll nur dann dem Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" gegenüber dem Wiederholen einer Schulstufe der Vorzug gegeben werden, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint. Ausgangspunkt für die Prognose sind die Leistungen des Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen sowie eine vorausschauende Bedachtnahme auf die kennzeichnenden Aufgaben der betreffenden Schulart. 2

Nichtberechtigung zum Aufsteigen - Abweisung Die Klassenkonferenz hat somit unter Zugrundelegung pädagogischen Sachverstandes und nach der allgemeinen Erfahrung eine vertretbare Einschätzung zu treffen. Im Hinblick auf die Leistungen des Schülers in den Pflichtgegenständen ##(nur solche aufzählen, die mit Genügend beurteilt wurden!!). Die Prognose der Klassenkonferenz die Leistungsreserven des Schülers # bei einen Nicht genügend in # und #(Zahl) mit Genügend beurteilten weiteren Pflichtgegenständen anzuzweifeln, kann daher schlüssig nachvollzogen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde möglich. Die Beschwerde ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Bezirksschulrat einzubringen. Die Beschwerde hat diesen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für den Vorsitzenden des Bezirksschulrates: Bezirksschulinspektor Ergeht nachrichtlich an: die Leitung der #(Schule) z.k.; 3

Sonderpädagogischer Förderbedarf - Lehrplan #, geboren am 1. Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs 2. Lehrplanfestlegung GZ. #Datum BESCHEID Für den Schüler / die Schülerin #, geb. am #, wurde von den #Eltern #sonstigen Erziehungsberechtigten #vom Leiter der Schule #von Amts wegen mit Schreiben vom # Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt. SPRUCH 1. Gemäß 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBL. Nr. 76/1985, in der derzeit geltenden Fassung, wird für das oben genannte Kind der sonderpädagogische Förderbedarf auf Grund von Verhaltensauffälligkeiten festgestellt. 2. Gemäß 17 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz, in der derzeit geltenden Fassung, wird entschieden, dass das oben genannte Kind nach dem Lehrplan der Sondererziehungsschule 1 (Volksschule/Hauptschule/Allgemeine Sonderschule ) zu unterrichten ist. BEGRÜNDUNG: Mit Antrag vom # hat # für den Schüler # Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auf Grund von Verhaltensauffälligkeiten gestellt. Gemäß 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 hat die zuständige den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht der Volks- oder Hauptschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, aber dennoch schulfähig ist. Zur Feststellung, ob der Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes auf Grund von Verhaltensauffälligkeiten gerechtfertigt ist, wurde ein Gutachten des zuständigen sonderpädagogischen Zentrums bzw. des zuständigen Gutachters (SES) in # eingeholt. # (Gutachten SES zitieren) Das Gutachten ist für die zuständige # nachvollziehbar und schlüssig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 1 lt. Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1993, ausgegeben am 6. August 1993, 199. Stück, 546. Verordnung

Sonderpädagogischer Förderbedarf - Lehrplan RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde möglich. Die Beschwerde ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Bezirksschulrat einzubringen. Die Beschwerde hat diesen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für den Vorsitzenden des Bezirksschulrates: Bezirksschulinspektor Zur Kenntnis: 1. der Direktion der Volksschule/Hauptschule... (elektronisch) 2. der Direktion des SPZ... (elektronisch) 3. Herrn LSI #, Landesschulrat für # (elektronisch)

SUSPENDIERUNG VOM UNTERRICHT BIS ZU 4 WOCHEN RSb Frau / Herrn # Zahl: # Betreff: #N.N., geb. #, Schüler / Schülerin der # -Klasse der # Suspendierung vom Unterricht an der # MANDATSBESCHEID Über Antrag der Direktion # vom # auf Suspendierung des # vom weiteren Schulbesuch, ergeht folgender SPRUCH: Die Schülerin / Der Schüler #, geb. am #, wird gem. 49 Abs. 1 und 3 Schulunterrichtsgesetz 1986, BGBl. Nr. 472/1986 (SchUG) ivm 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der jeweils geltenden Fassung, wegen Gefahr im Verzug ab # bis zum Abschluss des Ausschlussverfahrens (längstens jedoch 4 Wochen) vom weiteren Schulbesuch suspendiert. Die aufschiebende Wirkung der Vorstellung wird ausgeschlossen. BEGRÜNDUNG: Die Direktion der # hat mit Schreiben vom # die Suspendierung der Schülerin / des Schülers # beantragt. (Sachverhaltsfeststellungen) # (Zitieren des Gesetzestextes:) Gemäß 49 Abs. 1 SchUG 1986 ist ein Schüler, wenn er seine Pflichten ( 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist. DVR: 0064378

Gem. 49 Abs. 3 SchUG 1986 hat die erster Instanz bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre. (Rechtliche Würdigung) # Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt... dauernde Gefährdung von Mitschülern hinsichtlich... Gefahr im Verzug... RECHTSMITTELBELEHRUNG: Gegen diesen Bescheid ist eine Vorstellung möglich. Die Vorstellung ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Landesschulrat/Bezirksschulrat einzubringen. Die Vorstellung hat diesen Bescheid zu bezeichnen. Über die Vorstellung entscheidet der Bezirksschulrat. SONSTIGE HINWEISE Gem. 49 Abs. 3 SchUG 1986 ist die Schülerin / der Schüler berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Es wird um unverzügliche Terminvereinbarung mit der Schulaufsicht (Bezirksschulinspektor # Tel: #) zur Aufnahme von Gesprächen -.betreffend die Wiedereingliederung in den Schulbetrieb - ersucht. Für den Vorsitzenden des Bezirksschulrates Bezirksschulinspektor 2

Vorstellung gegen die Suspendierung, nach der Suspendierungsfrist RSb Frau / Herrn # Zahl: # Betreff: #N.N., geb. #, Schüler / Schülerin der # -Klasse der # Suspendierung vom Unterricht an der # BESCHEID Über die Vorstellung des Schülers/der Schülerin #, vertreten durch den Erziehungsberechtigten #, dieser vertreten durch Herrn Rechtsanwalt # vom (Datum) gegen den Bescheid des Bezirksschulrates # vom (Datum), Zahl # mit welchem er vom Schulbesuch an der #(Schule) ab #(Datum) bis längstens 4 Wochen suspendiert wird, ergeht nachstehender SPRUCH: Die Berufung wird gemäß 49 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgf, ivm 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG als unzulässig zurückgewiesen. BEGRÜNDUNG Der Berufungswerber wurde mit Bescheid des Bezirksschulrates # vom #(Datum), Zahl # mit Wirksamkeit vom #(Datum) für längstens 4 Wochen vom Schulbesuch suspendiert. Gegen diesen Bescheid brachte der anwaltlich vertretene Berufungswerber mit Schriftsatz vom #(Datum) Vorstellung an den Bezirksschulrat # ein. Der Spruch des Bescheides enthielt die Formulierung: Die aufschiebende Wirkung dieses Bescheides wird ausgeschlossen. Der Landesschulrat für # hat hiezu erwogen: Gemäß 49 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist ein Schüler von der Schule auszuschließen, wenn er seine Pflichten in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß 47 leg. cit. oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. Nach den Bestimmungen des 49 Abs 3 SchUG hat die erster Instanz bei Gefahr in Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, DVR: 0064378

sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Der Berufungswerber wurde mit Bescheid des Bezirksschulrates # vom #(Datum), Zahl # vom #(/Datum) bis #zum Abschluss des Ausschlussverfahrens, längstens jedoch für 4 Wochen vom weiteren Schulbesuch mit Mandatsbescheid suspendiert. Nach Ablauf der Suspendierungsfrist und/oder Einstellung des Ausschlussverfahrens konnte der Schüler / die Schülerin ab #(Datum) wieder besuchen. Die Rechtsmittelbehörde hat neu entstandene Tatsachen, die sich während des laufenden Ermittlungsverfahrenbsverfahrens ergeben haben und die eine Änderung des Sachverhaltes bewirken, zu berücksichtigen. Die Einstellung des Ausschlussverfahrens ist solch eine neu entstandene Tatsache. Der Vorstellungswerber befindet sich dadurch bereits in jener Rechtsposition, die er durch die Erhebung der gegenständlichen Vorstellung allenfalls erreichen hätte können. Die Vorstellung war somit als durch den während des Verfahrens geänderten Sachverhalt als unzulässig geworden zu werten und damit zurückzuweisen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. RECHTSMITTELBELEHRUNG: Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde möglich. Die Beschwerde ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Bezirksschulrat einzubringen. Die Beschwerde hat diesen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für den Vorsitzenden des Bezirksschulrates Bezirksschulinspektor 2