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Transkript:

Memorandum of Understanding zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und der Staatlichen Kommission für Entwicklung und Reform der Volksrepublik China über die Fortführung der Zusammenarbeit in der Arbeitsgruppe Medizinwirtschaft und Biotechnologie im Rahmen des Deutsch-Chinesischen Forums für wirtschaftliche und technologische Zusammenarbeit Zur Förderung der beiderseitigen Zusammenarbeit Deutschlands und Chinas im Bereich der Medizinwirtschaft und Biotechnologie haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und die Staatliche Kommission für Entwicklung und Reform der Volksrepublik China (im folgenden: beide Seiten) im Jahr 2006 im Rahmen des Deutsch-Chinesischen Forums für wirtschaftliche und technologische Zusammenarbeit die Arbeitsgruppe Medizinwirtschaft und Biotechnologie eingerichtet und am 14. September 2006 die Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Medizinwirtschaft und Biotechnologie unterzeichnet. Seitdem wurde die beiderseitige Zusammenarbeit beständig weiterentwickelt, es wurden erfolgreiche Kommunikations- und Austauschmechanismen geschaffen und eine Reihe von Schwerpunktprojekten realisiert, die die Grundlage für die weitere Zusammenarbeit beider Seiten bilden. Beide Seiten beabsichtigen, die im Rahmen des Deutsch-Chinesischen Forums für wirtschaftliche und technologische Zusammenarbeit eingerichtete Arbeitsgruppe Medizinwirtschaft

und Biotechnologie fortzuführen, um die deutsch-chinesische Zusammenarbeit im Bereich Medizinwirtschaft und Biotechnologie weiter voranzubringen. Sie verständigen sich diesbezüglich wie folgt: Artikel 1 Ziele der Arbeitsgruppe Medizinwirtschaft und Biotechnologie sind: der Informations- und Erfahrungsaustausch zu Fragen der Medizintechnikund Biotechnologie-Industrie sowie der Regulierungsmechanismen, die Flankierung der projektbezogenen Zusammenarbeit der jeweils einschlägigen Unternehmen aus beiden Ländern auch in Clustern, insbesondere auch kleiner und mittelständischer Unternehmen der Medizinwirtschaft und Biotechnologie, auch bei größeren Projekten. Diese Zusammenarbeit kann in beiden Ländern erfolgen, auch auf Ebene der Bundesländer bzw. Provinzen. Ausgehend von einer nachhaltigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung beider Länder sollen die Verstärkung der Zusammenarbeit der entsprechenden Institutionen beider Länder auf dem Gebiet der Medizinwirtschaft und Biotechnologie nach Kräften vorangetrieben und eine anhaltende Verbesserung der Gesundheitssituation angestrebt werden. Artikel 2 Der Tätigkeitsbereich der Arbeitsgruppe Medizinwirtschaft und Biotechnologie umfasst: Krankenhausbau und Krankenhausmanagement insbesondere auch in ländlichen Gebieten,

Entwicklung und Handel medizintechnischer Geräte und Ausrüstungen für Therapie, insbesondere zur Deckung des Bedarfs in ländlichen Regionen, einschließlich Handelspolitik, Rehabilitationsmedizin und -technik, Ausbildung von medizinischem Fachpersonal, medizinische Forschung, Bio- und Gentechnologie, u.a. biotechnologisch hergestellte Arzneimittel, Therapien und Impfstoffe, industrielle Biotechnologie, Agrobiotechnologie, chinesische Medizin, einschließlich traditionelle Medizin aus Deutschland und China, Krankenhäuser und Ärzte für traditionelle chinesische Medizin, Präparate der chinesischen Medizin etc. sowie Zusammenarbeit auf weiteren diesen Bereich betreffenden Gebieten, weitere Gebiete von beiderseitigem Interesse. Um den Austausch zu intensivieren, werden die Arbeiten zu den genannten Themen in gemeinsamer Absprache in Unterarbeitsgruppen durchgeführt. Artikel 3 Tagungen der Arbeitsgruppe Medizinwirtschaft und Biotechnologie sollen regelmäßig (einmal jährlich) alternierend in den beiden Ländern stattfinden. Dabei sollen die konkreten Maßnahmen und Aktivitäten der Zusammenarbeit einvernehmlich festgelegt werden. Formen der Zusammenarbeit können u.a. sein: Konsultationen beider Seiten, Unternehmenskooperation,

Seminare und Workshops, Messen und Ausstellungen, Austausch von Wissenschaftlern und Experten, Austausch zwischen Verbänden, Delegationsaustausch. Die Arbeitsgruppe Medizinwirtschaft und Biotechnologie wird dem Deutsch-Chinesischen Forum für wirtschaftliche und technologische Zusammenarbeit regelmäßig schriftlich über ihre Aktivitäten berichten. Artikel 4 Beide Seiten werden die Federführung jeweils für ihren Bereich ausüben; sie benennen jeweils einen Vorsitzenden der Arbeitsgruppen und einen Experten als Kontaktperson für organisatorische Fragen. Grundlage für die Zusammenarbeit sollen die Entwicklung und Vertiefung der Zusammenarbeit sowie der regelmäßige Austausch auf der Ebene der Unterarbeitsgruppen sein. Die von beiden Seiten benannten Leiter der Unterarbeitsgruppen sollen auch zwischen den jährlichen Tagungen in intensivem Kontakt bleiben, sich über die bisherigen Ergebnisse der Arbeit austauschen und neue Kooperationsprojekte entwickeln. Alle Aktivitäten sollen in gegenseitigem Einvernehmen durchgeführt werden. Jede Seite trägt ihre Kosten selbst, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Bei Bedarf können von beiden Seiten weitere Institutionen sowie Unternehmen einbezogen werden. Beide Seiten erkennen an, dass andere relevante Stellen der jeweils eigenen Regierung ihre Zusammenarbeit über die bereits bestehenden Kanäle fortsetzen werden.

Artikel 5 Die von den beiden Seiten entfalteten Aktivitäten erfolgen im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts und bestehender völkerrechtlicher Verpflichtungen. Beide Seiten unterstützen einen wirksamen Schutz geistigen Eigentums. Artikel 6 Sollten sich in Bezug auf Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Memorandums of Understanding Meinungsverschiedenheiten ergeben, so beabsichtigen beide Seiten diese im Wege von Verhandlungen einvernehmlich zu lösen. Dieses Memorandum of Understanding bildet den Gesamtrahmen für die Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China auf dem Gebiet der Medizinwirtschaft und Biotechnologie. Artikel 7 (1) Dieses Memorandum of Understanding soll ab dem Tag der Unterzeichnung für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren angewandt werden. (2) Die Anwendung des Memorandum of Understanding verlängert sich nach Ablauf der 5 (fünf) Jahre automatisch um weitere 5 (fünf) Jahre. (3) Ungeachtet der vorgesehenen automatischen Verlängerung der Anwendung dieses Memorandums of Understanding kann jede Seite die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Memorandum of Understanding jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Seite beenden; die Mitteilung soll der anderen Seite mindestens 90 (neunzig) Tage vor dem Datum der vorgesehenen Beendigung zugehen. Bereits begonnene und in der Durchführung befindliche Projekte sollen dadurch nicht berührt werden.

(4) Dieses Memorandum of Understanding kann von beiden Seiten jederzeit einvernehmlich schriftlich geändert werden. Der Zeitpunkt der Anwendung der modifizierten Fassung soll vermerkt werden. Unterzeichnet am 30. August 2012 in zwei Exemplaren, jeweils in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen gültig ist. Für das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland Für die Staatliche Kommission für Entwicklung und Reform der Volksrepublik China