Neuer Wortlaut PR gemäss Gemeinderatsbeschlüssen vom 7. und 21. April 2010 (noch nicht in Kraft)

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Transkript:

Teilrevision des Personalrechts (PR) und der Ausführungsbestimmungen (AB PR) betreffend Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall und Entlassung wegen Invalidität Gegenüberstellung von geltendem und revidiertem Wortlaut Dieses Papier soll die Arbeit mit den revidierten Bestimmungen erleichtern, bis diese in der Amtlichen Sammlung der Stadtkanzlei in konsolidierter Form publiziert werden. Rechtsverbindlich sind nur die offiziell publizierten Beschlüsse. Änderungen gegenüber dem geltenden Wortlaut sind fett und kursiv, der lediglich verschobene Text ist einzig kursiv geschrieben. Geltender Wortlaut PR Neuer Wortlaut PR gemäss Gemeinderatsbeschlüssen vom 7. und 21. April 2010 (noch nicht in Kraft) Art. 15 PR Beendigungsgründe Das Arbeitsverhältnis endet durch a) Kündigung; b) Ablauf einer befristeten Anstellung; c) Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen; d) fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen; e) Entlassung invaliditätshalber; f) Altersrücktritt, Beendigung altershalber; g) Tod. Art. 15 PR Beendigungsgründe Das Arbeitsverhältnis endet durch a) Kündigung; b) Ablauf einer befristeten Anstellung; c) Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen; d) fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen; e) Auflösung aus gesundheitlichen Gründen; f) Altersrücktritt, Beendigung altershalber; g) Tod. Gegenüberstellung Teilrevision Lohnfortzahlung, Fassung vom 11.11.2010/krs Seite 1

Geltender Wortlaut PR Neuer Wortlaut PR (noch nicht in Kraft) Art. 23 PR Entlassung wegen Invalidität 1 Eine gesundheitlich bedingte volle Unfähigkeit, die übertragenen oder andere zumutbare Aufgaben zu erfüllen, welche voraussichtlich dauernd oder für längere Zeit besteht, führt zur Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis. 2 Die Entlassung erfolgt auf den Zeitpunkt des Erlöschens des Lohnanspruches gemäss Art. 61 Abs. 2. Der Stadtrat regelt die Entlassung wegen Invalidität neu, falls eine Versicherungslösung gemäss Art. 61 Abs. 3 eingeführt wird. 3 Die Leistungen bei Invalidität richten sich nach den Bestimmungen der Pensionskasse. Abgangsentschädigungen oder Lohnfortzahlung gemäss Art. 28 und 29 sind ausgeschlossen. Art. 23 PR Auflösung aus gesundheitlichen Gründen 1 Eine gesundheitlich bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, die gemäss vertrauensärztlichem Bericht oder Beurteilung der Invalidenversicherung voraussichtlich dauernd oder über das Ende der Lohnfortzahlung gemäss Art. 61 Abs. 1 hinaus besteht, führt zur vollständigen oder teilweisen Auflösung des Arbeitsverhältnisses entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. 2 Die Auflösung erfolgt nach der vertrauensärztlichen Feststellung oder Beurteilung der Invalidenversicherung gemäss Abs. 1 auf Ende des folgenden Monats. Vom zweiten Dienstjahr an erfolgt sie frühestens auf den Zeitpunkt des Ablaufs von 365 Tagen Lohnfortzahlung gemäss Art. 61 Abs. 1. Sie kann in jedem Fall frühestens nach Ablauf der Sperrfrist gemäss Art. 336c Obligationenrecht verfügt werden. 3 Vor einer vollständigen Auflösung hat die Anstellungsinstanz zu prüfen, ob die oder der Angestellte an eine andere Stelle innerhalb der Stadtverwaltung vermittelt werden kann. Der Stadtrat regelt die Folgen bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit, insbesondere die gesundheitsbedingte teilweise Auflösung und die gesundheitsbedingte Versetzung. 4 Abfindung oder Lohnfortzahlung gemäss Art. 28 und 29 sind ausgeschlossen. Gegenüberstellung Teilrevision Lohnfortzahlung, Fassung vom 11.11.2010/krs Seite 2

Geltender Wortlaut PR Neuer Wortlaut PR (noch nicht in Kraft) Art. 60 PR (zurzeit ohne Inhalt, da Beitrag an Krankenversicherungsprämien aufgehoben per 1.7.2007) Art. 60 PR Lohnanspruch 1 Der Lohnanspruch beginnt und endet mit dem Arbeitsverhältnis unter Vorbehalt der Lohnfortzahlung gemäss Art. 61 Abs. 3. 2 Dauert eine vorsorgliche Freistellung vom Dienst länger als bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, entscheidet der Stadtrat über die weitere Ausrichtung des Lohns. Über eine Nach- oder Rückzahlung befindet er spätestens nach dem Entscheid der Anstellungsinstanz über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. 3 Angestellte, die aus einem Grund der Arbeit fernbleiben, für den sie die Verantwortung tragen, haben keinen Anspruch auf Lohn. 4 Bei unverschuldetem Nichtantreten der Stelle besteht Anspruch auf maximal einen Monatslohn, auch wenn Krankheit oder Unfall der Grund ist. 5 In Härtefällen kann die Anstellungsinstanz Ausnahmen von Abs. 1-4 bewilligen. Gegenüberstellung Teilrevision Lohnfortzahlung, Fassung vom 11.11.2010/krs Seite 3

Geltender Wortlaut PR Neuer Wortlaut PR (noch nicht in Kraft) Art. 61 PR Lohnanspruch 1 Der Lohnanspruch beginnt und endet mit dem Arbeitsverhältnis. 2 Bei voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfalls wird der ungekürzte Lohn unter Vorbehalt von Abs. 1 wie folgt ausgerichtet: a) In den ersten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses während drei Monaten; b) nach dreimonatiger Dauer des Arbeitsverhältnisses während zwölf Monaten. Die Berechnung dieser Fristen beginnt nach einer uneingeschränkten Arbeitsleistung gemäss dem bisherigen Beschäftigungsgrad während einer ununterbrochenen Dauer von sechs Monaten von neuem. 3 Der Stadtrat kann anstelle der Lohnfortzahlung gemäss Abs. 2 eine mindestens gleichwertige Versicherungslösung vorsehen. 4 Der Stadtrat regelt den Lohnanspruch bei Arbeitsversuchen, die nach den Vorschriften der Pensionskasse erfolgen. 5 Allfällige Leistungen von Versicherungen oder von Dritten werden auf den Lohn angerechnet. 6 Dauert eine Freistellung vom Dienst länger als bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, bestimmt der Stadtrat, ob der Lohn für die weitere Zeit ganz, teilweise oder nicht mehr ausgerichtet wird. Über eine Nach- oder Rückzahlung befindet er spätestens nach dem Entscheid der Anstellungsinstanz über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Art. 61 PR Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall 1 Bei voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit oder Unfall betragen Höhe und Dauer der Lohnfortzahlung in Kalendertagen: anschliessend 100 % 80 % in den ersten drei Monaten 90 Tage 90 Tage vom vierten bis zum zwölften Monat 180 Tage 180 Tage nach zwölfmonatiger Dauer des Arbeitsverhältnisses 180 Tage 550 Tage 2 Die Berechnung dieser Fristen beginnt nach einer ununterbrochenen Arbeitsleistung während 180 Tagen bei voller Arbeitsfähigkeit von Neuem. Lohnfortzahlungen, die weniger als 180 Kalendertage auseinander liegen, werden zusammengezählt, jedoch längstens bis zwei Jahre vor der erneuten vollen oder teilweisen Arbeitsaussetzung zurück. 3 Vom zweiten Dienstjahr an wird die Lohnfortzahlung auch ausgerichtet, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Lohnfortzahlungsfrist beendet wird. Ausgenommen sind: a) auf höchstens zwei Jahre befristete Arbeitsverhältnisse, eingeschlossen sind aber über mehr als zwei Jahre wiederholte, befristete Saisonanstellungen; Gegenüberstellung Teilrevision Lohnfortzahlung, Fassung vom 11.11.2010/krs Seite 4

7 Angestellte, die aus einem Grund der Arbeit fernbleiben, für den sie die Verantwortung tragen, haben keinen Anspruch auf Lohn. 8 In Härtefällen können Ausnahmen von Abs. 1-7 bewilligt werden. b) Kündigungen durch Angestellte; c) verschuldete fristlose Auflösung; d) Altersrücktritt gemäss Art. 24; e) Beendigung altershalber gemäss Art. 25 Abs. 1; f) Beendigung durch Tod. 4 Die Lohnfortzahlung zu 80 Prozent wird jeweils bis zum nächstfolgenden Monatsende ausgerichtet. 5 Anderweitig erzieltes Erwerbs- und Ersatzeinkommen wird angerechnet. Die Angestellten sind auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, solches der Anstellungsinstanz zu melden, solange die Lohnfortzahlung andauert. 6 Leistungen von Versicherungen oder von Dritten werden angerechnet, soweit sie die Deckung des Verdienstausfalls wegen Arbeitsunfähigkeit bezwecken. Der Lohnanspruch wird bei Aufenthalt in einer Heilanstalt auf Kosten der obligatorischen Unfallversicherung oder der Invalidenversicherung nach den Grundsätzen des jeweiligen Versicherungsträgers gekürzt. 7 Der Stadtrat regelt weitere Einzelheiten wie die Kürzung oder Einstellung der Lohnfortzahlung gemäss Abs. 1 bei Verletzung von Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit dem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit, bei mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit, den Lohnanspruch bei Arbeitsversuchen nach den Vorschriften der Pensionskasse und bei aufgeschobener Beendigung altershalber. Er kann für Angestellte, die nach Ablauf der Lohnfortzahlung weiterbeschäftigt werden, eine Verlängerung der Lohnfortzahlung bei erneuter Arbeitsunfähigkeit vorsehen. Gegenüberstellung Teilrevision Lohnfortzahlung, Fassung vom 11.11.2010/krs Seite 5

Neuer Wortlaut AB PR gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 888 vom 8. Juli 2009 (noch nicht in Kraft) Art. 73 AB PR Abgeltung von Ferien und Ruhetagen 1 Nicht bezogene Ferien werden grundsätzlich nicht bar abgegolten. Davon ausgenommen ist die Barabgeltung im Austrittsjahr, wenn das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der Kündigungsfrist aufgelöst wurde, die Ferien jedoch aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr bezogen werden konnten. 2 Ferien, die beim Austritt in Folge dauernder Invalidität noch nicht bezogen sind, werden vergütet. 3 Ferien, die beim Tod der oder des Angestellten noch nicht bezogen sind, werden den Erben ausbezahlt. 4 Ferien- und Ruhetagsguthaben verfallen, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Angestellten fristlos erfolgt. 5 Die Vergütung beträgt 1/260 des Jahreslohnes je Ferien- oder Ruhetag. 6 Zuviel bezogene Ferien- und Ruhetage werden den Angestellten beim Austritt mit je 1/260 des Jahreslohnes belastet, ausgenommen bei unverschuldeter Entlassung, Invalidenpensionierung oder Tod. In begründeten Fällen können im Einvernehmen mit Human Resources Management weitere Ausnahmen gemacht werden. Art. 73 AB PR Abgeltung von Ferien und Ruhetagen 1 Nicht bezogene Ferien und Ruhetage werden grundsätzlich nicht bar abgegolten. Davon ausgenommen ist die Barabgeltung im Austrittsjahr, wenn das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der Kündigungsfrist aufgelöst wurde, die Ferien und Ruhetage jedoch aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr bezogen werden konnten. 2 Ferien und Ruhetage, die zum Zeitpunkt einer vollständigen Auflösung aus gesundheitlichen Gründen noch nicht bezogen sind, werden vergütet. 3 Ferien und Ruhetage, die beim Tod der oder des Angestellten noch nicht bezogen sind, werden den Erben ausbezahlt. 4 Ferien- und Ruhetagsguthaben verfallen, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Angestellten fristlos erfolgt. 5 Die Vergütung beträgt 1/260 des Jahreslohnes je Ferien- oder Ruhetag. 6 Zuviel bezogene Ferien- und Ruhetage werden den Angestellten beim Austritt mit je 1/260 des Jahreslohnes belastet, ausgenommen bei unverschuldeter Entlassung, vollständiger Auflösung aus gesundheitlichen Gründen oder Tod. In begründeten Fällen können im Einvernehmen mit Human Resources Management weitere Ausnahmen gemacht werden. Gegenüberstellung Teilrevision Lohnfortzahlung, Fassung vom 11.11.2010/krs Seite 6

Neuer Wortlaut AB PR (noch nicht in Kraft) Art. 77 AB PR Lohnanspruch bei Nichtantreten der Stelle Bei unverschuldetem Nichtantreten der Stelle besteht Anspruch auf maximal einen Monatslohn. In Härtefällen kann die Lohnzahlung von der Anstellungsinstanz verlängert werden. Art. 77 AB PR Berechnung der Fristen für die Lohnfortzahlung 1 Bei der Berechnung der Fristen für die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall wird jeder Kalendertag voll gezählt, an dem eine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit besteht. 2 Arbeitsfreie Tage werden nur gezählt, wenn sowohl am vorangehenden als auch am nachfolgenden Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeit besteht. 3 Gezählt werden auch diejenigen Kalendertage, während welchen Lohndifferenzen nach Art. 84 Abs. 4 ausgeglichen werden. Art. 78 AB PR Lohnanspruch bei Arbeitsunfähigkeit, Meldepflicht, ärztliches Zeugnis Angestellte, die wegen Krankheit nicht zur Arbeit erscheinen können, haben die vorgesetzte Stelle unverzüglich zu verständigen. Dauert die Abwesenheit mehr als sieben Kalendertage, ist sie durch ärztliches Zeugnis zu belegen. In Zweifelsfällen kann die vorgesetzte Stelle schon vorher ein ärztliches Zeugnis verlangen. Art. 78 AB PR Meldepflicht bei Arbeitsunfähigkeit und ärztliches Zeugnis Angestellte, die wegen Krankheit oder Unfalls nicht zur Arbeit erscheinen können, haben die vorgesetzte Stelle unverzüglich zu verständigen. Dauert die Abwesenheit mehr als sieben Kalendertage, ist sie durch ärztliches Zeugnis zu belegen. In Zweifelsfällen kann die vorgesetzte Stelle schon vorher ein ärztliches Zeugnis verlangen. Für die Unterbrechung der Ferien gilt Art. 119 Abs. 5. Gegenüberstellung Teilrevision Lohnfortzahlung, Fassung vom 11.11.2010/krs Seite 7

Neuer Wortlaut AB PR (noch nicht in Kraft) Art. 79 AB PR Spezielle Lohnansprüche bei Arbeitsunfähigkeit 1 Bei unregelmässiger Beschäftigung richtet sich der Lohn bei Arbeitsunfähigkeit nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad in den zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsaussetzung, bei kürzerer Anstellung nach demjenigen seit Stellenantritt. 2 Bei Arbeitsunfähigkeit während hinausgeschobener Beendigung des Arbeitsverhältnisses altershalber wird der Lohn während längstens drei Monaten weiter ausgerichtet; danach erfolgt die Alterspensionierung. Art. 79 AB PR Höhe der Lohnfortzahlung bei unregelmässiger Beschäftigung 1 Bei unregelmässiger Beschäftigung richtet sich der Lohn bei Arbeitsunfähigkeit nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad in den zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsaussetzung, bei kürzerer Anstellung nach demjenigen seit Stellenantritt. 2 Der durchschnittliche Beschäftigungsgrad in den letzten zwölf Monaten ist auch massgebend für über mehr als zwei Jahre wiederholte, befristete Saisonanstellungen. Art. 80 AB PR Vermeidung vorübergehender Invalidenpensionierungen Zur Vermeidung vorübergehender Invalidenpensionierungen kann die Anstellungsinstanz den Lohnanspruch gemäss Art. 61 Abs. 2 PR um höchstens zwei Monate verlängern. Art. 80 AB PR Weiterbeschäftigung nach abgelaufener Lohnfortzahlung, Vorgehen bei Arbeitsunfähigkeit 1 Angestellte, die nach Ablauf der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall von der Stadt weiterbeschäftigt werden und vor Entstehung eines neuen Anspruchs erneut arbeitsunfähig werden, haben die Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag mit einem Arztzeugnis zu belegen. Die Anstellungsinstanz meldet sie sofort der Pensionskasse zur Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung, falls die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich länger als einen Monat andauert sowie in Zweifelsfällen. 2 Falls gemäss dem eingereichten Arztzeugnis beziehungsweise dem vertrauensärztlichen Bericht die Arbeitsunfähigkeit auf eine andere Krankheit oder einen anderen Unfall zurückzuführen ist, besteht Anspruch auf maximal 90 Kalendertage Lohnfortzahlung von 80 Prozent des aktuell gültigen Lohns. Mehrere Fälle von Arbeitsunfähigkeit werden zusammengerechnet. Gegenüberstellung Teilrevision Lohnfortzahlung, Fassung vom 11.11.2010/krs Seite 8

Neuer Wortlaut AB PR (noch nicht in Kraft) 3 Falls gemäss dem vertrauensärztlichen Bericht die volle Arbeitsfähigkeit nicht unmittelbar bzw. in den Fällen von Abs. 2 mit neuer Ursache spätestens ab Ablauf der verlängerten Lohnfortzahlung bevorsteht, ist gemäss Art. 23 Abs. 1 PR zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis vollständig oder teilweise aufzulösen ist. Art. 81 AB PR Abbruch des Arbeitsversuches Bei Abbruch eines Arbeitsversuches im Sinne des Reglements der Pensionskasse wird der Lohn sofort sistiert. Art. 81 AB PR Kürzung oder Einstellung der Lohnfortzahlung 1 Die Lohnfortzahlung kann eingestellt oder gekürzt werden, wenn die oder der Angestellte ärztliche Zeugnisse im Sinne von Art. 78 nicht einreicht oder die Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung verweigert oder verzögert. 2 Die Lohnfortzahlung wird gekürzt oder eingestellt, wenn die oder der Angestellte eine zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit zugewiesene zumutbare andere Arbeit verweigert. Human Resources Management erlässt zu Abs. 1 und 2 Richtlinien. 3 Bei Abbruch eines Arbeitsversuches im Sinne des Reglements der Pensionskasse wird der Lohn sofort eingestellt. 4 Bei Arbeitsunfähigkeit während aufgeschobener Beendigung des Arbeitsverhältnisses altershalber wird der Lohn während längstens 90 Kalendertagen, höchstens aber bis zum vollendeten 66. Altersjahr weiter ausgerichtet; danach erfolgt die Beendigung altershalber. Gegenüberstellung Teilrevision Lohnfortzahlung, Fassung vom 11.11.2010/krs Seite 9

Neuer Wortlaut AB PR (noch nicht in Kraft) Art. 83 AB PR Anrechnung und Rückforderung von Versicherungsleistungen und Haftpflichtentschädigungen 1 Während der Lohnfortzahlung bei voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit werden Leistungen von Sozialversicherungen oder Dritten, soweit sie die Deckung des Verdienstausfalles zufolge Arbeitsunfähigkeit bezwecken, auf den Lohnanspruch angerechnet. Die Stadt hat das Recht, den anrechenbaren Betrag direkt bei den Sozialversicherungen oder Dritten einzufordern. In begründeten Fällen kann die Direktorin oder der Direktor von Human Resources Management von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. 2 Hat die Pensionskasse eine Teilinvalidenpension auszurichten, erfolgt die Anrechnung der Drittleistungen nach den Bestimmungen der Kassenstatuten. Art. 83 AB PR Anrechnung und Rückforderung von Versicherungsleistungen und Haftpflichtentschädigungen 1 Während der Lohnfortzahlung bei voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit werden Leistungen von Sozialversicherungen oder Dritten, soweit sie die Deckung des Verdienstausfalles zufolge Arbeitsunfähigkeit bezwecken, auf den Lohnanspruch angerechnet. Die Stadt hat das Recht, den anrechenbaren Betrag direkt bei den Sozialversicherungen oder Dritten einzufordern. In begründeten Fällen kann die Direktorin oder der Direktor von Human Resources Management von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. 2 Richtet die Pensionskasse eine Teilinvalidenpension aus, erfolgt die Anrechnung der Drittleistungen nach den Bestimmungen der Pensionskasse. Gegenüberstellung Teilrevision Lohnfortzahlung, Fassung vom 11.11.2010/krs Seite 10

Neuer Wortlaut AB PR (noch nicht in Kraft) Art. 84 AB PR Gesundheitshalber eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und Lohnanspruch 1 Angestellten, die an ihrem bisherigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine verminderte Arbeitsleistung erbringen oder nicht mehr im bisherigen Umfang eingesetzt werden können, wird der Lohn entsprechend der neuen Arbeitsleistung oder dem neuen Beschäftigungsgrad festgesetzt. 2 Angestellte, die ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, sind nach Möglichkeit an eine andere Stelle innerhalb der Stadtverwaltung zu vermitteln. Die Anstellungsinstanz für die neue Stelle setzt den Lohn gemäss den Bestimmungen über den Anfangslohn fest. 3 Lohndifferenzen zwischen bisherigem und neuem Lohn werden in den Fällen von Abs. 1 und 2 durch die bisherige Dienstabteilung noch während zwölf Monaten ausgeglichen. 4 Kann keine Stelle vermittelt werden, wird der bisherige Lohn a) in den ersten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses während drei Monaten b) bei über dreimonatigem Arbeitsverhältnis während zwölf Monaten ausgerichtet. Anderweitig erzieltes Erwerbseinkommen kann angerechnet werden. Art. 84 AB PR Teilweise Auflösung oder Versetzung aus gesundheitlichen Gründen und Lohnanspruch 1 Sind die Voraussetzungen einer teilweisen Auflösung aus gesundheitlichen Gründen nach Art. 23 PR erfüllt, legt die Anstellungsinstanz den neuen Beschäftigungsgrad unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit entsprechend der vertrauensärztlichen Beurteilung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der teilweisen Auflösung neu fest. Sie kann die Angestellte oder den Angestellten stattdessen im Rahmen der Zumutbarkeit versetzen. 2 Bei Angestellten, die ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich dauernd oder bis über das Ende der Frist für die Lohnfortzahlung hinaus überhaupt nicht mehr ausüben können, prüft die Anstellungsinstanz, ob sie an eine andere Stelle innerhalb der Stadtverwaltung vermittelt werden können. 3 Die Anstellungsinstanz für die neue Stelle setzt den Lohn auf den Zeitpunkt der Versetzung gemäss den Bestimmungen über den Anfangslohn fest. 4 Lohndifferenzen zwischen bisherigem und neuem Lohn werden in den Fällen von Abs. 1 und 3 für die Dauer und zum Prozentsatz des noch verbleibenden Anspruchs auf Lohnfortzahlung gemäss Art. 61 PR durch die bisherige Anstellungsinstanz ausgeglichen. Gegenüberstellung Teilrevision Lohnfortzahlung, Fassung vom 11.11.2010/krs Seite 11

5 Wurden bereits Lohnzahlungen bei Krankheit oder Unfall gestützt auf Art. 61 PR ausgerichtet, verkürzt sich die Frist gemäss Abs. 3 und 4 entsprechend. 6 Der Lohn wird jeweils bis zum nächstfolgenden Monatsende ausgerichtet. 5 Die Anstellungsinstanz teilt der Pensionskasse drei Monate im Voraus den voraussichtlichen Ablauf der Lohnfortzahlungsleistungen mit. Die Invalidenleistungen richten sich nach den Rechtsgrundlagen der Pensionskasse, Unfall- und Invalidenversicherung. 7 Die Invalidenleistungen richten sich nach den Rechtsgrundlagen der Pensionskasse. Art. 85 AB PR Lohnanspruch bei selbstverschuldetem Unfall oder Krankheit 1 Der Lohn wird im gleichen Umfang herabgesetzt oder entzogen wie die Unfalltaggelder, wenn die Unfallversicherung diese gestützt auf das Bundesgesetz über die Unfallversicherung kürzt oder verweigert, weil die Arbeitsunfähigkeit als Ursache hat: a) einen vorsätzlich oder grobfahrlässig selbstverschuldeten Unfall; b) einen Unfall, der auf ein Wagnis oder eine aussergewöhnliche Gefahr zurückzuführen ist. 2 Bei grobfahrlässig selbstverschuldeter Krankheit wird der Lohn nach den gleichen Grundsätzen gekürzt oder entzogen. 3 Die durch gekürzte und verweigerte Taggelder bewirkte Lohnkürzung wird in der Regel mit dem laufenden Lohnanspruch verrechnet. 4 In begründeten Fällen kann die Anstellungsinstanz auf Gesuch hin von der Lohnkürzung ganz oder teilweise absehen. 5 Human Resources Management kann mit betroffenen Angestellten zinslose Zahlungserleichterungen vereinbaren. Art. 85 AB PR Lohnanspruch bei selbstverschuldetem Unfall oder Krankheit 1 Der Lohn wird im gleichen Umfang und für dieselbe Dauer herabgesetzt oder entzogen wie die Unfalltaggelder, wenn die Unfallversicherung diese gestützt auf das Bundesgesetz über die Unfallversicherung kürzt oder verweigert, weil die Arbeitsunfähigkeit als Ursache hat: a) einen vorsätzlich oder grobfahrlässig selbstverschuldeten Unfall; b) einen Unfall, der auf ein Wagnis oder eine aussergewöhnliche Gefahr zurückzuführen ist. 2 Bei grobfahrlässig selbstverschuldeter Krankheit wird der Lohn nach den gleichen Grundsätzen gekürzt oder entzogen. 3 Die durch gekürzte und verweigerte Taggelder bewirkte Lohnkürzung wird in der Regel mit dem laufenden Lohnanspruch verrechnet. 4 In begründeten Fällen kann die Anstellungsinstanz auf Gesuch hin von der Lohnkürzung ganz oder teilweise absehen. 5 Human Resources Management kann mit betroffenen Angestellten zinslose Zahlungserleichterungen vereinbaren. Gegenüberstellung Teilrevision Lohnfortzahlung, Fassung vom 11.11.2010/krs Seite 12

Neuer Wortlaut AB PR (noch nicht in Kraft) Art. 87 AB PR Wegfall des Versicherungsschutzes wegen Lohnentzugs bei Einstellung im Dienst Bei Einstellung im Dienst unter gleichzeitigem Entzug des Lohnanspruchs erlischt der Anspruch der Angestellten auf Krankenlohnleistungen sofort und der Versicherungsschutz gegen Unfall nach Ablauf von 30 Tagen. Die Angestellten haben sich in diesem Fall ausreichend selber gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit und Unfall zu versichern und ihre Krankenkasse über den Wegfall der städtischen Unfallversicherung zu orientieren, sofern die Nichtberufsunfallversicherung bei der Krankenkasse sistiert wurde. Art. 87 AB PR Lohnfortzahlung bei Freistellung mit Lohneinstellung Bei vorsorglicher Freistellung vom Dienst unter gleichzeitiger Einstellung der Lohnzahlung besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall. Die Angestellten sind in diesem Fall selbst für den Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen von Krankheit und Unfall verantwortlich. Art. 90 AB PR Teilprämie 1 Ein Anteil der nächstfälligen Treueprämie wird beim Altersrücktritt, bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses altershalber, bei der Entlassung invaliditätshalber und bei einer unverschuldeten Auflösung des Arbeitsverhältnisses seitens der Stadt ausgerichtet, sofern mindestens elf ununterbrochene Dienstjahre zurückgelegt sind. Die Teilprämie beträgt: 20 Prozent im zweiten Dienstjahr, 40 Prozent im dritten Dienstjahr, 60 Prozent im vierten Dienstjahr, 80 Prozent im fünften Dienstjahr nach Ausrichtung der letzten Treueprämie. 2 Abs. 1 findet auch auf Angestellte Anwendung, die nach ihrer Entlassung Anspruch auf eine Lohnfortzahlung gemäss Art. 29 PR haben. Während der Lohnfortzahlung besteht kein Anspruch auf Treueprämien mehr. Art. 90 AB PR Teilprämie 1 Ein Anteil der nächstfälligen Treueprämie wird beim Altersrücktritt, bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses altershalber, bei der vollständigen Auflösung aus gesundheitlichen Gründen und bei einer unverschuldeten Auflösung des Arbeitsverhältnisses seitens der Stadt ausgerichtet, sofern mindestens elf ununterbrochene Dienstjahre zurückgelegt sind. Die Teilprämie beträgt: 20 Prozent im zweiten Dienstjahr, 40 Prozent im dritten Dienstjahr, 60 Prozent im vierten Dienstjahr, 80 Prozent im fünften Dienstjahr nach Ausrichtung der letzten Treueprämie. 2 Abs. 1 findet auch auf Angestellte Anwendung, die nach ihrer Entlassung Anspruch auf eine Lohnfortzahlung gemäss Art. 29 PR haben. Während der Lohnfortzahlung besteht kein Anspruch auf Treueprämien mehr. Gegenüberstellung Teilrevision Lohnfortzahlung, Fassung vom 11.11.2010/krs Seite 13

Neuer Wortlaut AB PR (noch nicht in Kraft) Art. 182 AB PR Vertrauensärztliche Untersuchung 1 Eine vertrauensärztliche Untersuchung ist vorzunehmen und die Angestellten haben sich einer solchen zu unterziehen, wenn: a) eine Angestellte oder ein Angestellter voraussichtlich länger als 1 Monat oder dauernd gesundheitsbedingt teilweise oder ganz arbeitsunfähig ist; b) Zweifel an einer behaupteten oder bescheinigten Arbeitsunfähigkeit oder reduzierten Leistungsfähigkeit bestehen; c) eine Angestellte oder ein Angestellter Anzeichen einer Krankheit zeigt und sich nicht in ärztliche Behandlung begibt; d) Verdacht auf Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch besteht; e) eine gesundheitsbedingte Versetzung geplant ist. 2 Zur Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung gemäss Abs. 1 lit. a ist die Pensionskasse entsprechend ihren Bestimmungen zuständig. Die Dienstabteilungen melden entsprechende Fälle sofort der Pensionskasse. Die Pensionskasse trägt die Kosten für die vertrauensärztliche Untersuchung gemäss Abs. 1 lit. a. 3 Zur Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung gemäss Abs. 1 lit. b - e sind für die ihnen direkt unterstellten Angestellten die Departementsvorsteherinnen oder Departementsvorsteher zuständig, für alle übrigen Angestellten die Dienstchefinnen oder Dienstchefs. Die Anmeldung bei einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt für Psychiatrie darf jedoch nur über allgemein praktizierende Vertrauensärztinnen oder Vertrauensärzte erfolgen. Art. 182 AB PR Vertrauensärztliche Untersuchung 1 Eine vertrauensärztliche Untersuchung ist vorzunehmen und die Angestellten haben sich einer solchen zu unterziehen, wenn: a) eine Angestellte oder ein Angestellter voraussichtlich dauernd oder seit 1 Monat gesundheitsbedingt teilweise oder ganz arbeitsunfähig ist sowie in Fällen gemäss Art. 80 Abs. 1; b) Zweifel an einer behaupteten oder bescheinigten Arbeitsunfähigkeit oder reduzierten Leistungsfähigkeit bestehen; c) eine Angestellte oder ein Angestellter Anzeichen einer Krankheit zeigt und sich nicht in ärztliche Behandlung begibt; d) Verdacht auf Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch besteht; e) eine gesundheitsbedingte Versetzung geplant ist. 2 Zur Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung gemäss Abs. 1 lit. a ist die Pensionskasse entsprechend ihren Bestimmungen zuständig. Die Dienstabteilungen melden entsprechende Fälle sofort der Pensionskasse. Die Pensionskasse trägt die Kosten für die vertrauensärztliche Untersuchung gemäss Abs. 1 lit. a. 3 Zur Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung gemäss Abs. 1 lit. b - e sind für die ihnen direkt unterstellten Angestellten die Departementsvorsteherinnen oder Departementsvorsteher zuständig, für alle übrigen Angestellten die Dienstchefinnen oder Dienstchefs. Die Anmeldung bei einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt für Psychiatrie darf jedoch nur über allgemein praktizierende Vertrauensärztinnen oder Vertrauensärzte erfolgen. Gegenüberstellung Teilrevision Lohnfortzahlung, Fassung vom 11.11.2010/krs Seite 14

4 Die Angestellten können in den Fällen gemäss Abs. 1 lit. b e verlangen, dass die vertrauensärztliche Untersuchung durch eine Person des eigenen Geschlechts erfolgen muss. Die Auswahl der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes soll möglichst im Einvernehmen mit der oder dem Angestellten erfolgen. Die Dienstabteilung vereinbart den Zeitpunkt der Untersuchung, unterbreitet der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt einen schriftlichen Bericht und orientiert die Pensionskasse mit einer Kopie über die bevorstehende Untersuchung. 5 In den Fällen gemäss Abs. 1 lit. b - e trägt die Dienstabteilung die Kosten der vertrauensärztlichen Untersuchung. 4 Die Angestellten können in den Fällen gemäss Abs. 1 lit. b e verlangen, dass die vertrauensärztliche Untersuchung durch eine Person des eigenen Geschlechts erfolgen muss. Die Auswahl der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes soll möglichst im Einvernehmen mit der oder dem Angestellten erfolgen. Die Dienstabteilung vereinbart den Zeitpunkt der Untersuchung, unterbreitet der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt einen schriftlichen Bericht und orientiert die Pensionskasse mit einer Kopie über die bevorstehende Untersuchung. 5 In den Fällen gemäss Abs. 1 lit. b - e trägt die Dienstabteilung die Kosten der vertrauensärztlichen Untersuchung. Gegenüberstellung Teilrevision Lohnfortzahlung, Fassung vom 11.11.2010/krs Seite 15