Satzung. der Stiftung für Hamelner Bürger. Präambel

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Transkript:

Satzung der Stiftung für Hamelner Bürger Präambel Die Stadt Hameln errichtet entsprechend dem Beschluss des Rates vom 06.07.2005 unter Auflösung und Heranziehung des Vermögens der Krieger-Gedächtnis-Stifung die Stiftung für Hamelner Bürger. Die Stiftung hat den Zweck, ein lebenswertes Gemeinwesen, insbesondere das Zusammengehörigkeitsgefühl von Menschen aller Altersstufen in unserer Stadt zu fördern. Die Stiftung strebt an, sozial benachteiligten alten Menschen Hilfe zur Selbsthilfe zu geben, die Jugend zu Selbstvertrauen und Zukunftshoffnung zu ermutigen und Familien zu fördern. Die Stiftung erhält folgende Satzung: 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr Die Stiftung führt den Namen Stiftung für Hamelner Bürger. Sie ist eine rechtlich unselbständige örtliche Stiftung im s inne des 107 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO). Die Stiftung hat ihren Sitz in Hameln. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Gemeinwesenarbeit auf dem Gebiet der Jugend-, Familien- und Altenhilfe. Gefördert werden Projekte für sozial benachteiligte Einwohner im Bereich der Stadt Hameln und solche Projekte, die im sozialen Interesse liegen. Dieser Stiftungszweck wird insbesondere erreicht durch die Verwirklichung

eigener Projekte und solcher der Einrichtungen und Verbände, die sich in der Stadt Hameln der Jugend-, Familien- und Altenhilfe oder der Betreuung sozial Benachteiligter widmen. (Körperschaften nach Maßgabe des 58.1 Abgabenordnung (AO). Daneben ist auch eine Einzelförderung besonders hilfsbedürftiger Personen möglich. (2) Der Vorstand und das Kuratorium verfügen bei Entscheidungen nach 7 Abs. 1 b) Stiftungssatzung und Ziffer 2.2 der Geschäftsordnung (GO) nach freiem Ermessen über die Stiftungserträge nach Maßgabe der Satzung. Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Hameln gehören. (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. (5) Über freie Rücklagen entscheidet der Vorstand. In die freie Rücklage eingestellte Beträge werden dem Grundstockvermögen zugeführt (vgl. 3 Abs. 1 Stiftungssatzung). (6) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistung. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen. 3 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden (1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung. Das anfängliche Stiftungsvermögen beträgt 170.701,54. (2) Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig. (3) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Ist die

Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Spenden sind gem. Verwendungshinweis des Spenders im Sinne dieser Satzung einzusetzen. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung. 4 Stiftungsorganisation Organe der Stiftung sind Stiftungsorgane ist ehrenamtlich und unentgeltlich. der Vorstand und das Kuratorium. Die Tätigkeit der 5 Vorstand (1) Stiftungsvorstand i. S. des 26 BGB ist der jeweilige Sozialdezernent der Stadt Hameln sowie ein/e Vertreter/in aus dem sozialen Bereich, der/die vom Kuratorium gewählt wird. Der Vorstand handelt gemeinsam, die Federführung obliegt dem/der Sozialdezernenten/in. Ist der/die Sozialdezernent/in gleichzeitig Oberbürgermeister/in, so ist Vorstandsmitglied der/die Erste. Stadtrat/Erste Stadträtin. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes tritt der/die Fachbereichsleiter/in Bildung, Jugend und Kultur an dessen Stelle. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der vom Kuratorium beschlossenen Richtlinien/Förderpraxis (vgl. 7 Abs. 1 b Stiftungssatzung). (2) Zur Geschäftsführung bedient sich der Vorstand (a)der Abteilung Jugend- und Seniorenbüro der Stadt Hameln für - die Vorbereitung und Durchführung der Entscheidungen des Vorstandes und der Beschlüsse des Kuratoriums, einschließlich Sitzungsvorbereitung und - durchführung - den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zur Vorlage beim Kuratorium

- die Prüfung der Zuschussabrechnungen; (b) der Abteilung Finanzen der Stadt Hameln für - die Verwaltung des Stiftungsvermögens - die Buchführung über den Bestand und die Veränderung des Stiftungsvermögens - die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung - die Aufstellung der Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und Vorlage beim Kuratorium - die Abwicklung der steuerrechtlichen Belange. 6 Kuratorium (1) Das Kuratorium besteht aus 1. dem/der Oberbürgermeister/in der Stadt Hameln oder einem von ihm benannten Vertreter, der nicht unter die Ziffern 2 bis 5 fällt, 2. dem/der Vorsitzenden des Ausschusses für Jugend, Sport und Soziales der Stadt Hameln 3. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses für Jugend, Sport und Soziales der Stadt Hameln 4. zwei Vertretern/innen des Seniorenbeirates der Stadt Hameln 5. zwei Vertretern/innen des Stadtjugendringes der Stadt Hameln 6. einem/r Vertreter/in der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände. (2) Die Vertreter/innen zu 4. und zu 5. werden auf die Dauer von 5 Jahren vom Seniorenbeirat, dem Stadtjugendring und der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände entsandt. Wiederberufung ist möglich. (3)Der Vorstand der Stiftung nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.

(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n des Kuratoriums auf die Dauer von 5 Jahren. 7 Aufgaben des Kuratoriums (1) Das Kuratorium ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig, soweit sie nicht kraft Satzung dem Vorstand übertragen sind. Es hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Wahl eines Vorstandsmitgliedes b) Empfehlende Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungserträge im Rahmen des Stiftungszweckes (Richtlinienbeschlüsse und Einzelfallentscheidungen) unter Berücksichtigung der besonderen Regelungen der GO c) Kontrolle des Haushalts- und Wirtschaftsführung d) Feststellung der Jahresrechnung e) Entlastung des Vorstandes f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung (vgl. 10). Das Verfahren richtet sich nach der jeweils gültigen Geschäftsordnung. Diese ist Bestandteil der Satzung. (2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/der Vorsitzenden den Ausschlag. Ausgenommen sind Beschlussfassungen gemäß 10 Abs. 1 dieser Satzung. (3) Eine Beschlussfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung durch schriftliche Abstimmung oder per Fax zulässig, wenn der/die Vorsitzende ein solches Abstimmungsverfahren anordnet und kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Von diesem Verfahren ausgenommen sind Beschlussfassungen gemäß 10 Abs. 1 dieser Satzung.

8 Verwendungsnachweis Bei der Vergabe von Förderungsmitteln trifft der Vorstand Bestimmunen über den Nachweis der Mittel sowie über die Nachprüfung der Verwendungsnachweise. Der Empfänger hat dabei seine Bereitschaft zu erklären, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel bei sich selbst prüfen zu lassen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält. 9 Jahresrechnung, Prüfung Rechnungslegung erfolgt im Zuge der Jahresrechnung der Stadt Hameln. 10 Satzungsänderung, Aufhebung und Zusammenlegung der Stiftung (1) Das Kuratorium der Stiftung kann die Änderung dieser Satzung, die Aufhebung der Stiftung und die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung nur mit einer Mehrheit von mindestens 5 Stimmen empfehlen. (2) Die Zuständigkeit des Rates und der Kommunalaufsicht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. (3) Im Falle des Erlöschens der Stiftung fällt das Restvermögen an die Stadt Hameln, die es in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwenden hat. 11 Inkrafttreten Die Satzung tritt nach Abstimmung mit der Kommunalaufsicht in Kraft. Hameln, den 06. Juli 2005 (Arnecke) Oberbürgermeister