Kriterienkatalog Mai 2010 Hühnerfrischei und pasteurisiertes Ei aus Freilandhaltung

Ähnliche Dokumente
Kriterienkatalog Mai 2010

Kriterienkatalog Nov Textilien

KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH

Kriterienkatalog Okt Hygienepapier aus Altpapier

Kriterienkatalog Sept Kaffeevollautomaten

Kriterienkatalog Okt Ökologische Büropapiere (Officepapier, Kopierpapier)

Kriterienkatalog Okt Produkte aus Recyclingpapier

Kriterienkatalog Mai 2016 Medikamentenkühlgeräte

Kriterienkatalog Nov Videoprojektoren

Eierkennzeichnung. - aktueller Stand und weitere Entwicklungen - Wesentliche Änderungen der Vermarktungsnormen für Eier

Kriterienkatalog April 2012 Faxgeräte

Kriterienkatalog Okt Split- und Multisplitklimaanlagen mit einer maximalen Kälteleistung von 20 kw

Kriterienkatalog Nov Haushaltswaschmaschinen

Kriterienkatalog Nov Flachbettscanner

2040 Eiern: Vermarktungsnormen und Etikettierung [2040] v3

Kriterienkatalog Mai 2012 Laserdrucker

Kriterienkatalog Mai 2017 Heizkessel

Kriterienkatalog Sept Elektroherde

Kriterienkatalog Nov Mobiltelefone

Kriterienkatalog Oktober 2018 Videoprojektoren

Archiviert am 01/01/ Eiern: Vermarktungsnormen und Etikettierung [2040] v5

Merkblatt. Hühnereier Vermarktungsnormen und Kennzeichnungspflichten

Gesamte Rechtsvorschrift für Vermarktungsnormen für Eier, Fassung vom

Merkblatt für die Direktvermarktung und den gewerblichen Umgang von Hühnereiern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT DG(SANTE)/ RS

Kriterienkatalog April 2012 Notebooks

Kriterienkatalog Nov Kältemaschinen mit einer Kälteleistung von mehr als 12 kw

Kriterienkatalog August 2014 Hohlböden

Kennzeichnung von Hühnereiern für die. Abgabe an den Endverbraucher

Kriterienkatalog Okt Urinale

Kriterienkatalog Oktober 2014 PC

Kriterienkatalog Nov Lebensmittel sowie Erzeugnisse aus biologischer Landwirtschaft

Kriterienkatalog Oktober 2014 Sanitärarmaturen & Durchflussbegrenzer bei Waschtisch- und Duschanlagen

Kriterienkatalog Nov Aufzüge

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern (Zulassung als Packstelle) einschließlich hygienerechtlicher Zulassung

Kriterienkatalog April 2016 Kleingeräte

Kein Ei gleicht dem anderen

Information zu den Vermarktungsnormen Eier 1 (Erzeugerbetriebe)

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern (Zulassung als Packstelle) einschließlich hygienerechtlicher Zulassung

BUNDESENTSCHEID GENUSSOLYMPIADE 2017

Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier - EiMarktV

Vermarktung und Kontrolle von Eiern

Mindestanforderungen für eine Nachhaltige Beschaffung in Niederösterreich laut Landesregierungsbeschluss vom

I N F O R M A T I O N

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

- Mantelbogen Betrieb -

A n t r a g. (BGBl. Teil I Nr. 48 S vom 12.September 2003) - Mantelbogen Betrieb -

I N F O R M A T I O N

PVC-freie medizinische Verbrauchs artikel in der Neonatologie

Antrag auf Registrierung eines Legehennenbetriebs nach 3 Legehennenbetriebsregistergesetz. und Erteilung einer Kennnummer (Erzeugercode)

- Mantelbogen Betriebsstätte - DE-

- Mantelbogen Betrieb -

Amtsblatt der Europäischen Union L 314/39

Kriterienkatalog Sept Kaffeevollautomaten

Konventionelle Tierhaltung

Eier erfolgreich direkt vermarkten

Anzeige auf Registrierung/Änderung der Registrierung eines Legehennenbetriebs nach 3 Legehennenbetriebsregistergesetz und Zuteilung einer Kennnummer

- Mantelbogen Betrieb -

MERKBLATT. Kennzeichnung und Vermarktung von Hühnereiern

2.3 EG-Vermarktungsnormen für Eier, Kennzeichnungsvorschriften, Eierpackstellen, Legehennenbetriebsregistergesetz etc. (B. Aue, Th.

EINKAUFSLEITLINIE SCHALENEIER UND EIPRODUKTE

Vermarktung und Kontrolle von Eiern

Kontrolle des ökologischen Landbaus in Hessen

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2019 Ausgegeben am 25. Jänner 2019 Teil II

Positionspapier 18. Okt Nachhaltiger Einkauf von Lebensmitteln und Speisen durch die Stadt Wien

Seit dem 1. Januar 2006 gelten die EU-Verordnungen des sogenannten Lebensmittelhygienepaketes.

EINKAUFSLEITLINIE SCHALENEIER UND EIPRODUKTE

EINKAUFSLEITLINIE SCHALENEIER UND EIPRODUKTE

LEITFADEN VERMARKTUNGSNORMEN FÜR EIER BESTIMMUNGEN FÜR LEGEHENNENHALTER UND PACKSTELLEN

I N F O R M A T I O N

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Dezember 2016 Teil II

Information über die Kennzeichnungspflicht für Bioprodukte gem. VO (EG) 834/2007 und VO (EG) 889/2008 sowie des Österreichischen Lebensmittelbuches

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode der Abgeordneten Dr. Ursula Karlowski, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 27. April 2015 Teil II

VO (EU) 1169/2011 vom betreffend Information der Verbraucher über Lebensmittel LMIV. Täuschungsschutz einst: Täuschungsschutz jetzt:

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 46/2005. vom 29. April 2005

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 46/2005. vom 29. April 2005

Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (WeinSBV)

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D050358/04.

Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen

Was ist zu tun, um Packstellenüberprüfungen

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 9. Oktober 2013 Teil II

Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz

Aktuelle Neuigkeiten aus dem Lebensmittelrecht. September 2012 Joachim Mehnert

Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregistergesetz - LegRegG)

Quelle: Fundstelle: GBl. 2009, 759 Gliederungs-Nr:

Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen LegRegG (Legehennenbetriebsregistergesetz)

Woher kommt das Ei bei Kuchen Keksen und Co? Marktcheck Eierkennzeichnung bei Eigenmarken des Handels

"Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272)"

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 105/2012. vom 15. Juni 2012

Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregistergesetz LegRegG) 1 2

Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen

VSt. Beilage. An den Ausschuss der Regionen Referat für Subsidiaritätskontrolle Rue Belliard 101 B-1040 Brüssel

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en)

Transkript:

Kriterienkatalog 09004 28. Mai 2010 Hühnerfrischei und pasteurisiertes Ei aus Freilandhaltung

ÖkoKauf Wien Arbeitsgruppe 09 Lebensmittel Arbeitsgruppenleiterin: Dipl. Ing. Herta Maier Wiener Krankenanstaltenverbund Geschäftsbereich Technik, Abteilung Umweltschutz Thomas Klestil Platz 7/1, A-1030 Wien Telefon: +43 1 40409 70632 E-Mail: herta.maier@wienkav.at www.oekokauf.wien.at Impressum: Herausgeber: Magistrat der Stadt Wien, Programm für umweltgerechte Leistungen ÖkoKauf Wien, 1082 Wien, Rathaus, www.oekokauf.wien.at

Beschaffung von Hühnerfrischei (Schalenei), pasteurisiertem Hühnervollei, Hühnereigelb und Hühnereiweiß aus Freilandhaltung (09004/28.5.2010) 1. Einführung Wichtige Ziele bei der Realisierung des betrieblichen Umweltschutzes in der Wiener Verwaltung sind die Reduzierung des Ressourcenverbrauches (z.b. Energie), die Vermeidung umweltbelastender Stoffe, die Vermeidung und Verminderung von Abfällen, die Erhöhung der Entsorgungssicherheit nicht vermeidbarer Abfälle sowie die Verminderung von Lärm- und Schadstoffbelastungen am Arbeitsplatz. Ziel dieses Kriterienkataloges ist Hühnerfrischei (Schalenei), pasteurisiertes Hühnervollei, Hühnereigelb und Hühnereiweiß aus konventioneller Freilandhaltung oder aus kontrolliert biologischem Landbau zu beschaffen. BeschafferInnen-Information Die Richtlinie der Europäischen Union zum Schutz von Legehennen (RL 1999/74/EG) in der die Mindestanforderungen an Geflügelhaltungsbetriebe festgelegt sind, wurde in Österreich im Bundestierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idgf, und der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 idgf, umgesetzt. Im Bundestierschutzgesetz wurde verordnet, dass ab 1.1.2009 die Haltung von Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen verboten ist. Der Import von Käfigeiern aus dem Ausland ist aber weiterhin erlaubt. Die Freilandhaltung gilt als die tiergerechte Hühnerhaltung. Die besonderen Haltungsvorschriften für Legehennen in Alternativsystemen sind in der Anlage 6 der 1. Tierhaltungsverordnung festgelegt. Zusätzlich gelten die in der Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier festgelegten Mindestanforderungen an Produktionssysteme bei den verschiedenen Arten der Legehennenhaltung. Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 365/2009 idgf, dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse 1

(Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1 und 2. Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, ABl. Nr. L 163 vom 24.6.2008 S. 6. Bei der Vermarktung von Eiern aus biologischer Erzeugung sind sämtliche Bestimmungen nach den Vermarktungsnormen einzuhalten. Bei der Haltungsform gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sowie deren Durchführungsvorschriften. Des weiteren sind die Bestimmungen des Lebensmittelbuches Codex Alimentarius Austriacus Kapitel A 8 (Landwirtschaftliche Produkte aus biologischem Landbau und daraus hergestellte Folgeprodukte) gültig. Kennzeichnung auf dem Ei: Um die Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr bestimmten Eier zu gewährleisten, muss auf dem Ei der Erzeugercode mit folgenden Daten angegeben werden: Haltungsform: "0" steht für Bioproduktion, "1" für Freilandhaltung, "2" für Bodenhaltung und "3" für Käfighaltung Herkunftsland in Form eines Buchstabencodes ( AT steht beispielsweise für Österreich). Betriebsnummer Die Betriebsnummer kann noch um eine Stallnummer ergänzt werden (getrennt durch einen Bindestrich von der Betriebsnummer (siehe 5 Abs. 3 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier) Als freiwillige Angabe kann u. a. auch das Mindesthaltbarkeitsdatum ( MHD ) auf dem Ei angeführt werden. Kennzeichnung der Verpackungen: Folgende Angaben sind verpflichtend: Name und Anschrift des Verpackungsbetriebes bzw. des Händlers Nummer der Packstelle Güteklasse und Gewichtsklasse Anzahl (oder Gewicht) der verpackten Eier Mindesthaltbarkeitsdatum und Verbraucherhinweis Angabe der Haltungsart 2

Zusätzlich können noch weitere Angaben gemacht werden, z.b. Verkaufspreis, Verkaufsdatum, regionaler Ursprung. Als Frischware für den Direktverzehr dürfen nur Eier der Klasse A vermarktet werden. Diese müssen den gesetzlichen Qualitätskriterien entsprechen und nach Gewichtsklassen XL: Sehr groß (73 g und darüber), L: Groß (63 g bis unter 73 g), M: Mittel (53 g bis unter 63 g), S: Klein (unter 53 g) sortiert sein. Eier der Klasse A dürfen gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs) nur innerhalb von 21 Tagen nach dem Legen an den Verbraucher verkauft werden. Eier, die der Klasse A nicht entsprechen, sind in die Güteklasse B einzustufen und dürfen nur an zugelassene Unternehmer der Nahrungsmittelindustrie und Nichtnahrungsmittelindustrie abgegeben werden. Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung (wie z.b. Spitäler) gelten nicht als zugelassene Unternehmer der Nahrungsmittelindustrie. 3

2. Mindestanforderungen an die Leistung in der Leistungsbeschreibung In die Leistungsbeschreibung sind folgende Mindestanforderungen an die Leistung jedenfalls aufzunehmen: Alle angebotenen Produkte müssen den jeweils geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sowie anderen jeweils für die gegenständlichen Waren bzw. Erzeugnisse geltenden Bestimmungen entsprechen. Darüber hinaus sind hinsichtlich der Haltungsform folgende Mindestanforderungen aufzunehmen: Hühnerfrischei (Schalenei), Pasteurisiertes Hühnervollei, Hühnereigelb und Hühnereiweiß aus kontrolliert biologischem Landbau muss der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 entsprechen. Es ist ein Nachweis (z.b. Prüfzertifikat einer anerkannten Kontrollstelle) beizulegen, aus dem ersichtlich ist, dass die angebotenen Produkte der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 entsprechen. oder: Für Hühnerfrischei (Schalenei), Pasteurisiertes Hühnervollei, Hühnereigelb und Hühnereiweiß aus Freilandhaltung ist der Nachweis zu erbringen, dass die Produkte den besonderen Haltungsvorschriften für Legehennen in Alternativsystemen entsprechend der Anlage 6 der 1. Tierhaltungsverordnung sowie den in der Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier festgelegten Mindestanforderungen an Produktionssysteme bei den verschiedenen Arten der Legehennenhaltung entsprechen. 3. Verpackung Halogenhaltige Polymere in der Verpackung sind grundsätzlich unerwünscht. Die BieterInnen haben anzugeben, ob und gegebenenfalls an welchem Sammel- und Verwertungssystem gemäß 11 der Verpackungsverordnung 1996, BGBl. II Nr. 648/1996 idgf, sie teilnehmen. Falls sie an keinem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, haben sie anzugeben, welche Maßnahmen zur Rücknahme der in Verkehr gebrachten Verpackungen sie setzen. Die Verpackung ist auf der Außenseite in deutscher Sprache nach der Verordnung über die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV) BGBl. Nr. 72/1993 idgf, zu beschriften. 4