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Transkript:

1. Jahresbericht Pflanzengesundheitskontrolle 2011 1. 1 Import, Export und innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzen Die phytosanitäre Exportbearbeitung von Pflanzen zum Anpflanzen, Handelsprodukten mit pflanzlicher Herkunft bzw. Erde erfolgt auf Grundlage der Einfuhrvorschriften der Drittländer. Es wurden 1.080 Sendungen, bestehend aus 29.143 Pflanzen und 136.387,5 t pflanzlichen Produkten kontrolliert und Pflanzengesundheitszeugnisse für 65 Empfangsländer ausgestellt. Überproportional wurde in die Ukraine, nach Russland sowie in die Türkei exportiert. Beanstandungen dieser Sendungen durch die Empfangsländer gab es 2011 nicht. Exportsendungen 2011 Kartoffelstärke 22% Erde 9% Sonstiges 35% Holz 34% Die phytosanitäre Einfuhrkontrolle erfolgte an 705 Importsendungen. Es wurden über 42.000 kg und 7.027.000 Stück inspiziert. Überwiegend wurden Früchte, Pflanzen und Verpackungsmaterial aus Drittländern eingeführt. Hauptimportländer waren Thailand, Israel und China. 114 Partien der eingeführten Sendungen entsprachen nicht den gesetzlichen Anforderungen, in 83 Fällen wurde die Vernichtung angeordnet und durchgeführt. Importsendungen 2011 Holz 6% Verpackungsholz 19% Zierpflanzen zur Weiterkultur 13% Schnittblumen 13% Blattgemüse 23% Früchte/Gemüse 26%

Gemäß Pflanzenbeschauverordnung (PBVO) sind im amtlichen Verzeichnis des Landes Brandenburg 267 Betriebe registriert. In diesen Betrieben wurden 270 Betriebskontrollen durchgeführt. Im Ergebnis der jährlichen Mindestkontrolle erhielten 53 Betriebe die Genehmigung zum selbständigen Ausstellen von Pflanzenpässen. Entsprechend der Anbaumaterialverordnung sind in Brandenburg 21 Betriebe registriert. Amtliche Verzeichnis registrierte Betriebe BB 2011 Händler 10% Importeure 6% Produzenten 84% Von Pflanzkartoffeln wurden 320 und von Speise-/ Wirtschaftskartoffeln wurden 216 gezogen. Es wurde kein Befall mit der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michigenensis) festgestellt. Die Schleimkrankheit (Ralstonia solanacearum) wurde 2011 in einem Fall festgestellt. Um die Gefährdung der Kartoffelproduktion aus den Abfallprodukten von Stärkefabriken auszuschließen, wurden die Reststoffe sowie die öffentlichen Gewässer der Umgebung auf Quarantäneschadorganismen (QSO) regelmäßig beprobt. 1.2. Auftreten von Quarantäneschadorganismen (QSO) Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen amtlichen Überwachungsmaßnahmen wurden Monitorings zu 18 speziellen Schaderregern durchgeführt. Es erfolgten 1.121 Umgebungs-, Fallen- bzw. Handelskontrollen, bei denen kein Befall mit diesen risikobehafteten Schaderregern ausgewiesen wurde. Ein Schwerpunkt war auch 2011 das Monitoring auf Befall mit dem Citrusbockkäfer (Anoplophora chinensis). Aufgrund diverser Meldungen aus der Bevölkerung wurden neben den allgemeinen Umgebungskontrollen spezielle Standorte intensiv inspiziert. Bisher wurde in Brandenburg kein Befall festgestellt. Das Monitoring wird 2012 fortgesetzt, da aufgrund von Erstauftretensmeldungen in anderen Bundesländern die Brisanz zugenommen hat. 2

Zum Auftreten von Feuerbrand (Erwinia amylovora) wurden 31 Kontrollen durchgeführt. In zwei der sieben Verdachtsfälle wurde labordiagnostisch an Crataegus im öffentlichen Grün der Erreger des Feuerbrandes bestätigt. Gezielte Schnittmaßnahmen bzw. die Vernichtung der befallenen Pflanzen wurden angeordnet. Regelmäßige amtliche Überwachungsmaßnahmen zum Auftreten des Bananentriebbohrers (Opogona sacchari) wurden an diversen Zierpflanzenzulieferungen und im Bestand tropischer Pflanzen in einer Freizeitanlage durchgeführt. Um den Publikumsverkehr nicht zu behindern, wurden zur biologischen Bekämpfung des Bananentriebbohrers Nematodenpräparate eingesetzt. Gleichzeitig wurde dort auf einen Befall mit dem Indomalaiischen Palmenrüssler (Rhynchophorus ferrugineus) kontrolliert. Zur Überwachung des Auftretens von Potato spindle tuber viroid an Solanaceaen wurden 25 Proben von Tomaten und Kartoffeln aus der Produktio0n im Land BB sowie 22 Proben an Einfuhrsendungen von, Petunia und Calibrachoa mittels PCR getestet. Alle Ergebnisse erbrachten keinen Befall. Auch im Jahr 2011 wurden In Deutschland Käfer des Westlichen Maiswurzelbohrer (Diabrotica virgifera) in Maisbeständen nachgewiesen. Im Land Brandenburg wurden 117 Fallen an 74 Standorten aufgestellt und 14- tägig kontrolliert. Die Überwachung konzentrierte sich auf Abb. Westlicher Maiswurzelbohrer Risikogebiete (Flughafen Schönefeld, Grenznähe Polen, (Diabrotica virgifera) (Quelle: JKI) intensive Maisanbaugebiete mit Selbstfolge bzw. enger Fruchtfolge von Mais, Hauptverkehrswege aus Richtung der Befallsgebiete). Die Gefahr der Verbreitung ist sehr hoch, da der Maiswurzelbohrer außer in Deutschland in mehreren europäischen Staaten, insbesondere auch im Nachbarland Polen vorkommt. Durch den Anbau von Mais zur Biogaserzeugung nimmt mit der jährlich steigenden Anbaufläche in Brandenburg auch das Risiko eines Befalls zu. Um sofort nach Befallsfeststellung alle notwendigen Maßnahmen zur Vernichtung und Ausrottung einleiten zu können, wurde ein umfangreicher Maßnahmeplan zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers erarbeitet. An einer Pflanzkartoffelpartie wurde der Erreger der Schleimkrankheit der Kartoffel Ralstonia solanacearum festgestellt. Aus dem befallenen Betrieb konnten 2011 keine Kartoffeln als Pflanzkartoffeln verwendet werden. Für den Betrieb entstehen in den folgenden drei Jahren wirtschaftliche Ausfälle, u. a. durch hohe Aufwändungen für Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und Pflanzgutzukäufe sowie für Dokumentation und Nachweisführung. Der weltweite Handel erhöht die Gefahr, QSO und neue Schaderreger in die EU und nach Deutschland einzuschleppen. Ein neuer Schaderreger, die Kirschfruchtfliege Drosophila suzukii verursacht vor allem in Südeuropa verheerende Schäden an reifendem Obst. Zur Überwachung werden Fallen in Obstanlagen in der Nähe von Fruchthöfen und Großhandelszentren ausgebracht und kontrolliert. Ein weiterer neuer 3

Quarantäneschaderreger, die Sonnenblumenfruchtfliege Strauzia longipennis, wurde 2010 in Berlin und 2011 in Brandenburg erstmalig in Deutschland an Sonnenblumen festgestellt. Eine Bekämpfungsstrategie muss erarbeitet werden. Abb. Sonnenblumenfruchtfliege Strauzia longipennis (Quelle: JKI) Abb. Schäden an Heidelbeeren verursacht durch die Kirschfruchtfliege Drosophila suzukii (Quelle: EPPO) Die Gefahr der Einschleppung des Kiefernholznematoden (Bursaphelenchus xylophilus) sowie des Asiatischen Laubholzbockkäfers (Anoplophora glabripennis) mit Verpackungsholz aus Drittländern und aus Portugal stellt nach wie vor ein großes Risiko für unsere heimischen Kiefernwälder dar. Brandenburg hat 28 % der gesamten Kiefernfläche der Bundesrepublik Deutschland. Die Holzwirtschaft ist demzufolge einer der wichtigsten Wirtschaftszweige im Land. Neben der Beprobung von Kiefern mit verdächtigen Abb. Holzpaletten Symptomen sowie Holz aus den verarbeitenden Werken erfolgt die Überwachung des Vektors des Kiefernholznematoden, verschiedene Monochamus-Arten. Es werden Fangbäume ausgelegt, an denen die Käfer Eier ablegen, sich daraus Larven, Puppen und wiederum Käfer entwickeln. Diese werden auf den Besatz mit Nematoden untersucht. Seit 2011 werden als neue Überwachungsmethode in Trichterfallen mit Pheromonen Abb. IPPC Kennzeichnung Monochamus-Arten gefangen. Es wurden weder in (Quelle: JKI) Bäumen, in Holzproben noch in den Vektoren 4

Kiefernholznematoden der Art Bursaphelenchus xylophilus gefunden. Die Kontrollen von Verpackungsholz zielen weiterhin auf den Asiatischen Laubholzbockkäfer (Anoplophora glabripennis) sowie auf weitere Schadorganismen von Holz und Gehölzen, die in der EU noch nicht vorkommen, aber bedeutende Schäden verursachen können. Auch in der Forschung wird auf internationale Zusammenarbeit gesetzt. Forschungsobjekte sind zunehmend Schadorganismen, Pflanzen und sonstige Gegenstände (z. B. Erden), die für die Pflanzengesundheit ein Risiko darstellen und daher entweder dem Einfuhrverbot oder strengen Vorsichtsmaßnahmen unterliegen. Das Arbeiten mit solchen Objekten und die Einfuhr bzw. das Verbringen müssen genehmigt und kontrolliert werden. So wurden 2011 zur Einfuhr bzw. zum Verbringen zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecke 57 Ermächtigungen sowie 7 Genehmigungen zum Arbeiten mit den betreffenden Schaderreger oder Pflanzen erteilt. 1.3 Inkrafttreten neuer gesetzliche Anforderungen Mit der Neunten Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2927) wurden Regelungen in der Pflanzenbeschauverordnung (PBVO) für die Einfuhr von Sendungen mit Pflanzen, Pflanzenteilen und sonstigen Gegenständen aus europäischen Nicht-EU-Ländern und Ländern des Mittelmeerraums zu nicht erwerbsmäßigen, züchterischen oder wissenschaftlichen Zwecken neu gefasst. Alle Sendungen mit Pflanzen aus Nicht-EU-Ländern müssen von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sein. Ab 28.12.2011 gelten diese Bedingungen auch für die Mitnahme von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im Reiseverkehr. Ausnahmen sind gemäß 10 PBVO nur zulässig für zeugnis- und untersuchungspflichtige Schnittblumen bis zu 50 Stück und Früchte bis zu 3 kg je Person, sofern keine Einfuhrverbote bestehen und die Ware keine Anzeichen von Krankheiten und Schädlingen aufweist. Des Weiteren wurden die Vorschriften für die Einfuhr, Registrierung bei Behandlung und Kennzeichnung sowie für die Ausbesserung und Aufarbeitung von Holzverpackungsmaterial geändert. Importeure von Waren, die in einer vom Julius Kühn-Institut im Bundesanzeiger bekannt gemachten Risikowarenliste aufgeführt sind und Verpackungsmaterial aus Holz oder Stauholz enthalten oder mit solchem verpackt sind, wurden gemäß 7b verpflichtet, die Einfuhr vor Überführung in ein Zollverfahren der zuständigen Behörde mitzuteilen und das 5

Holzverpackungsmaterial solange zur Verfügung zu halten bis die zuständige Behörde die erforderlichen Kontrollen durchgeführt oder dem Einführer mitgeteilt hat, dass auf eine Kontrolle verzichtet wird. Über die durchgeführte Kontrolle einschließlich ggf. ergriffener Maßnahmen oder den Verzicht auf eine Kontrolle stellt die zuständige Behörde dem Einführer eine Bescheinigung zur Vorlage bei den Zollbehörden aus. Betriebe, die nach dem Internationalen Standard für hölzernes Verpackungsmaterial (ISPM 15) Holzverpackungsmaterial behandeln und mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr bringen, herstellen und behandeln oder kennzeichnen und ausbessern oder aufarbeiten will, müssen nach 13p von der zuständigen Behörde registriert sein. Die Registrierung durch die zuständige Behörde erfolgt auf Antrag unter festgelegten Bedingungen, Voraussetzungen und Auflagen für die Betriebe: Die Verfahrensweise der Kennzeichnung des Verpackungsholzes, die Form (das Layout) der Kennzeichnung, die Haltbarkeit sowie die Stellen des Anbringens sind in 13q genau festgelegt und entsprechen den Anforderungen des ISPM 15. Für die Ausbesserung und Reparatur von ISPM 15 behandeltem Verpackungsmaterial dürfen wiederum nur ISPM-behandeltes und gekennzeichnetes Holz sowie nicht-hölzerne Materialien oder Holzwerkstoffen verwendet werden. Werden mehr bei der Reparatur als ein Drittel der Materialien ausgetauscht, so ist Verpackungsholz erneut einer Behandlung gemäß ISPM 15 zu unterziehen und neu zu kennzeichnen. Verstöße gegen diese Regelungen können gemäß 15 PBVO als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. 1.4 Amtliche Erhebung zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden vom 06. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1383) wurde gemäß 9 die Durchführung einer Erhebung zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden auf Kartoffelanbauflächen, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, gesetzlich vorgeschrieben. Ziel ist es die Verbreitung von Kartoffelnematoden einschließlich Art und Pathotyp festzustellen, deren Ausbreitung zu verhindern und sie zu bekämpfen. 6

In Brandenburg ist für die Durchführung der Amtlichen Erhebung die Pflanzengesundheitskontrolle des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) verantwortlich. Die jährlich zu untersuchende Fläche umfasst in Brandenburg 0,5 Prozent der Anbaufläche für Speise- und Wirtschaftskartoffeln. Die Betriebe, in denen die Erhebung durchgeführt wird, werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Die Probenahme erfolgt nach der Ernte der Kartoffeln durch die Inspektoren der Pflanzengesundheitskontrolle. Dem zuständigen Inspektor sind auf Anforderung die erforderlichen Unterlagen wie Computerauszug des Schlages sowie Angaben zum Kartoffelanbau auf dem Schlag vom Betrieb zur Verfügung zu stellen. Es werden je Schlag maximal 5 ha beprobt, die auf dem Schlagplan zu kennzeichnen sind Die Ergebnisse dieser amtlichen Erhebung werden durch die Pflanzengesundheitskontrolle im Amtlichen Verzeichnis des Landes Brandenburg erfasst: Wurden keine Kartoffelzystennematoden auf einer Fläche nachgewiesen, wird die Fläche als befallsfrei eingetragen. Wurde mindestens eine Zyste der Kartoffelzystennematoden mit lebendem Inhalt gefunden, wird die Fläche als Befallsfläche eingetragen. Das LELF muss Nematodenart, Pathotyp oder Virulenzgruppe der Kartoffelzystennematoden auf der als Befallsfläche in das Verzeichnis eingetragenen Fläche feststellen und teilt dies dem Verfügungsberechtigten bzw. dem Besitzer der Befallsflächen mit. Diese Feststellungen werden ebenfalls in das Amtliche Verzeichnis eingetragen. Einträge in das Verzeichnis sind durch die zuständige Behörde zu aktualisieren. Die Streichung einer Fläche als Befallsfläche ist frühestens sechs Jahre nach der Eintragung zulässig, wenn durch amtliche Untersuchungen kein Befall mit Kartoffelzystennematoden mehr festgestellt wurde. Die zuständige Behörde kann den Zeitraum bis zur Untersuchung um höchstens drei Jahre verkürzen, wenn amtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Kartoffelzystennematodenpopulation durchgeführt wurden. Bei berechtigtem Interesse kann die zuständige Behörde Einsicht in das Verzeichnis gewähren. Bei Befall mit Kartoffelzystennematoden entwickelt die zuständige Behörde ein Amtliches Bekämpfungsprogramm. Die zuständige Behörde kann Verfügungsberechtigte und Besitzer von Befallsflächen zur Durchführung des Bekämpfungsprogramms verpflichten bzw. haben 7

diese Bekämpfungsmaßnahmen zu dulden. Die Behörde kann u. a. Anbaupausen festlegen oder den Anbau resistenter Sorten vorschreiben. Auf einer Fläche, die als Befallsfläche eingetragen wurde, kann der Anbau von Kartoffeln im Rahmen eines amtlichen Bekämpfungsprogramms genehmigt werden. Voraussetzung ist das labordiagnostische Untersuchungsergebnis von Nematodenart, Pathotyp bzw. Virulenzgruppe. Die anzubauende Kartoffelsorte muss resistent gegen die auf der Befallsfläche festgestellte Nematodenrasse sein. Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln, einschließlich derer zum Zwecke des Nachbaus. Bitte beachten Sie, dass auch das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens von Kartoffelzystennematoden anzuzeigen ist. Das können neben Symptomen im Kartoffelbestand bei Anbau einer anfälligen Sorte auch Hinweise auf eine stark verringerte oder veränderte Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte sein. 1.5 Befallenes Verpackungsholz aus Russland Im Zeitraum Mai bis Juli 2011 erfolgten per LKW aus Kasan in Russland Warenlieferungen für einen Empfänger in Deutschland. Es handelte sich um Kunststoffgranulat in Plastesäcken in einer Gesamtmenge von etwa 2.000 t und einem Warenwert von mehreren Millionen Euro, gepackt auf ca. 2.000 Holzpaletten. Mitte Juli 2011 wurde der Pflanzenschutzdienst Brandenburg über Käferbefall an diesen Sendungen informiert. Daraufhin erfolgte phytosanitäre Kontrollen, bei denen lebende und tote Bockkäfer sowie weitere Insekten unter der Schrumpf-Folie der Paletten und auf dem Boden der Lagerhalle, Fraßgänge und Ausbohrlöcher im Palettenholz, frische Bohrspäne als Hinweis auf lebende Larvenstadien oder geschlüpfte Käfer sowie Rinde am Palettenholz festgestellt wurden. Bei der Einfuhr aus Drittländern ist die Befallsfreiheit von den Quarantäneschadorganismen Anoplophora spp., Bursaphelenchus xylophilus sowie außereuropäischen Arten von Monochamus spp., Scolytidae spp. und Pissodes spp. gefordert. Die letztgenannten drei Arten waren einzubeziehen, da aufgrund der geographischen Lage des Ursprungsortes der Ware in Nähe des Ural es auch möglich war, dass das Palettenholz aus asiatischem Gebiet stammt. Außerdem schreibt der Internationale Standard ISPM 15 die phytosanitäre Behandlung und eine entsprechende Kennzeichnung des Verpackungsholzes vor. Das Auftreten lebender Stadien in den Paletten wies jedoch eindeutig darauf hin, dass die Hitzebehandlung nur unzureichend oder gar nicht erfolgte. Die Markierung mit Farbstempel war zudem verwischt und unleserlich. Die Registriernummer zur Identifikation des Palettenherstellers konnte somit 8

nicht eindeutig festgestellt werden. Die Rückverfolgung der Herkunft der Holzpaletten über den Importeur zum Lieferanten blieb erfolglos. Einen weiteren Mangel stellten größere Rindenreste am Holz dar. Da es sich um Nadelholz handelte, konnte ein Befall durch den Kiefernholznematoden nicht ausgeschlossen werden. Für den gesamten Bestand wurden Quarantänemaßnahmen angeordnet, um ein Ausfliegen von Käfern zu verhindern. Das Verbringen des Verpackungsmaterials wurde untersagt. Die Sofortmaßnahmen erlaubten einen Weitertransport der Ware nur nach dem Umpacken auf andere Paletten. Die Vernichtung der Holzpaletten durch Verbrennen wurde angeordnet. Die Durchsetzung dieser Maßnahmen hatte einen hohen arbeitstechnischen und finanziellen Aufwand mit entsprechenden Kosten (mehrere zehntausend Euro) für den Importeur zur Folge. Neuer Warenlieferungen des Importeurs wurden durch den Pflanzenschutzdienst kontrolliert, diese Holzpaletten waren phytosanitär nicht zu beanstanden und vorschriftsmäßig gekennzeichnet. 1.6 Personalmaßnahmen für die Inbetriebnahme des Flughafens Berlin-Brandenburg Durch die Zusammenlegung der Flughäfen Berlin zum Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) wird sich der Warenverkehr mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern vervielfachen. Die steigende Anzahl der Importsendungen sowie Vielfalt der Warenarten bedingt einen höheren Personalbedarf für die phytosanitäre Abfertigung der Sendungen. Langfristig wurde dieses Erfordernis geplant und umgesetzt. Im Rahmen der Forstreform konnten 2011 sechs Inspektoren bzw. Mitarbeiter der Landesforstverwaltung Brandenburg für diese neue Tätigkeit gewonnen werden. Die Übernahme setzte jedoch den Erwerb bestimmter Kenntnisse voraus. 9

Durch interne und externe Schulungsmaßnahmen wurden diese Kollegen ab Mai 2011 ein Jahr lang für die zukünftige Tätigkeit als Mitarbeiter bzw. Inspektor für Pflanzengesundheit am BER vorbereitet. Schwerpunkte der Schulungen mit externen Dozenten waren die Themengebiete Botanik, Bodenkunde, Pflanzenernährung, Pflanzenschutz, Gehölzkunde sowie Obst- und Gemüsebau. Praktischer Unterricht z.b. in Baumschulen und Jungpflanzenbetrieben festigten das erworbene Wissen. Weitere Lehrgänge, z. B. Verwaltungsrecht, IT-Anwendung und Englisch ergänzten die Schulungsmaßnahmen. Einmal wöchentlich wurden in ganztägigen internen Schulungen Kenntnisse im allgemeinen Pflanzenschutz, Pflanzenschutz im Feld- und Gartenbau, Diagnostik, Pflanzengesundheitskontrolle und zu gesetzlichen Grundlagen vermittelt. Diese Schulungen wurden von den Mitarbeitern und Leitern der Fachreferate der Abteilung Vollzug und Kontrolle im Pflanzenschutz vorbereitet und durchgeführt. Die zukünftigen Inspektoren haben darüber hinaus im Wintersemester 2011/12 an der Humboldt-Universität Berlin Grundlagen der Phytomedizin erfolgreich abgeschlossen. Praktische Kenntnisse erwarben die Mitarbeiter und Inspektoren sowohl in der Grenzeinlassstelle Schönefeld, als auch in den Dienstsitzen des Pflanzenschutzdienstes und in der Zentrale des Referates 34. Alle Mitarbeiter haben aufgrund Ihrer Motivation und Einsatzbereitschaft Ende April 2012 die Prüfungen erfolgreich bestanden und offiziell in die Pflanzengesundheitskontrolle übernommen. Da für die Inspektoren entsprechend höhere fachliche Anforderungen bestehen, beträgt ihre Ausbildungszeit eineinhalb Jahre und wird im Herbst 2012 abgeschlossen 10