2. Teil: Intrasystemische Koordination

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Transkript:

2. Teil: Intrasystemische Koordination

Begriff und Regelung der intrasystemischen Koordination Die intrasystemische Koordination ist die Koordination innerhalb ein und desselben Sozialversicherungszweiges. Merke: AHV und IV gelten diesbezüglich als ein einziger Sozialversicherungszweig (Art. 63 Abs. 2 ATSG). Die Koordination von Leistungen innerhalb einer Sozialversicherung ist nicht im ATSG geregelt, sondern richtet sich nach dem jeweiligen Einzelgesetz (Art. 63 Abs. 3 ATSG). Sonderfall Art. 67 Abs. 1 ATSG: Hält sich eine taggeld- oder rentenberechtigte Person zu Lasten der Sozialversicherung in einer Heilanstalt auf, so kann der für die Heilbehandlung leistungspflichtige Sozialversicherungsträger je nach den Familienlasten der versicherten Person die Vergütung für die Unterhaltskosten in der Heilanstalt um einen festen Betrag herabsetzen. Dieser Abzug kann auf dem Taggeld oder der Rente einbehalten werden. 2

1a. Intrasystemische Koordination in der AHV / IV Koordination von Heilbehandlung: Keine Koordination von Heilbehandlung, da AHV keine diesbezüglichen Leistungen kennt. Koordination von Taggeldern: Keine Koordination zwischen AHV und IV, da AHV keine Taggeldleistungen kennt. Innerhalb der IV ist jedoch der Taggeldanspruch mit dem Rentenanspruch zu koordinieren (vgl. dazu Folie 1g) 3

1b. Intrasystemische Koordination in der AHV / IV Koordination von Hilfsmitteln: Die IV kennt einen umfangreicheren Hilfsmittelkatalog als die AHV. Als Grundsatz gilt eine Besitzstandsgarantie: Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel der IV erhalten haben, bleibt der Anspruch weiterhin bestehen (Art. 4 HVA). Koordination von Hilflosenentschädigungen: Koordination von Hilflosenentschädigungen: Die AHV kennt Hilflosenentschädigungen nur bei mittlerer und schwerer Hilflosigkeit, die IV demgegenüber bereits bei leichter Hilflosigkeit. Hat jedoch eine hilflose Person bis zum Erreichen des Rentenalters oder dem Rentenvorbezug eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt. (Besitzstandsgarantie; Art. 43 bis Abs. 4 AHVG) 4

1c. Intrasystemische Koordination in der AHV / IV Koordination IV-Rente und AHV-Altersrente: Der Anspruch auf die IV-Rente erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine AHV-Altersrente (Art. 30 IVG). Für die Berechnung der eine IV-Rente ablösenden AHV-Altersrente ist auf die für die Berechnung der IV-Rente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist (Besitzstandsgarantie; Art. 33 bis AHVG). Vgl. dazu auch BGE 131 V 371ff. 5

1d. Intrasystemische Koordination in der AHV / IV Koordination IV-Rente und AHV- Hinterlassenenrente: Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der AHV als auch für eine IV-Rente erfüllen, haben Anspruch auf eine ganze IV- Rente. Es wird nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet. (Art. 43 Abs. 1 IVG) vgl. dazu auch Urteil des EVG vom 18. März 2005, I 791/03 sowie Urteil des EVG vom 9. Juni 2006, I 808/05 Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwenoder Witwerrente und für eine IV-Rente, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt. (Art. 24b AHVG) Erfüllt eine Waise gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Waisenrente und eine IV-Rente, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt. Sind beide Elternteile verstorben, so wird für den Vergleich auf die Summe der beiden Waisenrenten abgestellt. (Art. 28bis AHVG) 6

1e. Intrasystemische Koordination in der AHV / IV Koordination AHV-Altersrente und AHV- Hinterlassenenrente: Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwenoder Witwerrente und für eine Altersrente, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt. (Art. 24b AHVG) Zuschlag für verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten: Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen. (Art. 35 bis AHVG) Sind für das gleiche Kind sowohl die Voraussetzungen für eine Waisenrente als auch für eine Kinderrente erfüllt, so beträgt die Summe der beiden Renten höchstens 60 Prozent der maximalen Altersrente. Für die Durchführung der Kürzung ist Art. 35 AHVG (Plafonierung bei Ehepaaren) sinngemäss anwendbar. (Art. 37 bis AHVG) 7

1f. Intrasystemische Koordination in der AHV / IV Kürzung wegen Überentschädigung von Kinder- und Waisenrenten: Kinder- und Waisenrenten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen. (Art. 41 AHVG und Art. 38 bis IVG) Konkretisiert wird in Art. 54 bis AHVV, wann ein wesentliches Übersteigen des durchschnittlichen Jahreseinkommens vorliegt, wann eine Kürzung ausgeschlossen ist, dass ein allfälliger Kürzungsbetrag auf die einzelnen Kinder- und Waisenrenten zu verteilen ist und wie die Kürzung bei Teilrenten vorzunehmen ist. (vgl. auch Art. 33 bis IVV) BGE 131 V 233 zur Kürzung bei Teilrenten gemäss Art. 33 bis Abs. 2 IVV. 8

1g. Intrasystemische Koordination in der AHV / IV Koordination von IV-Rente und IV-Taggeld: Grundsatz: Eingliederung vor Rente - der Taggeldanspruch geht dem Rentenanspruch vor. Der Anspruch auf eine IV-Rente entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG bezieht (Art. 29 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht oder auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss und dafür ein Taggeld beanspruchen kann. Ausnahme: Eingliederung nach Beginn des Rentenanspruchs. Diese Konstellation kann dann eintreffen, wenn eine versicherte Person nach Ablauf der Wartefrist (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) noch nicht eingliederungsfähig ist, und sich der Gesundheitszustand erst später stabilisiert (vgl. AHI-Praxis 1996, S. 189ff.). Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit (Art. 18 Abs. 3 IVV). Zur Koordination TG und IR: Art. 20 ter IVV. 9

2a. Intrasystemische Koordination in der beruflichen Vorsorge Leistungszuständigkeit im Invaliditätsfall: Gemäss Art. 23 lit. a BVG ist diejenige Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig, bei welcher die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache nachmals zur Invalidität geführt hat, eingetreten ist (Nachdeckungsfrist von Art. 10 Abs. 3 BVG beachten!). Zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität muss sowohl in sachlicher als auch zeitlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang bestehen. In Ausnahmefällen können dennoch zwei verschiedene Vorsorgeeinrichtungen für den gleichen Leistungsfall zuständig sein (vgl. nachfolgendes Beispiel). 10

2b. Intrasystemische Koordination in der beruflichen Vorsorge Beispiel 1: A ist sowohl beim Arbeitgeber Y als auch beim Arbeitgeber Z zu je 50% angestellt und erreicht bei beiden ein über der Eintrittsschwelle liegendes Gehalt. Auf Grund einer schweren psychischen Erkrankung wird A dauerhaft zu 100% invalid. Lösung: Sowohl die Vorsorgeeinrichtung Y als auch die Vorsorgeeinrichtung Z sind leistungspflichtig und haben jeweils eine ganze Invalidenrente zu erbringen. Eine Vorabkoordination geschieht in diesem Fall bereits dadurch, dass die Leistungen jeweils auf der Basis des koordinierten Lohnes, welcher bei der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung versichert ist, berechnet werden. 11

2c. Intrasystemische Koordination in der beruflichen Vorsorge Beispiel 2: A ist sowohl beim Arbeitgeber Y als auch beim Arbeitgeber Z zu je 50% angestellt und erreicht bei beiden ein über der Eintrittsschwelle liegendes Gehalt. Auf Grund einer psychischen Erkrankung wird A dauerhaft zu 50% invalid. Er gibt deshalb die Stelle beim Arbeitgeber Y auf, während er beim Arbeitgeber Z weiterhin zu 50% beschäftigt bleibt. Gemäss Rechtsprechung ist die VE des Arbeitgebers Y zur Leistung einer ganzen IV-Rente verpflichtet. Die VE des Arbeitgebers Z hingegen, wo A weiterhin im gleichen Umfang arbeitet, ist von einer Leistungspflicht befreit. Vgl. dazu BGE 129 V 132 12

2d. Intrasystemische Koordination in der beruflichen Vorsorge Leistungszuständigkeit bei nachträglicher Erhöhung des Invaliditätsgrades: Erhöht sich ein Invaliditätsgrad zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem die versicherte Person bereits den Arbeitgeber und damit auch die VE gewechselt hat, stellt sich die Frage, welche VE für die revisionsrelevante Verschlechterung aufzukommen hat. Diesfalls ist zu unterscheiden, ob die nachträgliche Erhöhung des Invaliditätsgrades auf derselben medizinischen Ursache beruht, wie die bereits bestehende Invalidität. 13

2e. Intrasystemische Koordination in der beruflichen Vorsorge Zuständigkeit bei nachträglicher Erhöhung des Invaliditätsgrades aus gleicher medizinischer Ursache: Beruht die nachträgliche Erhöhung des Invaliditätsgrades auf derselben medizinischen Ursache wie die ursprüngliche Invalidität, so ist diejenige VE im Obligatoriumsbereich auch für die revisionsrelevante Verschlechterung zuständig, die bereits für die ursprüngliche Teilinvalidität Leistungen ausrichtet. Die neue VE demgegenüber schuldet keine Invaliditätsleistungen. 14

2f. Intrasystemische Koordination in der beruflichen Vorsorge Zuständigkeit bei nachträglicher Erhöhung des Invaliditätsgrades aus neuer medizinischer Ursache: Beruht die nachträgliche Verschlechterung des Invaliditätsgrades auf einer anderen medizinischen Ursache als die ursprüngliche Invalidität, so ist für die revisionsrelevante Verschlechterung die neue VE zuständig. 15

2g. Intrasystemische Koordination in der beruflichen Vorsorge Vorleistungspflicht bei unklarer Zuständigkeit (Art. 26 Abs.. 4 BVG): Die Zuständigkeitsnorm von Art. 23 BVG sorgt für eine Abgrenzung der Leistungszuständigkeit. In der Praxis ist jedoch sehr oft umstritten, in die Versicherungsdauer welcher Vorsorgeeinrichtung der Beginn der später zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit fällt. Ist unklar, welche von mehreren Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 23 BVG zuständig ist, so ist gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG jene Vorsorgeeinrichtung im Umfang der obligatorischen Leistungen vorleistungspflichtig, welcher die versicherte Person zuletzt angehört hat. Die Vorleistungspflichtige VE kann auf die definitiv leistungspflichtige Rückgriff nehmen. 16

2h. Intrasystemische Koordination in der beruflichen Vorsorge Vorleistungspflicht bei unklarer Zuständigkeit (Art. 26 Abs.. 4 BVG): Für eine Vorleistungspflicht muss jedenfalls verlangt werden, dass die versicherte Person invalid ist. Die Vorleistungspflicht bezieht sich ohne gegenteilige Reglementsgrundlage nur auf obligatorische Leistungen. Anzunehmen ist, dass die Vorleistungen den generellen Leistungskoordinationsbestimmungen unterliegen. Das Rückgriffsrecht der vorleistungspflichtigen VE auf die definitiv leistungspflichtige VE wirft viele bislang ungeklärte Fragen auf. Rechtsprechung existiert noch keine. In der Literatur ist z.b. umstritten, ob die vorleistungspflichtige VE einen selbstständigen Rückgriffsanspruch hat, oder ob die versicherte Person diesen Anspruch gegenüber der definitiv leistungspflichtigen VE geltend machen muss. 17

2i. Intrasystemische Koordination in der beruflichen Vorsorge Leistungszuständigkeit für Todesfallleistungen: Grundsatz: Zuständig ist diejenige VE, bei welcher der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, versichert war, oder von welcher er im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt. (Art. 18 BVG) Sonderregelungen für Jugendinvalide und Personen mit Geburtsgebrechen. Analoge Vorleistungsbestimmung in Art. 22 Abs. 4 BVG wie bei Invaliditätsleistungen. 18

2j. Intrasystemische Koordination in der beruflichen Vorsorge Invalidenrentenbezüger erreicht Rentenalter: Gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG erlischt der Anspruch auf die BVG- Invalidenrente mit dem Tod des Anspruchsberechtigten oder dem Wegfall der Invalidität. D.h., die BVG-Invalidenrente ist eine Rente auf Lebenszeit und wird beim Erreichen des Rentenalters nicht (!) von einer Altersrente abgelöst. Gemäss Rechtsprechung ist es jedoch den VE gestattet im Reglement vorzusehen, dass die BVG-Invalidenrente bei Erreichen des Terminalters in eine betraglich mindestens gleich hohe Altersrente umgewandelt wird (vgl. BGE 130 V 270f. Erw. 2.1). In der weitergehenden beruflichen Vorsorge ist die Ausgangslage anders: Invalidenrenten müssen nicht lebenslänglich ausgerichtet werden, sondern dürfen bei Erreichen des Rentenalters in eine Altersrente umgewandelt werden. Diese kann, im Gegensatz zum Obligatoriumsbereich, auch tiefer sein als die Invalidenrente. Voraussetzung ist aber, dass die BVG-Minimalrente immer gewährleistet ist (vgl. dazu BGE 130 V 369). 19

3a. Intrasystemische Koordination in der Unfallversicherung Leistungszuständigkeiten: In der Unfallversicherung gilt das Prinzip der Mehrfachträgerschaft. Dies bedingt, dass bei mehreren für eine Leistungspflicht in Frage kommenden Versicherern eine Zuständigkeitsordnung festgelegt wird. Grundsatz: Art. 77 UVG Zuständig bei BU: Derjenige Versicherer, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat. Zuständigkeit bei BK: Derjenige Versicherer, bei dem die Versicherung bestanden hat, als der Versicherte zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder durch berufliche Tätigkeiten gefährdet war (vgl. aber auch Art. 102 UVV und dazu Folie 3e). Zuständigkeit bei NBU: Derjenige Versicherer, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen BU versichert war. 20

3b. Intrasystemische Koordination in der Unfallversicherung Leistungszuständigkeiten: Leistungszuständigkeit bei Versicherten mit mehreren Arbeitgebern: Art. 99 UVV Abs. 1: "Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufsunfall, so ist der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist." Abs. 2: Bei NBU ist der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig, bei dem der Versicherte vor dem Unfall zuletzt tätig und NBU versichert war.» Bei Rentenleistungen und IE müssen die anderen Versicherer dem leistungspflichtigen Versicherer einen Teil der Versicherungsleistungen zurück erstatten. Dieser Anteil richtet sich nach dem Verhältnis des bei ihnen versicherten Verdienstes zum gesamten versicherten Verdienst. 21

3c. Intrasystemische Koordination in der Unfallversicherung Leistungszuständigkeiten: Leistungszuständigkeit bei erneutem Unfall: Art. 100 UVV (vgl. BGE 120 V 65 und BGE 125 V 324) Abs. 1: "Wenn der Versicherte erneut verunfallt, während er wegen eines versicherten Unfalles noch behandlungsbedürftig, arbeitsunfähig und versichert ist, so muss der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für den neuen Unfall erbringen." Abs. 2: Verunfallt der Versicherte während der Heilungsdauer eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wiederaufnahme einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der neue Unfall Anspruch auf TG aus, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für die früheren Unfälle. Die anderen beteiligten Versicherer vergüten ihm diese Leistungen nach Massgabe der Verursachung. Abweichende Vereinbarungen unter den beteiligten Versicherern sind möglich. Abs. 3: Erleidet ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss der für den zweiten Unfall leistungspflichtige Versicherer sämtliche Leistungen ausrichten. Der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils aus dem ersten Unfall entspricht. 22

3d. Intrasystemische Koordination in der Unfallversicherung Leistungszuständigkeiten: Leistungszuständigkeit beim Verlust paariger Organe: Art. 29 UVV Als paarige Organe gelten Augen, Ohren und Nieren (Abs. 1). Beim Verlust eines paarigen Organs infolge eines versicherten Unfalls wird der Invaliditätsgrad ohne Berücksichtigung des Risikos des Verlustes des andern Organs bestimmt (Abs. 2). Ist nur der erste oder der zweite Verlust eines paarigen Organs versichert, so wird bei Verlust des zweiten Organs der Invaliditätsgrad nach dem Gesamtschaden bestimmt und der Versicherer ist dafür leistungspflichtig (Abs. 3). Wenn der Betroffene bei Verlust des zweiten paarigen Organs gemäss UVG versichert ist, muss der für diesen Unfall zuständige Versicherer leisten. Wenn der Betroffene beim Verlust des zweiten paarigen Organs nicht nach UVG versichert ist, ist der für den Verlust des ersten Organs leistungspflichtige Versicherer auch bei Verlust des zweiten paarigen Organs gegenüber dem Versicherten leistungspflichtig. 23

3e. Intrasystemische Koordination in der Unfallversicherung Leistungszuständigkeiten: Leistungszuständigkeit bei Berufskrankheiten: Art. 102 UVV Bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiedenen Versicherern versicherten Betrieben verursacht wurden, ist der Versicherer des Betriebes leistungspflichtig, bei dem der Versicherte zur Zeit der letzten Gefährdung beschäftigt war (Abs. 1). Bezieht sich die Leistungspflicht auf eine Staublunge oder auf eine Lärmschwerhörigkeit, so müssen die andern beteiligten Versicherer dem leistungspflichtigen Versicherer einen Teil der Versicherungsleistungen zurück erstatten. Dieser Anteil richtet sich nach dem Verhältnis der Dauer der gefährdenden Arbeit bei den jeweiligen Arbeitgebern zur Gesamtdauer der Gefährdung (Abs. 2). 24

3f. Intrasystemische Koordination in der Unfallversicherung Leistungszuständigkeiten: Leistungszuständigkeit für Waisenrenten beim Tod beider Elternteile: Art. 101 UVV und Art. 42 UVV Art. 42 UVV bestimmt für die Leistungsbemessung der Vollwaisenrente Folgendes: Sterben Vater und Mutter an den Folgen versicherter Unfälle, so wird die Vollwaisenrente aufgrund des versicherten Verdienstes des Vaters und jenes der Mutter berechnet (bis zum Höchstbetrag des UVG-versicherten Verdienstes). Art. 101 UVV regelt die Koordination: Sterben Vater und Mutter an den Folgen versicherter Unfälle, so erhält die Vollwaise die Rente gemäss Art. 42 UVV von jenem Versicherer, der für den zweiten Todesfall oder, bei gleichzeitigem Tod, für den Todesfall des Vaters leistungspflichtig ist. Der die Rente ausrichtende Versicherer erhält vom anderen einen Betrag, welcher dem Barwert der Rente für den Tod des anderen Elterteils entspricht. Damit ist die Leistungspflicht des anderen Versicherers abgegolten. 25

3g. Intrasystemische Koordination in der Unfallversicherung Koordination von Leistungsarten: Koordination zwischen UV-TG und UV-IR: Art. 16 Abs. 2 UVG Der Anspruch auf TG erlischt u.a. mit dem Beginn des Anspruchs auf eine Rente. (vgl. dazu Urteil des EVG vom 30. September 2005, U 294/04) Art. 19 Abs. 1 UVG Mit dem Rentenbeginn fallen die Taggeldleistungen dahin. Art. 30 UVV: Übergangsrente vgl. BGE 129 V 283 (in französischer Sprache) Art. 21 Abs. 3 UVG Der Bezüger einer IR hat jedoch Anspruch auf ein TG, wenn während des Rentenlaufes Rückfälle oder Spätfolgen auftreten oder wenn der Versicherer die Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung anordnet, sofern er während der Heilbehandlung eine Verdiensteinbusse erleidet. Das TG wird nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen. 26

3h. Intrasystemische Koordination in der Unfallversicherung Koordination von Leistungsarten: Koordination zwischen UV-TG und UV-HR: Der Anspruch auf UV-HR entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten (Art. 29 Abs. 6 UVG und Art. 30 Abs. 3 UVG). Grundsätzlich erlischt der TG-Anspruch mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). Entsteht jedoch mit dem Tod des Taggeldberechtigten ein Anspruch auf Hinterlassenenrente, so haben die Hinterlassenen bis zum Beginn dieser Rente weiterhin Anspruch auf das TG (Art. 26 UVV). 27

4a. Intrasystemische Koordination in der Militärversicherung Koordination zwischen MV-TG und MV-IR: Art. 40 Abs. 1 MVG Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nahmhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten. 28

4b. Intrasystemische Koordination in der Militärversicherung Koordination zwischen Integritätsschadenrente und Genugtuung: Art. 59 Abs. 2 MVG Die Integritätsschadenrente schliesst Genugtuungsleistungen aus. 29

4c. Intrasystemische Koordination in der Militärversicherung Schicksal der IR bei Erreichen des Rentenalters: Art. 47 MVG Sobald der invalide Versicherte das AHV-Rentenalter erreicht hat, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt. 30

4d. Intrasystemische Koordination in der Militärversicherung Koordination bei Hinterlassenenrenten: Art. 55 MVG Die Ausrichtung von Elternrenten setzt gemäss Art. 55 Abs. 1 MVG voraus, dass keine Ehegatten- oder Waisenrenten ausgerichtet werden. Art. 56 MVG Treffen mehrere Hinterlassenenrenten zusammen, werden sie gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen. Fällt eine Rentenberechtigung später dahin, so werden die verbleibenden Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag erhöht. 31

5. Intrasystemische Koordination in der EO/Mutterschaftsversicherung Koordination zwischen EO-Entschädigung und Mutterschaftsentschädigung: Art. 16g EOG Die Mutterschaftsentschädigung schliesst gemäss Art. 16g Abs. 1 lit. e EOG den Bezug von EO-Entschädigungen nach den Art. 9 und 10 EOG aus. 32

6. Intrasystemische Koordination in der Krankenversicherung Koordination von Taggeldleistungen: Art. 122 Abs. 2 KVV Ist die versicherte Person bei mehr als einem Krankenversicherer für Taggeld versichert, gilt als Überentschädigungsgrenze diejenige von Art. 69 Abs. 2 ATSG. Sind die Leistungen zu kürzen, so ist jeder Versicherer im Verhältnis des von ihm versicherten Taggeldes zum Gesamtbetrag der versicherten Taggelder leistungspflichtig. 33

7. Intrasystemische Koordination bei den Familienzulagen in der Landwirtschaft Verbot des Doppelbezuges: Art. 10 FLG Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer und als Kleinbauer beziehen. (Abs. 1) Sind hauptberufliche Kleinbauern zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen. (Abs. 2 Satz 2) 34

8. Intrasystemische Koordination im Haftpflichtrecht Mehrere Haftpflichtige: Eine intrasystemische Koordination ist im Haftpflichtrecht dann erforderlich, wenn mehrere Haftpflichtige für den gleichen Schaden ersatzpflichtig sind. Als Grundsatz gilt: Solidarische Haftung, d.h. der Geschädigte kann grundsätzlich von jedem Haftpflichtigen den gesamten Schaden ersetzt verlangen, allerdings insgesamt nur einmal. Bei Haftung aus gemeinsamem Verschulden: Art. 50 OR Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. Ob und in welchem Umfang die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt. Bei Haftung aus verschiedenen Rechtsgründen: Art. 51 OR Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. 35

9. Intrasystemische Koordination im Privatversicherungsrecht Doppelversicherung: Eine Doppelversicherung liegt vor, wenn dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit bei mehr als einem Versicherer dergestalt versichert ist, dass die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen. (Art. 53 VVG) Ersatzpflicht bei Doppelversicherung (Art. 71 VVG): Bei Doppelversicherung haftet jeder Versicherer für den Schaden in dem Verhältnisse, in dem seine Versicherungssumme zum Gesamtbetrage der Versicherungssummen steht. Vgl. dazu auch BGE 128 V 243 (in französischer Sprache) zur Koordination zwischen IR der überobligatorischen bv und VVG- Taggeldern. 36