Die Sozialversicherungen
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- Susanne Wolf
- vor 6 Jahren
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1 Seite 1 Lernziele - Sozial- und Personenversicherungen unterscheiden. - Das Dreisäulenprinzip erklären. - Sozial- und Personenversicherungen benennen. - Die wesentlichen Leistungen der Sozial- und Personenversicherungen nennen Die Sozialversicherungen Wenn das Kalenderjahr beginnt, in dem man 18 Jahre alt wird, werden für die Sozialversicherungen Lohnabzüge vorgenommen: Lohnbeiträge der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden Arbeitgeberbeitrag Arbeitnehmerbeitrag Total AHV 4,2% 4,2% 8,4% IV 0,7% 0,7% 1,4% EO 0,15% 0,15% 0,3% ALV / AVIG 1,0 für Einkommens-teile bis 126'000.-; 1,0 für Einkommens-teile bis 126'000.-; 2 % keine Beiträge für Einkommensteile ab 126'000.-mensteile ab 126'000.- keine Beiträge für Einkom- Total 6,05% 6,05% 12,1% Aufgaben: Schreiben Sie für die Abkürzungen mit Hilfe des Lehrmittels die vollständigen Begriffe auf: AHV: IV: EO: ALV: AVIG: Wer muss keine Beiträge an die Sozialversicherungen leisten? Wer ist versichert? Welche Eigenschaft haben daher Sozialversicherungen gemeinsam?
2 Seite 2 Welche Leistungen erbringen die verschiedenen Sozialversicherungen? (Genaue Antwort verlangt) AHV: IV: EO: ALV/AVIG:
3 Seite 3 Die berufliche Vorsorge Pensionkasse (BVG) BVG-Leistungen Gemäss BVG sind folgende Risiken zu versichern: Tod + Erwerbsunfähigkeit ab Alter 18 Alter (Sparen) ab Alter 25 Dazu kann das Reglement einer Pensionskasse die folgenden Leistungen vorsehen: Bei Erreichen des Rücktrittsalters Altersrente (mit anwartschaftlicher Ehegattenrente) Pensionierten-Kinderrente oder Kapitalabfindung (Meldefrist: 6 Monate vor der Pensionierung) Im Todesfall Ehegattenrente Waisenrente Todesfallkapital Bei Erwerbsunfähigkeit Invalidenrente Invaliden-Kinderrente Befreiung von der Beitragszahlung Massgebend für die Höhe dieser Leistungen sind das Eintrittsalter und die bezahlten Beiträge. Die Höhe der Todesfall- und Erwerbsunfähigkeitsleistungen sind zudem vom gewählten Plan (BVG-Basisplan, erweiterte BVG-Pläne) abhängig. Aufgabe: Bei Pensionskassen kann die Rente aufgrund zweier verschiedener Berechnungsgrundlagen festgelegt werden, dem Leistungsprimat oder dem Beitragsprimat. Das Beitragsprimat Beim Beitragsprimat handelt es sich um ein im System der öffentlichen oder privaten Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge angewandtes Prinzip: Die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung richten sich grundsätzlich nach der Höhe der von den Versicherten (und ihren Arbeitgebern) bezahlten Beiträge. Diese Beiträge werden durch das Gesetz oder das Reglement der betreffenden Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse, Sammelstiftung) in Prozenten des versicherten Lohnes festgelegt. Die Höhe der Leistungen wird für jeden einzelnen Versicherten individuell bestimmt und ist Ausdruck der Summe aller während der Beitragsdauer einbezahlten Beiträge (bei Kapitalisierung einschließlich der akkumulierten Zinsen). Jede Lohnveränderung führt zu einer Änderung der Leistungen.
4 Seite 4 Vorteile: Es vermittelt den Arbeitgebern und Versicherten einen hohen Grad an finanzieller Sicherheit, weil ihre gegenseitigen Verpflichtungen stets präzise bestimmbar sind (Höhe der einbezahlten Guthaben, Höhe der zu erwartenden, das heißt finanzierbaren Leistungen sowie die Höhe der Freizügigkeitsleistung, jener Leistung, die bei Wechsel der Vorsorgeeinrichtung oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit ausbezahlt wird). Überdies besteht keine Verpflichtung, beim Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung Einkaufssummen oder bei Lohnerhöhungen Nachzahlungen zu entrichten, um eine gewisse Leistungshöhe zu garantieren. Nachteile: - Bei jeder Erhöhung des versicherten Verdienstes sinkt der Vorsorgegrad, das heißt, aufgrund der verkürzten Beitragsausrichtung reduzieren sich die zu erwartenden Leistungen. Durch die Anwendung altersabhängiger progressiver Beitragssätze kann dieser für die Versicherten ungünstige Effekt korrigiert werden. - Die während der Beitragsdauer eingetretene Inflation wird nicht genügend berücksichtigt, wodurch der Leistungserhalt nur ungenügend gewährleistet ist. Wenn die wirtschaftliche Entwicklung positiv verläuft, das heißt auf dem von der Vorsorgeeinrichtung angelegten Kapital entsprechend hohe Erträge erwirtschaftet werden, werden die beschriebenen Nachteile ganz oder teilweise ausgeglichen. Allerdings kann eine verfehlte Anlagepolitik auch das Gegenteil bewirken. - Das Leistungsniveau fällt beim Beitragsprimat oft tiefer aus als beim Leistungsprimat. Leistungsprimat Beim Leistungsprimat handelt es sich um ein im System der öffentlichen oder privaten Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge angewandtes Prinzip: Die Leistungen entsprechen grundsätzlich einem durch das Gesetz oder das Reglement der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung bestimmten Prozentsatz des versicherten Lohnes. Maßgeblich ist dabei entweder der zuletzt erhaltene Lohn oder der Durchschnittslohn der letzten 5 bis 10 Jahre oder manchmal auch der Durchschnittslohn während der gesamten Beitragsdauer. Der Prozentsatz des versicherten Lohnes ist meistens abhängig vom Alter der Versicherten bei ihrem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung, oft auch vom Alter bei Lohnerhöhungen und beruflichen Neuausrichtungen. Damit der Leistungssatz bei Lohnveränderungen beibehalten werden kann, müssen die resultierenden Mehrkosten durch Nachzahlungen finanziert werden. Wenn die Versicherten bei ihrem Eintritt jenes Alter bereits überschritten haben, welches Anspruch auf die reglementarisch vorgesehenen ordentlichen Leistungen vermittelt, wird von ihnen eine den fehlenden Beitragsjahren entsprechende Einkaufssumme verlangt. Ansonsten muss der Leistungssatz reduziert werden. Wichtigster Vorteil: Es erlaubt die Beibehaltung des relativen Leistungsniveaus bei Veränderungen des versicherten Lohnes. Bedeutender Nachteil: Es verursacht bei jeder Anpassung der Höhe der Leistungen an die Lohnentwicklung steigende Kosten, insbesondere in Zeiten starker Inflation.
5 Seite 5 Unfallversicherungen Leistungen Welche Leistungen erbringt die Unfallversicherung? Taggeld Invalidenrente Integritätsentschädigung Hilflosenentschädigung Hinterlassenenrente Wie können Versicherte ihren Anspruch auf Leistungen geltend machen? Welche Leistungen erbringt die Unfallversicherung? Medizinische Behandlung und finanzielle Unterstützung. A. Sachleistungen Pflegeleistungen und Kostenvergütungen Die versicherte Person hat Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf: die ambulante Behandlung durch den Arzt/die Ärztin, den Zahnarzt/die Zahnärztin und den Chiropraktoren/die Chiropraktorin sowie - auf ärztliche Anordnung - durch medizinisches Hilfspersonal; die vom Arzt/von der Ärztin verordneten Medikamente und Untersuchungen; die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals; die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren; Mittel und Gegenstände, die der Heilung dienen. Kosten für die Heilbehandlung im Ausland für die ärztlich verordnete Hauspflege, Hilfsmittel sowie Unfallschäden an Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen, werden vom Versicherer übernommen. Reise-, Transport- und Rettungskosten sowie Leichentransport- und Bestattungskosten werden ebenfalls vergütet. B. Geldleistungen Taggeld Taggeld ist eine versicherte Person infolge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Dieses wird ab den 3. Tag nach dem Unfalltag für jeden Kalendertag ausgerichtet. Es beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes, bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend weniger. Der Taggeldanspruch erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, dem Beginn einer Invalidenrente oder mit dem Tod der versicherten Person. Das Taggeld für Personen, welche während der Arbeitslosigkeit verunfallen entspricht der Arbeitslosenentschädigung.
6 Seite 6 Invalidenrente Wenn eine versicherte Person infolge eines Unfalls invalid wird, d.h. voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in ihrer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt ist, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Anspruch entsteht, wenn eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwarten lässt und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind. Massgebend für die Bemessung des Invaliditätsgrades ist der Vergleich der Erwerbsmöglichkeiten des Versicherten mit bzw. ohne die Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit. Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes, bei Teilinvalidität entsprechend weniger. Versicherte mit Anspruch auf eine Rente der AHV bzw. IV gewährt die Unfallversicherung eine Komplementärrente in der Höhe der Differenz zwischen 90% des versicherten Verdienstes und der AHV/IV-Rente, höchstens wird aber der für Voll- bzw. Teilinvalidität vorgesehene Betrag der Unfallinvalidenrente bezahlt. Mit der Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit, der gänzlichen Abfindung, dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten endet der Rentenanspruch. Integritätsentschädigung Erleidet eine versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität (z. B. Verlust einer Niere oder eines Beines, Tetraplegie, vollständige Blindheit), hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Die Entschädigung in Form einer Kapitalleistung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Hilflosenentschädigung Braucht die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd die Hilfe Dritter oder eine persönliche Überwachung, hat sie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Hinterlassenenrente Stirbt eine versicherte Person an den Folgen eines Unfalls, so haben der überlebende Ehepartner bzw. die überlebende Ehepartnerin (unter bestimmten Voraussetzungen) sowie die Kinder Anspruch auf eine Hinterlassenenrente. Sofern die verunfallte Person einem geschiedenen Ehegatten bzw. einer geschiedenen Ehegattin gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war, wird dieser/diese der Witwe bzw. dem Witwer gleichgestellt. Die Hinterlassenenrente wird in Prozenten des massgeblichen versicherten Verdienstes berechnet und beträgt für Witwen und Witwer 40%, für Halbwaisen 15% und für Vollwaisen 25%, für alle Hinterlassenen zusammen jedoch maximal 70%. Die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten bzw. die geschiedene Ehegattin entspricht 20% des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag. Haben die Hinterlassenen Anspruch auf eine IV- oder AHV-Rente, wird ihnen von der Unfallversicherung eine Komplementärrente gewährt (siehe Invalidenrente). In bestimmten Fällen wird der Witwe oder der geschiedenen Ehefrau eine Abfindung an Stelle der Rente gewährt. Der Anspruch des überlebenden Ehegatten erlischt grundsätzlich mit der Wiederverheiratung, dem Tod der rentenberechtigten Person oder dem Auskauf der Rente; derjenige der
7 Seite 7 Kinder endet grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Altersjahres bzw. mit dem Abschluss der Ausbildung, spätestens aber mit dem vollendeten 25. Altersjahr. Wie können Versicherte ihren Anspruch auf Leistungen geltend machen? Indem sie Unfälle dem Arbeitgebenden oder dem Unfallversicherer melden. Bei Unfällen in der Schweiz Unfälle in der Schweiz müssen von der verunfallten Person oder ihren Angehörigen sofort dem Arbeitgebenden oder dem zuständigen Unfallversicherer gemeldet werden. Bei Unfällen in einem EU-Land Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in einem EG-Land sollte sich die verunfallte Person unverzüglich an die zuständige aushelfende Stelle des entsprechenden Staates wenden (siehe untenstehenden Kasten). Diese Stelle übernimmt vorübergehend die Heilungskosten und rechnet später mit dem zuständigen schweizerischen Unfallversicherer ab. Ein Unfall oder Todesfall sollte ebenfalls sofort dem Arbeitgeber in der Schweiz mitgeteilt werden. Krankenversicherung Leistungen Die obligatorische Krankenpflegeversicherung gewährt Leistungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Bei Unfällen springt die Krankenversicherung allerdings nur dann ein, wenn die versicherte Person über keine andere (obligatorische oder private) Versicherungsdeckung verfügt. Weiter übernimmt sie auch Kosten bei bestimmten Massnahmen der medizinischen Prävention. Im Folgenden werden die grundsätzlichen Aspekte der Leistungen erläutert. Alle Krankenversicherer, die die obligatorische Krankenpflegeversicherung durchführen, müssen den gleichen gesetzlich vorgeschriebenen Leistungsumfang übernehmen. Darüber hinaus dürfen die Krankenversicherer keine weitergehenden "freiwilligen" Leistungen vergüten. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt nach dem Gesetz nur Leistungen, welche wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Werden von einem Leistungserbringer (Arzt, Physiotherapeut usw.) Leistungen durchgeführt oder angeordnet, welche nicht zu den Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenversicherung gehören, ist er verpflichtet, die Patienten und Patientinnen darauf hinzuweisen.
8 Seite 8 Aufgaben: Erklären Sie, was die Begriffe Grundversicherung und Zusatzversicherung bedeuten. Nennen Sie Zusatzversicherungen der Krankenkasse, die sinnvoll sind, und begründen Sie jeweils, warum diese aus Ihrer Sicht sinnvoll sind.
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