Gesellschaft zur Verwertung organischer Abfälle mbh & Co. KG. Kompostwerk Pohlsche Heide (Am Kompostwerk 2; Hille) Betriebsordnung

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Transkript:

Gesellschaft zur Verwertung organischer Abfälle mbh & Co. KG Kompostwerk Pohlsche Heide (Am Kompostwerk 2; 32479 Hille) Betriebsordnung 1 Öffnungszeiten Mo - Fr Sa 7:30-18:00 Uhr 7:30-14:00 Uhr 2 zugelassene Abfallarten (Positivkatalog) Zur Verarbeitung sind im Kompostwerk Pohlsche Heide laut Genehmigung folgende kompostierbare Abfallarten zugelassen: Nummer nach AVV Abfallbezeichnung Herkunft 02 01 03 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, 02 01 06 tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh) 02 02 99 Abfälle a. n. g. (hier: Magen- und Darminhalte) 02 03 01 Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen (hier: aus der Zubereitung von Obst, Gemüse und Getreide) 02 03 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 05 01 für den Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (hier: überlagerte Nahrungsmittel) Forstwirtschaft Jagd und Fischerei Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft Jagd und Fischerei Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse Abfälle aus der Milchverarbeitung

Nummer nach Abfallbezeichnung AVV 02 06 01 für den Verzehr oder Verarbeitung Herkunft Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren ungeeignete Stoffe 02 07 02 Abfälle aus der Alkoholdestillation Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) 02 07 04 für den Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (hier: Überlagerte Genussmittel / Malztreber, Malzkeime, Malzstaub, / Hopfentreber Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) 03 01 01 Rinden und Korkabfälle (hier: Rinden) Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln 03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln 03 03 01 Rinden- und Holzabfälle Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Getrennt gesammelte Fraktionen Kantinenabfälle (außer 15 01) 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle) 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle Andere Siedlungsabfälle Das angelieferte Material darf keine Bestandteile enthalten, die aufgrund Ihrer chemischen und physikalischen Eigenschaften die angestrebte Kompostqualität (RAL-GZ 251) gefährden. 3 Eingangskontrolle 3.1 Vor der Annahme werden die Abfälle vom Betriebspersonal auf ihre Zulassung hin überprüft. Die Bestimmungen der Betriebsordnung gelten mit der Anlieferung von Abfällen bzw. beim Befahren des Betriebsgeländes als anerkannt. Mit der Übergabe des Anlieferungsmaterials verpflichtet sich der Anlieferer, nach Aufforderung wahrheitsgemäße Angaben über die Herkunft des Materials zu machen. Der vollständige Wortlaut der Betriebsordnung und -genehmigung kann im Betriebsgebäude eingesehen werden. 3.2 Zurückweisung von Abfällen 3.2.1 Abfälle, die zur Behandlung nicht zugelassen sind, werden vom Betriebspersonal zurückgewiesen.

3.2.2 Stellt sich bei oder nach der Entladung der Abfälle heraus, daß die Anlieferung der abgeladenen Abfälle nicht zugelassen ist, werden die Abfälle vom jeweiligen Anlieferer bzw. auf dessen Kosten wieder aufgeladen und abtransportiert. 3.2.3 Stimmen die abgeladenen Abfälle nicht mit der angezeigten Abfallart überein, kann das Betriebspersonal, je nachdem ob ein leichter oder schwerer Verstoß oder gar Betrugsabsicht vorliegt, folgende Maßnahmen ergreifen: a) Zurückweisen gem. 3.2.1 b) Zurückweisen gem. 3.2.1 und Verwarnung des Anlieferers c) Zurückweisen gem. 3.2.1 und Erstattung von Strafanzeige gegen den Anlieferer wegen versuchten Betruges d) Händische Nachsortierung durch den Anlieferer e) Nachsortierung des angelieferten Materials mit Hilfe von Personal und Anlagentechnik gegen Berechnung der Kosten zu Lasten des Anlieferers. Andere Kombinationen der Maßnahmen Verwarnung, Strafanzeige und Nachsortieren sind möglich. 3.2.4 Die Kosten, die durch die Maßnahmen nach Punkt 3.2.3 entstehen, trägt der Anlieferer. Dazu gehören auch die Kosten für evtl. notwendige Zusatzbehandlung und Sicherungsmaßnahmen. 3.3 Der Betreiber des Kompostwerkes kann anordnen, daß zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes, bestimmte Stoffe nur in beschränkten Mengen angenommen werden. 4 Erfassung der Abfallmengen 4.1 Die angelieferten Abfallstoffe werden grundsätzlich (bis auf PKW- Anlieferungen) gewogen. 4.2 Das ermittelte Gewicht wird auf der Anlieferungsanzeige erfaßt. Einwände gegen die Bestimmung der Abfallmenge und der Abfallart können nur bei der Anlieferung erhoben werden. 4.3 Die Erfassung der Abfallstoffe von Daueranlieferern erfolgt mit Hilfe einer Kundenstammdatei. Dadurch kann in Abstimmung mit dem Betreiber die Rückwiegung entfallen. Zur Kontrolle werden in diesem Fall stichprobenartig Rückwiegungen vorgenommen. 4.4 Bei der Anlieferung von entgeltpflichtigen Kleinmengen wird bar - gegen Entgeltquittung - beim Wäger bezahlt. Damit entfällt für diese Art der Anlieferung jede weitere Abrechnung. Zur Erhebung der Gebühren gelten die vom Abfallwirtschaftsbetrieb des Kreises Minden-Lübbecke festgelegten jeweils gültigen Entgelt- bzw. Gebührensätze.

5 Verhalten auf dem Betriebsgelände der Kompostierungsanlage 5.1 Der Anlieferer bzw. der Abholer und seine Bediensteten haben den Anweisungen des Betriebspersonals unbedingt Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Zuweisung einer entsprechenden Abladestelle. 5.2 Auf dem Betriebsgelände gelten die Regeln der StVO. Die Höchstgeschwindigkeit auf dem Betriebsgelände beträgt 10 km/h. Die Sicherheitszeichen sind zu beachten. 5.3 Auf dem Betriebsgelände ist das Rauchen verboten. 5.4 Das Einsammeln und Mitnehmen von Gegenständen auf der Anlage ist untersagt. Jedes Zuwiederhandeln wird strafrechtlich verfolgt. 5.5 Das Betriebspersonal kontrolliert die Abfälle auch bei der Entladung an der Abladestelle. Stimmen die Abgeladenen Abfälle nicht mit den angezeigten überein, wird nach Punkt 3.2.3 verfahren. 5.6 Den Anlieferern ist der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände nur solange gestattet, wie dies zur Anlieferung oder Abholung erforderlich ist. 6 Haftung 6.1 Für Schäden, die durch Fahrzeuge oder durch die Bediensteten des Anlieferers verursacht werden, haftet der Anlieferer. 6.2 Für Schäden, die durch die Anlieferung von Abfällen entstehen, haftet der Anlieferer unbeschränkt, auch wenn die Schäden schuldlos verursacht wurden. Ausgenommen bleiben Schäden höherer Gewalt. 6.3 Der Anlagenbetreiber haftet für Schäden, die seine Bediensteten und Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen. 6.4 Für Reifenschäden übernimmt der Anlagenbetreiber keine Haftung. 7 Kompostverkauf 7.1 Auf der Kompostierungsanlage werden folgende Komposterzeugnisse produziert: - Frischkompost, Siebstufe auf Anfrage - Fertigkompost, Siebstufe auf Anfrage - Substratkompost, Siebstufe auf Anfrage - Mulchkompost, Siebstufe auf Anfrage - Wurzelhackdekor; Siebstufe auf Anfrage - Biofiltermaterial, Siebstufe auf Anfrage

7.2 Der Verkauf der Produkte erfolgt während der Öffnungszeiten. 7.3 Die Preise für die verschiedenen Produkte entnehmen Sie bitte dem gesonderten Aushang. 7.4 Bei speziellen Fragen zur Kompostanwendung wenden Sie sich bitte an die Betriebsleitung der Kompostierungsanlage. Allgemeine Informationen entnehmen Sie bitte den Rahmenempfehlungen. 7.5 Für Wiederverkäufer gelten besondere Regelungen, die bei der Betriebsleitung nachgefragt werden können. 7.6 Für den Kompostverkauf gelten im übrigen auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Floragil. 8 Änderungen Änderungen der Betriebsordnung bleiben vorbehalten. 9 Inkrafttreten Diese Betriebsordnung für das Kompostwerk Pohlsche Heide tritt am 01.Jan.2002 in Kraft. Hille, den 01.01.2002 GVoA mbh & Co. KG Betriebsleitung