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Transkript:

DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb366_13 letzte Aktualisierung: 4.3.2014 BGH, 8.1.2014 - XII ZB 366/13 VersAusglG 16, 18 Feststellung der Artgleichheit von Versorgungsanrechten i. S. d. 18 Abs. 1 VersAusglG Bei der Feststellung der Artgleichheit der Versorgungsanrechte im Rahmen von 18 Abs. 1 VersAusglG ist auch bei Landes- und Kommunalbeamten, Zeitsoldaten und Widerrufsbeamten auf das zu belastende Anrecht und nicht auf das Anrecht abzustellen, das durch externe Teilung nach 16 Abs. 1 und 2 VersAusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden würde.

BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 366/13 BESCHLUSS vom 8. Januar 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja VersAusglG 16, 18 Bei der Feststellung der Artgleichheit der Versorgungsanrechte im Rahmen von 18 Abs. 1 VersAusglG ist auch bei Landes- und Kommunalbeamten, Zeitsoldaten und Widerrufsbeamten auf das zu belastende Anrecht und nicht auf das Anrecht abzustellen, das durch externe Teilung nach 16 Abs. 1 und 2 Vers- AusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden würde. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - XII ZB 366/13 - OLG Schleswig AG Schleswig

- 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Juni 2013 aufgehoben. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Schleswig vom 10. April 2013 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2 der Beschlussformel) geändert und insoweit wie folgt neu gefasst: Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Vers.-Nr.: ) ein Anrecht in Höhe von 1,5056 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (Vers.-Nr. ) übertragen. Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gerichteten Anrechts des Antragsgegners bei der Bundesrepublik Deutschland, Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Hannover (Geschäftszeichen: Az. ) ein Anrecht in monatlicher Höhe von 37,88

- 3 - auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Vers.-Nr.: ), bezogen auf den 31. Oktober 2011, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Beschwerdewert 1.337 Gründe: I. 1 2 Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 2. Oktober 2008 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 26. November 2011 zugestellt. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Oktober 2011 ( 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Versorgungsanrechte erworben. Die ehezeitlichen Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich auf 3,0111 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 1,5056 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 9.068,73. Der Ehemann ist Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit am Ende der Ehezeit noch nicht abgelaufen war. Er hat in der Ehezeit ein auf den 31. Oktober 2011 bezogenes Anrecht auf Nachversicherung in der gesetz-

- 4 - lichen Rentenversicherung in monatlicher Höhe von 75,77 mit einem Ausgleichswert von 37,88 und einem korrespondierenden Kapitalwert von 8.306,78 erlangt. 3 4 Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute durch Beschluss vom 10. April 2013 geschieden und im Verbund zum Versorgungsausgleich ausgesprochen, dass ein Wertausgleich der von den Ehegatten erworbenen Anrechte nicht stattfindet, weil die Anrechte gleichartig seien und zwischen ihnen nur eine geringfügige Wertdifferenz im Sinne von 18 Abs. 1 und 3 VersAusglG bestehe. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 (Bundesrepublik Deutschland) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt, den Versorgungsausgleich bezüglich der beiden von den Ehegatten erworbenen Anrechte entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. II. 5 6 Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2013, 1904 veröffentlicht ist, hat die Auffassung vertreten, dass im Rahmen der Bagatellprüfung nach 18 Abs. 1 VersAusglG das gesetzliche Rentenanrecht der Ehefrau mit dem gesetzlichen Rentenanrecht verglichen werden müsse, welches im Wege der externen Teilung nach (richtig:) 16 Abs. 2 VersAusglG zugunsten des Ehemannes begründet werden würde. Das Gesetz verlange die Artgleich-

- 5 - heit der einander gegenübergestellten Anrechte, weil sich annähernd gleiche Stichtagswerte am Ende der Ehezeit unterschiedlich entwickeln und zu erheblich divergierenden Versorgungsleistungen führen können. Die künftige Entwicklung einer extern ausgeglichenen Anwartschaft richte sich aber nach den wertbildenden Faktoren des begründeten und nicht nach denjenigen des ausgeglichenen Anrechts. 7 8 9 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Mit Recht hat das Beschwerdegericht allerdings die gegen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach 18 Abs. 1 VersAusglG gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 als zulässig angesehen, weil diese mit ihrem Rechtsmittel eine unrichtige Beurteilung des Rechtsbegriffes der Gleichartigkeit nach 18 Abs. 1 VersAusglG geltend gemacht hat (Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 21). b) Ebenfalls im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass ein Ehegatte, der am Ende der Ehezeit in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit steht, eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis oder vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erwirbt (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - FamRZ 2003, 29, 30 mwn). Dieses bei dem Dienstherrn des Zeitsoldaten bestehende Anrecht ist im Wege der externen Teilung durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen ( 16 Abs. 2 VersAusglG) und mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten ( 44 Abs. 4 VersAusglG).

- 6-10 11 12 c) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht indessen in seiner Beurteilung, dass für die Feststellung der Artgleichheit der Anrechte im Rahmen des 18 Abs. 1 VersAusglG auf das nach 16 Abs. 2 VersAusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründende, nicht auf das zu belastende Anrecht abzustellen sei (ebenso AG Hameln FamRZ 2012, 132 [Ls]). Diese Ansicht lässt sich weder mit dem Wortlaut des 18 Abs. 1 VersAusglG noch mit der Systematik des Gesetzes in Einklang bringen. Nach 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht "beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen", sofern die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Dies deutet schon begrifflich darauf hin, dass diejenigen von den Ehegatten tatsächlich erworbenen Anrechte miteinander zu vergleichen sind, zu deren Lasten der Wertausgleich durchgeführt werden würde, wenn das Familiengericht von der Möglichkeit des 18 Abs. 1 VersAusglG keinen Gebrauch macht. Es kommt hinzu, dass sich 16 Abs. 2 VersAusglG, der den Ausgleich der Versorgung eines Soldaten auf Zeit durch Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung anordnet, dazu verhält, wie der Wertausgleich durchzuführen ist. Die nach 18 Abs. 1 VersAusglG zu beurteilende Frage, ob es aus bestimmten Billigkeitsgründen überhaupt zu einem Wertausgleich durch Teilung des Anrechts kommt, ist der Frage nach den Teilungsmodalitäten auch systematisch vorgelagert. Überträgt man im Übrigen den vom Beschwerdegericht entwickelten Rechtsgedanken folgerichtig auf andere Konstellationen der externen Teilung, würde dies in den Fällen des 15 Abs. 1 VersAusglG zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, dass die Billigkeitsentscheidung nach 18 Abs. 1 VersAusglG von der Wahl der Zielversorgung durch die ausgleichsberechtigte Person abhängen könnte. d) Das von der Ehefrau erworbene Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung und das von dem Ehemann erworbene, alternativ ausgestaltete

- 7 - Versorgungsanrecht als Soldat auf Zeit sind nicht gleichartig im Sinne von 18 Abs. 1 VersAusglG. Da die Versorgungsaussicht des Ehemannes möglicherweise in einer Dienstzeitanrechnung in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis münden wird, käme eine Anwendung von 18 Abs. 1 VersAusglG nur in Betracht, wenn auch ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit den gesetzlichen Rentenanrechten der Ehefrau artgleich wäre. Dies ist, wie der Senat inzwischen entschieden hat, nicht der Fall, weil sich Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und Anrechte der Beamtenversorgung sowohl in der Struktur und Finanzierung als auch im Leistungsspektrum und in der Wertentwicklung wesentlich voneinander unterscheiden (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 211/13 - FamRZ 2013, 1636 Rn. 12 ff.). Insoweit sieht der Senat gemäß 74 Abs. 7 FamFG von einer weitergehenden Begründung seiner Entscheidung ab.

- 8-13 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen selbst entscheiden ( 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Auf der Grundlage der Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger sind die Anrechte der Ehefrau im Wege interner Teilung nach 10 Abs. 1 VersAusglG und die Anrechte des Ehemannes im Wege externer Teilung nach 16 Abs. 2 VersAusglG wie aus der Beschlussformel ersichtlich auszugleichen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Schleswig, Entscheidung vom 10.04.2013-90 F 30/12 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 14.06.2013-12 UF 62/13 -