Versorgungsausgleich bei einer nach DDR-Recht zu scheidenden Ehe nach Tod eines Ehegatten

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1 OLG Bamberg, Beschluss v UF 98/17 Titel: Versorgungsausgleich bei einer nach DDR-Recht zu scheidenden Ehe nach Tod eines Ehegatten Normenketten: VersAusglG 31 Abs. 1 S. 1, 48, 50 EGBGB Art. 17 Abs. 3, Art. 234 ZPO 628 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Leitsätze: 1. Art. 17 Abs. 3 EGBGB, 31 VersAusglG - Versorgungsausgleich bei einer nach DDR-Recht zu scheidenden Ehe nach Tod eines Ehegatten; keine Angleichung der Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung Ost bei Gesamtsaldierung. (Rn. 21) 2. Bei der gem. 31 VersAusglG durchzuführenden Gesamtsaldierung ist die Einstellung ausschließlich der korrespondierenden Kapitalwerte ohne eine Angleichung bezüglich der Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung Ost für die Zeit des Ehezeitendes bis zur Versorgungsausgleichsentscheidung gerechtfertigt (so auch z.b. OLG Bremen, Beschluss vom , 4 UF 159/14; a. A. z.b. OLG Stuttgart FamRZ 2015, 507 und OLG Celle FamRZ 2013, 382). Das Erfordernis einer Angleichung zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Dynamik regel- und angleichungsdynamischer Anrechte bei der Gesamtsaldierung ergibt sich weder aus 31 VersAusglG noch aus sonstigen Normen (vgl. OLG Dresden FamRZ 2014, 1639). (Rn. 21) Schlagworte: Versorgungsausgleich, Gesamtsaldierung Vorinstanz: AG Bamberg, Beschluss vom F 470/14 Fundstellen: FamRZ 2018, 182 LSK 2017, NZFam 2017, 1156 Tenor 1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bamberg vom (206 F 470/14) in Ziffer 1. Aufgehoben und in Ziffer 2. wie folgt abgeändert. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des verstorbenen M.S. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungs-Nr. ) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6,2628 Entgeltpunkten in der allgemeinen Rentenversicherung auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den , übertragen. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2 Gründe 1 Mit Urteil vom , rechtskräftig seit , hat das Amtsgericht Bamberg im Verfahren 6 F 118/89 die Ehe des am 1985 vom Gebiet der ehemaligen DDR in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übergesiedelten, am 2006 verstorbenen damaligen Antragstellers M. S. und der jetzigen Antragstellerin geschieden und im Tenor ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Zu Letzterem hat das Amtsgericht ausgeführt, dass ein Versorgungsausgleich zur Zeit nicht stattfinde, weil einer der Eheleute (die Antragsgegnerin) seinen Wohnsitz in der DDR habe. Ein Versorgungsausgleich scheitere am Fehlen eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Bundesrepublik und der DDR. Im Übrigen hat das Amtsgericht insoweit auf die Entscheidung des OLG München in FamRZ 1980, 374 Bezug genommen. Die Antragstellerin ist von Geburt an bis zum Wirksamwerden der deutschen Einigung am (und auch nachfolgend) im Gebiet der ehemaligen DDR wohnhaft geblieben. 2 Mit Schriftsatz vom hat der Antragstellervertreter beantragt, den Versorgungsausgleich durchzuführen. 3 Der am verstorbene M. S. wurde vom sächsischen Fiskus beerbt. Letzterer wird vom Landesamt für Steuern und Finanzen, vertreten. 4 Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht Bamberg die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich angeordnet und in Ziffer 2. entschieden, dass mit Wirkung ab der Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt werde, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des verstorbenen Antragstellers M. S. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungs-Nr. ) zu Gunsten der Antragstellerin (dort als Antragsgegnerin bezeichnet) ein Anrecht in Höhe eines korrespondierenden Kapitalwertes von ,39 Euro auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den , übertragen werde. Der Ausgleichswert sei in Entgeltpunkte umzurechnen. Insoweit und insbesondere hinsichtlich der einzelnen Kapitalwerte der Anrechte wird auf den Beschluss vom verwiesen. 5 Gegen diesen ihr am zugestellten Beschluss hat die Deutsche Rentenversicherung Bund mit am beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben vom Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass der korrespondierende Kapitalwert in Entgeltpunkte umzurechnen sei. Im Übrigen wird auf das Beschwerdeschreiben vom verwiesen. 6 Die Antragstellerin ist mit ihrer Beschwerdeerwiderung vom der Auffassung, dass es nicht Pflicht des Gerichts sei, den Kapitalwert in Entgeltpunkte umzurechnen. Auch habe das Amtsgericht den Versorgungsausgleich mit Wirkung ab zutreffend durchgeführt. Auf den Schriftsatz vom wird ergänzend Bezug genommen. 7 Mit Schreiben vom hat das Beschwerdegericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Anordnung der rückwirkenden Wirksamkeit ab ohne gesetzliche Grundlage ist, der Kapitalwert in 6,2628 Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung umzurechnen und eine Angleichung nicht beabsichtigt sei. Die Wiederaufnahme des Verfahrens könne auf 50 VersAusglG gestützt werden, da die Entscheidung im Urteil vom , dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, angesichts der im Urteil hierfür angeführten Begründung als Sachbehandlung gem. 628 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO (in der Fassung bis ) mit anschließender konkludenter Aussetzung gem. 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgelegt werden könne. Von der Möglichkeit der Stellungnahme bis haben weder die

3 Antragstellerin noch die Deutsche Rentenversicherung Bund bzw. das Landesamt für Steuern und Finanzen des Freistaates Sachsen Gebrauch gemacht. II. 8 Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund ist zulässig ( 58 ff. FamFG) und führt zur tenorierten Abänderung der angefochtenen Entscheidung. 9 Der Versorgungsausgleich ist vorliegend nach den Bestimmungen des VersAusglG zu regeln ( 48 VersAusglG). 10 Die Durchführung des Versorgungsausgleichverfahrens rechtfertigt sich in entsprechender Anwendung des Art. 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EGBGB. 11 Der Scheidungsantrag wurde im Jahr 1989 gestellt. Im Jahr 1990 wurde die Scheidung ausgesprochen und auch rechtskräftig. Art EGBGB, der auch auf Entscheidungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis anwendbar ist (Staudinger/Rauscher (2016), Art EGBGB, Rn. 10), steht dem Versorgungsausgleichsverfahren nicht entgegen, da mit Urteil vom über die Versorgungsanrechte in der Sache nicht entschieden wurde. Zwar hat das Amtsgericht tenoriert, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Dies hat das Amtsgericht aber damit begründet, dass ein Sozialversicherungsabkommen mit der DDR nicht bestehe und daher - unter Anwendung bundesdeutschen Rechts - ein Versorgungsausgleich derzeit nicht durchgeführt werden könne. Damit hat das Amtsgericht keine Sachentscheidung zum Versorgungsausgleich getroffen. 12 Aufgrund des letzten gemeinsamen Aufenthaltes der früheren Ehegatten im Gebiet der ehemaligen DDR hätte das Amtsgericht die Scheidung nach dem Recht der ehemaligen DDR beurteilen müssen (vgl. BGH FamRZ 1994, 884; 1984, 674). Da diesem ein Versorgungsausgleich fremd war, hätte ein Ausspruch hierzu richtiger Weise gänzlich unterbleiben müssen. 13 Für diese Fälle ist mit BGH FamRZ 1994, 884 (dort Rn. 10) eine analoge Anwendung des Art. 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EGBGB (idf ab ) gerechtfertigt. Soweit Art. 17 Abs. 3 EGBGB nachfolgend zum , und schließlich zum geändert wurde, kann die Frage der intertemporalen Anwendbarkeit der jeweiligen Fassungen dahingestellt bleiben, weil nach allen Fassungen ein Versorgungsausgleich vorliegend erfolgen kann. Die Antragstellerin hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Diese verblieb bis zur deutschen Einigung im Beitrittsgebiet der ehemaligen DDR. Der verstorbene M. S. hat nach seiner Übersiedlung Versorgungsanrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor dem erworben. Da die Eheschließung bereits am und die Trennung der Eheleute mit der Übersiedlung des M. S. im Jahr 1985 erfolgt ist und sonstige besonderen Umstände nicht ersichtlich sind, widerspricht die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht der Billigkeit. 14 Soweit das Beschwerdegericht mit Schreiben vom die Beteiligten auf die Anwendbarkeit des 50 VersAusglG i. V. m. 628 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO, 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG hingewiesen hat, kann daran nicht festgehalten werden, da die Regelungen des VAÜG erst zum in Kraft getreten sind. Ein erneuter Hinweis an die Beteiligten war jedoch aufgrund des Umstandes, dass mit obigen Ausführungen ebenfalls der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, nicht erforderlich. 15

4 Da M. S. nach Rechtskraft der Ehescheidung und vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verstorben ist, ist das Verfahren gem. 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, 219 Nr. 4 FamFG gegen die Erben des Verstorbenen zu führen, hier also gegen den Freistaat Sachsen. 16 Das Verfahren nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB, 31 VersAusglG ist ein selbständiges Verfahren und stellt hier keine Wiederaufnahme des Verfahrensgegenstandes Versorgungsausgleich des früheren Verfahrens 6 F 118/89 (Amtsgericht Bamberg) dar. 17 Infolgedessen ist Ziffer 1. der angefochtenen Entscheidung - da überflüssig - ersatzlos aufzuheben und entgegen der angefochtenen Entscheidung unter entsprechender Fassung des Rubrums der geschiedenen Ehefrau die Beteiligtenstellung der Antragstellerin und dem Freistaat Sachsen die des Antragsgegners zuzuerkennen. 18 Der Ausgleich hat vorliegend - wie vom Amtsgericht zutreffend erkannt - nicht durch Hin- und Herausgleich, sondern gem. 31 VersAusglG durch Saldierung der beiderseitigen Anrechte zu erfolgen. Diese Saldierung ergibt vorliegend einen Kapitalwert zu Gunsten der Antragstellerin von ,39 Euro. Insoweit wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. 19 Gem. 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden. Da der verstorbene M. S. nur über Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung verfügte, ist es gerechtfertigt, lediglich zu Gunsten des für die Antragstellerin bestehenden Kontos in der allgemeinen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund weitere Anrechte im Wege der internen Teilung durch Übertragung von Entgeltpunkten auszubauen. Bezogen auf den ergibt der Saldo der maßgeblichen Kapitalwerte einen Betrag von ,39 Euro. Dieser ist in Entgeltpunkte (23.989,39 Euro x 1,95583 = ,17 DM; ,17 DM : 7491,7810 = 6,2628 Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung) umzurechnen. Der Umrechnungsfaktor für das Ehezeitende beträgt in der allgemeinen Rentenversicherung 7491,7810 (vgl. Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Bund vom und ). 20 In die Gesamtbilanz sind auch die 0,0054 Entgeltpunkte der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in der allgemeinen Rentenversicherung mit einzubeziehen, da im Rahmen der Gesamtbilanzberechnung des 31 VersAusglG weder Splitterversorgungen vermieden noch ein Verwaltungsaufwand bei den Versorgungsträgern erspart werden kann. Vielmehr ist insoweit dem Halbteilungsgrundsatz zu folgen (BGH, Beschluss vom , XII ZB 385/15). 21 Der Senat erachtet die Durchführung der Gesamtsaldierung unter Einstellung ausschließlich der korrespondierenden Kapitalwerte ohne eine Angleichung bezüglich der Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung Ost für die Zeit des Ehezeitendes bis zur Versorgungsausgleichsentscheidung für gerechtfertigt (so auch z.b. OLG Bremen, Beschluss vom , 4 UF 159/14; a. A. z.b. OLG Stuttgart FamRZ 2015, 507 und OLG Celle FamRZ 2013, 382). Das Erfordernis einer Angleichung zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Dynamik regel- und angleichungsdynamischer Anrechte bei der Gesamtsaldierung ergibt sich weder aus 31 VersAusglG noch aus sonstigen Normen (vgl. OLG Dresden FamRZ 2014, 1639). Vielmehr hat der Gesetzgeber diese Bewertungsunschärfen toleriert, indem er eine Regelung zur Angleichung unterschiedlich dynamischer Anrechte im Rahmen der Gesamtsaldierung des 31 VersAusglG unterlassen hat, obwohl aufgrund Vergleichbarkeit des Ausgleichs nach 31 VersAusglG mit dem Gesamtausgleich nach Rechtsstand bis das Bewertungsproblem bei Erlass des Versorgungsausgleichsgesetzes bekannt war. 3 Abs. 2 Nr. 1a S. 3 Versorgungsausgleichs- Überleitungsgesetz (VAÜG), der nach teilweiser Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung (s.o) hier

5 angewendet werden soll, wurde vom Gesetzgeber parallel zur Novellierung des Versorgungsausgleichsrechts durch Art. 23 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) v BGBl. S. I 700) mit Wirkung ab aufgehoben. 47 Abs. 6 VersAusglG verweist gerade nicht auf einen Ausgleich nach 31 VersAusglG. 50 VersAusglG ist keine Regelung zur Angleichung zu entnehmen. 22 Das Verbot der Besserstellung des überlebenden Ehegatten gem. 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG ist gewahrt. 23 Aufgrund des gem. 31 VersAusglG durchzuführenden Gesamtsaldoausgleichs sind sonstige Anordnungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht zu treffen. 24 Die Anordnung der Wirkung ab in der angefochtenen Entscheidung (dort Ziffer 2. Einleitungssatz) hat mangels Rechtsgrundlage zu entfallen. 25 Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in 21 FamGKG, 150 FamFG. 26 Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf 40, 50 Abs. 1 FamGKG. 27 Der Senat konnte gem. 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne Termin entscheiden, da ausschließlich Rechtsfragen zur Klärung anstanden. 28 Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ( 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG). Die Frage, ob die im Rahmen des 31 VersAusglG gebotene Saldierung regel- und angleichungsdynamischer Anrechte allein auf der Grundlage der korrespondierenden Kapitalwerte der beiderseitigen Anrechte erfolgen kann, ist bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt und in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten.

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