Schlagworte: Ehegatten, Gesamtschuldner, Ausgleichspflicht, Innenverhältnis, Steuernachteil, Trennung, Trennungsunterhalt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Schlagworte: Ehegatten, Gesamtschuldner, Ausgleichspflicht, Innenverhältnis, Steuernachteil, Trennung, Trennungsunterhalt"

Transkript

1 OLG Bamberg, Beschluss v UF 280/10 Titel: Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten: Ausgleich von Steuernachteilen bei Berechnung des Trennungsunterhalts auf der Grundlage einkommensteuerlicher Zusammenveranlagung Normenketten: BGB 426 Abs. 1 S. 1 EStG 26 b AO 44 Abs Abs. 1 Satz 1 BGB BGB 426 Abs. 1 S. 1 EStG 26 b 26b EStG Leitsatz: 1. Zwischen den nach 26b EStG zusammen veranlagten Ehegatten besteht im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht nach 426 I 1 BGB, 44 I AO. Bei Ehegatten, die bewusst die Steuerklassen III und V gewählt haben, wird dieser Ausgleichsanspruch auch dann familienrechtlich überlagert, wenn der Trennungsunterhalt eines Ehegatten auf der Grundlage der eingetragenen Steuerklassen berechnet wurde. Ein Ausgleich der Steuernachteile für das jeweilige Veranlagungsjahr erfolgt auch dann nicht, wenn der auf der Basis der Steuerklassenwahl bezahlte Unterhalt geringer ist, als der gesetzliche Unterhaltsanspruch". (amtlicher Leitsatz) Orientierungsatz: Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Rechtsbeschwerde vor dem BGH (XII ZB 86/11) ist zurückgenommen worden. Schlagworte: Ehegatten, Gesamtschuldner, Ausgleichspflicht, Innenverhältnis, Steuernachteil, Trennung, Trennungsunterhalt Fundstellen: FamRZ 2011, 1653 LSK 2011, Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bamberg vom 24. September 2010 abgeändert und der Antrag der Antragstellerin vom 3. Dezember 2009 abgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. III. Der Beschwerdewert wird auf 2.403,66 Euro festgesetzt. IV.

2 Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Verfahrensgegenstand ist die Forderung der Antragstellerin auf Ausgleich des Nachteils, den sie dadurch erlitten hat, dass sie im Jahre 2008 nach der Lohnsteuerklasse V besteuert wurde. Die Beteiligten sind Eheleute, die sei getrennt leben. Ebenso wie in den Vorjahren waren sie sich einig, dass auch für das Kalenderjahr 2008 bei der Antragstellerin die Steuerklasse V und beim Antragsgegner die Steuerklasse III in die Lohnsteuerkarte einzutragen war. Bei getrennter Veranlagung der Ehegatten wäre die Antragstellerin nach Lohnsteuerklasse 1 besteuert worden und hätte einen Betrag von 3.065,29 Euro vom Finanzamt erstattet bekommen. Der Antragsgegner hat im Jahr 2008 ab der Trennung neben Kindesunterhalt an die Antragstellerin Trennungsunterhalt von monatlich 1.285,71 Euro bezahlt. Der Antragstellerin wurde Anfang des Jahres 2009 von ihrer Rechtsanwältin mitgeteilt, dass ihr ein höherer Unterhaltsanspruch zustehe und der Antragsgegner ihr den Steuernachteil für das Jahr 2008 ersetzen müsse. Sie ließ mit Schreiben vom den Antragsgegner auffordern, ihr den Steuernachteil von 3.065,29 Euro zu ersetzen. Der Antragsgegner verweigerte die Zahlung. Mit Schriftsatz vom stellte die Antragstellerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Bamberg den Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr 3.065,29 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem zu bezahlen. Der Antragsgegner beantragte, den Antrag zurückzuweisen. Mit Endbeschluss vom hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Zahlung von 2.403,66 Euro nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit verpflichtet und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist damit begründet, dass für den Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens vom bis der Antragstellerin deshalb kein Anspruch zustehe, weil während der Ehezeit konkludent eine anderweitige Bestimmung im Sinne von 426 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen worden sei. Nach dem Scheitern der Ehe sei jedoch von einer grundlegenden Veränderung des Gesamtschuldverhältnisses auszugehen. Ab diesem Zeitpunkt komme der Grundsatz zum Tragen, dass jeder Ehegatte nur die Steuern bezahlen müsse, die auf sein Einkommen entfallen. Eine Ausnahme hiervon könne nur gelten, wenn der Ehemann im streitgegenständlichen Zeitraum Trennungsunterhalt auf der Grundlage seines wegen der günstigeren Steuerklasse III höheren Einkommens bezahlt hätte. Einen diesbezüglichen Beweis habe der insoweit belastete Antragsgegner aber nicht geführt. Die Zeit vom bis betrage 78% des gesamten Jahreszeitraumes, so dass der Antragstellerin lediglich 78% ihrer Forderung zugesprochen werden könne. Der Endbeschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am zugestellt. Mit am beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz legte er hiergegen Beschwerde ein. Der Antragsgegner macht geltend: Auch nach der Trennung sei es zu einer familienrechtlichen Überlagerung des Grundsatzes gekommen, wonach jeder Ehegatte nur die Steuern zahlen müsse, die bei getrennter Veranlagung auf sein Einkommen entfallen würden. Denn die Steuerkombination III/V und der damit verbundenen Liquiditätsvorteil hätten Einfluss auf die Höhe des vom Antragsgegner im Jahr 2008 bezahlen Unterhalts gehabt. Diese Steuerklassenkombination sei Grundlage und Ausgangspunkt der von den Eheleuten vereinbarten

3 monatlichen Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners in Höhe von monatlich 1.285,71 Euro gewesen. Zwar sei keine schriftliche Vereinbarung über den Unterhalt getroffen worden. Der Antragsgegner habe aber anhand des Nettoeinkommens, welches die Eheleute aufgrund der Steuerklassenkombination III/V im Jahr 2008 bezogen hätten, den Unterhalt berechnet und bezahlt. Die Antragstellerin sei damit einverstanden gewesen. Dies ergebe sich nicht nur daraus, dass diese den monatlichen Unterhaltszahlungen nicht widersprochen habe, sondern auch für die Zeit bis keinen höheren Unterhalt gefordert habe. Es könne nicht sein, dass durch eine spätere Forderung auf Nachteilsausgleich auf der Basis einer fiktiven getrennten Veranlagung eine nachträgliche Korrektur der Unterhaltsvereinbarung herbeigeführt werde. Der Antragsgegner beantragt: den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bamberg vom dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen wird. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragstellerin bringt vor: Das Einkommen, welches die Eheleute aufgrund der Steuerklassenkombination III/V mit dem Liquiditätsvorteil in 9 Monaten des Trennungsjahres bezogen hätten, sei nicht Grundlage und Ausgangspunkt für den vom Antragsgegners bezahlten Trennungsunterhalt gewesen. Auf der Grundlage der tatsächlichen Einkünfte wäre der Antragsgegner verpflichtet gewesen, ihr monatlich 1.919,78 Euro zu bezahlen. Eine Vereinbarung zu einer Unterhaltszahlung von lediglich 1.285,71 Euro sei nicht getroffen worden. Richtig sei zwar, dass der Antragsgegner diesen Betrag bezahlt habe. Damit sei die Antragstellerin jedoch nicht einverstanden gewesen. Ein auch teilweiser Verzicht auf Trennungsunterhalt verstoße gegen die guten Sitten und sei unwirksam. In der Beschwerdeverhandlung übergab der Antragsgegner eine Aufstellung (Excel - Tabelle) mit dem Hinweis, dass es sich dabei um die von ihm gefertigte Berechnung handle. Diese habe er der Antragstellerin vorgelegt. Sein eigenes in der Aufstellung mit netto 4.100,00 beziffertes Einkommen sei der monatliche Auszahlungsbetrag im Jahr 2008 gewesen, der sich aus den Lohnbescheinigungen ergeben habe. Nicht enthalten seien dabei allerdings Sonderzahlungen und der Firmen-Pkw. Das Einkommen der Antragstellerin sei ebenfalls am monatlichen Auszahlungsbetrag aufgrund der Lohnsteuerklasse V bemessen worden. Die Antragstellerin erklärte hierzu, dass sie die Aufstellung kenne. Sie sei ihr vom Antragsgegner kurz nach der Trennung wohl im April 2008 vorgelegt worden. Die Größenordnung der vom Antragsgegner bezogenen monatlichen Auszahlungsbeträge und seine Steuerklasse III habe sie gekannt. Sie habe auch gewusst, dass er jährlich zwei zusätzliche Monatsgehälter erhalte. Richtig sei, dass der Berechnung ihr eigenes Einkommen mit der Lohnsteuerklasse V zugrunde gelegt gewesen sei. Sie sei Steuerfachangestellte, so dass ihr die Bedeutung der einzelnen Lohnsteuerklassen bewusst gewesen seien. Allerdings sei sie mit dieser Regelung nur vorläufig einverstanden gewesen, weil sie erst einmal die ganze Angelegenheit zur Ruhe habe kommen lassen wollen. Sie habe dem Antragsgegner aber gesagt, dass sie die ganze Angelegenheit später noch einmal klären lassen wolle. II. Auf das Verfahren ist das ab September 2009 geltende Verfahrensrecht des FamFG anzuwenden, weil der Rechtsstreit nach diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG. Die Beschwerde ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und führt auch in der Sache zum Erfolg. Die nach 26 b EStG zusammen veranlagten Ehegatten haben gemäß 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldner für die festgesetzten Steuern aufzukommen. Im Innenverhältnis besteht zwischen Gesamtschuldnern eine Ausgleichspflicht nach 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach haften sie im Verhältnis

4 zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Bei Ehegatten, die bewusst die Steuerklassen III und V gewählt haben, wird während intakter Ehe dieser Ausgleichsanspruch familienrechtlich überlagert (vgl. BGH, FamRZ 2006, 1178; 2007, 1229 ff.). Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht hingegen für einen Ehegatten grundsätzlich kein Anlass mehr, an der früheren Übung festzuhalten. Mit dem Scheitern der Ehe ist insofern von einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse auszugehen (vgl. BGH, a. a. O.). Allerdings kann auch nach der Trennung der Gesichtspunkt zum Tragen kommen, dass mit dem aus den Steuerklassen III und V erzielten Einkommen gemeinsam gewirtschaftet wird, weil auf dieser Grundlage Ehegattenunterhalt gezahlt wird (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1229). Das Amtsgericht hat diese Grundsätze zutreffend erkannt und deshalb einen Nachteilsausgleich für die Zeit bis zur Trennung der Ehegatten am wegen der familienrechtlichen Überlagerung abgelehnt. Soweit das Amtsgericht zu der Auffassung gelangt, der Antragsgegner habe nicht den Beweis geführt, dass der Trennungsunterhalt für die Zeit nach der Trennung auf der Grundlage der Steuerklassen III und V berechnet worden sei, hat sich der Sachverhalt im Beschwerdeverfahren jedoch anders dargestellt. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Beweislast des Antragsgegners nur auf die übereinstimmende Steuerklassenwahl bezieht, nicht aber darauf, dass der auf dieser Grundlage bezahlte Unterhalt dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin entsprochen hat. Letzteres hätte nämlich zur Folge, dass der Antragsgegner über den Umweg des Ausgleiches von Steuernachteilen trotz fehlenden Verzuges beweisen müsste, nicht zu wenig Unterhalt bezahlt zu haben und er zu Zahlungen für einen bereits abgeschlossenen Unterhaltszeitraum verpflichtet würde, mit denen er nicht mehr zu rechnen brauchte. Dabei würde sich zudem die Frage stellen, ob auch bereits geringe Abweichungen des bezahlten Unterhalts vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch dazu führen würden, dass der Antragsgegner den gesamten steuerlichen Nachteil zu ersetzen hätte. Den Nachweis, dass sich die Parteien bei der Unterhaltsberechnung über die zugrunde zu legenden Steuerklassen einig waren, hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren geführt. Die Ehegatten legten übereinstimmend dar, dass die vom Antragsgegner gefertigte schriftliche Unterhaltsberechnung auf der Grundlage der Steuerklassen III und V beruhte und dies der Antragstellerin bekannt war. Die Antragstellerin hat dies akzeptiert, so dass jedenfalls ein konkludente Vereinbarung über die Grundlagen der Unterhaltsberechnung getroffen worden ist. Ihr Vorbehalt, die Angelegenheit später noch einmal klären lassen zu wollen, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Dies würde die konkludente Vereinbarung erst ab dem Zeitpunkt des Änderungsbegehrens in Frage stellen, hier also erst im Jahr 2009, für das ohnehin keine gemeinsame Veranlagung mehr erfolgt ist. Die Einigung der Ehegatte über die der Unterhaltberechnung zugrunde zu legenden Steuerklassen hat zur Folge, dass die familienrechtliche Überlagerung des Ausgleichsanspruchs nach 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auch nach der Trennung fortgedauert hat. Die Einigung, der Berechnung die Steuerklassen III/V zugrunde zu legen, ist nicht deshalb unwirksam, weil der errechnete Unterhalt aus anderen Gründen wie der Nichtberücksichtigung von Sonderzahlungen oder des Firmen-Pkw auf Seiten des Antragsgegners zu gering war. Auch wenn die Vereinbarung über die Höhe des Unterhalts möglicherweise als teilweiser Verzicht auf Trennungsunterhalt nach 1360 a i. V. m Abs. 1 BGB unwirksam gewesen sein sollte, so bleibt davon die Einigung über die zugrunde zu legenden Steuerklassen unberührt. Der zu geringe Unterhalt hat seinen Grund nicht in der Steuerklassenwahl. Eine Unterhaltsberechnung mit dem Steuerklassen III und V kann für den Unterhaltsberechtigten durchaus günstiger sein, als nach den Steuerklassen I und I. Die Antragstellerin kann nicht einseitig rückwirkend von ihrem (konkludenten) Einverständnis mit der Steuerklassenwahl für die Unterhaltsberechnung abweichen.

5 Die Antragstellerin steht deshalb für das Jahr 2008 auch für die Zeit nach der Trennung kein Ausgleich ihrer Steuernachteile zu. Die Beschwerde des Antragsgegners ist deshalb in vollem Umfange erfolgreich. Die Kostenentscheidung erfolgt aus 243 FamFG. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ist nicht veranlasst, 116 Abs. 3 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf 40 Abs. 1 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde hat grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob nach dem Scheitern der Ehe bereits dann eine familiengerichtliche Überlagerung (s. o.) bejaht werden kann, wenn sich die Ehegatten darüber einig sind, dass der Trennungsunterhalt auf der Grundlage der eingetragenen Steuerklassen berechnet wird oder ob darüber hinaus erforderlich ist, dass der auf dieser Basis bezahlte Unterhalt nicht geringer ist als der gesetzliche Unterhaltsanspruch.

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - Ausfertigung - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 6/11 = 72 F 318/10 Amtsgericht Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s In der Familiensache [ ] Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 126/12 = 63 F 1095/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Titel: Abänderung des im vereinfachten Verfahren festgesetzten Kindesunterhalts

Titel: Abänderung des im vereinfachten Verfahren festgesetzten Kindesunterhalts OLG Nürnberg, Beschluss v. 06.02.2012 7 WF 17/12 Titel: Abänderung des im vereinfachten Verfahren festgesetzten Kindesunterhalts Normenketten: FamFG 113 I, 114, 119 I, 238 III 4, 240 I, II 3 BGB 1612a

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 23. Mai 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 23. Mai 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 250/04 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. Mai 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 25/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 39/07 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau C S, - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 107/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 1147/05 Amtsgericht Strausberg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K V - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat-, Beschluss vom , Az.: 20 UF 636/07

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat-, Beschluss vom , Az.: 20 UF 636/07 Leitsatz: Anwartschaften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind auch hinsichtlich zusätzlicher Leistungs- komponenten, für die ein individuelles Deckungskapital gebildet worden ist, grundsätzlich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZB 721/12 BESCHLUSS in der Familiensache Verkündet am: 9. April 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 WF 67/14 = 58 F 608/13 OV2 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss. In der Familiensache. Antragstellerin, Antragsgegner,

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss. In der Familiensache. Antragstellerin, Antragsgegner, 9 UF 217/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 30 F 384/00 Amtsgericht Lübben 017 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M... S...,..., Antragstellerin, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 2. Dezember in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 2. Dezember in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 207/08 BESCHLUSS vom 2. Dezember 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 93; FamFG 243 Nr. 4 Ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den

Mehr

Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein Anspruch auf Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils der Betriebsrente

Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein Anspruch auf Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils der Betriebsrente DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb148_06 letzte Aktualisierung: 08.10.2008 BGH, 02.07.2008 - XII ZB 148/06 BGB 1587 g Abs. 1, 1587 i Abs. 1 Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZB 489/13 BESCHLUSS Verkündet am: 23. Juli 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom , Az.: 9 Ca 1157/15, abgeändert.

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom , Az.: 9 Ca 1157/15, abgeändert. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 71/15 9 Ca 1157/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 03.07.2015 Rechtsvorschriften: 115, 118, 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Orientierungshilfe: Keine Berücksichtigung von vom Jobcenter

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 WF 256/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 629/07 Amtsgericht Strausberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn M P, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren

Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren LArbG Nürnberg, Beschluss v. 21.09.2017 7 Ta 115/17 Titel: Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren Normenketten: ZPO 114, 127 RL 2003/8/EG Art. 7 Buchst. b, Art. 8 Buchst. b, Art. 12 RVG 46 Leitsätze:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 91/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn A S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n Frau G S, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12 Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 216/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 52 F 127/02 Amtsgericht Neuruppin 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau E H, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Familiensenat, Beschluss vom 18. April 2013, 19 UF 1304/12

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Familiensenat, Beschluss vom 18. April 2013, 19 UF 1304/12 Leitsatz: Die Beschwerde gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann grundsätzlich auf ein einzelnes Anrecht beschränkt werden. Dass Anrechte etwa über 27 VersAusglG im Einzelfall voneinander

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Amtsgericht Aachen Familiengericht Beschluss. In der Familiensache. der Frau geborene,, Antragstellerin; gegen

Beglaubigte Abschrift. Amtsgericht Aachen Familiengericht Beschluss. In der Familiensache. der Frau geborene,, Antragstellerin; gegen Beglaubigte Abschrift Verkündet am Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Aachen Familiengericht Beschluss EINGEGAI\i G E N 2 1. Sep. 2017 ANWALTSKANZLEI BEX In der Familiensache

Mehr

Leitsätze: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , 20 WF 0675/05

Leitsätze: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , 20 WF 0675/05 Leitsätze: 1. Künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche verjähren auch dann, wenn sie bereits tituliert sind, nicht erst nach 30 Jahren, sondern in der regelmäßigen, durch den jeweiligen späteren Fälligkeitszeitpunkt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 534/17 BESCHLUSS vom 24. Januar 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 117 Abs. 5; ZPO 233 Satz 2 A a) Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. September in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. September in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 107/04 BESCHLUSS vom 11. September 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja BGB 1587 c Nr. 1 Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß 1587 c Nr.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. August in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. August in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 37/18 BESCHLUSS vom 22. August 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Entscheidet das Amtsgericht im Scheidungsverbund über eine Familiensache

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZB 116/16 BESCHLUSS in der Familiensache Verkündet am: 8. Februar 2017 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Anspruch auf unbefristeten Titel über Kindesunterhalt

Anspruch auf unbefristeten Titel über Kindesunterhalt OLG Bamberg, Beschluss v. 14.05.2018 2 UF 14/18 Titel: Anspruch auf unbefristeten Titel über Kindesunterhalt Normenketten: BGB 1601, 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 3 FamFG 244 Leitsatz: Ein minderjähriges Kind

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 199/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 34 F 141/05 Amtsgericht Oranienburg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K T, - erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Titel: Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs bei Unterhaltsvereinbarung

Titel: Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs bei Unterhaltsvereinbarung OLG Nürnberg, Beschluss v. 21.08.2015 11 UF 887/15 Titel: Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs bei Unterhaltsvereinbarung Normenkette: FamGKG 42 Abs. 1, 50 Abs. 1, Abs. 3 Leitsätze: 1. Haben

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 101/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 25/07 Amtsgericht Oranienburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau Dr. C F, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 WF 144/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 60 F 68/07 Amtsgericht Bad Freienwalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn D S, - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Beglaubigte Abschrift BESCHLUSS

Beglaubigte Abschrift BESCHLUSS -----_.._--- --\.... ':; Beglaubigte Abschrift Landgericht Leipzig Zivilkammer Aktenzeichen: 08 T 413/16 Amtsgericht Leipzig, 403 IN 2294/10 BESCHLUSS In Sachen Dr. Georg Ulrich Kessler, geboren am 09.05.1961,

Mehr

Tenor. OLG Nürnberg, Beschluss v UF 1182/14. Titel: Splitting-Vorteil als Einkommen bei Kindesunterhalt

Tenor. OLG Nürnberg, Beschluss v UF 1182/14. Titel: Splitting-Vorteil als Einkommen bei Kindesunterhalt OLG Nürnberg, Beschluss v. 11.12.2014 10 UF 1182/14 Titel: Splitting-Vorteil als Einkommen bei Kindesunterhalt Normenketten: BGB 1612 a I FamFG 116 III, 238 II, 243 BGB 1612 a I FamFG 116 III, 238 II,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 209/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 159/06 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn M R, Antragsteller, - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

. ~~CJS' AMTSGERICHT ULM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. g~l. am ßlgl~ 6 C 3000/04. Olgastr. 106/109 ~ Ulm ~J Postfach Telefon: 0731/189-0,

. ~~CJS' AMTSGERICHT ULM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. g~l. am ßlgl~ 6 C 3000/04. Olgastr. 106/109 ~ Ulm ~J Postfach Telefon: 0731/189-0, g~l Olgastr. 106/109 ~ AMTSGERICHT ULM 89073 Ulm ~J Postfach 24 11 Telefon: 0731/189-0, Telefax: 0731/189-2201 89014 Ulm 6 C 3000/04 Anstelle der Verkundung zugestellt. ~~CJS' am ßlgl~ IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren

Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren Leitsatz: Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren unterliegt im Anwaltszwang. OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 25. März 2013, Az.:

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 19/13 = 67 F 3454/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 23/11 = 67 F 2810/10 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ] Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Anwaltsbüro

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 15 UF 26/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 43 F 37/05 Amtsgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau R K Antragstellerin, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Schlagworte: Ehewohnung, Hausgrundstück, Miteigentum, Innenverhältnis, Überlassungsanspruch, Alleinnutzung, Mietvertrag, Zuweisung, Ausschlussfrist

Schlagworte: Ehewohnung, Hausgrundstück, Miteigentum, Innenverhältnis, Überlassungsanspruch, Alleinnutzung, Mietvertrag, Zuweisung, Ausschlussfrist OLG Bamberg, Beschluss v. 03.11.2016 2 UF 154/16 Titel: Zuweisung einer Ehewohnung anlässlich der Scheidung - Analoge Anwendung des 1568a Abs. 6 BGB auf den Anspruch auf Wohnungszuweisung nach 1568a Abs.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 76/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 99/03 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Frau E M, Beklagten zu 3.) und Beschwerdeführerin,

Mehr

Tenor. OLG Nürnberg, Beschluss v UF 969/12. Titel: Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Wechsel des Kindes

Tenor. OLG Nürnberg, Beschluss v UF 969/12. Titel: Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Wechsel des Kindes OLG Nürnberg, Beschluss v. 24.10.2012 7 UF 969/12 Titel: Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Wechsel des Kindes Normenketten: BGB 1606 III 323 ZPO 323 Abs. 3 ZPO 238 Abs. 3 FamFG 1360 b BGB 323

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 70/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 50/03 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1. C S, Klägerin,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 WF 185/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 142/07 Amtsgericht Strausberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau I G, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 121/14 9 Ca 1253/13 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Schweinfurt -) Datum:

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 121/14 9 Ca 1253/13 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Schweinfurt -) Datum: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 121/14 9 Ca 1253/13 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Schweinfurt -) Datum: 08.01.2015 Rechtsvorschriften: 114, 115, 127 ZPO Leitsatz: Anteilige Berücksichtigung der

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11 Leitsatz: Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung einer

Mehr

(Aufteilung rückständiger Steuern)

(Aufteilung rückständiger Steuern) FG Nürnberg, Urteil v. 27.09.2012 4 K 715/11 Titel: (Aufteilung rückständiger Steuern) Normenketten: 270 AO 273 Abs 1 AO Orientierungsätze: 1. Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung zu einer Steuernachforderung,

Mehr

OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat - Beschluss vom 22. Februar 2010, Az.: 24 WF 0147/10

OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat - Beschluss vom 22. Februar 2010, Az.: 24 WF 0147/10 Leitsätze: Jeder Antrag eines Vormundes auf Festsetzung einer Vergütung ist als selbstständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-Reformgesetz zu behandeln. Maßgebend für die Rechtsanwendung

Mehr

Titel: Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als verschiedene Angelegenheiten

Titel: Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als verschiedene Angelegenheiten OLG Nürnberg, Beschluss v. 29.03.2011 11 WF 1590/10 Titel: Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als verschiedene Angelegenheiten Normenketten: RVG 13 II 1, 15 I, II, 16 Nr.

Mehr

Rechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten

Rechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten Leitsatz zu 20 UF 1153/11 Rechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten Ein Anrecht eines Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, auch wenn die für eine Regelaltersrente maßgebende Wartezeit

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb515_12 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 515/12. FamFG 222 Abs. 3; VersAusglG 6 Abs. 1, 14 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: 12zb515_12 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 515/12. FamFG 222 Abs. 3; VersAusglG 6 Abs. 1, 14 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb515_12 letzte Aktualisierung: 23.4.2013 BGH, 23.1.2013 - XII ZB 515/12 FamFG 222 Abs. 3; VersAusglG 6 Abs. 1, 14 Abs. 4 Verzinsung des bei externer Teilung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 277/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 274/05 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M R - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 UF 88/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 F 135/06 Amtsgericht Fürstenwalde Anlage zum Protokoll vom 13.11.2007 Verkündet am 13.11.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Zur Berechtigung eines Abänderungsbegehrens, wenn der Unterhaltsberechtigte

Zur Berechtigung eines Abänderungsbegehrens, wenn der Unterhaltsberechtigte Leitsatz: Zur Berechtigung eines Abänderungsbegehrens, wenn der Unterhaltsberechtigte eine Titulierung seines Anspruchs in dynamischer Form verlangt hatte, der Verpflichtete den Titel jedoch in statischer

Mehr

Versorgungsausgleich bei einer nach DDR-Recht zu scheidenden Ehe nach Tod eines Ehegatten

Versorgungsausgleich bei einer nach DDR-Recht zu scheidenden Ehe nach Tod eines Ehegatten OLG Bamberg, Beschluss v. 21.06.2017 2 UF 98/17 Titel: Versorgungsausgleich bei einer nach DDR-Recht zu scheidenden Ehe nach Tod eines Ehegatten Normenketten: VersAusglG 31 Abs. 1 S. 1, 48, 50 EGBGB Art.

Mehr

Leitsatz: Ergänzungspflegschaft: Anordnung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt gegenüber dem allein sorgeberechtigten Vater.

Leitsatz: Ergänzungspflegschaft: Anordnung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt gegenüber dem allein sorgeberechtigten Vater. Leitsatz: Ergänzungspflegschaft: Anordnung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt gegenüber dem allein sorgeberechtigten Vater. OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat -; Beschluss vom 12. März 2010,

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2uf69_06 letzte Aktualisierung: OLG Zweibrücken, UF 69/06. BGB 1587o

DNotI. Dokumentnummer: 2uf69_06 letzte Aktualisierung: OLG Zweibrücken, UF 69/06. BGB 1587o DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2uf69_06 letzte Aktualisierung: 03.07.2006 OLG Zweibrücken, 03.07.2006-2 UF 69/06 BGB 1587o Nachträgliche Beschränkung des Versorgungsausgleichs durch Scheidungsvereinbarung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 209/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 35 F 453/03 Amtsgericht Oranienburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau G... C..., - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 26/05 BESCHLUSS vom 4. Oktober 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 850 h a) Hat der Schuldner vor der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft

Mehr

Gesetze/Vorschriften: 5 I, 18 II VersAusglG 63, 64 Nr. 1 SGB VI

Gesetze/Vorschriften: 5 I, 18 II VersAusglG 63, 64 Nr. 1 SGB VI Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Betrachtung der Geringfügigkeit sind allein die Kapitalwerte der Rentenanwartschaften. Denn nach 5 Abs. 1 VersAusglG, 63, 64 Nr. 1 SGB VI sind Entgeltpunkte maßgebliche

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. November in dem Zwangsvollstreckungsverfahren. ZPO 829 Abs. 4 Satz 2; ZVFV 2 Satz 1 Nr. 2, 3 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. November in dem Zwangsvollstreckungsverfahren. ZPO 829 Abs. 4 Satz 2; ZVFV 2 Satz 1 Nr. 2, 3 Abs. BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 22/15 BESCHLUSS vom 4. November 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 829 Abs. 4 Satz 2; ZVFV 2 Satz 1 Nr. 2, 3 Abs. 3, 5 Bietet

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 46/05 BESCHLUSS vom 4. Oktober 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 794 Abs. 1 Nr. 1 Der in einem Prozessvergleich ausgewiesene bezifferte

Mehr

Scheidungsfolgenvereinbarung (Vorlage)

Scheidungsfolgenvereinbarung (Vorlage) Scheidungsfolgenvereinbarung (Vorlage) zwischen, geb. am, wohnhaft im Folgenden: Ehefrau und, geb. am, wohnhaft im Folgenden: Ehemann Die Parteien haben am vor dem Standesbeamten in die Ehe miteinander

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 69/12 = 71a F 626/11 Amtsgericht Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Beschluss. Brandenburgisches Oberlandesgericht. 10 UF 183/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 F 130/06 Amtsgericht Fürstenwalde

Beschluss. Brandenburgisches Oberlandesgericht. 10 UF 183/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 F 130/06 Amtsgericht Fürstenwalde 10 UF 183/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 F 130/06 Amtsgericht Fürstenwalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen W R,

Mehr

Oberlandesgericht Karlsruhe. Beschluss

Oberlandesgericht Karlsruhe. Beschluss Aktenzeichen: 20 WF 58/17 3 F 359/13 AG Bruchsal Oberlandesgericht Karlsruhe 20. ZIVILSENAT - SENAT FÜR FAMILIENSACHEN Beschluss In der Familiensache B. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Leitsätze: OLG Dresden, Beschluss vom , Az.: 24 UF 0880/10

Leitsätze: OLG Dresden, Beschluss vom , Az.: 24 UF 0880/10 Leitsätze: Gegen eine Unterhaltsforderung ist eine Aufrechnung nicht zulässig. Das gilt auch dann, wenn die Unterhaltsforderung auf einen Dritten gesetzlich übergegangen ist und dem Unterhaltsschuldner

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 15 UF 265/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 F 65/02 Amtsgericht Königs Wusterhausen (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 76/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 51/02 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 25.11.2004 Verkündet am 25.11.2004... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Aufteilung der Steuererstattung unter getrennt lebenden Ehegatten

Aufteilung der Steuererstattung unter getrennt lebenden Ehegatten Aufteilung der Steuererstattung unter getrennt lebenden Ehegatten Urteil mitgeteilt von Rechtsanwältin Eva Gerz Rechtsanwälte Felser Dezernat Familien- und Erbrecht http://www.felser.de Familienrechtsexpertin

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 108/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 FH 33/04 Amtsgericht Zehdenick 002 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L S, Antragsgegner und Beschwerdeführer, g e g e

Mehr

Tenor. Gründe. OLG Nürnberg, Beschluss v UF 775/16

Tenor. Gründe. OLG Nürnberg, Beschluss v UF 775/16 OLG Nürnberg, Beschluss v. 04.07.2016 7 UF 775/16 Titel: Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf Verlängerung der Beschwerbegründungsfrist Normenketten: FamFG 65, 113 Abs. 1, 117 Abs. 1, 150, 243

Mehr

Zur Berechnung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren,

Zur Berechnung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren, Leitsätze: Zur Berechnung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren, wenn der Antragsteller Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II ist und sein Nettoeinkommen deshalb von

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 117/15 = 68 F 4010/14 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die Abstammung der am [ ] 2014 in [ ] geborenen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 261/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 188/06 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S Q, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 448/16 BESCHLUSS vom 1. März 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 113 Abs. 1; ZPO 233 B, 238 Abs. 2 Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 227/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 10 O 634/05 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit Versicherung AG, vertreten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache. b) Zur Fristberechnung bei sogenannten rückwärts laufenden Wochenfristen.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache. b) Zur Fristberechnung bei sogenannten rückwärts laufenden Wochenfristen. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZB 427/11 BESCHLUSS in der Familiensache Verkündet am: 5. Juni 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

OLG Dresden, 23. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 23 UF 0212/10

OLG Dresden, 23. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 23 UF 0212/10 Leitsatz: Es ist im Regelfall nicht angebracht, die einerseits im alten Bundesgebiet, andererseits in den neuen Bundesländern erworbenen Teile der gesamten Anwartschaft im Rahmen des 18 VersAusglG gesondert

Mehr

Landgericht Essen Beschluss

Landgericht Essen Beschluss 7 T 305/15 LG Essen 4 UR 11 613/15 AG Bottrop Beglaubigte Abschrift L. Landgericht Essen Beschluss In dem Beratungshilfeverfahren betreffend der Angelegenheit "Abmahnungen wegen angeblich unerlaubter Verwertung

Mehr

Unterhalt für die Vergangenheit und Verfahrensrecht

Unterhalt für die Vergangenheit und Verfahrensrecht Unterhalt für die Vergangenheit und Verfahrensrecht Dr. Lambert Krause Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Waldshut-Tiengen und Wurmlingen (Tuttlingen) Inhaltsverzeichnis 1 Unterhalt für die Vergangenheit...

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Zivilsenat - Familiensenat-, Beschluss vom 14. Januar 2014, Az.: 19 UF 398/13

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Zivilsenat - Familiensenat-, Beschluss vom 14. Januar 2014, Az.: 19 UF 398/13 Leitsatz: Nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts über einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung

Mehr

~ Amtsgericht Maulbronn

~ Amtsgericht Maulbronn Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 31. Januar 2013, Az.: 20 WF 36/12

Leitsatz: OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 31. Januar 2013, Az.: 20 WF 36/12 Leitsatz: Eltern schulden ihren minderjährigen Kindern einen Verfahrenskostenvorschuss auch dann, wenn sie ihn zwar nicht in einer Summe zahlen können, aber nach 115 Abs. 1 ZPO für eine eigene Verfahrensführung

Mehr

Verfahrenswertbestimmung in Ehesachen

Verfahrenswertbestimmung in Ehesachen OLG Bamberg, Beschluss v. 13.04.2017 2 WF 51/17 Titel: Verfahrenswertbestimmung in Ehesachen Normenkette: FamGKG 43 Leitsätze: 1. Soweit beim Teilverfahrenswert der Ehesache gemäß 43 Abs. 1 S. 2, Abs.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 582/15 BESCHLUSS vom 11. Mai 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 172 Abs. 1, 233 Satz 2 Fb Im Rahmen von 172 Abs. 1 ZPO dient eine zusätzliche

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Rechtsstreit. Berichtigter Leitsatz

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Rechtsstreit. Berichtigter Leitsatz BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 76/07 BESCHLUSS vom 12. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 278, 520 Abs. 2 a) Ein als besondere Ausgestaltung des

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 582/03 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der L GmbH,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Dezember in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Dezember in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 207/15 BESCHLUSS vom 14. Dezember 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 115 Abs. 1 Satz 2; SGB XII 82 Abs. 1 Satz 3 Kindergeld ist im Sinne des

Mehr

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004, Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, Az.: 23 UF 239/10, Beschluss vom

Leitsatz: OLG Dresden, Az.: 23 UF 239/10, Beschluss vom Leitsatz: Trotz Vorliegens einer Geringfügigkeit im Sinne von 18 VersAusglG ist der Versorgungsausgleich durchzuführen, wenn der Ausgleichspflichtige neben dem Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n 10 Ta 252/03 16 Ca 13247/97 (München) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger und 1. Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n - Beklagte und 2. Beschwerdeführerin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 133/13 URTEIL Verkündet am: 1. Oktober 2014 Breskic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Schlagworte: Vergleich, Vaterschaftsanfechtung, Abgeltungsklausel, leibliche Abstammung, genetische Untersuchung, Einwilligungsanspruch, Vaterschaft

Schlagworte: Vergleich, Vaterschaftsanfechtung, Abgeltungsklausel, leibliche Abstammung, genetische Untersuchung, Einwilligungsanspruch, Vaterschaft OLG Nürnberg, Beschluss v. 13.03.2014 7 UF 187/14 Titel: Abstammungsverfahren: Erstreckung einer Abgeltungsklausel im Vergleich geschiedener Ehegatten über eine Darlehensrückzahlungsforderung auf einen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 WF 29/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 4 F 204/01 Amtsgericht Schwedt Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache... hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen

Mehr