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Transkript:

GEMA GEZ GemEntG Neues in 2013 Malte Jörg Uffeln Magister der Verwaltungswissenschaften Rechtsanwalt Mediator (DAA) Lehrbeautragter MentalTrainer ra-uffeln@t-online.de www.uffeln.eu 0170/4241950 ON bei facebook unter Malte Jörg Uffeln

GEMA www.gema.de

GEMA ab 1.4. 2013 INFO/LINK: www.gema.de www.gemazahler.de http://www.dehoga-bundesverband.de/gema-2013/

Im Wortlaut der GEMA ( www.gema.de): Die Tarifanpassung führt in der Folge bei nahezu allen Veranstaltungen mit geringen Raumgrößen und moderaten Eintrittsentgelten zu deutlichen Vergünstigungen. Für größere Veranstaltungen bringt die Tarifanpassung eine höhere Vergütung mit sich. Zu den Zielen der neuen Strategie gehören insbesondere die Ausgewogenheit der Tarifstrukturen sowie die Vereinfachung der Tariflandschaft. Beide Ziele werden mit der Neugestaltung der Tarifstruktur für Veranstaltungen mit Live-Musik oder mittels Tonträger ab 1.04.2013 umgesetzt.

Was man jetzt schon wissen muss... TIPPS für die Praxis

1. Zunächst gelten noch Rahmenverträge des DCV oder DOSB bisher bis 31.12.2013 ungekündigt fort! 2. Künftig gibt es nur noch zwei Tarife Vergütungssätze U-V für Aufführungen mit Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern Vergütungssätze M-V für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe mit Veranstaltungscharakter

3. Die neuen GEMA- Tarife ab 1.4.2013 gelten neben den Rahmenverträgen. Vereine und Organisationen, die Veranstaltungen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb machen, können hiervon betroffen sein TIPP zur Risikovorsorge: Rahmenvertrag und neue GEMA Tarife abgleichen bei Veranstaltungen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

4. Im Zweifel Veranstaltung schriftlich schildern und an Dachverband und GEMA ( www.gema.de) zur Prüfung.

INFO/LINK: GEMA-Tarifrechner unter http://www.dehogabundesverband.de/gema-2013/

Tarifstruktur Die neuen Tarife verlaufen linear je 100qm Raumgröße und je Euro Eintrittsgeld: Bis 100qm bei bis zu 2,00 Euro Eintritt: 22,00 Euro Bis 200qm bei bis zu 2,00 Euro Eintritt: 44,00 Euro Bis 300qm bei bis zu 2,00 Euro Eintritt: 66,00 Euro Bis 400qm bei bis zu 2,00 Euro Eintritt: 88,00 Euro Bis 500qm bei bis zu 2,00 Euro Eintritt: 110,00 Euro Je weitere 100qm um weitere 22,00 Euro mehr Bis 100qm bei bis zu 3,00 Euro Eintritt: 30,00 Euro Bis 200qm bei bis zu 3,00 Euro Eintritt: 60,00 Euro Bis 300qm bei bis zu 3,00 Euro Eintritt: 90,00 Euro Bis 400qm bei bis zu 3,00 Euro Eintritt: 120,00 Euro Bis 500qm bei bis zu 3,00 Euro Eintritt: 150,00 Euro Je weitere 100qm um weitere 30,00 Euro mehr Bis 100qm bei je weitere 1,00 Euro Eintritt: 10,00 Euro Bis 200qm bei je weitere 1,00 Euro Eintritt: 20,00 Euro Bis 300qm bei je weitere 1,00 Euro Eintritt: 30,00 Euro Bis 400qm bei je weitere 1,00 Euro Eintritt: 40,00 Euro Bis 500qm bei je weitere 1,00 Euro Eintritt: 50,00 Euro Je weitere 100qm um weitere 10,00 Euro mehr Zur Marktneueinführung des Tarifs gelten in der Einführungsphase vom 01.04.2013 bis 31.03.2018 für Veranstaltungen mit einem Eintrittsgeld / sonstigem Entgelt ab 10,00 Euro Einführungsnachlässe.

Rahmenverträge DOSB, DCV etc. *Laufen in der Regel Jahr für Jahr * DOSB Rahmenvertrag bis 31.12.2013 * DCV- Rahmenvertrag bis 31.12.2013

GEZ www.gez.de

GEZ ab 1.1. 2013 INFO/LINK: http://www.rundfunkbeitrag.de/

Bürger Ab 2013 gilt: eine Wohnung, ein Beitrag unabhängig davon, wie viele Personen dort leben und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind. Der Rundfunkbeitrag bleibt stabil bei monatlich 17,98 Euro. Wohnung? Eine Wohnung - ein Beitrag egal, wie viele Personen in der Wohnung leben und wie viele Rundfunkgeräte dort vorhanden sind. Das heißt: Familien, WGs und nichteheliche Lebensgemeinschaften zahlen künftig nur einen Beitrag Mehrfachbelastungen entfallen.

Vereine? Einrichtungen, die sich für das Gemeinwohl engagieren, wie zum Beispiel Schulen oder Hochschulen, Polizei, Feuerwehren oder Jugendheime, werden entlastet und zahlen maximal einen Rundfunkbeitrag pro Betriebsstätte. INFO/LINK: http://www.rundfunkbeitrag.de/service/haeufigefragen.shtml#

Gemeinnützige Vereine und Stiftungen Gemeinnützige Vereine und Stiftungen werden durch den neuen Rundfunkbeitrag entlastet. Ihr Beitrag ist auf maximal einen Rundfunkbeitrag pro Betriebsstätte begrenzt. Das sind monatlich 17,98 Euro. Bei bis zu acht Beschäftigten pro Betriebsstätte ist nur ein Drittel des Beitrags zu zahlen pro Monat 5,99 Euro. Der Beitrag deckt auch alle Kraftfahrzeuge ab, die auf den Verein oder die Stiftung zugelassen sind. Um von der Entlastung zu profitieren, müssen Vereine und Stiftungen ihre Gemeinnützigkeit nachweisen, zum Beispiel durch den Beleg der Steuervergünstigung INFO/LINK: Quelle: http://www.rundfunkbeitrag.de/einrichtungen-des-gemeinwohls/ PRAXISTIPP: Freistellungsbescheid ggf. unaufgefordert vorlegen!!!

GemEntBG rückwirkend ab 1.1.2013 Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz

Änderungen im Steuerrecht - Gemeinnützigkeitsrecht -

Übungsleiterpauschale ( 3 Nr. 26 EStG) soll von 2.100 auf 2.400 Euro ( 200 mtl.) angehoben werden Ehrenamtspauschale ( 3 Nr. 26a EStG) soll von 500 Auf 720 ( 60 mtl.) angehoben werden

Anhebung der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen von Vereinen ( 67a AO) wird von 35.000 auf 45.000 erhöht. WICHTIG: Keine Änderung der Freigrenze für Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb!!!

Verfahrenserleichterung bei Rücklagenbildung * nicht gebildete freie Rücklagen können innerhalb von zwei Jahren nachgeholt werden * gebildete, aber nicht verwendete Rücklagen müssen nach Fristsetzung durch das FA verwendet werden ( 63 IV AO -neu-)

Frist zur zeitnahen Verwendung der Mittel soll verlängert werden von einem Jahr auf zwei Jahre PRAXISTIPP: * Jährlicher Rücklagenspiegel * Steuererklärung jedes Jahr an das Finanzamt!!!

Einführung eines neuen gesonderten Feststellungsverfahrens zur Feststellung der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit ( 60 a AO neu- )

* Funktion einer amtlichen Auskunft! * Feststellung mit Bindungswirkung a. im Besteuerungsverfahren b. beim Spender Ablehnung des Gemeinnützigkeitsstatus ist künftig ein Verwaltungsakt, gegen den Rechtsbehelfe eingelegt werden können ( 63 Abs. 5 AO neu- )

Änderungen im Zivilrecht

Änderung des 31 a BGB Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern soll auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden, wenn deren Vergütung 720 Euro jährlich nicht übersteigt 31 a II BGB : Freistellungsanspruch!

Neuer 31 b BGB Haftung von Vereinsmitgliedern soll auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden, wenn deren Vergütung 720 Euro jährlich nicht übersteigt 31 a II BGB : Freistellungsanspruch!

Weitere Regelungsmaterien

Änderung der 11 SGB II, 82 SGB XII für Hartz- IV- Bezieher Zahlungen an ÜL und Trainer bis 200,00 bleiben bei Hartz IV anrechnungsfrei. PRAXISTIPP: Monatliche Abrechnung bei ÜL, die Hartz IV beziehen

Noch ( Stand 19.1.2013) offen: Haftungsbefreiungen in 34 I AO 69 I AO Änderung des Beurkundungsgesetzes (Beglaubigung der Registeranmeldungen durch Amtsgericht )

LINKS: www.bundesfinanzministerium.de/.../2012-10-24-. www.stufi-news.de/infos.php?info=756 www.stufi-news.de/infos.php?info=756 www.vereinsbesteuerung.info/pdf/referentenentwurf_201 BR- Drs. 663/12

Annex Gemeinnützigkeitsrecht

Mustersatzung der Finanzverwaltung nach Fassung Jahressteuergesetz 2009 verlangt zwingend Anpassung bestehender Satzungen!!! Quellen: www.hmdf.hessen.de http://www.finanzamtbergischgladbach.de/mein_fa/vereine/02.php

Ziff.10 Änderung der Regelung zu 60 Die Satzung muss die in der Mustersatzung bezeichneten Festlegungen enthalten, soweit sie für die jeweilige Körperschaft im Einzelfall einschlägig sind Derselbe Aufbau und dieselbe Reihenfolge der Bestimmungen wie in der Mustersatzung werden nicht verlangt

Aktuell: Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung ( AEAO) vom 17.02.2012 (www.bundesfinanzministerium.de)

1 Der... (e. V.) mit Sitz in... verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - mildtätige - kirchliche - Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist... (z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch... (z. B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung eines Altenheimes, eines Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmißbrauchs, des Lärms, Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und

2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an - den - die - das -... Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft) der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von 53 AO wegen... bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in...

63 AO Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält

Vielen Dank für ihr Interesse und ihre Aufmerksamkeit Ihr Malte Jörg Uffeln www.uffeln.eu ra-uffeln@t-online.de ON bei facebook unter Malte Jörg Uffeln