Satzung der Stiftung Wir in Olsberg. Präambel

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Transkript:

Satzung der Stiftung Wir in Olsberg Präambel Die Stadt Olsberg ist im Jahre 2005 Erbin über das Vermögen des langjährigen Olsberger Bürgers, Eugen Mix, zuletzt in Llanca /Spanien lebend, geworden. Die Stadt Olsberg hat die Erbschaft angenommen und die Verwertung des Immobilienbesitzes sowie des sonstigen Vermögens eingeleitet mit dem Ziel, das aus dem Erbfall stammende Vermögen in eine Stiftung zu Gunsten der Bürgerinnen und Bürger in der Stadt Olsberg einzubringen (siehe auch Beschluss der Stadtvertretung vom 28. Aug. 2008.) Nach dem Stiftungsakt soll die Stiftung in der Zukunft ein Gemeinschaftswerk von Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Olsberg sowie der ortsansässigen Unternehmen und Institutionen für unsere Stadt sein. Sie will dem Gemeinwohl dienen und zur Mitverantwortung für das Leben in der Gemeinschaft anregen. Dies soll durch Einwerben von Zustiftungen und Spenden geschehen, die dann wiederum dazu dienen, Projekte zur Erfüllung der Stiftungszwecke anzustoßen, zu fördern und durchzuführen. Ziel der Stiftung soll aber auch sein, Bürgerinnen und Bürger dafür zu gewinnen, sich ehrenamtlich in die von der Stiftung unterstützten Projekte einzubringen. 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Stiftung führt den Namen WIR IN OLSBERG. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Olsberg. (3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von - Bildungs- und Erziehungsarbeit - Jugendarbeit, Sport und soziale Belange - Aufgaben in der Kultur- und Denkmalpflege - Förderung künstlerischer Aktivitäten und Projekte - Aufgaben im Umwelt- und Naturschutz sowie der Landschaftspflege - Pflege traditionellen Brauchtums, Unterstützung der Heimatpflege und ihrer Einrichtungen - Unterstützung von Städtepartnerschaften und Projekten zur Völkerverständigung in der Stadt Olsberg, zum Gemeinwohl der hier lebenden Menschen. Zweck der Stiftung ist außerdem gemäß 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der genannten Zwecke durch eine andere Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.

2 (2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch a) die Förderung (ideell und materiell) anderer steuerbegünstigter Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts, indem ihnen Geld und Sachmittel zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden b) Einrichtung und Unterstützung von Vorhaben und Projekten, die den Stiftungszwecken dienen c) Durchführung von Veranstaltungen der allgemeinen Kulturarbeit, hier insbesondere auf den Gebieten der Literatur, der Musik und der bildenden Künste d) Auslobung von Preisen und ähnlichen Maßnahmen, mit denen beispielgebende Leistungen, die im Sinne des Stiftungszwecks erbracht wurden, belohnt und zur Nachahmung empfohlen werden e) Pflege von geschichtlichen und kulturellen Traditionen, zeitgeschichtliche Projekte und Initiativen f) Aktivierung von bürgerschaftlichem Engagement, auch durch Qualifizierung der ehrenamtlich Tätigen g) Projekte der Jugend- und Seniorenarbeit (3) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein. (4) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der jeweiligen Aufgabenträger zählen. 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO) (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

3 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden (1) Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus dem im Stiftungsgeschäft bestimmten Vermögen. Zustiftungen können zu Lebzeiten oder von Todes wegen (durch Testament) vorgenommen werden und aus jeder Art von Vermögen bestehen, zum Beispiel auch aus Grundvermögen, Sammlungen, Policen, Wertpapieren oder Beteiligungen an kapital- und haftungsbegrenzten Personengesellschaften. Die Stiftung kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsicht auch das Vermögen anderer Stiftungen übernehmen. (2) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegen nehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zu verwenden. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung, es sei denn der Erblasser hat eine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben. (3) Das Vermögen der Stiftung ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen in seinem Bestand dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten sowie sicher und ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Seriösität ist für die Stiftung oberstes Prinzip. (4) Rücklagen können aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten gebildet werden. (5) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen (Spenden), die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. (6) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. (7) Die Stiftung kann die Trägerschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen und auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen, soweit deren Zwecke dem eigenen Zweck entsprechen. 5 Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. (2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung beratende Gremien ohne Entscheidungsbefugnisse einrichten, wie Arbeitsgruppen oder Beiräte. (3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen angemessenen Auslagen. Soweit die Tätigkeit über das übliche Maß an ehrenamtlicher Tätigkeit hinausgeht, kann das Kuratorium bestimmen, dass die Mitglieder des Vorstands eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten. (4) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören. (5) Die Haftung der Organmitglieder gegenüber der Stiftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

4 6 Vorstand (1) Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung. Er besteht aus drei Personen. Einen ständigen Sitz im Vorstand hat die Gründungsstifterin Stadt Olsberg. Dieser Sitz wird vom Bürgermeister oder dessen Allgemeinen Vertreter im Amt wahrgenommen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten die Stiftung nach außen. (2) Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden abgesehen vom 1. Vorstand, den die Gründungsstifterin Stadt Olsberg bestellt vom Kuratorium gewählt und abberufen. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. (3) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Die nach Abs. 2 gewählten Mitglieder des Vorstandes können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe können zum Beispiel ein nachhaltiger Mangel an der Beteiligung der Arbeit des Vorstandes oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör. 7 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam die Stiftung nach außen. Im Innenverhältnis vertritt der/die Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der/die stellvertretenden Vorsitzende. (2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und eine(n) Stellvertreter/in. Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere: - die Verwaltung des Stiftungsvermögens - die Verwendung der Stiftungsmittel - die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes Er sorgt für Transparenz nach Außen. (4) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen.

5 8 Beschlussfassung des Vorstandes (1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies verlangt. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. (2) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei der Vorstandsmitglieder beteiligen. (4) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag. (5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen. (6) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten. Diese Geschäftsordnung darf nicht im Widerspruch zu dieser Stiftungssatzung stehen. 9 Kuratorium (1) Das Kuratorium besteht aus 7 Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden von der Stifterin, der Stadt Olsberg, berufen. (2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes einen Nachfolger. Wiederwahlen sind zulässig. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt drei Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. (4) Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Kuratoriumsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis sein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder das Kuratorium. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgerns führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben allein weiter. Ein ausgeschiedenes Kuratoriumsmitglied ist unverzüglich vom Kuratorium durch Zuwahl zu ersetzen. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Kurato-

6 rium. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 10 Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums (1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere: - Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens - Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel - Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes - Entlastung des Vorstandes - Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes (2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen. (3) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Sachverständige können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen. (4) Für die Beschlussfassung des Kuratoriums gilt 8 entsprechend. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie darf nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen. 11 Satzungsänderung (1) Die Organe der Stiftung (Vorstand und Kuratorium) können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszweckes erleichtern. Die Erweiterung des Stiftungszweckes ist insbesondere im Zusammenhang mit einer Zustiftung grundsätzlich möglich, wenn der Vorstand diese Erweiterung für sinnvoll erachtet. (2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. (3) Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. 12 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung (1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der mit dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint,

7 wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird. (2) Die Organe können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll möglich ist. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. (3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. (4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Hierzu ist vorab die Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde einzuholen. (5) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Olsberg mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen. 13 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten (1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts. Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch ihre Anerkennung. Die Satzung tritt mit dieser Anerkennung in Kraft. Wörtliche Wiedergabe der staatlichen Anerkennungsurkunde: Anerkennung Die durch den Rat der Stadt Olsberg durch Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 10.09.2009 als selbständige Stiftung bürgerlichen Rechts errichtete Stiftung WIR IN OLSBERG mit Sitz in Olsberg wird gemäß 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches anerkannt. 21.13.01.02-458 Arnsberg, den 07. Oktober 2009 Die Bezirksregierung Arnsberg Im Auftrag gez. Stüppardt (Landessiegel)