Errichtung steuerbegünstigter Stiftungen. Teil I: Stiftungsgeschäft. Teil II: Stiftungssatzung. Teil I S T I F T U N G S G E S C H Ä F T

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Transkript:

Errichtung steuerbegünstigter Stiftungen Teil I: Stiftungsgeschäft Teil II: Stiftungssatzung Teil I S T I F T U N G S G E S C H Ä F T Wir, die Unterzeichner als vertretungsberechtigter Vorstand der Bergmoser + Höller Verlags AG Aachen, errichten hierdurch unter Bezugnahme auf das Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (StiftG NRW) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. Nr. 5 S. 52 / SGV. NRW. 40) als selbstständige Stiftung im Sinne des 2 StiftG NRW die mit Sitz in Aachen, Karl-Friedrich-Str. 76 Bergmoser + Höller Stiftung Die Stiftung soll ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung verfolgen. Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der christlichen Religion durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Daneben kann die Stiftung den Zweck auch unmittelbar selbst verwirklichen. Als Anfangsvermögen sichern wir der Stiftung 500.000 Euro (in Worten: Fünf Null Null Null Null Null Euro) zu, und zwar in der Weise, dass wir jeweils die im Folgenden einzeln aufgeführten Beträge entrichten: Bergmoser + Höller Verlag AG: 500.000 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftung soll durch einen aus mindestens einer und höchstens drei Personen bestehenden Vorstand sowie durch ein aus mindestens drei und höchstens sieben Personen bestehendes Kuratorium verwaltet werden.

Dem ersten Vorstand sollen folgende Personen angehören: (1) Andreas Bergmoser, Vorstand Bergmoser + Höller Verlag AG, Aachen (2) Peter Tiarks, Vorstand Bergmoser + Höller Verlag AG, Aachen Dem ersten Kuratorium sollen folgende Personen angehören: (1) Josef Bergmoser, Aachen (2) Dr. rer. pol. h. c. Karl R. Höller, Aachen (3) Michael Becker, Kassel Näheres regelt die anliegende Satzung, die Bestandteil dieses Stiftungsgeschäftes ist. Aachen, den 2. November 2010...... Bergmoser + Höller Verlag AG Andreas Bergmoser Bergmoser + Höller Verlag AG Peter Tiarks

Teil II S T I F T U N G S S A T Z U N G 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Bergmoser + Höller Stiftung. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Aachen. 2 Gemeinnütziger Zweck (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der christlichen Religion durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Daneben kann die Stiftung den Zweck auch unmittelbar selbst verwirklichen. (3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht zum Beispiel durch die Unterstützung von exemplarischen Aktionen christlicher - katholischer und evangelischer Institutionen und Initiativen zu einer zeitgemäßen Präsenz der biblischen Botschaft in der Gesellschaft durch Wort und Tat. Förderung der Ausbildung von Fachkräften zur Verbreitung der christlichen Religion Veröffentlichung von Dokumentationen und Lehrinhalten von besonders positiven Aktionen (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. (2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. (3) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten. 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. (2) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5 Rechtsstellung der Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

6 Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind (a) (b) der Vorstand das Kuratorium Die Mitglieder der zu a) und b) genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören. (2) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 7 Zusammensetzung des Vorstandes (1) Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens drei Personen. Die Bestellung des ersten Vorstandes erfolgt durch die Stifterin. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und den Stellvertreter / die Stellvertreterin. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. (2) Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Kuratorium bestellt. Auf Ersuchen der/des Vorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben. (3) Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder abberufen werden. 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, so handelt er durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden gemeinsam mit deren/dessen Vertreterin/Vertreter oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden handelt deren/dessen Vertreterin/Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied. (2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens, c) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers, Festsetzung ihrer/seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung, d) die Beschlussfassung im Rahmen der 13 und 14. (4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. (5) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden. 9 Rechte und Pflichten der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers Wird ein/e Geschäftführerin/Geschäftsführer bestellt, führt sie/er die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Sie/Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Sie/Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des 30 BGB. 10 Zusammensetzung des Kuratoriums (1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Das erste Kuratorium wird von der Stifterin bestellt. (2) Die Stifterin hat ein Entsendungsrecht für zwei Kuratoriumsmitglieder. (3) Das Kuratorium wählt den Vorsitzenden/die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte. (4) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 5 Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern bestellen die verbleibenden Mitglieder die Nachfolger, die nicht unter das Entsendungsrecht der Stifterin fallen. (5) Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Kuratoriums.

11 Rechte und Pflichten des Kuratoriums (1) Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand. (2) Dem Kuratorium obliegt insbesondere (a) (b) (c) die Bestellung, Abberufung und Beratung der Mitglieder des Vorstandes, die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes, die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes, (d) die Beschlussfassung im Rahmen der 13 und 14. (e) der Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszweckes (3) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. (4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Kuratoriumsbeschlusses erstattet werden. 12 Beschlüsse (1) Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen. (2) Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den 13 und 14 dieser Satzung.

13 Satzungsänderung (1) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums. (2) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils ¾ der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. (3) Es gelten die Bestimmungen des 5 StiftG NRW. 14 Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach 13 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Im übrigen gelten die Bestimmungen des 5 StiftG NRW. 15 Vermögensanfall Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen je zur Hälfte an das Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken, Paderborn und an das Gustav Adolf Werk, Leipzig. 16 Unterrichtung der Stiftungsbehörde Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

17 Stellung des Finanzamts Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden besonderen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen. 18 Stiftungsbehörde Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Köln, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Anerkennungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Aachen, den 2. November 2010... Bergmoser + Höller Verlag AG Andreas Bergmoser Bergmoser + Höller Verlag AG Peter Tiarks