Senator für Wirtschaft und Häfen. Richtlinie. Förderung der Forschung und Entwicklung in betrieblichen Innovationsprojekten. vom

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Transkript:

FuE-Richtlinie-0602.doc Senator für Wirtschaft und Häfen Richtlinie Förderung der Forschung und Entwicklung in betrieblichen Innovationsprojekten vom 10.09.2002 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Mit dem Landesprogramm Förderung der Forschung und Entwicklung in betrieblichen Innovationsprojekten sollen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen des Landes bei der Erhöhung ihrer Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit unterstützt werden. Sie sollen angeregt werden, ihre technologische und wirtschaftliche Kompetenz durch Innovationssprünge zu erweitern und ihre Innovationsfähigkeit nachhaltig zu stärken. Dies soll erreicht werden durch die Entwicklung innovativer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen mit dem Ziel der Schaffung und Stabilisierung hochwertiger Arbeitsplätze. Die Förderung soll im Sinne des Subsidiaritätsprinzips helfen, das technische und wirtschaftliche Risiko, das mit Forschung und Entwicklung verbunden ist, zu mindern, zu Kooperationen mit bremischen Forschungseinrichtungen zu animieren und die Unternehmen zu größeren Anstrengungen in Forschung und Entwicklung anzuregen. 1.2 Der Senator für Wirtschaft und Häfen des Landes Bremen gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und 48, 49 und 49 a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils gültigen Fassung. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. 1.3 Die gemeinschaftlichen Bestimmungen, insbesondere für die Sektoren Stahlverarbeitung, Schiffbau, Kraftfahrzeuge, Kunstfasern, Verkehr, Fischerei, Landwirtschaft sowie industriell organisierte Agrarunternehmen bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

2 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Priorität bei der Förderung haben FuE-Vorhaben, die zukunftsträchtigen Technologien zuzurechnen sind und eine Verbesserung der Innovationsfähigkeit und Wertschöpfung des antragstellenden Unternehmens erwarten lassen. Eine thematische Einschränkung auf bestimmte Technologien erfolgt nicht. Folgende Projektformen sind Gegenstand der Förderung: 2.1.1 FuE-Projekte sind Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft durchführen. 2.1.2 FuE-Kooperationsprojekte sind Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in Kooperation mit bremischen Forschungseinrichtungen durchführen. 2.2 Machbarkeits- oder Konzeptstudien können gefördert werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse des Landes besteht. 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Antragsberechtigt sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Geschäftsbetrieb in Bremen, die - weniger als 500 Mitarbeiter beschäftigen und - einen Jahresumsatz von höchstens 80 Mio. oder - eine Jahresbilanzsumme von höchstens 54 Mio. erreichen; und - sich nicht zu 25% oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechtsanteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen stehen, welche die Grenzen nach Satz 1 übersteigen (Ausnahme: Öffentliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften und institutionelle Anleger - soweit von letzteren weder einzeln noch gemeinsam eine Kontrolle ausgeübt wird). Die gemeinsame Beantragung einer öffentlichen Zuwendung mehrerer bremischer Unternehmen aus dem FuE-Innovationsprogramm ist möglich. 3.2 Nicht antragsberechtigt sind Kooperationspartner mit Sitz außerhalb Bremens (das schließt ihre Mitarbeit auf eigene Kosten oder durch Finanzierung außerhalb dieses Programms nicht aus). 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 FuE-Projekte (Nr. 2.1.1) und Kooperationsprojekte (Nr. 2.1.2) können gefördert werden, wenn sie auf Forschung und Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen abzielen, mit einem technischen und finanziellen Risiko behaftet sind, volkswirtschaftlich wertvoll sind, mittelfristig einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen.

3 4.2 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn 4.2.1 - mit dem Vorhaben vor Antragstellung begonnen wurde oder vor Antragseingang eine Kooperationsvereinbarung zwischen den beteiligten Partnern abgeschlossen wurde. Vorhandene Verträge, auch Vorverträge, stehen einer Förderung dann nicht entgegen, wenn im Vertragstext die Förderung als aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit formuliert ist. 4.2.2 - dem Vorhaben öffentliche Interessen entgegenstehen. 4.2.3 - im Rahmen anderer Förderungen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Kommission das beantragte Vorhaben bereits bezuschusst wird. 4.2.4 - das Projekt oder die Arbeit im Auftrag eines Dritten, auch auf Grund eines nachträglich erteilten Auftrages, durchgeführt, oder ganz oder teilweise von einem Dritten finanziert wird. 4.2.5 - sich das antragstellende Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. 5 Art und Umfang, Höhe der Förderung 5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form der Anteilfinanzierung gewährt. 5.2 Folgende für das Vorhaben vorkalkulatorisch zu ermittelnde Kosten sind zuwendungsfähig: 5.2.1 Personalkosten mit einer Pauschale, und zwar - für Personal mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss (Kategorie 1) - für Mitarbeiter mit anderen staatlichen Abschlüssen (z.b. Meister, Techniker) (Kategorie 2) - Facharbeiter oder Personal, das vergleichbare Tätigkeiten ausführt (Kategorie 3) 50 /Std. (8.000 /Monat) 40 /Std. (6.400 /Monat) 30 /Std. (4.800 /Monat) Zuwendungsfähig sind Kosten für festangestelltes, sozialversicherungspflichtiges Personal. Kosten für sonstiges Personal können nicht berücksichtigt werden.

4 Mit den Pauschalen werden (mit Ausnahme der unter 5.2.1.1 bis 5.2.1.6 aufgeführten Kosten) auch alle durch das Projekt entstehenden sonstigen Sachkosten (wie insbesondere Lohn- und Lohnnebenkosten, allgemeine Ausgaben, Reisekosten, Kosten für Material bzw. Geräte unter 410 im Einzelfall, Abschreibungen auf sonstige genutzte Anlagen des FuE-Bereichs) abgegolten. 5.2.2 Sachkosten 5.2.2.1 Materialkosten Materialkosten sind zuwendungsfähig, sofern diese den Betrag von 410 im Einzelfall übersteigen und damit nicht über die Personalkostenpauschale abgedeckt werden. 5.2.2.2 Kosten für FuE-Fremdleistungen Für die Projektdurchführung notwendige FuE-Fremdleistungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen von Dritten erbracht werden, sind zuwendungsfähig. Dabei sollen vorrangig bremische Forschungseinrichtungen mit den Entwicklungsaufträgen betraut werden. Als bremische Forschungseinrichtungen gelten die Universität Bremen, die Hochschulen Bremen und Bremerhaven, die Hochschule für Künste, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtungen mit Sitz im Land Bremen und die Internationale Universität Bremen. In besonderen Fällen können Kosten nichtbremischer Forschungseinrichtungen anerkannt werden. 5.2.2.3 Kosten für Fertigungs- oder Dienstleistungsaufträge an Dritte Für die Projektdurchführung notwendige Arbeiten, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen von Dritten erbracht werden, sind zuwendungsfähig. Hierbei handelt es sich um Arbeiten, die keinen bzw. nur einen sehr geringen Anteil an Forschungs- und Entwicklungsarbeiten beinhalten. 5.2.2.4 Abschreibungen für Investitionen Vorhabenspezifische Anlagen können zeit- und vorhabensanteilig berücksichtigt werden, soweit diese den Betrag von 410 im Einzelfall übersteigen. Vorhabenspezifische Anlagen sind solche Anlagen und Gegenstände, die gesondert für das Vorhaben angeschafft oder hergestellt werden und nicht zur betriebsüblichen Grundausstattung gehören. 5.2.2.5 Qualifizierungskosten Kosten für die projektbezogene Qualifizierung von Mitarbeitern durch Weiterbildungsträger oder vergleichbare Einrichtungen können auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12.01.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen 1 anerkannt werden. 1 veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 13.01.2001

5 5.2.2.6 Kosten für die Anmeldung von Patenten Externe Kosten für die Anmeldung von Patenten (z.b. Kosten beim Patentamt oder des Patentanwalts) sind anerkennungsfähig. Der Anteil der anerkennungsfähigen Kosten für FuE-Fremdleistungen (Ziff. 5.2.1.2) und für Fertigungsaufträge an Dritte (Ziff. 5.2.1.3) darf insgesamt die Hälfte der Gesamtprojektkosten nicht übersteigen. 5.3 Höhe der Zuwendung 5.3.1 Die Förderung soll je FuE-Projekt (Nr. 2.1.1) 100.000 nicht übersteigen. Sind mehrere Unternehmen an einem FuE-Projekt beteiligt, kann die Förderung für das Projektkonsortium auf bis zu 200.000 angehoben werden. Die Förderung je FuE-Kooperationsprojekt (Nr.2.1.2) kann bis 200.000 betragen. In besonderen Fällen kann der Zuwendungsgeber von dieser Beschränkung absehen, sofern dies im Interesse des Landes liegt. Für die Förderung von Studien kann eine Zuwendung in Höhe von bis zu 50.000 gewährt werden. 5.3.2 Der Zuwendungsanteil (Beihilfeintensität) beträgt für FuE-Projekte gem. Nr. 2.1.1 und 2.1.2 - bei FuE-Vorhaben der vorwettbewerblichen Entwicklung bis zu 25 % - bei FuE-Vorhaben der industriellen Forschung bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Aufwendungen. Umfasst die FuE-Tätigkeit neben der vorwettbewerblichen Entwicklung auch Aufgaben der industriellen Forschung, so darf die zulässige Beihilfeintensität bis zur Höhe des gewogenen Mittels aus diesen beiden Forschungsarten betragen. Für die Qualifizierung nach Ziff. 5.2.2.5 können Beihilfen von 25% der beihilfefähigen Kosten 2 gewährt werden. Bei Studien gemäß Nr. 2.3 beträgt der Zuwendungsanteil für Vorhaben der vorwettbewerblichen Entwicklung bis zu 50%, für Vorhaben der industriellen Forschung bis zu 75%. 5.3.3 Der Zuwendungsanteil für FuE-Projekte gemäß Nr. 2.1.1 und 2.1.2 sowie für die Qualifizierung nach Nr. 5.2.5 kann erhöht werden: 5.3.3.1 um 10 Prozentpunkte, bei kleinen oder mittleren Unternehmen im Sinne der Definition des Gemeinschaftsrahmens der Europäischen Union für staatliche Beihilfen (bis 250 Mitarbeiter, Jahresumsatz bis 40 Mio. oder Jahresbilanz von 2 Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 12.01.2001, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 10/20 vom 13.01.2001

6 höchstens 27 Mio. und weniger als 25% Unternehmensbeteiligung größerer Unternehmen). 5.3.3.2 um 5 Prozentpunkte, wenn sich der Sitz des antragstellenden Unternehmens in einem Gebiet gemäß Artikel 87 c) EG Vertrag (GA-Fördergebiet) befindet. 6. Antragstellung 6.1 Unternehmen mit Sitz in Bremen (Stadt) wenden sich an die BIA Bremer Innovations-Agentur GmbH Kontorhaus am Markt Langenstraße 2-4 28195 Bremen Tel.: (0421) 9600-30 Fax: (0421) 9600-830 E-Mail: mail@bia-bremen.de Unternehmen mit Sitz in der Stadt Bremerhaven wenden sich an die Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbh (BIS) Am alten Hafen 118 27568 Bremerhaven Tel.: (0421) 173 70-0 Fax: (0421) 173 70-12 E-Mail: mail@bis-bremerhaven.de 6.2 Das Antragsverfahren gliedert sich in zwei Phasen: 6.2.1 In der Ideenphase sind zunächst Ideenskizzen von max. 10 Seiten einzureichen, die alle zur Beurteilung und Bewertung des Projekts wesentlichen Aussagen enthalten, insbesondere über - das Projektkonzept (Kurzbeschreibung, Zielsetzung, Projektrisiko, Qualifikationsnachweis); - die Art der in dem Projekt entwickelten Produkte, Verfahren bzw. Dienstleistungen sowie deren wirtschaftlichen Auswirkungen auf das antragstellende Unternehmen und Neuheitsgrad des Entwicklungsgegenstandes; - die Überlegungen für ein Umsetzungskonzept sowie den voraussichtlichen Zeitbedarf für die Realisierung; Angaben zur marktlichen Verwertung; - den voraussichtlichen Umfang der Projektkosten und den Zuwendungsbedarf.

7 6.2.2 Für die Realisierungsphase ist die Ideenskizze zu konkretisieren. Zusätzlich ist bei Projekten nach Nr. 2.1.1 und 2.1.2 mit der Antragstellung ein Konzept zur Erfolgskontrolle vorzulegen, das - das Ziel des Projekts operational beschreibt, - Projekt-Meilensteine ausweist, - eindeutige und nach Abschluss des Projekts mit angemessenem Aufwand feststellbare Erfolgskriterien definiert und - ein Verfahren festlegt, das die Durchführung der Erfolgskontrolle in angemessenem zeitlichen Abstand zum Abschluss des Projekts sicherstellt und dessen Ergebnis Eingang in den Verwendungsnachweis findet. 6.3 Vordrucke (für Ideenskizzen und Anträge) sowie nähere Erläuterungen können bei dem Projektträger, der mit der Abwicklung der Fördermaßnahme beauftragt wurde ( Nr. 6.1), angefordert werden. Anträge können nur auf offiziellem Vordruck - mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift versehen - gestellt werden. Veränderungen der Vordrucke sind unzulässig. 6.4 Der Projektträger ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern und /oder Prüfungen bei den Zuwendungsempfängern vor Ort durchzuführen bzw. in Auftrag zu geben. 7. Bewilligungsverfahren und Durchführung 7.1 Dem Projektträger obliegt insbesondere die Beratung der Antragsteller, die Prüfung der Antragsskizzen und Anträge gem. Nr. 6.2.1 und 6.2.2, die Förderentscheidung, die kassentechnische Abwicklung der Zuwendungen und die Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise. Er kann Sachverständige zur Begutachtung der Vorhaben einschalten. Sachverständige werden nur nach vorheriger Zustimmung des Antragstellers hinzugezogen. Die entstehenden Kosten trägt das antragstellende Unternehmen. Die Sachverständigen sind ebenso wie die Mitarbeiter der Projektträger zur Vertraulichkeit verpflichtet. Legen mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Antrag vor, ist die Zusammenarbeit zwischen den Projektpartnern vor der Erteilung eines Zuwendungsbescheides in einem Kooperationsvertrag zu regeln. Entsprechendes gilt für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und wissenschaftlichen Partnern. 7.2 Der Projektträger entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggf. erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Landeshaushaltsordnung (LHO) und 48, 49 und 49 a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils gültigen Fassung. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

8 7.3 Dem Zuwendungsgeber ist spätestens 3 Monate nach Projektabschluss ein Verwendungsnachweis vorzulegen. 7.4 Der Zuwendungsnehmer muss sich bereiterklären, an der Durchführung von expost-evaluierungen des Zuwendungsgebers bis 5 Jahre nach Projektende mitzuwirken. 8 Inkrafttreten der Richtlinie Diese Richtlinie tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Bremen, den 10.September 2002 Der Senator für Wirtschaft und Häfen

9 Anhang zur Richtlinie Hinweise für Antragsteller Definitionen zur Forschung und Entwicklung1 Industrielle Forschung wird definiert als planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse mit dem Ziel, diese Kenntnisse zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen oder zur Verwirklichung erheblicher Verbesserung bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen nutzen zu können. Vorwettbewerbliche Entwicklung umfasst die Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung in einen Plan, ein Schema oder einen Entwurf für neue, geänderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind, einschließlich der Schaffung eines ersten, nicht zur kommerziellen Verwendung geeigneten Prototyps. Außerdem kann sie die konzeptionelle Planung und den Entwurf von alternativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen wie auch erste Demonstrations- oder Pilotprojekte umfassen, sofern diese Projekte nicht für industrielle Anwendungen oder eine kommerzielle Nutzung umgewandelt oder verwendet werden können. Sie umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Herstellungsverfahren, Dienstleistungen und anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen können. 1 vgl. Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 45/14-15 vom 17.02.1996.