Bekanntmachung der Programmlinie. Förderung von Projekten zur Unterstützung des Kompetenznetzwerks Stammzellforschung NRW - Call 2015

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1 Bekanntmachung der Programmlinie Förderung von Projekten zur Unterstützung des Kompetenznetzwerks Stammzellforschung NRW - Call 2015 Bewerbungsschluss: 15. August 2015 Vorbemerkung: Die inter- und transdisziplinäre Erarbeitung von Lösungsansätzen für die großen gesellschaftlichen Herausforderungen steht im Fokus der Forschungsstrategie Fortschritt NRW. Insbesondere zur Bewältigung der Herausforderung "Gesundheit und Wohlergehen im demografischen Wandel" kommt der Stammzellforschung eine Schlüsselrolle zu. Im Zentrum steht die Forschung an adulten und reprogrammierbaren Stammzellen. Die Forschung an embryonalen Stammzellen ist auf die Nutzung der vorhandenen Zelllinien begrenzt. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein- Westfalen schreibt daher das Förderprogramm Förderung von Projekten zur Unterstützung des Kompetenznetzwerks Stammzellforschung NRW - Call 2015 aus. Zuwendungszweck: Ziel der Förderung im Rahmen dieser Programmlinie ist es, grundlagenorientierte und innovative Ansätze im Bereich der Stammzellforschung in NRW anzustoßen und insbesondere Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler zu unterstützen. Rechtsgrundlage: Zur Förderung von Projekten zur Unterstützung des Kompetenznetzwerks Stammzellforschung NRW - Call 2015 gewährt das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung (MIWF) nach Maßgabe dieser Bekanntmachung und der haushaltsrechtlichen Regelungen zu 23, 44 LHO NRW mit zugehörigen Verwaltungsvorschriften Förderung in Form von Zuwendungen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten insbesondere die Regelungen zu 23, 44 LHO NRW mit zugehörigen Verwaltungsvorschriften sowie die 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Der Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ist gemäß 91 LHO NRW zur Prüfung berechtigt. 1

2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das Ministerium entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Gegenstand der Förderung und Förderzeitraum Gegenstand der Förderung sind interdisziplinäre und standortübergreifende Projekte mit max. 1 Jahr Laufzeit, die nachweislich nicht bereits durch andere Förderinstrumente initiiert und finanziert werden mit folgenden Schwerpunkten: a) Kooperationsprojekte zwischen den in NRW ansässigen Arbeitsgruppen, die sich mit Stammzellforschung und angrenzenden relevanten Fragestellungen beschäftigen; es werden demnach Projekte mit mind. 2 Partnern erwartet. Zu den Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gehören auch transdisziplinäre Fragestellungen (Transdisziplinarität: aktive Einbindung gesellschaftlicher Akteure aus Wirtschaft und Zivilgesellschaft als Träger praktischen Wissens in den Forschungsprozess). b) Anschubfinanzierung für Themen- und Standort-übergreifende wissenschaftliche Projekte, insbesondere von Nachwuchswissenschaftlern (max. 6 Jahre nach Abschluss der Promotion) zur Erarbeitung von notwendigen Vorarbeiten zur Antragstellung bei nationalen und internationalen Förderinstitutionen. c) (Kurze) Gastaufenthalte nordrhein-westfälischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern an Institutionen anderer regionaler oder (inter-)nationaler Stammzellnetzwerke. Antragsberechtigung, Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind in Nordrhein-Westfalen ansässige Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Zuwendungsempfänger ist die jeweilige Hochschule bzw. Forschungseinrichtung. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Insgesamt stehen bis zu als Gesamtzuwendung für die Projekte zur Verfügung. Projekte nach Buchstabe a) und b) können als Anteilsfinanzierung (Anteil 90 %) mit maximal pro Projekt (max pro Projektpartner) gefördert werden, Projekte nach Buchstabe c) können als Vollfinanzierung mit maximal gefördert werden. Förderfähig sind Personal-, Investitions- sowie Sach- und Reiseausgaben. 2

3 Jede antragsberechtigte Hochschule bzw. Forschungseinrichtung kann im Rahmen dieser Bekanntmachung mehrere Anträge stellen. Pro Projektleiter/-in kann nur ein Antrag gestellt werden. Die Antragstellenden werden schriftlich über die Förderentscheidung des Ministeriums informiert. Die Mittelzuweisung erfolgt vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel im Wege der Zuwendung an die Hochschule. Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Vorlage, Begutachtung und Auswahl Der Antrag erfolgt durch die jeweilige Hochschule bzw. Forschungseinrichtung. Der Antrag ist sowohl elektronisch per als auch in Papierform mit rechtsverbindlicher Unterschrift der Hochschulleitung einzureichen. Es wird empfohlen, zusammen mit dem Förderantrag einen begründeten Antrag zur Bewilligung eines vorläufigen Maßnahmenbeginns vorzulegen. Die Frist für die elektronische Einreichung der Anträge ist der 14. August 2015 um 15 Uhr. Die elektronische Post ist zu richten an: Zudem ist das von der Leitung der Hochschule bzw. Forschungseinrichtung unterschriebene Original unverzüglich postalisch an folgende Adresse zu senden: Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW Frau Dr. Beate Müller Referat Düsseldorf Der Antrag soll nach dem Grundmuster des Antragsformulars auf Gewährung einer Zuwendung erstellt werden. Das Antragsformular finden Sie in der Infobox. 3

4 Neben den formalen Antragsunterlagen ist eine Projektbeschreibung einzureichen. Die Projektbeschreibungen (Schriftart Arial, Schriftgröße 11, einfacher Zeilenabstand) sollten 10 Seiten nicht überschreiten und folgende Aspekte beinhalten: Stand der Forschung Vorarbeiten Ziele und Arbeitsprogramm Stellungnahme zur Bedeutung des Antrages für das Kompetenznetzwerk Stammzellforschung NRW und Zukunftsperspektiven Lebenslauf Themenrelevante Publikationen Zudem ist ein Nachweis darüber beizufügen, dass die beantragte Kooperation neu ist und nicht auf einer bereits etablierten Partnerschaft oder gemeinsam erzeugten Vordaten beruht. Falls gemeinsame Publikationen existieren, soll erläutert werden, warum diese für das beantragte Projekt nicht relevant sind. Hinweise zu den formalen Kriterien der Antragstellung sind in der Anlage Merkblatt angefügt. Entscheidungsverfahren Die eingegangenen Anträge werden durch ein Gutachtergremium (Lenkungskreis der Biomedizinischen Arbeitsgemeinschaft des Kompetenznetzwerkes Stammzellforschung NRW) fachlich bewertet. Vertreter des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen nehmen an dieser Beratung als Gast teil. Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet: Wissenschaftlicher Exzellenz, strategische Problemlösungsrelevanz, Neuigkeitsgrad und Erreichbarkeit der Projektziele inkl. Risiko des Vorhabens. Das Gutachtergremium legt dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen einen Fördervorschlag vor. 4

5 Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein- Westfalen entscheidet auf dieser Basis und nach förderrechtlicher, administrativer Prüfung der Projektanträge sowie auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel abschließend über die Bewilligung der Anträge. Die teilnehmenden Hochschulen und Forschungseinrichtungen haben keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe ihrer eingereichten Projektanträge. Geltungs-Zeitraum Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Internet-Auftritt des MIWF NRW in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2015 gültig. Düsseldorf, den 15. Juni

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