MERKBLATT. Grundqualifikation und Weiterbildung für Fahrer im Personen- und Güterkraftverkehr

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Transkript:

MERKBLATT Berufliche Bildung und Weiterbildung für Fahrer im Personen- und Güterkraftverkehr Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Frieder Hink hink@bayreuth.ihk.de 0921 886-153 Datum/Stand September 2015 Nach der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 (ABl. EG 2003 L 226, S. 4) über die und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- und Personenverkehr sind auch in der Bundesrepublik Deutschland verbindliche Regelungen zur und Weiterbildung der Fahrerinnen und Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge im Güterkraft- und Personenverkehr geschaffen worden. Die Umsetzung der wesentlichen materiellen Inhalte der Richtlinie 2003/59/EG in deutsches Recht ist durch das Gesetz zur Einführung einer und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr (BKrFQG) im BGBl. I, Nr. 39, S. 1958 vom 17.08.2006 mit Änderungen in der jeweils gültigen Fassung erfolgt. Die dazugehörigen Durchführungsvorschrift ist mit der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung BKrFQV) veröffentlicht im BGBl. I, Nr. 42, S. 2108 vom 11.09.2006 mit Änderungen in der jeweils gültigen Fassung geschaffen worden. 1. Ziele dieser Qualifikation Die Anforderung an Berufskraftfahrer in Bezug auf den Straßenverkehr oder die betrieblichen Rahmenbedingungen in der heutigen Zeit machen nach Auffassung der EU-Kommission eine solide Basis von Wissen und Fertigkeiten in bestimmten Bereichen unerlässlich. Hierzu zählen z.b. Themen wie die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit die Verringerung von Umweltschäden, wirtschaftliches Fahren, um den Kraftstoffverbrauch zu verringern die Vermittlung von Kenntnissen bei Verhalten in Notfällen - Seite 1 von 13 -

die Vermittlung der Fähigkeit, ein Fahrzeug unter Beachtung der Sicherheitsregeln und des ordnungsgemäßen Einsatz des Fahrzeugs zu verladen die Fähigkeit, die Bequemlichkeit und Sicherheit der Fahrgäste zu gewährleisten die Fähigkeit, physischen Gefahren vorzubeugen und Notfallsituationen richtig zu beurteilen Präventionsmaßnahmen gegen Menschenhandel, illegale Einwanderung und Kriminalität kennen Diese Fähigkeiten und Kenntnisse müssen durch regelmäßige Weiterbildung aufgefrischt werden. So sollen die Fahrer über die sich ständig ändernden Regelungen auf dem Laufenden gehalten werden und somit während des gesamten Berufslebens auf dem neuesten Stand bleiben. 2. Pflicht zur Qualifikation ( 1 BKrFQG) Fahrer und Fahrerinnen, die deutsche Staatsangehörige sind, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind oder Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU oder des EWR beschäftigt oder eingesetzt werden und Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse größer 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE) zu gewerblichen Zwecken führen, müssen eine entsprechende Qualifikation absolvieren, um in diesen Bereichen tätig sein zu können. Eine Unterscheidung nach gewerblichen Güterkraftverkehr ( 1 Abs. 1 und 4 GüKG) und Werkverkehr ( 1 Abs. 3 und 4 GüKG) sieht das BKrFQG nicht vor, sodass auch Fahrten im Werkverkehr vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst werden. Das BKrFQG enthält in 1 (2) Ausnahmen vom Anwendungsbereich. Diese bestehen z.b. für Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, Polizei, Notfallrettung etc. und auch für Leerfahrten oder Fahrten mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material und Ausrüstung, das der Fahrer/die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeuges nicht um die Haupttätigkeit handelt. - Seite 2 von 13 -

3. Mindestalter, Qualifikation ( 2 BKrFQG) Das Mindestalter für den Einsatz des Fahrpersonals für die jeweilige Fahrzeugkategorie und Fahrerlaubnisklasse hängt von der jeweiligen Qualifikation und Verkehrsart ab. Klasse Ausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/in, Fachkraft im Fahrbetrieb oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten Güterkraftverkehr Beschleunigte C 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre CE 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre C1 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre C1E 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre Personenverkehr Klasse Ausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/in, Fachkraft im Fahrbetrieb oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten Beschleunigte D 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 20 Jahre (unbeschränkter Linien- und Gelegenheitsverkehr) 21 Jahre (unbeschränkter Linien- und Gelegenheitsverkehr) 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 23 Jahre (unbeschränkter Linien- und Gelegenheitsverkehr) DE 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 20 Jahre (unbeschränkter Linien- und Gelegenheitsverkehr) 21 Jahre (unbeschränkter Linien- und Gelegenheitsverkehr) 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 23 Jahre (unbeschränkter Linien- und Gelegenheitsverkehr) D1 18 Jahre 21 Jahre 21 Jahre D1E 18 Jahre 21 Jahre 21 Jahre - Seite 3 von 13 -

4. Besitzstandregelung ( 3 BKrFQG) Keine Pflicht für die besteht für Fahrer/innen, die im Personenverkehr eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10.09.2008 erteilt worden ist, im Güterkraftverkehr eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10.09.2009 erteilt worden ist, erworben haben. Der Besitzstand besteht auch dann, wenn eine vor dem jeweiligen Stichtag erteilte Fahrerlaubnis zwischenzeitlich erloschen war (durch Verzicht, Fristablauf oder Entziehung). 5. Erwerb der ( 4 BKrFQG) a. Ausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb Durch Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden kann ebenfalls die erworben werden. Die Ausbildung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin ist gleichzeitig als für den Personen- und Güterkraftverkehr anzuerkennen. Die Ausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb ist als nur für den Personenverkehr anzuerkennen. Derzeit werden als vergleichbare Ausbildungen solche zum/zur Straßenwärter/-in und Werksfeuerwehrmann/-frau anerkannt. Die Ausbildung in diesen Berufen ist nur als für den Güterkraftverkehr anzuerkennen. b. Der Erwerb erfolgt durch Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung bei der zuständigen IHK. Der Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis ist nicht Voraussetzung zur Ablegung der Prüfung. Zur Ablegung der Prüfung ist eine Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben. Wer in Rahmen des Erwerbs der [oder der beschleunigten ] ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt und die für das Führen dieses Fahrzeuges vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht besitzt, muss von einer Person begleitet werden, die eine gültige Fahrerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse besitzt. Bei diesen Fahrten gilt die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Das Fahrzeug muss den Anforderungen eines für die Fahrausbildung zugelassenen Fahrzeugs genügen. - Seite 4 von 13 -

3 BKrFQV definiert Umsteiger als Person, die ihre Tätigkeit aus dem Bereich Güterkraftverkehr auf den Personenverkehr ausdehnt / ändert oder umgekehrt. Für Prüfungsteilnehmer, die bereits eine nach 4 BKrFQG erworben haben oder Besitzstand nach 3 BKrFQG vorliegt sind Erleichterungen bei der theoretischen und der praktischen Prüfung vorgesehen. Die Prüfungszeiten verkürzen sich entsprechend. Für Quereinsteiger gemäß 2 Abs. 7 BKrFQV, die bereits einen Fachkundenachweis entsprechend der Berufszugangsverordnungen für den Güterkraftverkehr (GBZugV) oder Personenverkehr (PBZugV) besitzen, sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungsteilen vorgesehen. Die praktische Prüfung muss jedoch vollständig abgelegt werden. c. Beschleunigte Die beschleunigte wir erworben durch die Teilnahme an einer verpflichtenden Schulung von 140 Stunden inkl. 10 Fahrstunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie das erfolgreiche Ablegen einer theoretischen Prüfung bei der zuständigen IHK. Eine praktische Prüfung ist nicht erforderlich. Im Verlauf des Unterrichts sind mindestens 10 Fahrstunden der betreffenden Fahrzeugkategorie unter Aufsicht nachzuweisen. Wer in Rahmen des Erwerbs [der oder] der beschleunigten ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt und die für das Führen dieses Fahrzeuges vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht besitzt, muss von einer Person begleitet werden, die eine gültige Fahrerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse besitzt. Bei diesen Fahrten gilt die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Das Fahrzeug muss den Anforderungen eines für die Fahrausbildung zugelassenen Fahrzeugs genügen. Auch im Rahmen der beschleunigten sind Erleichterungen für Inhaber von Fachkundenachweisen nach den Berufszugangsverordnungen GBZugV und PBZugV vorgesehen. So beträgt für Quereinsteiger die Schulungsdauer 96 Stunden inkl. 10 Fahrstunden. Für Teilnehmer, die bereits eine erworben haben und ihre Tätigkeit ausdehnen oder ändern wollen, Güterkraftverkehr zu Personenverkehr oder umgekehrt, sind ebenfalls Prüfungsverkürzungen vorgesehen. Für diese Umsteiger ist eine Schulungsdauer von 35 Stunden inkl. 2,5 Fahrstunden vorgesehen. 6. Anmeldung zur Prüfung / Abmeldung von der Prüfung Die Anmeldung muss schriftlich unter Angabe der Prüfungsart und unter Beachtung der Anmeldefrist laut Satzung von zwei Monaten auf dem vorgegebenen Formular der IHK erfolgen. Die Prüfungssprache ist deutsch. - Seite 5 von 13 -

Die Einladung zur Prüfung wird spätestens 2 Wochen vor dem Prüfungstermin verschickt. Nach Ihrer Anmeldung zur Prüfung können Sie nur aus wichtigem Grund zurücktreten (siehe auch unter 9. Prüfungsgebühren ). Sollten Sie wegen Krankheit nicht an der Prüfung teilnehmen können, müssen Sie uns eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen, die nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 7. Umfang der Prüfung Prüfungsteile Regelprüfung Beschleunigte Theoretische Prüfung 240 Minuten 90 Minuten Praktische Prüfung Fahrprüfung 120 Min. Praktische Prüfung 30 Min. Bewältigung kritischer - Fahrsituationen max. 60 Min. Insgesamt 210 Min. Quereinsteiger Theoretische Prüfung 170 Minuten 60 Minuten Praktische Prüfung Fahrprüfung 120 Min. Praktische Prüfung 30 Min. Bewältigung kritischer - Fahrsituationen max. 60 Min. Insgesamt 210 Min. Umsteiger Theoretische Prüfung 110 Minuten 45 Minuten Praktische Prüfung Fahrprüfung 60 Min. Praktische Prüfung 30 Min. Bewältigung kritischer - Fahrsituationen max. 30 Min. Insgesamt 120 Min. Die theoretische Prüfung besteht aus Multiple-Choice-Fragen Fragen mit direkten Antworten Erörterung von Praxissituationen (Fallbearbeitung) nur bei Für die Durchführung der Prüfungen ist die IHK zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Prüfungsbewerbers. - Seite 6 von 13 -

8. Bestehen der Prüfung Bewertung Praktische Prüfung Fahrprüfung maximale Punktzahl erforderliche Mindestpunktzahl (20% Klausel) Quereinsteiger Umsteiger 60 Punkte 60 Punkte 60 Punkte 12 Punkte 12 Punkte 12 Punkte praktischer Prüfungsteil maximale Punktzahl erforderliche Mindestpunktzahl (20% Klausel) 30 Punkte 30 Punkte 30 Punkte 6 Punkte 6 Punkte 6 Punkte Bewältigung Kritischer Fahrsituationen maximale Punktzahl 30 Punkte 30 Punkte 30 Punkte erforderliche Mindestpunktzahl (20% Klausel) 6 Punkte 6 Punkte 6 Punkte Maximale Punktzahl 120 Punkte 120 Punkte 120 Punkte Prüfung bestanden, wenn mind. 50 % erreicht Theoretische Prüfung 60 Punkte 60 Punkte 60 Punkte Quereinsteiger Umsteiger Maximale Punktzahl 162 Punkte 114 Punkte 72 Punkte Prüfung bestanden, wenn mind. 50 % erreicht 81 Punkte 57 Punkte 36 Punkte Bewertung Beschleunigte Theoretische Prüfung Beschleunigte Beschleunigte Quereinsteiger Beschleunigte Umsteiger Maximale Punktzahl 60 Punkte 40 Punkte 30 Punkte Prüfung bestanden, wenn mind. 50 % erreicht 30 Punkte 20 Punkte 15 Punkte - Seite 7 von 13 -

9. Prüfungsgebühren Erwerb der der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr Gesamt Regelprüfung 1.370,00 Gesamtprüfung Quereinsteiger 1.340,00 Gesamtprüfung Umsteiger 1.010,00 Die Gebühr ermäßigt sich bei Rücktritt von einer Prüfung nach Zulassung, spätestens aber bis 10 Tage vor dem Prüfungstermin (einschließlich), auf Wiederholungs-/Teilprüfung 20 v.h. der vollen Gebühr Theoretische Prüfung Regelprüfung 220,00 Theoretische Prüfung Quereinsteiger 190,00 Theoretische Prüfung Umsteiger 160,00 Die Gebühr ermäßigt sich bei Rücktritt von einer Prüfung nach Zulassung, spätestens aber bis 10 Tage vor dem Prüfungstermin (einschließlich), auf Wiederholungs-/Teilprüfung 50 v.h. der vollen Gebühr Praktische Prüfung Regelprüfung 1.150,00 Praktische Prüfung Quereinsteiger 1.150,00 Praktische Prüfung Umsteiger 850,00 Die Gebühr ermäßigt sich bei Rücktritt von einer Prüfung nach Zulassung, spätestens aber bis 10 Tage vor dem Prüfungstermin (einschließlich), auf Beschleunigte 20 v.h. der vollen Gebühr Regelprüfung 120,00 Prüfung Quereinsteiger 110,00 Prüfung Umsteiger 100,00 Die Gebühr ermäßigt sich bei Rücktritt von einer Prüfung nach Zulassung, spätestens aber bis 10 Tage vor dem Prüfungstermin (einschließlich), auf 50 v.h. der vollen Gebühr Ausstellen einer Ersatzbescheinigung 30,00 - Seite 8 von 13 -

10. Pflicht zur Weiterbildung ( 5 BKrFQG) Die Pflicht zur Weiterbildung betrifft alle vom Anwendungsbereich umfassten Lkw- und Busfahrer, also auch sog. Besitzständler nach 3 BKrFQG. Die Weiterbildung ist im 5-Jahres-Turnus zu wiederholen. Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden zu je 60 Minuten, die in selbstständigen Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden absolviert werden. Beim Erwerb der /Beschleunigten gilt grundsätzlich ein Zeitraum von 5 Jahren ab dem Erwerb. Bei Besitzständlern ist die erste Weiterbildung grundsätzlich bis spätestens 9. September 2013 für die D-Klassen 9. September 2014 für die C-Klassen nachzuweisen. Abweichend gilt für Führerscheine, bei denen die Befristung der Fahrerlaubnis der D-Klassen zwischen dem 10. September 2013 und dem 09. September 2015 der Fahrerlaubnis der C-Klassen zwischen dem 10. September 2014 und dem 09. September 2016 endet, eine Übergangsfrist bis zum Fristablauf der Fahrerlaubnis, um einen Gleichlauf mit der 5-jährigen Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis zu erreichen. Für Führerscheine, die nicht in die Übergangsregelung gemäß 5 Abs. 1 Satz 3 BKrFQG fallen, ist es zur Herstellung des Gleichlaufs auf Antrag des Inhabers möglich, die fahrerlaubnisrechtliche 5-Jahres-Frist nach 23, 23 FeV zu verkürzen. Nicht zulässig ist es allerdings, die Fahrerlaubnisfrist nach 23, 24 FeV zu verkürzen mit dem Ziel, gleichzeitig die Übergangsregelung in Anspruch zu nehmen. Alternativ ist auf Antrag des Inhabers auch die Verkürzung der 5-jährigen Frist für die Schlüsselzahl 95 zur Herstellung des Gleichlaufs mit der Befristung der Fahrerlaubnis möglich. Personen, die zwischenzeitlich nicht mehr eine gewerbliche Fahrtätigkeit ausüben, müssen wenn zwischenzeitlich die Fristen abgelaufen sind den Nachweis einer aktuellen Weiterbildung vor Wiederaufnahme der Fahrtätigkeit führen. Eine früher erworbene oder ein früherer Besitzstand bleibt aber weiterhin gültig. Fahrerinnen und Fahrer, die sowohl eine Fahrerlaubnis aus dem Bereich der C-Klassen als auch aus dem Bereich der D-Klassen besitzen, müssen im jeweiligen Weiterbildungszeitraum nur eine Weiterbildung zu jeweils 35 Stunden absolvieren, wobei der Schulungsinhalt auf die Haupttätigkeit des Fahrers abgestimmt sein sollten. - Seite 9 von 13 -

11. Schulungen Schulungen für die beschleunigte und/oder Weiterbildungsschulungen können anbieten: Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach 10 des Fahrlehrergesetzes Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Erlaubnis bedürfen Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum/zur Berufskraftfahrer/in oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach 58 oder 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) erlassenen Regelung durchführen Staatlich anerkannte Ausbildungsstätten Die Anerkennung für die staatlich anerkannten Ausbildungsstätten erteilt die nach Landesrecht zuständige Stelle. Welche grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen müssen, ist in 7 Abs. 2 Nr. 1-5 BKrFQG und 6 BKrFQV geregelt. Die anderen aufgezählten Ausbildungsstätten/Bildungseinrichtungen sind Kraft Gesetz anerkannt. Die Inhalte der Schulungen für die beschleunigte und Weiterbildung richten sich nach der Anlage 1 Liste der Kenntnisbereiche der BKrFQV, die Anlage ist angehängt. 12. Nachweis der Qualifikationen ( 5 BKrFQV) Nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung hat die Industrie- und Handelskammer dem Abschluss der Weiterbildung oder Teileinheiten der Weiterbildung hat die Ausbildungsstätte eine Bescheinigung über die jeweils erbrachten Leistungen oder Teilleistungen auszustellen. Die und die Weiterbildung werden durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der EU auf dem Kartenführerschein nachgewiesen. - Seite 10 von 13 -

Weiter Informationen finden Sie auch auf unserer Homepage unter: https://www.bayreuth.ihk.de/sachkundepruefung-berufskraftfahrer.htm oder Sie wenden sich mit Ihrer Frage an: Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth Bahnhofstr. 25 95444 Bayreuth Birgit Lodes (vormittags) 0921 886-198 lodes@bayreuth.ihk.de Frieder Hink 0921 886-153 hink@bayreuth.ihk.de Alexandra Prüfer 0921 886-195 pruefer@bayreuth.ihk.de - Seite 11 von 13 -

Anlage 1 Liste der Kenntnisbereiche 1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf Grundlage der Sicherheitsregeln Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE 1.1 Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung, Drehmomentkurven, Leistungskurven, spezifische Verbrauchskurven eines Motors, optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers, optimaler Drehzahlbereich beim Schalten. 1.2 Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung des Fahrzeugs, um es zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen, insbesondere: Besonderheiten der Zweikreisbremsanlage mit pneumatischer Übertragungseinrichtung, Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage, kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage, bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung, Einsatz der Trägheit des Kraftfahrzeugs, Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle, Verhalten bei Defekten. 1.3 Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs, Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäß den Nummern 1.1 und 1.2 Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE 1.4 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Kraftfahrzeugs, insbesondere: bei der Fahrt auf das Kraftfahrzeug wirkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Kraftfahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Berechnung der Nutzlast eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, Berechnung des Nutzvolumens, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt, Arten von Verpackungen und Lastträgern, Kenntnisse über die wichtigsten Kategorien von Gütern, bei denen Ladungssicherung erforderlich ist, Feststell- und Verzurrtechniken, Verwendung der Zurrgurte, Überprüfung der Haltevorrichtungen, Einsatz des Umschlaggeräts, Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane. Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE 1.5 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste, insbesondere: richtige Einschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegungen des Kraftomnibusses, rücksichtvolles Verkehrsverhalten, Positionierung auf der Fahrbahn, sanftes Abbremsen, Beachtung der Überhänge, Nutzung spezifischer Infrastrukturen (öffentliche Verkehrsflächen, bestimmten Verkehrsteilnehmern vorbehaltene Verkehrswege), angemessene Prioritätensetzung im Hinblick auf die sichere Steuerung des Kraftomnibusses und die Erfüllung anderer Aufgaben, Umgang mit den Fahrgästen, Besonderheiten bestimmter Fahrgastgruppen (Behinderte, Kinder). 1.6 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Kraftomnibusses, insbesondere: bei der Fahrt auf den Kraftomnibus wirkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Berechnung der Nutzlast eines Kraftomnibusses oder einer Kombination, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrstabilität und Schwerpunkt. - Seite 12 von 13 -

2. Anwendung der Vorschriften Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE 2.1 Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Güterkraft- und Personenverkehr, insbesondere: höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche; Grundsätze, Anwendung und Auswirkungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85;Sanktionen für den Fall, dass der Fahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird; Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Güterkraft- oder Personenverkehr: Rechte und Pflichten der Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen im Bereich der und der Weiterbildung. Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE 2.2 Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr, insbesondere: Beförderungsgenehmigungen, Verpflichtungen im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung, Erstellen von Beförderungsdokumenten, Genehmigungen im internationalen Verkehr, Verpflichtungen im Rahmen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr), Erstellen des internationalen Frachtbriefs, Überschreiten der grenzen, Verkehrskommissionäre, besondere Begleitdokumente für die Güter. Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE 2.3 Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Personenverkehr, insbesondere: Beförderung bestimmter Personengruppen, Sicherheitsausstattung in Kraftomnibussen, Sicherheitsgurte, Beladen des Kraftomnibusses. 3. Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE 3.1 Ziel: Bewusstseinsbildung für Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle, insbesondere: Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche, Verkehrsunfallstatistiken, Beteiligung von Lastkraftwagen/Kraftomnibussen, menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen. 3.2 Ziel: Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen, insbesondere: allgemeine Informationen, Folgen für die Fahrerin oder den Fahrer von Kraftfahrzeuge, Vorbeugungsmaßnahmen, Checkliste für Überprüfungen, Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Unternehmer. 3.3 Ziel: Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen, insbesondere: Grundsätze der Ergonomie: gesundheitlich bedenkliche Bewegungen und Haltungen, physische Kondition, Übungen für den Umgang mit Lasten, individueller Schutz. 3.4 Ziel: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung, insbesondere: Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung, Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewirken kann, Symptome, Ursachen, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress, grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhezeit. 3.5 Ziel: Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen, Verhalten in Notfällen: Einschätzung der Lage, Vermeidung von Nachfolgeunfällen, Verständigung der Hilfskräfte, Bergung von verletzten und Leistung erster Hilfe, Reaktion bei Brand, Evakuierung. - Seite 13 von 13 -