Wegweiser für Hinterbliebene



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Transkript:

Wegweiser für Hinterbliebene Checkliste für Massnahmen im Todesfall im Kanton Zürich Für verstorbene Pensionierte, die bis zum Tod zu Hause gelebt haben

Sehr geehrte Damen und Herren Liebe Trauernde Das Thema Tod ist unumgänglich. Vielleicht haben wir es längere Zeit verdrängt und versucht, dem Thema auszuweichen. Und plötzlich holt es uns schneller ein, als es uns lieb ist. Wir werden plötzlich mit fremden Situationen konfrontiert: Der Trauerbewältigung, all den ungeklärten Fragen, der Unsicherheit, was nun alles zu tun ist und was zuerst erledigt werden muss. Es fällt uns sehr schwer, all diese Dinge anzupacken und wieder Ordnung in die Situation zu bringen. Wir sind schlicht überfordert. Denn eigentlich möchte man zuerst einmal den Verlust des lieben Menschen so gut es geht bewältigen. Mit dieser Anleitung möchten wir Ihnen dabei helfen, all die anfallenden administrativen und organisatorischen Aufgaben bewältigen zu können. Unter den Tipps finden Sie individuelle Empfehlungen, die Ihnen die Arbeit bestimmt erleichtern werden. Falls Sie einzelne oder mehrere Massnahmen nicht selbst übernehmen möchten, helfen wir Ihnen gerne dabei. Wer wir genau sind und wie Sie uns erreichen, erfahren Sie unter Punkt 7 dieser Checkliste. Wir wünschen Ihnen nun viel Kraft. Corina und Fabrizio Soncini Geschäftsführer Dimovera GmbH Stand: Dezember 2014

Inhaltsverzeichnis 1. GRUNDSÄTZLICHES... 1 2. AM TODESTAG... 1 2.1 STERBEORT... 1 2.1.1 Person ist zu Hause verstorben... 1 2.1.2 Person ist in einem Krankenhaus verstorben... 1 2.1.3 Person ist durch Unfall oder Suizid verstorben... 1 2.2 ERSTE BENACHRICHTIGUNGEN... 2 2.3 HAUSTIERE... 2 2.4 ANMELDUNG AUF DEM BESTATTUNGSAMT... 2 2.5 RELIGIÖSE RITUALE... 2 3. IN DER ERSTEN WOCHE NACH TODESEINTRITT... 2 3.1 TERMIN MIT DEM BESTATTUNGSAMT... 2 3.1.1 Art der Bestattung... 3 3.1.2 Mögliche Gräberarten... 3 3.1.2.1 Erdbestattungen... 4 3.1.2.2 Urnenbestattungen... 4 3.1.2.3 Alternative Bestattungsmöglichkeiten... 5 3.1.3 Die Trauerfeier... 6 3.1.3.1 Mögliche Arten einer Abdankung... 6 3.2 ORGANISATION DER BEERDIGUNG... 6 3.3 TRAUERKARTEN... 7 3.4 TODESANZEIGE... 7 4. NACH DER BESTATTUNG... 7 4.1 DANKESKARTEN... 7 4.2 GRABSTEIN UND GRABPFLEGE... 8 4.3 WOHNSITZ UND WERTSACHEN... 8 4.3.1 Mietwohnung... 8 4.3.2 Wohneigentum... 9 4.3.3 Andere vermietete Liegenschaften... 9 4.3.4 Operative Geschäfte im Familienunternehmen... 9 4.4 ADMINISTRATIVES... 9 4.4.1 Kündigung von laufenden Verträgen... 10 4.4.2 Sozial- und Versicherungsleistungen des Verstorbenen... 10 4.4.3 Bankkonti und Steuererklärung... 10 4.4.4 Sonstiges... 11 4.4.5 Sozial- und Versicherungsleistungen für die Hinterbliebenen... 11 5. KOSTEN... 11 6. NACHLASSREGELUNG... 12 6.1 TESTAMENT ODER ERBVERTRAG IST VORHANDEN UND WILLENSVOLLSTRECKER WIRD EINGESETZT... 12 6.2 TESTAMENT ODER ERBVERTRAG IST VORHANDEN, ABER KEIN WILLENSVOLLSTRECKER WIRD EINGESETZT... 12 6.3 KEIN TESTAMENT ODER ERBVERTRAG VORHANDEN... 12 6.4 ERHEBUNG ALLFÄLLIGER ERBSTEUERN... 12 7. ÜBER DIE DIMOVERA GMBH... 12

1. Grundsätzliches Falls der Verstorbene noch zu Lebzeiten Wünsche geäussert oder diese schriftlich in einem Testament festgehalten hat, sollten diese berücksichtigt werden. Die nachfolgend aufgeführten Massnahmen sollten zudem im Familienkreis besprochen und gemeinsam entschieden werden. 2. Am Todestag 2.1 Sterbeort 2.1.1 Person ist zu Hause verstorben Arzt rufen, welcher den Tod bestätigt und eine Todesbescheinigung ausstellt Entscheidung über den Aufbahrungsort Meldung beim örtlichen Bestattungsamt inkl. Angabe über den gewünschten Aufbahrungsort Beachten Sie hierzu unbedingt die Empfehlungen unter Punkt 3.1. Was bedeutet Aufbahrung? Sobald die Todesbescheinigung ausgestellt wurde, wird entschieden, ob der Verstorbene* zu Hause oder in einer Aufbahrungshalle aufgebahrt werden soll. Die Aufbahrung dient dazu, dass Angehörige und Freunde Abschied nehmen können. In beiden Fällen muss das örtliche Bestattungsamt informiert werden. Dabei werden die Körpergrösse und das -gewicht des Verstorbenen angegeben, damit die Grösse des Sarges bestimmt werden kann. Falls der Verstorbene in der Aufbahrungshalle auf dem Friedhof aufgebahrt werden soll, wird er zu Hause von zwei Bestattern abgeholt und überführt. Dazu wird erstmals ein einfacher Sarg verwendet, der später dann auf Wunsch gegen einen Aufpreis ausgetauscht werden kann. Der Verstorbene wird danach für die Aufbahrung vorbereitet. Wünsche bezüglich Kleidung und Blumenschmuck nimmt das jeweilige Bestattungsamt vorgängig entgegen. Falls die Aufbahrung zu Hause durchgeführt werden soll, kommt der Bestatter zum Verstorbenen nach Hause und bereitet den Leichnam gegen einen Aufpreis für die Aufbewahrung vor. Der Mitarbeiter des Bestattungsamtes bringt ein weisses Totenhemd mit, private Kleider können auf Wunsch hin aber auch angezogen werden. Angehörige haben die Möglichkeit, bei der Vorbereitung mitzuhelfen. Durch ein mobiles Kühlgerät, welches durch ein Entgelt beim Bestatter vorbestellt werden kann, werden die hygienischen Bedingungen sichergestellt. Eine Aufbahrung bis maximal fünf Tage wird empfohlen. Danach sollte der Leichnam ins Bestattungsamt überführt werden. 2.1.2 Person ist in einem Krankenhaus verstorben Das Pflegepersonal verständigt den Arzt, welcher die Todesbescheinigung ausstellt Das Pflegepersonal kümmert sich um die hausinterne Aufbahrung 2.1.3 Person ist durch Unfall oder Suizid verstorben die Polizei muss gerufen werden Arzt wird benachrichtigt, welcher die Todesbescheinigung ausstellt * der Einfachheit halber wird nachfolgend jeweils die männliche Form gewählt 1

2.2 Erste Benachrichtigungen Falls der Verstorbene über einen Organspendeausweis verfügt, muss das örtliche Krankenhaus informiert werden (wenn eine Person zu Hause verstirbt, kann diese nicht zum Organspender werden) Angehörige und Freunde werden persönlich benachrichtigt Spitex- und Mahlzeitendienst informieren sonstige ausstehende Termine absagen (z.b. Coiffeur, Pedicure oder Hausarzt, ziehen Sie hierfür die Agenda oder den Kalender des Verstorbenen bei) 2.3 Haustiere Falls Haustiere vorhanden sind, muss die weitere Versorgung sicher gestellt werden: Entweder Sie versorgen das Tier selbst oder geben es vorläufig im Tierheim ab, bis sie ein gutes neues Zuhause finden können. Hier empfiehlt es sich allenfalls, ein Inserat zu schalten (z.b. auf www.tier-inserate.ch). 2.4 Anmeldung auf dem Bestattungsamt Das örtliche Bestattungsamt sollte wenn möglich noch am Sterbetag durch die Angehörigen oder durch eine bevollmächtige Person telefonisch informiert werden. Am Telefon kann dann gleich ein Termin für einen persönlichen Besuch des Bestattungsamtes vereinbart werden. 2.5 Religiöse Rituale Es ist sehr wichtig, den Glauben des Verstorbenen zu respektieren und zusammen mit den Hinterbliebenen die allfälligen religiösen Zeremonien und Rituale nach dem Ableben zu vollziehen. 3. In der ersten Woche nach Todeseintritt 3.1 Termin mit dem Bestattungsamt Ein persönlicher Besuch durch die Angehörigen oder Bevollmächtigten beim Bestattungsamt ist unerlässlich. In einigen Checklisten wird zudem der Besuch des Zivilstandesamtes noch zusätzlich aufgeführt. In den meisten Gemeinden des Kantons Zürich und insbesondere in der Stadt Zürich gehören das Bestattungs- und das Zivilstandesamt der gleichen Abteilung an und der zweite Besuch erübrigt sich somit. Die nachfolgenden Unterlagen sollten Sie für den Besuch beim Bestattungsamt mitbringen: Kopie der ärztlichen Todesbescheinigung Kopie der Todesanzeige vom Spital (falls vorhanden) Personalausweis des Verstorbenen (Pass oder ID) Personalausweis der Person, die den Termin wahrnimmt (Pass oder ID) Meldebestätigung/Schriftenempfangsschein (bei ausländischen Staatsangehörigen Ausländerausweis oder Reisepass) Familienbüchlein Der Besuch beim Bestattungsamt dauert ca. eine Stunde und erfolgt in zwei Teilen: Zuerst werden die Formalitäten anhand der oben genannten Unterlagen erledigt, der Tod wird sozusagen im System registriert. Wir empfehlen Ihnen, auf dem Bestattungsamt gegen einen kleinen Aufpreis eine Todesurkunde zu beantragen. Diese wird Ihnen dann direkt vom Zivilstandesamt zugestellt. Die Todesurkunde erleichtert Ihnen die nötigen Tätigkeiten, die unter Punkt 4.4 und 6 in dieser Checkliste aufgeführt sind. 2

In einem zweiten Schritt geht es darum, die Bestattungswünsche zu äussern. Dabei sollten Sie bereits bekannt geben, ob Sie für den Verstorbenen eine Kremation oder Erdbestattung wünschen. Zudem sollten Sie sich gleich entscheiden, welche Art des Grabes und der Abdankung Sie vorsehen. Falls ein Testament hinterlegt sein sollte, können sich die Angehörigen bei der Hinterlegungsstelle nach allfälligen Wünschen des Verstorbenen erkundigen (das Testament wird oftmals bei einem Willensvollstrecker oder zu Hause aufbewahrt). Der Besuch des Bestattungsamts findet normalerweise nur wenige Tage nach dem Ableben statt. Die Angehörigen sind zu diesem Zeitpunkt meistens noch zu aufgewühlt, um solch wichtige Entscheidungen innert nur kürzester Zeit zu treffen. Daher empfehlen wir Ihnen, direkt beim Besuch des Bestattungsamtes um Bedenkzeit zu bitten. Die meisten Ämter gewähren Ihnen hier eine Frist von bis zu einer Woche. Die nachfolgenden Erklärungen sollten Ihnen bei der Entscheidungsfindung helfen. 3.1.1 Art der Bestattung Es wird nun entschieden, ob der Verstorbene eingeäschert (Kremation/Feuerbestattung) oder mit dem Sarg in der Erde (Erdbestattung) beigesetzt werden soll. Im Kanton Zürich werden mittlerweile 80% der Verstorbenen kremiert. Wichtig ist hier jedoch, die Religion des Verstorbenen und die damit verbundenen Vorschriften zu beachten. Nachfolgend eine kurze Übersicht: Evangelisch-reformierte Kirche: die Kremation überwiegt Katholische Kirche: kennt keine religiösen Vorschriften (die Hoffnung der Auferstehung ist nicht an eine Erdbestattung gebunden) Orthodoxe Kirche: respektiert den Willen der Angehörigen Mormonen: die Kremation ist verboten Judentum: die Kremation ist verboten Islam: die Kremation ist verboten Zeugen Jehovas: Erd- und Feuerbestattung möglich Hinduismus: eine Kremation ist vorgeschrieben Buddhismus: richtet sich nach den örtlichen Begebenheiten Ein einfacher Sarg und eine einfache Urne werden im Kanton Zürich durch das Bestattungsamt unentgeltlich zur Verfügung gestellt, gegen Aufpreis sind jedoch auch andere Modelle erhältlich. 3.1.2 Mögliche Gräberarten Normalerweise wird der Verstorbene auf dem Friedhof der eigenen Gemeinde begraben. Falls die Angehörigen jedoch in einem anderen Kanton in der Schweiz leben sollten, ist eine Bestattung grundsätzlich auch da möglich. Informieren Sie sich in diesem Fall aber unbedingt vorgängig beim zuständigen Bestattungsamt über die anfallenden Kosten und die Möglichkeiten einer Überführung. Die Möglichkeiten an Gräbern sind vielzählig, jede Art hat seine Vor- und Nachteile. Die folgenden Fragen sollten jedoch helfen, eine Entscheidung treffen zu können: Hat der Verstorbene zu Lebzeiten Wünsche geäussert? Wünschen wir Hinterbliebenen einmal selbst neben dem Verstorbenen begraben zu werden (Familiengrab)? Welche Kosten sind wir bereit zu tragen? Wie gross soll der Grabstein sein? Ist es uns wichtig, wo sich das Grab auf dem Friedhof genau befindet? War der Verstorbene sehr naturverbunden und wünschte er eventuell eine Aschenbeisetzung in der Natur? Werden wir Hinterbliebenen das Grab besuchen? 3

Würde es uns stören, wenn das Grab nach 20 Jahren nicht mehr existieren würde? Gibt es religiöse Vorschriften, die beim Grab zu beachten sind? Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die möglichen Gräberarten im Kanton Zürich und eine jeweilige Erklärung dazu (bitte beachten Sie, dass nicht auf allen Friedhöfen alle Varianten angeboten werden): 3.1.2.1 Erdbestattungen Erdbestattungs-Reihengrab o Kosten: für die Einwohner des Kantons Zürich unentgeltlich (jedoch werden jährlich geringe Unterhalts- und Bepflanzungskosten von ca. CHF 140 200 bezahlt) o Standort ist nicht wählbar o Grösse: 1.80m x 0.90m o Nutzungsrecht: nur während 20 Jahren, nicht verlängerbar (danach wird das Grab aufgehoben) o Kennzeichnung: eigener Grabstein o Sonstiges: die am häufigsten gewählte Variante bei Erdbestattungen, Beisetzung von bis zu fünf zusätzlichen Urnen möglich (die Frist von 20 Jahren verlängert sich jedoch nicht) Familien-Erdbestattungsgrab o Kosten: sehr unterschiedlich (ab ca. CHF 3000 5000 pro 30 Jahre, plus Unterhaltskosten) o Standort: frei wählbar o Grösse: 3x 1.10m (grössere Flächen sind möglich) o Nutzungsrecht: 30 50 Jahre (ist auch verlängerbar) o Kennzeichnung: eigenes Grabmal o Sonstiges: Beisetzung von drei Erdbestattungen und vielen zusätzlichen Urnen möglich, individuelle Bepflanzung 3.1.2.2 Urnenbestattungen (nach Kremation) Urnen-Reihengrab o Kosten: für die Einwohner des Kantons Zürich unentgeltlich (jedoch werden jährlich geringe Unterhalts- und Bepflanzungskosten von ca. CHF 120 160 bezahlt) o Standort: nicht wählbar o Grösse: 1.20m x 0.80m o Nutzungsrecht: nur während 20 Jahren, nicht verlängerbar (danach wird das Grab aufgehoben) o Kennzeichnung: eigener Grabstein o Sonstiges: das am meisten genutzte Grab, Beisetzung von drei weiteren Urnen möglich (die Frist von 20 Jahren verlängert sich jedoch nicht) Urnen-Reihennischen (Urnenbeisetzung in der Wand) o Kosten: für die Einwohner des Kantons Zürich unentgeltlich (jedoch werden einmalige Kosten von ca. CHF 200 400 erhoben) o Standort: nicht wählbar o Plattengrösse: zwischen 25 30cm x 32 48cm o Nutzungsrecht: nur während 20 Jahren, nicht verlängerbar (danach wird das Grab aufgehoben) o Kennzeichnung: Inschrift in der Steinplatte o Sonstiges: normalerweise haben zwei Urnen Platz, Bepflanzung ist nicht möglich 4

Gemeinschaftsgrab (mit oder ohne Namensinschrift) o Kosten: für die Einwohner des Kantons Zürich unentgeltlich (jedoch werden einmalige Kosten von ca. CHF 200 300 erhoben, für die Namensinschrift nochmals etwa CHF 200-450) o Standort: nicht wählbar o Nutzungsrecht: nur während 20 Jahren, nicht verlängerbar (danach wird das Grab aufgehoben) o Kennzeichnung: falls gewünscht wird der Vor- und Nachname, das Geburts- und Sterbejahr auf einer gemeinsamen Inschriftplatte vermerkt o Sonstiges: die genaue Lage der Urne kann nicht markiert werden, eher eine unpersönliche Variante der Bestattung Urnen-Reihenmietgrab o Kosten: einmalig ab CHF 1000.- plus jährliche Unterhalts- und Bepflanzungskosten von ca. CHF 120 160 o Standort: teilweise frei wählbar o Grösse: 1.80m x 0.90m o Nutzungsrecht: 30 Jahre (verlängerbar) o Kennzeichnung: eigener Grabstein o Sonstiges: Beisetzung von sechs weiteren Urnen möglich Der Unterschied zum Urnen-Reihengrab ist, dass das Urnen-Reihenmietgrab nach 20 Jahren nicht aufgehoben wird, das Grab ist zudem kostengünstig, der Standort ist oftmals frei wählbar und weitere Urnen können beigesetzt werden. Familien-Urnenmietgrab o Kosten: einmalig zwischen CHF 2500 5000 plus jährliche Unterhalts- und Bepflanzungskosten ab ca. CHF 160 o Standort: frei wählbar o Grösse: 2 x 1.60m (grössere Flächen sind mietbar) o Nutzungsrecht: 30 50 Jahre (verlängerbar) o Kennzeichnung: eigenes Grabmal o Sonstiges: Beisetzung von vielen weiteren Urnen möglich, individuelle Bepflanzung 3.1.2.3 Alternative Bestattungsmöglichkeiten Familienbaum o Kosten: einmalig ca. CHF 1000 2000 o Standort: Baum teilweise wählbar o Nutzungsrecht: 30 Jahre (Verlängerung hängt vom Zustand des Baumes ab) o Kennzeichnung: keine o Sonstiges: mehrere Beisetzungen möglich, Preis für weitere Beisetzung ca. CHF 200 300, der Ort der Beisetzung kann wie beim Gemeinschaftsgrab nicht markiert werden, diese Bestattungsform ist nur auf wenigen Friedhöfen möglich Sonstige Möglichkeiten (nur bei Kremation möglich) o Die Asche kann zu Hause aufbewahrt werden o Naturbestattung (bei dieser Form der Bestattung ist jedoch zu beachten, dass es kein Grab geben wird, das zu einem späteren Zeitpunkt besucht werden kann ): Die Asche kann im eigenen Garten, in einem Wald, See, Fluss, oder im Meer ausgestreut werden Es ist auch möglich, die Asche in den Bergen oder auf einer Wiese auszustreuen 5

Bei Naturbestattungen muss immer darauf geachtet werden, dass niemand gestört wird (z.b. wenn die Asche gleich neben einem öffentlichen Schwimmbad in den See gestreut werden würde) 3.1.3 Die Trauerfeier Nachdem Sie sich entschieden haben, ob der Verstorbene kremiert oder erdbestattet werden soll und welches Grab er erhalten soll, geht es darum, die richtige Abdankungsart festzulegen. Die Abdankung dient dazu, im Kreise von Familie und Freunden Abschied vom Verstorbenen zu nehmen. 3.1.3.1 Mögliche Arten einer Abdankung Erdbestattung oder Urnenbeisetzung am Grab mit anschliessender Abdankung in der Friedhofskapelle oder in einer Kirche Erdbestattung oder Urnenbeisetzung mit Abdankung am Grab durch einen Pfarrer oder privaten Redner (ohne Gang in eine Kirche) Trauerfeier in der Friedhofskapelle oder in einer Kirche, wobei die anschliessende Erdbestattung oder Urnenbeisetzung nur im engsten Familienkreis stattfindet Die Urne wird direkt nach der Kremation mit nach Hause genommen (ohne Abdankung) Aschenbeisetzung im Wald oder auf See (eine Abdankung muss hier privat organisiert werden, freier Redner kann engagiert werden) Wir empfehlen Ihnen, den Lebenslauf und die wichtigsten Eigenschaften des Verstorbenen aufzuschreiben und dies an den Redner der Trauerfeier (Pfarrer oder freier Redner) auszuhändigen, damit dieser aus dem Leben des Verstorbenen erzählen kann. Sollten Sie sich für eine Kremation entschieden haben, empfehlen wir Ihnen für die Beisetzung in der Erde einen sogenannten Urnengrab-Kranz zu verwenden. Dabei handelt es sich um einen runden Blumenkranz, durch den die Urne in die Erde gelassen wird (durch die Aussparung in der Mitte des Kranzes). Dies wird von den Angehörigen oftmals als sehr pietätvoll empfunden und hinterlässt auch eine schöne letzte Erinnerung an den Verstorbenen. 3.2 Organisation der Beerdigung Festlegung des zeitlichen Ablaufs (wann findet die Beisetzung, die Abdankung und allenfalls das Leidmahl statt) Blumenschmuck bestellen und die Lieferung auf den Friedhof organisieren o Falls eine Abdankung in der Kirche gewünscht ist: grosser Trauerkranz (mit oder ohne Schleife), evtl. Bankdekorationen (kleine Blumengestecke, die dann an der Seite der Sitzbänke befestigt werden) o Bei einer Kremation: kleines Urnenkränzchen (das direkt um die Urne herum befestigt wird) oder einen Urnengrab-Kranz o Bei einer Erdbestattung: Sarg-Blumengesteck (dieses wird dann auf den Sarg gelegt und mit diesem in die Erde gelassen) o Wenn gewünscht: Blumengesteck (sehr schön z.b. in Herzform), das nach der Beisetzung auf die Erde des Grabes gelegt wird Wenn gewünscht: Musikalische Begleitung organisieren (z.b. Sängerin oder Geiger) Liste mit den Trauergästen erstellen Markieren Sie auf der Gästeliste, wen Sie zum Leidmahl einladen möchten (oftmals findet das Leidmahl nur im kleinen Kreis der Familie statt). Tisch im Restaurant für Leidmahl reservieren, das Menue auswählen (allenfalls Tischdekoration vorbestellen) 6

Transportmittel für An-und Abreise zum Friedhof und anschliessend zum Restaurant organisieren (im Kanton Zürich wird der Trauerfamilie vom Bestattungsamt für die Hinund Rückfahrt zur Beerdigung oftmals ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt) Falls Sie Verwandte oder Bekannte im Ausland haben, denken Sie daran, diese früh genug zu informieren und allenfalls die Anreise zu organisieren 3.3 Trauerkarten (oder auch Leidzirkulare genannt) Mittels Trauerkarten werden Verwandte, Bekannte und Freunde persönlich über den Tod eines lieben Angehörigen informiert und zur Beisetzung sowie dem Abdankungsgottesdienst eingeladen. Falls keine Abdankung stattfinden sollte, kann dies vermerkt werden. Druckerei auswählen und einen Termin vereinbaren, um gemeinsam die Trauerkarten zu gestalten oder online drucken lassen Gemeinsam gewünschten Text festlegen: Datum der Abdankung, allfälliger Vermerk, dass anstatt der Blumenspenden für einen guten Zweck gespendet werden kann (mögliche Ideen und Beispiele für Sprüche auf der Trauerkarte finden Sie auf www.dimovera.ch/hilfreiche Informationen/Vorlagen und Anleitungen) Trauerkarten bestellen Einladungskarten für Leidmahl drucken lassen Anstatt ganze Einladungskarten zu drucken, bieten die meisten Druckereien an, kleine separate Einladungskärtchen für das Leidmahl zu drucken, die dann einfach den normalen Trauerkarten beigelegt werden können. Adressliste für Versand vorbereiten (unterscheiden Sie hier, wem Sie die Leidmahleinladung mit dazulegen), eine Vorlage für die Adressliste finden Sie hier: www.dimovera.ch/hilfreiche Informationen/Vorlagen und Anleitungen Trauerkarten (allenfalls mit Leidmahl-Einladungskärtchen) per A-Post versenden Es gibt Druckereien, die für Sie den Versand der Karten gegen einen Aufpreis übernehmen. Geben Sie der Druckerei jedoch unbedingt Bescheid, falls Sie noch handschriftliche Ergänzungen vornehmen möchten. 3.4 Todesanzeige Wenn gewünscht: bei einer grösseren Tageszeitung eine Todesanzeige aufgeben (beachten Sie hier unbedingt die hohen Kosten) Für die Todesanzeige wird meistens der gleiche Text wie für die Trauerkarten verwendet Mit einer Todesanzeige in einer günstigeren Regionalzeitung werden auch oftmals die Bekannten des Verstorbenen erreicht, von denen Sie die genauen Namen und Adressen nicht ausfindig machen können. Bedenken Sie, dass wenn Sie in der Todesanzeige die Traueradresse (Adresse der Hinterbliebenen) inserieren, Sie viele Anrufe von diversen Firmen wie z.b. Grabsteinverkäufern, etc. erhalten könnten. Wir empfehlen daher, die Adresse und Telefonnummer nicht anzugeben. 4. Nach der Bestattung 4.1 Dankeskarten Dankeskarten werden an alle jene Personen geschickt, die am Tod des Verstorbenen schriftlich oder persönlich Anteil teilgenommen haben. Damit wird die Wertschätzung der Anteilnahme ausgedrückt werden. 7

Weiterer Termin mit der Druckerei vereinbaren, um die Dankeskarte zu gestalten und drucken zu lassen Gewünschten Text festlegen (mögliche Sprüche finden Sie hier: www.dimovera.ch/hilfreiche Informationen/Vorlagen und Anleitungen) Dankeskarten aussuchen Adressliste zusammenstellen Versand der Dankeskarten (erfolgt meistens 2 3 Wochen nach der Abdankung) Auch hier gibt es Druckereien, die für Sie den Versand der Karten übernehmen. Vermerken Sie auch hier, falls Sie noch von Hand etwas dazu schreiben möchten. Denken Sie daran, sich bei allfälligen Organisationen, die sich um den Verstorbenen gekümmert haben, zu bedanken (z.b. Spitex, Mahlzeitendienst, Nachbarn, Ärzte, etc.). 4.2 Grabstein und Grabpflege Der Grabstein wird ausgesucht und bestellt o auf Erdbestattungsgräbern können Grabmäler in der Regel erst etwa 9 12 Monate nach der Bestattung gesetzt werden, da die Erde so lange braucht, bis sie sich gesetzt hat o bei Urnenbeisetzungen hingegen kann der Stein sofort eingesetzt werden, beachten Sie hier jedoch die Lieferfristen des Bildhauers Jeder Friedhof hat unterschiedliche Vorschriften bezüglich des Grabsteins (unterschiedliche erlaubte Grössen, Formen, Farben von Inschriften, etc.). Stellen Sie unbedingt sicher, dass der von Ihnen ausgesuchte Bildhauer weiss, welche Vorschriften auf dem jeweiligen Friedhof existieren und den Stein anhand dessen erbaut. Achten Sie beim Grabstein auf eine gute Qualität und lassen Sie den Stein unbedingt imprägnieren, damit er noch mindestens 20 Jahre so schön bleibt wie am Anfang. Beim Friedhofsamt erkundigen, welche Möglichkeiten für die Grabpflege bestehen. Die meisten Friedhöfe haben eigene Gärtner, die zweimal jährlich die Gräber neu bepflanzen. Dafür werden sogenannte Grabpflegeverträge abgeschlossen. Die Kosten für die Grabpflege sind abhängig von der Grabart und vom Friedhof und werden von den Hinterbliebenen oftmals im Voraus bezahlt. 4.3 Wohnsitz und Wertsachen 4.3.1 Mietwohnung Falls der Verstorbene alleine in einer Mietwohnung gelebt hat: Kündigung des Mietverhältnisses und allfälliger Parkplätze (die Erben sind berechtigt, auf den nächsten gesetzlichen Termin zu kündigen, bei einer ausser terminlichen Kündigung muss ein zumutbarer Nachmieter gestellt werden, hierzu kann z.b. auf www.homegate.ch ein Inserat aufgegeben werden) Innert zwei Wochen nach dem Todestag sollte das Inventar erstellt werden (falls Vermögen vorhanden ist): Kontobeträge, Liegenschaften, Schmuck, Fahrzeuge, Mobiliar, allfällige Sammlungen, sonstige Wertsachen, aber auch Schulden werden aufgenommen (eine Vorlage für das Inventar im Kanton Zürich finden Sie hier: www.dimovera.ch/hilfreiche Informationen/Vorlagen und Anleitungen) Falls die Wertsachen unter den Hinterbliebenen aufgeteilt werden sollten, sollten die jeweiligen Wertbeträge bei der Erbteilung mitberücksichtigt werden. Falls Sie sich nicht sicher sein sollten, wie hoch der jeweilige Wert ist, können diese z.b. durch ein Auktionshaus geschätzt werden. 8

Persönliche Dokumente sicherstellen (die für die Tätigkeiten unter Punkt 4.4 und 6 dieser Checkliste gebraucht werden) Haushalt auflösen und Hausrat bei Bedarf einlagern (evtl. Liquidator, Räumungsunternehmen oder Brockenhaus kontaktieren) Reinigung der Wohnung organisieren Übergabe an die Immobilienverwaltung oder den Eigentümer Rückerstattung des Mietzinsdepots organisieren Falls eigene Fahrzeuge vorhanden: Verkauf oder Nutzung durch Erben (Nachlassregelung) Falls geleaste Fahrzeuge vorhanden: Abklärung, ob der Leasing-Vertrag frühzeitig gekündigt werden kann (normalerweise wird der Vertrag automatisch auf die Erben umgeschrieben) 4.3.2 Wohneigentum Falls der Verstorbene alleine gelebt hat: Entscheiden, ob die Wohnung oder das Haus vermietet oder verkauft werden soll Innert zwei Wochen nach dem Todestag sollte das Inventar erstellt werden (falls Vermögen vorhanden ist): Kontobeträge, Liegenschaften, Schmuck, Fahrzeuge, Mobiliar, allfällige Sammlungen, sonstige Wertsachen, aber auch Schulden werden aufgenommen (eine Vorlage für das Inventar im Kanton Zürich finden Sie hier: www.dimovera.ch/hilfreiche Informationen/Vorlagen und Anleitungen) Falls die Wertsachen unter den Hinterbliebenen aufgeteilt werden sollen, sollten die jeweiligen Wertbeträge bei der Erbteilung mitberücksichtigt werden. Falls Sie sich nicht sicher sein sollten, wie hoch der jeweilige Wert ist, können diese z.b. durch ein Auktionshaus geschätzt werden. Persönliche Dokumente sicherstellen (die für die Tätigkeiten unter Punkt 4.4 und 6 dieser Checkliste gebraucht werden) Haushalt auflösen und Hausrat bei Bedarf einlagern (evtl. Liquidator, Räumungsunternehmen oder Brockenhaus kontaktieren) Reinigung der Wohnung organisieren Bei Vermietung: Anzeige aufgeben (z.b. auf www.homegate.ch ) oder Makler beauftragen (eine marktübliche Provision des Maklers beträgt hier eine Monatsmiete) Bei Verkauf: Makler beauftragen (eine marktübliche Provision des Makler beträgt zwischen 2 5% des Verkaufspreises) oder selber verkaufen 4.3.3 Andere vermietete Liegenschaften Verwaltung und Hauswartung der Liegenschaften sicherstellen (insbesondere Mietzinse) Entscheid, ob das Objekt weiter vermietet oder verkauft werden soll (gesetzliche Bestimmungen über Mieterschutz beachten) 4.3.4 Operative Geschäfte im Familienunternehmen Sicherstellung der Führung operativer Geschäfte Bereits bestehende Regelung der Stellvertreter beachten Beachtung von Zeichnungsberechtigungen weiterer Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Zweitunterschriften bei Bankkonti 4.4 Administratives Die folgenden Tätigkeiten sind oftmals sehr aufwendig, da sie voraussetzen, dass die nötigen Unterlagen auffindbar sind. Daher ist es wichtig, bei der Haushaltsauflösung alle Unterlagen und persönlichen Dokumente sorgfältig sicherzustellen und zu sortieren. 9

Denken Sie unbedingt daran, allfällige vom Verstorbenen im Voraus bezahlte Beträge zurück erstatten zu lassen. Auch diese Beträge sollten dann bei der Erbteilung berücksichtigt werden. 4.4.1 Kündigung von laufenden Verträgen Kommunikationsmittel o Festnetzvertrag o Löschung des Telefonbucheintrags o Mobiltelefonvertrag o Internet- Abonnements o Billag (Radio und Fernsehen) informieren Informatik: allfällige Updates, Firewall-Abonnements Elektrizitätswerk Kreditkartenverträge Regelmässige Beiträge an Hilfsorganisationen Allfällige Verträge mit Putzfrau, Gärtner, etc. Abonnements (Zeitschriften, SBB, etc.) Mitgliedschaften (Vereine informieren) 4.4.2 Sozial- und Versicherungsleistungen des Verstorbenen Kündigung von Hausrats-, Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Autoversicherungen (evtl. Mitgliedschaft bei TCS/ACS), etc. Information weiterer Versicherungen: Lebensversicherung, Pensionskasse, Krankenkasse, Krankenzusatzversicherungen, Unfallversicherung, Abmeldung bei der AHV-/IV- Ausgleichskasse Geltendmachung allfälliger Leistungen gegenüber Versicherungen (z.b. Krankenkasse oder Hausratsversicherung) Suchen Sie auch hier im Hausrat des Verstorbenen nach Versicherungspolicen. 4.4.3 Bankkonti und Steuererklärung Bank- und Postauszüge per Todestag bestellen Daueraufträge und Lastschriftverfahren auflösen Vorsicht: Mietzinse müssen während der gesamten Kündigungsfrist bezahlt werden (für die monatliche Überweisung wurde oftmals ein Dauerauftrag eingerichtet). Steuererklärung per Todestag erstellen (eine Checkliste für alle nötigen Unterlagen finden Sie hier: www.dimovera.ch/hilfreiche Informationen/Vorlagen und Anleitungen) Die Steuererklärung wird in der Regel sehr rasch den Erben zugestellt und muss innerhalb von 30 Tagen ausgefüllt werden. Die Praxis zeigt, dass dies normalerweise nicht möglich ist (Unterlagen noch nicht vollständig, Erbbescheinigung ausstehend usw.). Daher ist es wichtig, sofort nach Erhalt die leeren Steuerformulare dem Steuerberater zur Fristerstreckung einzureichen. Steuererklärungen beim Tod eines Ehegatten oder Partners: Für den Verstorbenen muss eine unterjährige Steuererklärung per Todestag erstellt werden. Dies ist die letzte gemeinsame Steuererklärung. Der bzw. die hinterbliebene Ehegatte /-in oder Partner /-in muss dann ab dem Folgetag des Todes bis zum 31. Dezember nochmals eine unterjährige Steuererklärung einreichen. 10

Die Erben müssen ihre Quote am Vermögen und Ertrag ab dem Todestag in ihrer Steuererklärung deklarieren. Auch wenn noch keine Erbteilung erfolgt ist, muss der mutmassliche Vermögenszugang und der Ertrag aus unverteilter Erbschaft deklariert werden. Die Erben müssen einen Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbsachen stellen 4.4.4 Sonstiges Nachsendeauftrag bei der Post einrichten (falls der Verstorbene alleine gelebt hat) Ausgeliehene Gegenstände dem Eigentümer zurückgeben Haus- und Zahnarzt, evtl. Sozialdienst/KESB sowie Gewerkschaften informieren Löschung der Profile bei sozialen Netzwerken veranlassen (Facebook, Twitter, etc.) Verwaltung und Löschen der Mailaccounts und Homepages Bezahlung aller offenen Rechnungen (bitte vorher auf Korrektheit überprüfen) 4.4.5 Sozial- und Versicherungsleistungen für die Hinterbliebenen Ansprüche auf Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten (AHV/IV) abklären Ansprüche auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und kantonale Beihilfe abklären Ansprüche auf Fürsorgeleistungen abklären Ansprüche auf Versicherungspolicen/Lebensversicherung abklären 5. Kosten Ein Todesfall ist auch immer mit hohen Kosten verbunden. Nach Eintritt des Todes werden alle Bankkonten des Verstorbenen gesperrt. Wenn der Verstorbene alleiniger Inhaber eines Bankkontos ist und die Ehefrau beispielsweise nur eine Vollmacht besitzt, dann hat sie keinen Zugang mehr zum Konto und alle Karten werden gesperrt. Anders sieht es bei einem Gemeinschaftskonto aus: Da wird der noch lebende Ehepartner alleiniger Inhaber. Falls alle Konten gesperrt wurden, kann bei der Bank jedoch ein Antrag gestellt werden, um bereits vor dem Erbteilungsakt ein gewisser Betrag zur Verfügung gestellt zu bekommen, um laufende Kosten zu decken. Dies ist jedoch von Bank zu Bank unterschiedlich und muss individuell abgeklärt werden. Im Kanton Zürich ist das Bestattungswesen steuerfinanziert. Somit werden die folgenden Leistungen in den meisten Gemeinden für die Einwohner kostenlos angeboten: Aufbahrungsgebühr einfacher Sarg und Einsargung eine Überführung des Verstorbenen innerhalb der Gemeinde Vollzug der Einäscherung oder Bestattung Abgabe einer Ton- oder Holzurne und Beisetzung derselben Abgabe eines Reihengrabes (Erdbestattung oder Urne), einer Nische oder eines Platzes im Gemeinschaftsgrab Grabnummer amtliche Publikation der Bestattung (auf Wunsch der Angehörigen) Bereitstellung eines Fahrzeugs zum Friedhof für die nächsten Angehörigen Aufhebung von Reihengräbern und -nischen nach abgelaufener Ruhefrist Damit Sie sich eine Übersicht über die zusätzlich anfallenden Kosten machen können, empfehlen wir Ihnen, die folgende Seite zu besuchen: www.dimovera.ch/organisation nach Todesfall /Anfallende Kosten im Todesfall. Alle Quittungen für Ausgaben, die nach dem Tod des Verstorbenen anfallen, sollten unbedingt aufbewahrt werden. 11

6. Nachlassregelung Die potentiellen Erben können innert einer Frist von 3 Monaten das Erbe ausschlagen. Wer sich vorher in Erbschaftsangelegenheiten einmischt, verliert diese Befugnis und bleibt Erbe. 6.1 Testament oder Erbvertrag ist vorhanden und Willensvollstrecker wird eingesetzt Das Testament oder der Erbvertrag muss bei der kantonal zuständigen Behörde eingereicht werden Die Erbbescheinigung (Bestätigung, wer erbberechtigt ist) wird von der Behörde frühestens einen Monat nach erfolgter Testamentseröffnung ausgestellt Das Willensvollstreckerzeugnis wird durch das zuständige Amt ausgestellt Der Willensvollstrecker verwaltet die Erbschaft nur, die Teilung erfolgt durch die Erben 6.2 Testament oder Erbvertrag ist vorhanden, aber kein Willensvollstrecker wird eingesetzt Das Testament oder der Erbvertrag muss bei der kantonal zuständigen Behörde eingereicht werden Die Erbbescheinigung (Bestätigung, wer erbberechtigt ist) wird von der Behörde frühestens einen Monat nach erfolgter Testamentseröffnung ausgestellt Die Erbverwaltung erfolgt einvernehmlich durch die Erbgemeinschaft Inventarisierung der Vermögenswerte (Inventaraufnahme durch die Erbengemeinschaft, allfällige Siegelung und Sicherungsinventar, öffentliches Inventar) Entscheid, ob das das Erbe angenommen oder ausgeschlagen wird (Fristen sind zu beachten, erklärt der Erbe die Ausschlagung nicht fristgerecht, gilt das Erbe als angenommen) 6.3 Kein Testament oder Erbvertrag vorhanden Der Nachlass wird nach den gesetzlichen Bestimmungen aufgeteilt Die oben genannten Bestimmungen sind auch hier zu beachten 6.4 Erhebung allfälliger Erbsteuern Ausfüllen des Formulars für das Nachlassinventar (die nötigen Unterlagen und Vorschriften erhalten Sie auf dem Steueramt Ihrer Gemeinde) Ausfüllen des Formulars für den Erbteilungsakt (Beachtung allfälliger Steuern, die nötigen Unterlagen und Vorschriften erhalten Sie auf dem Steueramt Ihrer Gemeinde) 7. Über die Dimovera GmbH Dimovera organisiert im Auftrag der Hinterbliebenen alle Aufgaben rund um den Todesfall. Wir möchten nicht, dass Menschen, die einen Verlust erlitten haben, sich auch noch den bürokratischen und organisatorischen Aufwänden stellen müssen. Deshalb legen wir individuell mit den Hinterbliebenen fest, welcher Aufgaben wir uns annehmen und welche durch die Hinterbliebenen selber übernommen werden möchten. Bei den uns übertragenen Aufgaben legen wir grossen Wert auf Ihre Bedürfnisse und erarbeiten für Sie in allen Bereichen nach Wunsch den passenden Rahmen. Dank der engen Zusammenarbeit mit unseren erfahrenen Partnern können wir Ihnen zudem zusätzlich Vorzugskonditionen auf Trauerkarten, Dankeskarten, Steuererklärungen, Blumenschmuck, Wohnungsräumungen und -reinigungen, Grabsteine und Sonstigem anbieten. Die dadurch für Sie entstehenden Kosteneinsparungen stellen zudem eine kosteneffiziente Zusammenarbeit sicher. Gerne nehmen wir Ihre Bedürfnisse bei einem persönlichen Gespräch auf und beraten Sie. Sie erreichen uns unter info@dimovera.ch oder Tel. 052 243 00 00. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme. 12