1 Aufgabe der Einrichtung

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Transkript:

Benutzungsordnung der Gemeinde Lichtenstein zum Besuch der Betreuung zur Verlässlichen Grundschule/Uhlandschule - Außerunterrichtliche Beaufsichtigung - 1 Aufgabe der Einrichtung Die Verlässliche Grundschule hat die Aufgabe, Grundschüler außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts mit spielerischen und freizeitbezogenen Aktivitäten zu betreuen. Das Betreuungsangebot orientiert sich an den Bedürfnissen der Schüler/innen sowie an den örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten. Das Betreuungsangebot stellt eine fakultative Leistung der Gemeinde dar. Die Betreuungsleistung beruht auf einem privatrechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde als Träger der Einrichtung und den Elternteilen bzw. Personensorgeberechtigten der zu betreuenden Schüler/innen. Ein Unterricht findet nicht statt. Träger dieses Betreuungsangebotes ist die Gemeinde Lichtenstein. 2 Aufnahme 1. In der Einrichtung werden Schulkinder der 1. bis 4. Klasse betreut. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. 2. Die Aufnahme des Kindes erfolgt nach Unterzeichnung des Anmeldebogens mit entsprechender Einzugsermächtigung für den Elternbeitrag (Anlage 1). 3. Vor dem ersten Betreuungstag findet ein Anmeldegespräch statt (Elternteile, Schüler/in, Betreuerin). Es wird ein Termin außerhalb der Öffnungszeiten vereinbart. Dieses Anmeldegespräch ist auch für die Ferienbetreuungskinder der Karl-Bröger-Schule erforderlich. 3 Abmeldung/Kündigung 1. Die Anmeldung hat grundsätzlich für ein Schuljahr zu erfolgen. Sollte jedoch eine Teilnahme an der Betreuung der Verlässlichen Grundschule aus familiären Gründen nicht mehr erforderlich sein, kann eine Abmeldung bis spätestens zum 15. eines Monats auf Monatsende erfolgen. Eine Schriftform ist erforderlich. 2. Für Kinder, die die Grundschule zum Ende des Schuljahres verlassen und die Verlässliche Grundschule bis zum Ende des Betreuungsjahres besuchen, erübrigt sich die schriftliche Abmeldung.

2 3. Der Betreuungsvertrag kann aus wichtigem Grund von der Gemeinde als Träger der Einrichtung außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor: Bei unentschuldigtem Fernbleiben eines Kindes über einen längeren Zeitraum als 4 Wochen. Bei Zahlungsrückständen des Betreuungsentgelts für mehr als 2 aufeinander folgende Monate nach erfolgter Mahnung. Wenn Kinder sich nicht in die Ordnung der Kernzeitbetreuung einfügen und Verhaltensauffälligkeiten aufweisen, die den Rahmen und die Möglichkeit der pädagogischen Betreuung übersteigen und eine erhebliche Belastung und Gefährdung anderer Kinder verursachen. Dies wird von der vor Ort arbeitenden Betreuungsperson beurteilt. Bei wiederholter Nichtbeachtung der in diesen Benutzungsbedingungen für die Erziehungsberechtigten festgesetzten Verpflichtungen. Vor einem Ausschluss ist ein Elterngespräch zu führen. Die Kündigung bedarf in allen Fällen der Schriftform. 4 Besuch der Einrichtung, Öffnungszeiten, Schließzeiten, Ferien 1. Im Interesse des Kindes und der Gruppe sollte die Einrichtung regelmäßig besucht werden. 2. Die Betreuung ist außerhalb der Ferien von 7.30 Uhr bis 8.30 Uhr und von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr geöffnet. Während der Ferien findet die Betreuung von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr statt. 3. Zum Schuljahresbeginn wird der Ferienplan für das aktuelle Schuljahr ausgeteilt. Vor Beginn der jeweiligen Ferien erhalten die Eltern ein Schreiben, in dem sie um fristgerechte Anmeldung für die Ferienbetreuung gebeten werden. 4. Muss die Einrichtung aus besonderem Anlass geschlossen bleiben, werden die Eltern hiervon unterrichtet. 5 Elternbeitrag 1. Für den Besuch der Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule wird von den Erziehungsberechtigten ein privatrechtliches Entgelt erhoben. Dies richtet sich nach der jeweiligen vom Gemeinderat festgesetzten Regelung und wird für 12 Monate erhoben. 2. Das nachstehend in Nr. 4 festgelegte Entgelt ist am 01. des laufenden Monats zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei Beginn oder Beendigung der Betreuung im Laufe eines Monats und bei Unterbrechung der Betreuung durch Schulferien und schulfreie Tage, durch Krankheit oder durch das Fernbleiben des Schülers. Im letzteren Falle solange, bis das Kind abgemeldet oder ausgeschlossen wird.

3 3. Zur Zahlung der Entgelte sind die Personensorgeberechtigten, deren Kind(er) in die Betreuungsgruppe aufgenommen wird, verpflichtet. Mehrere Personensorgeberechtigte sind Gesamtschuldner. 4. Der kommunale Elternbeitrag ist gestaffelt und gliedert sich wie folgt: Für 1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind 53,-- für 1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren sowie 1 Kind von Alleinerziehenden für 1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern in der "Verlässlichen Grundschule" 40,-- 33,-- für 1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren 25,-- Für eine Familie mit 3 Kindern in der Verlässlichen Grundschule" entfällt der Beitrag für das 3. Kind Für 1 Kind aus einer Familie mit 4 oder mehr Kindern unter 18 Jahren 0,-- 6 Aufsicht 1. Die Aufsichtspflicht des Trägers der Betreuungsgruppen beginnt mit der Übernahme des Kindes und endet mit Ende der Betreuungszeit oder der Abholung des Kindes. 2. Die in der Betreuung tätigen Mitarbeiter/innen sind während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. 3. Für Schüler, die sich eigenmächtig ohne Abmeldung aus der Kernzeitbetreuung entfernen, wird keine Haftung übernommen. 4. Auf dem Weg zu und von den Einrichtungen sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. 5. Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z.b. Feste, Ausflüge) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.

4 6. Die Anweisungen der Betreuer/innen sind verbindlich und müssen eingehalten werden. Bei wiederholtem Fehlverhalten der Betreuungskinder werden die Eltern mit einem Infobrief über die Situation informiert. Nach drei entsprechenden Infobriefen erfolgt ein Elterngespräch. Für den Fall, dass die Betreuungskinder sich oder Andere in Gefahr bringen, erfolgt ein Ausschluss des Kindes. Für diesen Fall muss die Erreichbarkeit der Personensorgeberechtigten gewährleistet werden. 7 Versicherung 1. Die Kinder sind gesetzlich gegen Unfall versichert - auf dem direkten Weg von der und zur Einrichtung, - während des Aufenthalts in der Einrichtung, - während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Einrichtungsgeländes (auch Spaziergänge, Feste etc.). 2. Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, müssen der Leitung der Einrichtung unverzüglich gemeldet werden. 3. Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes kenntlich zu machen. 4. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, ist unter Umständen die Haftung der Eltern gegeben. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. 8 Regelung in Krankheitsfällen 1. Dürfen die Kinder in Krankheitsfällen die Schule nicht besuchen, dürfen sie auch nicht an der Betreuung teilnehmen. Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz maßgebend. 2. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z. B. Diphterie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, Gelbsucht, übertragbare Erkrankungen von Augen, Haut oder Darm) muss der Betreuungskraft sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Betreuungsgruppe ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen. Das Kind darf die Betreuungsräume nicht betreten, nicht benutzen und an Veranstaltungen der Einrichtung nicht teilnehmen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. Dies gilt auch für die Eltern, das Personal der Einrichtung und sonstige Personen.

5 3. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit auch in der Familie die Betreuungsgruppe wieder besuchen darf, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. 4. Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall oder Fieber und ähnliches, sind die Kinder zu Hause zu behalten. 5. In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten und den in der Einrichtung tätigen Mitarbeiter/innen verabreicht. 9 Anerkennung Mit der Unterzeichnung der Anmeldung durch den/die Erziehungsberechtigten wird diese Benutzungsverordnung als verbindlich anerkannt. 10 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt am 01. Juni 2011 in Kraft. Bürgermeisteramt Peter Nußbaum Bürgermeister