Allgemeine Geschäftsbedingungen der Enterpress GbR

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Transkript:

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Enterpress GbR Gesellschafter: Tom Brankamp Michael Tobias 1

1. Allgemeines 1.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Enterpress GbR (im Folgenden Agentur genannt) gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch ohne ausdrückliche Einbeziehung für alle weiteren Aufträge und Leistungen. 1.2. Auftragsabschluss Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist, falls nicht anders vereinbart, der spezifische Agnetur-Vertrag, in dem der vereinbarte Leistungsumfang sowie die Vergütung festgehalten sind. Aufträge des Kunden gelten durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt. Die Agentur behält sich vor, Aufträge abzulehnen. Auftragsbestätigungen der Agentur ersetzen einen Auftrag des Kunden, wenn nicht der Agentur binnen fünf Werktagen ein schriftlicher Widerspruch zugeht. 2

1.3 Speicherung von Daten Alle im Auftrag hergestellten Arbeiten werden (sofern möglich) auf Datenträger gespeichert. Die Agentur wird die Daten sorgfältig verwahren, vor dem unberechtigten Zugriff Dritter und vor Verlust schützen. Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Speicherung der Daten richtet sich nach Ziff. 4.1 dieser Bedingungen. 1.4 Verpflichtung zur Verschwiegenheit Die Agentur, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Dritten verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Kunden bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Kunden als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung. Der Kunde kann die Agentur schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden. 1.5 Anzuwendendes Recht Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Agentur und auf die Frage einer gültig zustande gekommenen Geschäftsbeziehung sowie ihrer Vorund Nachwirkungen ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. 1.6 Erfüllungsort/Gerichtsstand Erfüllungsort ist Düsseldorf. Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist Gerichtsstand Düsseldorf. 3

2. Leistung und Honorar 2.1 Präsentation von Konzepten für Kampagnen oder Einzelprojekte Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Die Agentur wird den Kunden vorab über die voraussichtlich anfallenden Kosten informieren. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese in welcher Form immer weiter zu nutzen oder an Dritte weiter-zugeben; die Unterlagen und eventuell gefertigte Kopien sind vielmehr unverzüglich der Agentur auf Wunsch zurückzusenden. Für Schäden infolge der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Regelungen haftet der Kunde. Erhält die Agentur nach erfolgreicher Präsentation einen Auftrag, so ist das Präsentationshonorar anzurechnen. 2.2 Angebote Angebote der Agentur sind unter dem Vorbehalt, dass sich bei Änderung des Inhalts oder Umfanges der Spezifikation des Auftragsgegenstandes Änderungen bei den Kosten ergeben können, verbindlich. Kommt es zu derartigen Änderungen des Auftrags, hat der Kunde auch für hierdurch entstehende entsprechende Mehrkosten aufzukommen. 2.3 Kostenvoranschläge Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die veranschlagten um mehr als zehn Prozent übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. 4

2.4 Abrechnung von Kampagnen oder Einzelprojekten Der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung entsteht, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Akontozahlungen je nach Projektfortschritt zu verlangen. 2.5 Fremdkosten Fremdkosten, also Kosten und Auslagen, wie z.b. Druck- und Versandkosten, Saalmieten, Bewirtungskosten, Kosten für die Ausstattung von Veranstaltungsräumen etc., werden unter Aufschlag einer Handlingcharge von zehn Prozent an den Kunden weiterberechnet; es sei denn, der Kunde übernimmt diese Kosten direkt. 2.6 Festaufträge Soweit die Agentur zur Erfüllung eines Auftrages Verpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen ist, erklärt sich der Kunde bereit, diese Verpflichtungen auch nach Auftragsende unter Einschaltung der Agentur zu erfüllen. 2.7 Zahlung Rechnungen der Agentur sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Der Endpreis aller Rechnungen erhöht sich um die gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Abgaben nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) führen die Kunden selbstständig ab. Bei verspäteter Zahlung berechnen wir Verzugszinsen in der Höhe von acht Prozent über dem Basiszinssatz. Ein Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur für Forderungen, die schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. 5

2.8 Änderungen oder Abbruch der Arbeiten Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, umfangreiche Planungen und dgl. ändert oder abbricht, wird er der Agentur alle angefallenen Kosten ersetzen und die Agentur von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen. Sind die Kontaktarbeiten für Telefoninterviews, Interviews oder Redaktionsbesuche, Teilnahme an Pressekonferenzen und ähnlichen Veranstaltungen bei Abbruch durch den Kunden so weit fortgeschritten, dass bestätigte Termine vorliegen, wird ein Ausfallhonorar von 90 Prozent des vereinbarten Honorars fällig. Werden die Kontaktarbeiten für werbliche oder interne Zwecke vom Kunden vor Fertigstellung abgebrochen, wird der Aufwand nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Sind die Textarbeiten bei Abbruch der Textarbeiten so weit fortgeschritten, dass der Text zur Freigabe vorliegt, wird das Texthonorar zu 100 Prozent fällig. Wird die Arbeit vom Kunden vor Fertigstellung abgebrochen, wird der Aufwand nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Sind die Grafikarbeiten bei Abbruch durch den Kunden so weit fortgeschritten, dass die Grafik zur Freigabe vorliegt, wird das Grafikhonorar zu 100 Prozent fällig. Wird die Arbeit vor Fertigstellung abgebrochen, wird der Aufwand nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten. 3. Nutzungsrecht Alle Leistungen der Agentur (z.b. Ideen, Konzepte, konkrete PR-Maßnahmen etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben Eigentum der Agentur. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Deutschland und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Änderungen von Leistungen 6

der Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Alle für die Arbeit genutzten Verteiler sind grundsätzlich Eigentum der Agentur. Sie werden nicht außer Haus gegeben. 4. Haftung/Schadensersatz 4.1 Haftung Die Agentur haftet nicht für die leichtfahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Alle sonstigen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlichen Handlungen und Unterlassungen der Agentur oder ihrer Erfüllungsgehilfen liegen im Risiko und Haftungsbereich der Agentur. Den Vertragsparteien steht die Möglichkeit des Abschlusses einer vertragsrelevanten Schadensversicherung offen, deren Kosten in der Vergütungsregelung berücksichtigt werden sollen. 4.2 Prüfung und Genehmigung Alle vorgeschlagenen bzw. durchzuführenden PR-Leistungen der Agentur sind vom Kunden zu überprüfen und binnen fünf Werktagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Der Kunde ist verpflichtet, insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Die Agentur veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden. Die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen. 7

4.3 Reklamation Der Kunde hat Reklamationen innerhalb von sieben Werktagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden das Recht auf Nachbesserung der Leistung durch die Agentur zu. Das Recht des Kunden, bei fehlgeschlagener Nachbesserung nach seiner Wahl Minderung der Vergütung oder den Rücktritt vom Vertrag zu verlangen, bleibt unberührt. 4.4 Rechtsschutz Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bei den von der Agentur vorgeschlagenen Kommunikationsmaßnahmen ist ausdrückliche der Kunde verantwortlich, insbesondere wird der Kunde eine von der Agentur vorgeschlagene Maßnahme erst dann freigeben, wenn er selbst die wettbewerbsrechtliche und kennzeichen rechtliche Unbedenklichkeit geprüft hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Maßnahme verbundene Risiko selbst zu tragen. Die Agentur wird dem Kunden auf seinen Wunsch hin geeignete Berater vorschlagen, die in der Lage sind, alle im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Maßnahmen entscheidenden Rechtsfragen zu prüfen. Wünscht der Kunde trotz erfolgter Bedenkenanmeldung der Agentur im Hinblick auf die Zulässigkeit der PR-Maßnahme deren Durchführung, ist er verpflichtet, die Agentur von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche und kennzeichenrechtliche Vorschriften freizustellen. 4.5 Einhaltung von Terminen Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Leistungen gewährt hat. 8

Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz wegen Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse insbesondere Verzögerungen beim Kunden entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Düsseldorf, den 1. Januar 2012 9