(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, soweit sie der Hochschule noch nicht vorliegen:

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Zulassungssatzung der Universität Hohenheim für den konsekutiven Master- Studiengang Agrarwissenschaften, Fachrichtungen Pflanzenproduktionssysteme, Tierwissenschaften, Agrartechnik und Bodenwissenschaften Lesefassung vom 18. Dezember 2009 Auf Grund von 94 Abs. 3, 86 Abs. 1 Nr. 2 und 53 a Abs. 3 des Universitätsgesetzes (UG) vom 1. Februar 2000 hat der Senat der Universität Hohenheim am 14. Juli 2004 die nachstehende Satzung beschlossen. Die Anlage 3 wurde am 25. Januar 2006 von Fakultätsrat der Fakultät Agrarwissenschaften ergänzt. Die in die Lesefassung eingearbeitete 1. Satzungsänderung hat der Senat am 2. Dezember 2009 beschlossen. 1 Anwendungsbereich Im Master-Studiengang Agrarwissenschaften, Fachrichtungen Pflanzenproduktionssysteme, Tierwissenschaften, Agrartechnik und Bodenwissenschaften vergibt die Universität Studienplätze nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. 2 Frist und Form (1) Der Antrag auf Zulassung muss a) für die Aufnahme des Studiums im Wintersemester bis zum 15. Juli des Jahres (Ausschlussfrist), b) für die Aufnahme des Studiums im Sommersemester bis zum 15. Januar des Jahres (Ausschlussfrist) bei der Universität Hohenheim eingegangen sein. (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, soweit sie der Hochschule noch nicht vorliegen: a) Nachweise über das Vorliegen der in 3 genannten Voraussetzungen, b) Nachweis darüber, ob die antragstellende Person in einem in Anlage 3 aufgeführten Master-Studiengang den Prüfungsanspruch verloren hat oder sich in einem laufenden Prüfungsverfahren in diesen Studiengängen befindet. 3 Zugangsvoraussetzungen (1) Zugangsvoraussetzungen sind: 1. das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife, eine ausländische Hochschulzugangsberechtigung oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung und

- 2-2. der Nachweis eines überdurchschnittlichen Prüfungsergebnisses in einem Bachelor-Studiengang a) in Agrarwissenschaften oder b) gemäß Anlage 1 oder c) in dem der fachliche Inhalt mindestens 50 % eines Bachelor-Studienganges in Agrarwissenschaften ausmacht oder d) in dem spezifische Kenntnisse nachgewiesen werden, die Voraussetzung für die gewählte Fachrichtung sind, an einer in- oder ausländischen Hochschule für die eine festgesetzte Studienzeit von mindestens drei Studienjahren festgesetzt ist oder eines als mindestens gleichwertig anerkannten Abschlusses. (2) Bei der Bewertung des überdurchschnittlichen Prüfungsergebnisses können insbesondere berücksichtigt werden: a) Hochschulabschlussnoten von mindestens 2,5 (gut) oder vergleichbare gleichwertige Abschlüsse, b) fachspezifische Einzelnoten, die über die Eignung für das angestrebte Studium Aufschluss geben können, c) Empfehlungsschreiben möglichst von Professorinnen oder Professoren der Hochschule, an der die Abschlussprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung für diesen Master-Studiengang ist, abgeschlossen wurde; sind diese Nachweise nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst, bedarf es einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache; d) Nachweis über die fachliche Einstufung der antragstellenden Person innerhalb der Hochschule bei der Abschlussprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung für diesen Master-Studiengang ist (Ranking). (3) Über die Gleichwertigkeit der Vorbildung sowie die Vergleichbarkeit der qualifizierten Abschlüsse entscheidet der Zulassungsausschuss. Bei der Anerkennung von ausländischen Abschlüssen sind die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz sowie die Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. In Zweifelsfällen wird die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) gehört. Bei den in der Anlage 2 aufgeführten Studiengängen ist keine besondere Gleichwertigkeitsfeststellung erforderlich. 4 Zulassungsverfahren (1) Über die Zulassung entscheidet die Rektorin / der Rektor auf Vorschlag des Zulassungsausschusses.

- 3 - (2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn a) die in 2 und 3 geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt sind und / oder b) wenn die antragstellende Person den Prüfungsanspruch in einem in Anlage 3 aufgeführten Master-Studiengang verloren hat oder sich in einem laufenden Prüfungsverfahren in diesen Studiengängen befindet. (4) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der Universität Hohenheim unberührt. 5 Zulassungsausschuss (1) Der Zulassungsausschuss besteht aus fünf der Universität angehörenden Mitgliedern des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, von denen mindestens drei Professorinnen oder Professoren sein müssen und einem studentischen Mitglied mit beratender Stimme. (2) Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder des Zulassungsausschusses werden durch den Fakultätsrat der Fakultät Agrarwissenschaften bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, für das studentische Mitglied ein Jahr. Wiederbestellung ist möglich. 6 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Hohenheim in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum WS 2004/2005. Die 1. Satzungsänderung tritt am 01.09.2009 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Zulassungsordnung der Universität Hohenheim für den Master- Studiengang Agrarwissenschaften in der Fassung vom 17. Februar 2000 außer Kraft.

- 4 - Anlage 1 Verwandte Studiengänge im Sinne von 3 Absatz 1 Ziffer 2b) sind: (1) für die Fachrichtung Pflanzenproduktionssysteme (Crop Production Systems) Gartenbau (2) für die Fachrichtung Tierwissenschaften (Animal Sciences) Veterinärmedizin (3) für die Fachrichtung Agrartechnik (Agricultural Engineering) (4) für die Fachrichtung Bodenwissenschaften (Soil Sciences) Gartenbau Bodenwissenschaften Die Fakultät Agrarwissenschaften kann andere als die genannten Bachelor- Studiengänge als verwandt einstufen und die vorliegende Liste erweitern. Anlage 2 Studiengänge, die gemäß 3 Absatz 3 Satz 4 als mindestens gleichwertig zum Bachelor-Studiengang in Agrarwissenschaften an der Universität Hohenheim eingestuft werden, sind: (1) für die Fachrichtung Pflanzenproduktionssysteme (Crop Production Systems) Diplom-Studiengang Agrarbiologie Diplom-Studiengang Forstwissenschaft / Forstwirtschaft Diplom-Studiengang Gartenbau Diplom-Studiengang Ökologie (2) für die Fachrichtung Tierwissenschaften (Animal Sciences) Diplom-Studiengang Agrarbiologie Studiengang Tiermedizin / Veterinärmedizin (Staatsexamen) (3) für die Fachrichtung Agrartechnik (Agricultural Engineering) Diplom-Studiengang (FH) Landmaschinen Diplom-Studiengang (FH) Agrartechnik (4) für die Fachrichtung Bodenwissenschaften (Soil Sciences) Diplom-Studiengang Agrarbiologie Diplom-Studiengang Forstwissenschaft / Forstwirtschaft Diplom-Studiengang Gartenbau Diplom-Studiengang Ökologie

- 5 - Diplom-Studiengang Geoökologie Diplom-Studiengang Geographie (physische Geographie) Diplom-Studiengang Geologie Diplom-Studiengang Landschaftsplanung Diplom-Studiengang Landschaftsökologie Diplom-Studiengang (FH) Bodenwissenschaften Diplom-Studiengang Umweltwissenschaften Bei Vorliegen eines überdurchschnittlichen Vordiploms und insgesamt nachgewiesener sechssemestriger Studiendauer in den in Nummer 1 bis 4 aufgeführten Studiengängen ist ebenfalls keine Gleichwertigkeitsfeststellung erforderlich. Die Fakultät Agrarwissenschaften kann Gleichwertigkeit von anderen als den genannten Diplom-Studiengängen feststellen und die vorliegende Liste erweitern. Anlage 3 Studiengänge, die im Sinne von 2 Absatz 2 Buchstabe b) und 4 Absatz 2 Buchstabe b) als im Wesentlichen gleichwertig zum Master-Studiengang in Agrarwissenschaften eingestuft werden: Agrar- und Gartenbauwissenschaftliche Master-Studiengänge an der Humboldt- Universität Berlin Master-Studiengang Food and Agribusiness an der Fachhochschule Anhalt in Bernburg Master-Studiengang Agrarwissenschaften an der Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn Master-Studiengang Food and Resource Economics an der Friedrich-Wilhelms- Universität in Bonn Agrarwissenschaftliche Master-Studiengänge einschließlich Umwelt- und Ressourcenmanagement an der Justus-Liebig-Universität in Gießen Master-Studiengang Agrarbiotechnologie an der Justus-Liebig-Universität in Gießen Master-Studiengang Agrarwissenschaften an der Georg-August Universität Göttingen Master-Studiengang Agrarwissenschaften an der Martin-Luther-Universität in Halle Master-Studiengänge in Gartenbauwissenschaften, Horticulture oder Pflanzenbiotechnologie an der Universität Hannover Master-Studiengang in Agrarwissenschaften an der Universität Hohenheim Master-Studiengang in Agribusiness an der Universität Hohenheim Master-Studiengang in Agricultural Sciences, Food Security and Natural Resource Management in the Tropics and Subtropics an der Universität Hohenheim Master-Studiengang in Environmental Protection and Agricultural Food Production an der Universität Hohenheim Master-Studiengang Agrarwissenschaften an der Christian-Albrechts Universität Kiel Master-Studiengang Agrarwirtschaft an der Fachhochschule Neubrandenburg Master-Studiengang Agrarökologie der Universität Rostock Master-Studiengang Landnutzung des Wissenschaftszentrums Weihenstephan der Technischen Universität München

- 6 - Master of Business Administration in Agriculture an der Fachhochschule Weihenstephan Master-Studiengänge Ökologische Landwirtschaft oder International Ecological Agriculture an der Universität Kassel / Witzenhausen Die Fakultät Agrarwissenschaften kann Gleichwertigkeit von anderen als den genannten Master-Studiengängen feststellen und die vorliegende Liste erweitern.