PRÜFUNGSORDNUNG FÜR ABSCHLUSSPRÜFUNGEN NACH 47 BBIG

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Transkript:

in den anerkannten Ausbildungsberufen PRÜFUNGSORDNUNG FÜR ABSCHLUSSPRÜFUNGEN NACH 47 BBIG Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik Fachkraft für Wasserwirtschaft Straßenwärterin und Straßenwärter Geomatikerin und Geomatiker Vermessungstechnikerin und Vermessungstechniker Die Zuständige Stelle beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation erlässt nach Beschluss des Berufsbildungsausschusses am 16.05.2013 und nach Genehmigung durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 07.06.2013 gemäß 47 in Verbindung mit 9 Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23.03.2005 (BGBl. I S. 931) folgende Prüfungsordnung: Inhaltsübersicht Erster Teil: Prüfungsausschüsse 1 Errichtung 2 Zusammensetzung und Berufung 3 Befangenheit 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung 5 Geschäftsführung 6 Verschwiegenheit Zweiter Teil: Vorbereitung der Prüfung 7 Prüfungstermine 8 Zulassungsvoraussetzungen 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen 10 Anmeldung zur Prüfung 11 Entscheidung über die Zulassung Dritter Teil: Durchführung der Prüfung 12 Prüfungsgegenstand 13 Gliederung der Prüfung 14 Prüfungsaufgaben 15 Nichtöffentlichkeit 16 Leitung und Aufsicht 17 Ausweispflicht und Belehrung 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße 19 Rücktritt, Nichtteilnahme Vierter Teil: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses 20 Bewertung der Prüfungsleistungen 21 Feststellung des Prüfungsergebnisses 22 Prüfungszeugnis 23 Nicht bestandene Prüfung Fünfter Teil: Wiederholungsprüfung 24 Wiederholungsprüfung Sechster Teil: Schlussbestimmungen 25 Rechtsbehelf 26 Prüfungsunterlagen 27 Umschulung 28 Berücksichtigung besonderer Belange 29 In-Kraft-Treten, Übergangsregelungen

Erster Teil: Prüfungsausschüsse 1 Errichtung (1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung in den Ausbildungsberufen Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik Fachkraft für Wasserwirtschaft Straßenwärterin und Straßenwärter Geomatikerin und Geomatiker Vermessungstechnikerin und Vermessungstechniker errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse ( 39 Abs. 1 Satz 1 BBiG). (2) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen oder bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsverordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. (3) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. Der Prüfung wird dann die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle zu Grunde gelegt, bei der die Prüfungsausschüsse errichtet sind. 2 Zusammensetzung und Berufung (1) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein ( 40 Abs. 1 BBiG). (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen ( 40 Abs. 2 BBiG). (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle in der Regel für drei und längstens für fünf Jahre berufen ( 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG). (4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung berufen ( 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG). Lehrkräfte an beruflichen Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen ( 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG). Werden Mitglieder nicht oder in nicht ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit Mitglieder nach pflichtgemäßem Ermessen ( 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG). (5) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden ( 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG). (6) Abs. 4 und 5 gelten auch für die stellvertretenden Mitglieder. (7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern nicht berufen werden kann ( 40 Abs. 5 BBiG). (8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird ( 40 Abs. 4 BBiG).

3 Befangenheit (1) Bei der Zulassung und bei der Prüfung dürfen keine Angehörigen der Prüflinge im Sinne des 20 Abs. 5 HVwVfG mitwirken (Verlobte, Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern, Pflegeeltern und Pflegekinder). Das gilt auch dann, wenn eine Ehe, durch die eine der genannten Beziehungen begründet wurde, nicht mehr besteht. Die 20, 21 HVwVfG gelten entsprechend. (2) Hält sich ein Mitglied des Prüfungsausschusses für befangen oder bestehen Zweifel, ob eine Befangenheit vorliegt, so entscheidet der Prüfungsausschuss über den Ausschluss von der Prüfung. 20 Abs. 4 HVwVfG gilt entsprechend. (3) Macht ein Prüfling die Befangenheit eines Mitglieds des Prüfungsausschusses geltend, so entscheidet der Prüfungsausschuss über den Ausschluss von der Prüfung. 21 HVwVfG gilt entsprechend. (4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint oder wenn die anderweitige Durchführung der Prüfung im besonderen Interesse der Prüflinge liegt. 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung ( 41 BBiG) (1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Das vorsitzende Mitglied und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. (3) Der Prüfungsausschuss wird bei den auftragsbezogenen Fachgesprächen gemäß 7 und 12 und mündlichen Ergänzungsprüfungen gemäß 8 und 13 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S. 694), in paritätischer Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern tätig. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 5 Geschäftsführung (1) Der Prüfungsausschuss regelt im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle seine Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse. (2) Die Sitzungsprotokolle sind vom protokollführenden und vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. 21 Abs. 4 bleibt unberührt. 6 Verschwiegenheit Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

Zweiter Teil: Vorbereitung der Prüfung 7 Prüfungstermine (1) Die zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit den Prüfungsausschüssen in der Regel zwei Termine im Jahr für die Durchführung der Prüfung. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestellt sein. (2) Die zuständige Stelle gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen mindestens drei Monate vorher im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. (3) Wird die Prüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind von den beteiligten zuständigen Stellen einheitliche Prüfungstage anzusetzen. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen ( 43 Abs.1 BBiG), 8 Zulassungsvoraussetzungen a) wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, b) wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und c) wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die oder der Auszubildende noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben. (2) Menschen mit Behinderung sind auch dann zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 b) und c) nicht vorliegen ( 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG). 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen ( 45 BBiG) (1) Auszubildende können nach Anhören der oder des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem andern, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen. (3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 5 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

10 Anmeldung zur Prüfung (1) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und Anmeldevordrucken durch die oder den Ausbildenden mit Zustimmung der oder des Auszubildenden. (2) In besonderen Fällen können die Prüflinge selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in den Fällen nach 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls das Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht. (3) Örtlich zuständig für die Anmeldung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk a) in den Fällen des 9 Abs. 1 und 3 die Ausbildungsstätte liegt, b) in den Fällen des 9 Abs. 2 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz des Prüflings liegt, c) in den Fällen des 1 Abs. 3 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist. (4) Der Anmeldung sollen beigefügt werden a) in den Fällen des 8 1. die Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung, 2. das letzte Zeugnis der Berufsschule, 3. eine formlose Bescheinigung der Ausbilderin oder des Ausbilders über die ordnungsgemäße Führung der Ausbildungsnachweise, 4. gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, soweit die Vorlage von der zuständigen Stelle gefordert wird. 5. bei den Ausbildungsberufen nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie (Geomatiker/innen und Vermessungstechniker/innen) vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S. 694), die an die Gegebenheiten der Ausbildungsstätte angepasste Aufgabenstellung für den Prüfungsbereich Geodatenprozesse bzw. Vermessungstechnische Prozesse (betrieblicher Auftrag). Dies gilt auch im Falle des 9 Absatz 1. b) in den Fällen des 9 Abs. 2 und 3 1. Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegungen über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des 9 Abs. 2 oder eine Bescheinigung im Sinne des 9 Abs. 3, 2. das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule, 3. gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, soweit die Vorlage von der zuständigen Stelle gefordert wird. 4. bei den Ausbildungsberufen nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie (Geomatiker/innen und Vermessungstechniker/innen) vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S. 694), den Vorschlag einer Ausbildungsstätte zur Durchführung des Prüfungsbereich Geodatenprozesse bzw. Vermessungstechnische Prozesse (betrieblicher Auftrag). c) Die zuständige Stelle kann im Einzelfall auch die Vorlage der Ausbildungsnachweise verlangen.

11 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss ( 46 Abs.1 BBiG). (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüflingen rechtzeitig mitzuteilen. (3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstag widerrufen werden, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde. Dritter Teil: Durchführung der Prüfung 12 Prüfungsgegenstand ( 38 BBiG) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll er nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsverordnung ist zugrunde zu legen. 13 Gliederung der Prüfung (1) Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach den Vorgaben in der Ausbildungsverordnung des jeweiligen Ausbildungsberufes. (2) Soweit die Ausbildungsverordnung nichts anderes bestimmt, wird eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann; sie ist auf diejenigen Fächer zu beschränken, in denen die schriftlichen Prüfungsleistungen schlechter als ausreichend waren. (3) Soweit die Ausbildungsverordnung nichts anderes bestimmt, soll die Dauer der mündlichen Ergänzungsprüfung je Prüfling und Prüfungsfach mindestens 15 und höchstens 30 Minuten betragen. 14 Prüfungsaufgaben (1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben auf der Grundlage der Ausbildungsverordnung. (2) Der Prüfungsausschuss ist gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen. 15 Nichtöffentlichkeit Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertretungen der obersten Landesbehörde und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses dürfen anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. 6 gilt für anwesende Dritte sinngemäß. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

16 Leitung und Aufsicht (1) Die Prüfung wird unter der Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom Prüfungsausschuss abgenommen. (2) Bei schriftlichen Prüfungen und bei der Anfertigung von Arbeitsproben bzw. vergleichbaren Prüfungsteilen regelt der Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung; sie soll sicherstellen, dass die Prüflinge die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen. Die Aufsichtsführung kann (insbesondere bei projektorientierten praktischen Prüfungsaufgaben) ganz oder teilweise auf die Ausbildungsstätte delegiert werden; dabei sind jederzeit Kontrollen durch Mitglieder des Prüfungsausschusses möglich. Über den formalen Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Ausweispflicht und Belehrung Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die Bearbeitungszeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie auf die Möglichkeit des Rücktritts ( 18, 19) zu belehren. 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Täuschungshandlungen hat die Aufsichtsführung festzustellen, zu unterbinden und dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen, welches dann das weitere Verfahren entscheidet. Prüflinge, die den Ablauf der Prüfung erheblich stören, kann die Aufsichtsführung von der weiteren Teilnahme an der Prüfung vorläufig ausschließen. (2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die betroffenen Prüflinge sind vorher anzuhören. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung oder einzelne Fächer der Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen. Die Prüfungszeugnisse sind für ungültig zu erklären und sollen eingezogen werden. (3) Erklärt der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden, gelten die 23, 24 sinngemäß. 19 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Prüflinge können nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt. (2) Treten Prüflinge nach Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorlag (Nachweis z. B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes). (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nehmen Prüflinge an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Voraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss endgültig.

Vierter Teil: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses 20 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach 12 sowie die Gesamtnote sind (unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Grund der Ausbildungsverordnung) nach folgenden Grundsätzen zu bewerten: a) Für die Gesamtnote sind nur ganze Noten zu vergeben. Für einzelne Prüfungsleistungen sind Punkte gem. Buchstabe d) zu vergeben. b) Müssen für einzelne Prüfungsteile bzw. Prüfungsleistungen gemäß 12 (z. B. praktische Prüfung, schriftliche und mündliche Prüfung) Durchschnittswerte gebildet werden, so sind diese bei Vergabe ganzer Noten auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu errechnen; bei Vergabe von Punkten ist ab 0,5 aufzurunden, sonst abzurunden. c) Ist die Gesamtnote aus den Durchschnittswerten zu ermitteln, so sind diese mit den nach Buchst. b) ermittelten Werten in die Berechnung einzuführen. d) Die Bewertungen sind wie folgt vorzunehmen: Note Formulierung Punkte sehr gut (1) gut (2) befriedigend (3) ausreichend (4) mangelhaft (5) ungenügend (6) eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind bei 100 bis 92 Punkten oder bei Durchschnittswerten von 1,00 bis 1,60 bei 91 bis 81 Punkten oder bei Durchschnittswerten von 1,61 bis 2,50. bei 80 bis 67 Punkten oder bei Durchschnittswerten von 2,51 bis 3,50. bei 66 bis 50 Punkten oder bei Durchschnittswerten von 3,51 bis 4,20. bei 49 bis 30 Punkten oder bei Durchschnittswerten von 4,21 bis 5,20. bei 29 bis 0 Punkten oder bei Durchschnittswerten von 5,21 bis 6,00. (2) Soweit eine Bewertung der Leistung nach dem Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist sie nur nach Noten vorzunehmen. Bei Prüfung in programmierter Form ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen. (3) Jede Arbeitsprobe und jede schriftliche Prüfungsleistung ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten. Über die endgültige Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuss ( 20 Abs. 1).

(4) Die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Bei der Prüfung von Vermessungstechniker und Vermessungstechnikerinnen nach der Ausbildungsverordnung vom 17. Dezember 1994 (BGBl I S. 3889) gilt Folgendes: a) Innerhalb der praktischen Prüfung haben alle Aufgaben (Arbeitsproben) das gleiche Gewicht. b) Die Gesamtnote der Prüfung errechnet sich aus dem Ergebnis der praktischen und der schriftlichen Prüfung, wobei beide das gleiche Gewicht haben. (6) Bei der Prüfung von Fachkräften für Straßen- und Verkehrstechnik und Fachkräften für Wasserwirtschaft nach der Ausbildungsverordnung vom 21. Juli 2000, BGBl. I S. 1148, wird die Gesamtnote der Prüfung aus den Ergebnissen der Prüfungsteile A (praktische Prüfung) und B (schriftliche Prüfung) ermittelt, wobei beide Prüfungsteile das gleiche Gewicht haben. (7) Bei der Prüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S. 694), erfolgt die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung der Gewichtung entsprechend 8 Abs. 1 und 13 Abs. 1 der Ausbildungsverordnung. 21 Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote der Prüfung fest. Nach Feststellung der Prüfungsergebnisse geben die Mitglieder des Prüfungsausschusses auf Anfrage von Prüflingen Auskunft über das Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen. (2) Die Prüfung ist (soweit die Ausbildungsverordnung nichts anderes bestimmt) insgesamt bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen gemäß 20 Abs. 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. (3) Der Prüfungsausschuss kann empfehlen, dass für einzelne Prüfungsteile, in denen die Prüfung bestanden war eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist; das Gleiche gilt für einzelne Prüfungsfächer, Prüfungsbereiche oder Prüfungsgebiete eines Prüfungsteils. Die zuständige Stelle gibt diese Empfehlung an den Prüfling weiter. Der Prüfling ist nicht verpflichtet dieser Empfehlung zu folgen. (4) Über den Verlauf der Prüfung jedes Prüflings einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Sie enthält mindestens folgende Angaben a) die Bezeichnung Niederschrift der Abschlussprüfung nach 37 BBiG, b) Name, Vorname und Geburtsdatum des Prüflings, c) die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, d) die Ausbildungsstätte, e) den Prüfungstermin, f) das Datum der Prüfungsteile und ggf. der mündlichen Ergänzungsprüfung, g) die Prüfungsleistungen im Einzelnen sowie die Gesamtnote, h) die Entscheidung über die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen ( 21 Abs. 3), (5) Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgt durch Übergabe des Zeugnisses nach 22 durch den Prüfungsausschuss. Dabei ist als Zeitpunkt des Bestehens oder Nichtbestehens der Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einzusetzen.

22 Prüfungszeugnis (1) Über die Prüfung erhält jeder Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis ( 37 Abs. 2 BBiG). (2) Das Prüfungszeugnis enthält mindestens a) die Bezeichnung Prüfungszeugnis nach 37 BBiG, b) Name, Vorname und Geburtsdatum des Prüflings, c) die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, d) die Gesamtnote der Prüfung und die einzelnen Prüfungsleistungen ( 13 Abs. 1), e) das Datum des Bestehens der Prüfung, f) die Unterschrift des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und der zuständigen Stelle sowie das Siegel. (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden. ( 37 Abs. 3 BBiG). 23 Nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge und gegebenenfalls ihre gesetzliche Vertretung sowie die oder der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen ( 21 Abs. 3 und 24 Abs. 2). (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß 24 ist hinzuweisen. Fünfter Teil: Wiederholungsprüfung 24 Wiederholungsprüfung (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden ( 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG). (2) Die Prüflinge sind bei nicht bestandener Prüfung auf ihren Antrag von einem nochmaligen Ablegen bereits bestandener Prüfungsteile sowie von der Wiederholungsprüfung in den Prüfungsfächern zu befreien, in denen ihre Leistungen mindestens mit ausreichend bewertet worden sind. 21 Abs. 3 bleibt unberührt. Dies gilt nur, sofern sie sich innerhalb von zwei Jahren (gerechnet ab Zugang des Bescheides gemäß 23 über die nicht bestandene Prüfung) zur Wiederholungsprüfung anmelden. (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. (4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung ( 8 bis 11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung ist außerdem das Datum der vorangegangenen Prüfung anzugeben.

Sechster Teil: Schlussbestimmungen 25 Rechtsbehelf Entscheidungen der zuständigen Stelle sind bei ihrer Bekanntgabe an die Prüflinge bzw. die Prüfungsbewerberinnen oder Prüfungsbewerber mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, wenn es sich um das Nichtbestehen der Prüfung oder die Nichtzulassung zur Prüfung handelt. Für die Rechtsbehelfsbelehrung gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und der zugehörigen Ausführungsbestimmungen des Landes Hessen. 26 Prüfungsunterlagen (1) Nach Feststellung des Prüfungsergebnisses ist den Prüflingen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen und projektorientierten Prüfungsarbeiten sowie die Anmeldungen sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß 21 Abs. 4 dreißig Jahre aufzubewahren. (2) Wird im Falle einer nicht bestandenen Prüfung das Ausbildungsverhältnis fortgesetzt, so wird mit Zustimmung der betroffenen Prüflinge auch den übrigen an der Ausbildung Beteiligten (der gesetzlichen Vertretung, der Ausbilderin oder dem Ausbilder, der Berufsschule) auf Antrag Einsicht in die Prüfungsunterlagen gewährt. (3) Anträge nach Abs. 1 und 2 sind an die zuständige Stelle zu richten. 27 Umschulung Auf Umschulungen ist diese Prüfungsordnung sinngemäß anzuwenden ( 62 BBiG).

28 Berücksichtigung besonderer Belange Sofern Menschen mit Behinderung oder gleichgestellte Personen an der Prüfung teilnehmen, sind deren besonderen Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen. Die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen. Die Entscheidung trifft die zuständige Stelle in Absprache mit dem jeweiligen Prüfungsausschuss; dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden. 29 In-Kraft-Treten, Übergangsregelungen (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 24.07.2007 (StAnz. S. 1887) außer Kraft. (2) Abschlussprüfungen bzw. Wiederholungsprüfungen im Ausbildungsberuf Vermessungstechnikerin und Vermessungstechniker nach der Ausbildungsverordnung vom 17.Dezember 1994 (BGBl. S. 3889) sind letztmalig zum Sommertermin 2015 möglich. Wiesbaden, den 16.07.2013 Az: Z 2.50 9a-04-13 Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation In Vertretung Köhler StAnz. 31/2013 S. 950