Merkblatt zur Neueintragung bzw. Anzeige einer Stiftung (Art bis 41 PGR)

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Transkript:

1/6 A M T FÜ R JU STIZ FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN H A N D ELS R EG ISTER Merkblattnummer AJU/ h70.008.05 Merkblattdatum 09/2016 Direktkontakt info.hr.aju@llv.li Merkblatt zur Neueintragung bzw. Anzeige einer Stiftung (Art. 552 1 bis 41 PGR) 1. Allgemeines Eine Stiftung ist ein rechtlich und wirtschaftlich verselbständigtes Zweckvermögen, welches als Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird. Der Stifter widmet das bestimmt bezeichnete Stiftungsvermögen und legt den unmittelbar nach aussen gerichteten, bestimmt bezeichneten Stiftungszweck sowie Begünstigte fest (Art. 552 Abs. 1 PGR). Gemeinnützige Stiftungen und privatnützige Stiftungen, die auf spezialgesetzlicher Grundlage ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, müssen ins Handelsregister eingetragen werden und erlangen erst durch die Eintragung das Recht der Persönlichkeit (Art. 552 14 Abs. 4 PGR). Privatnützige Stiftungen können sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen, eine Rechtspflicht besteht jedoch nicht (Art. 552 14 Abs. 5 PGR). Sie entstehen und erlangen Rechtspersönlichkeit mit Vollendung des Stiftungserrichtungsgeschäfts. Gemeinnützige Stiftungen unterstehen der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde. Dasselbe gilt für privatnützige Stiftungen, die durch eine Bestimmung der Stiftungsurkunde der Aufsicht unterstellt sind (Art. 552 29 PGR). Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Amt für Justiz. 2. Firma (Name) Stiftungen können ihren Namen frei wählen. Im Handelsregister eingetragene Stiftungen müssen jedoch in ihrem Namen oder in einem Zusatz das Wort Stiftung enthalten. (Art. 1031 Abs. 1 PGR). Zugelassen werden auch die fremdsprachigen Zusätze Foundation, Fondation oder Fondazione. Zulässig sind auch Fantasie- und Sachbezeichnungen, sofern diese bei im Handelsregister eingetragenen Stiftungen dem Stiftungszweck nicht widersprechen. Nationale und internationale Bezeichnungen, insbesondere die Worte Liechtenstein, Staat, Land, sowie Bezeichnungen von Internationalen Organisationen, wie Rotes Kreuz oder UNO dürfen im Namen nicht vorkommen, sofern dies nicht ausnahmsweise vom Amt für Justiz bewilligt wird (Art. 1013 PGR). Äulestrasse 70 Postfach 684 9490 Vaduz Liechtenstein T +423 236 62 00 F +423 236 66 19 info.hr.aju@llv.li www.llv.li

2/6 3. Sitz Der Sitz der Stiftung befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo sie den Mittelpunkt ihrer Verwaltungstätigkeit hat, vorbehaltlich der Bestimmungen über den Sitz im internationalen Verhältnis (Art. 113 Abs. 1 PGR, Art. 232 Abs. 1 PGR). 4. Zweck Als Stiftungszwecke kommen gemeinnützige oder privatnützige Zwecke in Betracht: Eine gemeinnützige Stiftung ist eine solche, die ganz oder überwiegend gemeinnützigen Zwecken gemäss Art. 107 Abs. 4a PGR zu dienen bestimmt ist. Eine privatnützige Stiftung ist demgegenüber dazu bestimmt, ganz oder überwiegend privaten oder eigennützigen Zwecken zu dienen. Familienstiftungen und gemischte Familienstiftungen sind privatnützige Stiftungen (Art. 552 2 Abs. 2 PGR). Bei der privatnützigen Stiftung muss der in der Stiftungsurkunde durch den Stifter festzulegende Zweck auch die Bezeichnung der konkreten oder nach objektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder des Begünstigtenkreises umfassen, sofern nicht stattdessen ausdrücklich auf eine Stiftungszusatzurkunde verwiesen wird, welche dies regelt (Art. 552 16 Abs. 1 Z. 4 PGR). Gemeinnützige Stiftungen dürfen ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe nur betreiben, wenn es der Erreichung ihres gemeinnützigen Zwecks unmittelbar dient oder aufgrund einer spezialgesetzlichen Grundlage zulässig ist. Bei privatnützigen Stiftungen ist die Einrichtung eines kaufmännischen Betriebes zulässig, soweit es die ordnungsgemässe Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens erfordert (Art. 552 1 Abs. 2 PGR). 5. Kapital Das Mindestkapital der Stiftung beträgt CHF 30.000.00. Erfolgt die Eintragung des Kapitals in Euro oder US-Dollar, so beträgt das Mindestkapital EUR 30 000.00 bzw. USD 30 000.00 (Art. 552 13 Abs. 1 PGR). Das Mindestkapital muss bei der Errichtung voll einbezahlt bzw. eingebracht werden. 6. Organisation Oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Der Stiftungsrat führt die Geschäfte der Stiftung, vertritt diese nach aussen und ist unter Beachtung der Bestimmungen in den Stiftungsdokumenten für die Erfüllung des Stiftungszwecks verantwortlich (Art. 552 24 Abs. 1 PGR). Der Stiftungsrat muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen (Art. 552 24 Abs. 2 PGR). Der Stifter kann zur Verwaltung des Vermögens, zur Beratung und Unterstützung des Stiftungsrats weitere Organe (z.b. Protektoren) vorsehen (Art. 552 28 PGR). Für gemeinnützige Stiftungen und für Stiftungen, die sich freiwillig der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstellt haben, muss durch das Fürstliche Landgericht eine Revisionsstelle bestellt werden (Art. 552 27 PGR). Zudem muss ein Repräsentant bestellt werden, sofern nicht eine inländische Zustelladresse bezeichnet wird (Art. 239 PGR), der im Handelsregister eingetragen werden muss.

3/6 7. Statuten, Beistatuten und Reglemente Die Statuten der Stiftung müssen Angaben oder Bestimmungen über Folgendes enthalten (Art. 552 16 Abs. 1 PGR): den Willen des Stifters, die Stiftung errichten zu wollen; Name bzw. Firma und Sitz; die Widmung eines bestimmten Vermögens, das zumindest dem gesetzlichen Mindestkapital entsprechen muss; Zweck der Stiftung, einschliesslich der Bezeichnung der konkreten oder nach objektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder des Begünstigtenkreises, sofern es sich nicht um eine gemeinnützige Stiftung handelt oder nicht diesbezüglich auf eine Stiftungszusatzurkunde verwiesen wird, welche dies regelt; Datum der Errichtung der Stiftung; Dauer der Stiftung, falls diese begrenzt ist; Regelungen über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer sowie Art der Geschäftsführung (Beschlussfassung) und Vertretungsbefugnis (Zeichnungsrecht) des Stiftungsrates; eine Bestimmung über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung der Stiftung; den Namen, Vornamen und Wohnsitz bzw. Firma und Sitz des Stifters bzw. bei indirekter Stellvertretung den Namen, Vornamen und Wohnsitz bzw. Firma und Sitz des Stellvertreters. Auf das Tätigwerden des Stellvertreters ist dabei ausdrücklich hinzuweisen. Bestimmte andere Bestimmungen oder Angaben sind nur dann gültig, wenn sie in den Statuten vorgesehen werden (Art. 552 16 Abs. 2 PGR). Dies ist bspw. der Hinweis auf die Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde oder von Reglementen, der Hinweis, dass andere Organe errichtet sind oder errichtet werden können, der Vorbehalt des Widerrufs der Stiftung oder der Änderung der Stiftungsurkunde oder auch die freiwillige Unterstellung unter die Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde. Die Stiftungszusatzurkunde (Beistatut) kann solche Bestandteile der Stiftungserklärung enthalten, die nicht in die Stiftungsurkunde aufgenommen werden müssen (Art. 552 17 PGR). Zur weiteren Ausführung der Stiftungsurkunde oder der Stiftungszusatzurkunde kann der Stifter, der Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan interne Anordnungen in Form von Reglementen erlassen, wenn dies in der Stiftungsurkunde vorbehalten wurde. Vom Stifter erlassene Reglemente gehen dabei jenen des Stiftungsrates oder eines anderen Stiftungsorgans vor (Art. 552 18 PGR). 8. Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister bzw. Einreichung der Gründungsanzeige 8.1 Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister Die Anmeldung besteht aus dem Anmeldungsschreiben und den beigefügten Belegen. Aus dem Anmeldungsschreiben und den Belegen muss sich der notwenige Inhalt der Eintragung ergeben (Art. 963 Abs. 2 PGR).

4/6 Die Anmeldung bzw. das Anmeldungsschreiben zur Eintragung einer Stiftung ins Handelsregister muss entweder vom Stiftungsrat oder dem Repräsentanten beim Amt für Justiz eingereicht werden (Art. 552 19 Abs. 2 PGR) und muss folgende Angaben enthalten: Firma, Rechtsform und Sitz; Repräsentanz (mit Adresse) oder Zustelladresse und gegebenenfalls Geschäftsadresse; Stiftungskapital; Zweck; Statutendatum (Datum der Errichtung der Stiftung); Organisation und Vertretung, wobei Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Mitglieder des Stiftungsrates sowie die Art der Zeichnung anzugeben sind; Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Revisionsstelle; die Tatsache, dass die Stiftung unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde steht. Erfolgt die Anmeldung zur Eintragung ohne Bestehen einer gesetzlichen Eintragungspflicht, muss der Stiftungsrat überdies bestätigen, dass die Bezeichnung der konkreten oder nach objektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder des Begünstigtenkreises durch den Stifter erfolgt ist, sofern sich dies nicht aus dem angezeigten Stiftungszweck ergibt (Art. 89 Abs. 3 HRV). Die Unterschriften auf dem Anmeldungsschreiben müssen beglaubigt sein (Art. 31 Abs. 2 HRV). 8.2 Einreichung der Gründungsanzeige zur Hinterlegung Stiftungen, die keiner Eintragungspflicht unterliegen, sind verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab Errichtung eine Gründungsanzeige beim Amt für Justiz zu hinterlegen. Ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a PGR hat die Richtigkeit der Angaben in der Gründungsanzeige zu bestätigen (Art. 552 20 Abs. 1 PGR). Die Gründungsanzeige hat folgende Angaben zu enthalten (Art. 552 20 Abs. 2 PGR): Name, Sitz und Zweck; Datum der Errichtung der Stiftung; Dauer der Stiftung, falls diese begrenzt ist; Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Mitglieder des Stiftungsrats sowie die Art der Zeichnung; Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz des gesetzlichen Repräsentanten oder die Zustelladresse; die Bestätigung, dass die Bezeichnung der konkreten oder nach objektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder des Begünstigtenkreises durch den Stifter erfolgt ist, sofern sich dies nicht aus dem angezeigten Stiftungszweck ergibt; die Bestätigung, dass die Stiftung nicht ganz oder überwiegend gemeinnützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist; die Angabe, ob die Stiftung gemäss einer Bestimmung der Stiftungsurkunde der Aufsicht unterstellt ist; sowie

5/6 die Bestätigung, dass sich das gesetzliche Mindestkapital in der freien Verfügung der Stiftung befindet. Bei jeder Änderung einer in der Gründungsanzeige enthaltenen Tatsache sowie bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes gemäss Art. 552 39 Abs. 1 PGR ist innerhalb von 30 Tagen eine Änderungsanzeige beim Amt für Justiz zu hinterlegen (Art. 552 20 Abs. 3 PGR). Das Amt für Justiz stellt auf Antrag der Stiftung nach jeder gesetzmässig ausgeführten Anzeige eine Amtsbestätigung über die Hinterlegung der Gründungs- bzw. Änderungsanzeige aus (Art. 552 20 Abs. 4 PGR). 9. Einzureichende Belege 9.1 Einzureichende Belege bei einzutragenden Stiftungen Betreffend die formellen Anforderungen siehe das Merkblatt Formelle Anforderungen an Handelsregisterbelege. Mit der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister sind dem Amt für Justiz folgende Dokumente bzw. Belege einzureichen (Art. 89 HRV): das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Stiftungsurkunde (Statut), der letztwilligen Verfügung oder des Erbvertrages; die Bestätigung des Stiftungsrats, dass sich das gesetzliche Mindestkapital in der freien Verfügung der Stiftung befindet; die Erklärung der gewählten Mitglieder des Stiftungsrates bzw. der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird (handelt es sich dabei um eine juristische Person und befindet sich deren Sitz nicht im Inland, ist ein entsprechender amtlicher Handelsregisterauszug beizubringen); die Firmazeichnungerklärung (Musterzeichnung) der vertretungsberechtigten Personen, wobei deren (Muster-) Unterschriften beglaubigt sein müssen. 9.2 Einreichung der Gründungsanzeige Es ist ausschliesslich die Gründungsanzeige, welche die oben unter Pkt. 8.2. angeführten Angaben zu enthalten hat, beim Amt für Justiz zur Hinterlegung einzureichen. Weitere Belege müssen hingegen nicht eingereicht werden. Bei der Anzeige von Änderungen ist eine sog. Änderungsanzeige beim Amt für Justiz einzureichen, wobei auch bei Änderungen keine weiteren Belege eingereicht werden müssen. 10. Rechnungslegungs- und Buchführungsvorschriften Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausüben, unterliegen den allgemeinen Vorschriften zur Rechnungslegung (Art. 552 20 i.v.m. Art. 1045 Abs. 1 PGR). Bei allen anderen Stiftungen hat der Stiftungsrat über die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen der Stiftung angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Stiftungsvermögens nachvollzogen werden können. Ferner muss der Stiftungsrat ein Vermögensverzeichnis führen, aus dem der Stand und die Anlage des Stiftungsvermögens ersichtlich sind (Art. 552 26 PGR).

6/6 11. Gebühren Die Gebühr für die Neueintragung einer Stiftung beträgt CHF 700.00. Zusätzlich werden Gebühren in Höhe von CHF 30.00 für jede einzutragende Zeichnungsberechtigung und CHF 20.00 für die Eintragung einer Funktion verrechnet. 12. Rechtsgrundlagen - Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926; LGBl. 1926 Nr. 4 i.d.g.f. - Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Handelsregister (Handelsregisterverordnung; HRV); LGBl. 2003 Nr. 66 i.d.g.f. - Verordnung vom 11. Februar 2003 über die Grundbuch- und Handelsregistergebühren, LGBl 2003 Nr. 67 i.d.g.f.