Merkblatt zur Neueintragung einer Genossenschaft (Art PGR)

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1 1/5 A M T FÜ R JU STIZ FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN H A N D ELS R EG ISTER Merkblattnummer AJU/ h Merkblattdatum 09/2016 Direktkontakt info.hr.aju@llv.li Merkblatt zur Neueintragung einer Genossenschaft (Art PGR) 1. Allgemeines Eine Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, deren Hauptzweck in der Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe besteht (Art. 428 Abs. 1 PGR). Die Genossenschaft entsteht mit ihrer Eintragung im Handelsregister (Art. 429 Z. 3 PGR). Eine öffentliche Beurkundung ist für die Gründung einer Genossenschaft nicht erforderlich. Für kleine Genossenschaften, wie bspw. Alpgenossenschaften und dergleichen gelten besondere Bestimmungen (Art. 483 ff PGR). Diese Genossenschaften werden nicht im Handelsregister eingetragen. 2. Firma Genossenschaften können ihre Firma frei wählen. Es muss jedoch der unabgekürzte Zusatz eingetragene Genossenschaft oder die Abkürzung eg beziehungsweise e.gen in der Firma enthalten sein (Art Abs. 1 PGR). Zulässig sind auch Fantasie- und Sachbezeichnungen, sofern diese dem Hauptzweck nicht widersprechen. Die Verwendung von Personennamen ist ebenfalls zulässig, sofern ein Bezug zwischen der Genossenschaft und dem Namensträger besteht (Art Abs. 2 PGR). Bei Wegfall dieser Person besteht keine Änderungspflicht. Nationale und internationale Bezeichnungen, insbesondere die Worte Liechtenstein, Staat, Land, sowie Bezeichnungen von internationalen Organisationen wie Rotes Kreuz oder UNO dürfen in der Firma nicht vorkommen, sofern dies nicht ausnahmsweise vom Amt für Justiz bewilligt wird (Art PGR). 3. Sitz Der Sitz der Genossenschaft befindet sich an dem Ort, an dem sie den Mittelpunkt ihrer Verwaltungstätigkeit hat, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Sitz im internationalen Verhältnis (Art. 113 Abs. 1 PGR, Art. 232 Abs. 1 PGR). Äulestrasse 70 Postfach Vaduz Liechtenstein T F info.hr.aju@llv.li

2 2/5 4. Zweck Der Hauptzweck der Genossenschaft besteht in der Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe (Art. 428 Abs. 1 PGR). Der geschäftliche Wirkungskreis einer Genossenschaft kann sich sowohl auf Mitglieder als auch auf Nichtmitglieder erstrecken (Art. 428 Abs. 3 PGR). Aus der Zweckbestimmung muss jedenfalls hervorgehen, ob ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird oder nicht. Ein solches liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Zweck in der Anlage und Verwaltung von Vermögen oder dem Halten von Beteiligungen oder anderen Rechten besteht. Dies ist nicht der Fall, wenn Art und Umfang dieser Tätigkeit dennoch einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung erfordern (Art. 107 Abs. 3 PGR). 5. Kapital Die Festsetzung eines Grundkapitals im Voraus ist bei Genossenschaften unzulässig (Art. 428 Abs. 4 PGR). Meist werden zur Beschaffung der notwendigen Mittel Anteilscheine ausgegeben. Für derartige Anteilscheine gelten die Vorschriften über die Namenaktien bzw. für den Fall, wo Anteilscheine in Verbindung mit einer beschränkten Haftung, einer Nachschusspflicht oder einer Pflicht zu sonstigen, nicht in Geld bestehenden Leistungen ausgegeben werden, jene über die Nebenleistungsaktien (Art. 447 Abs. 2 PGR). 6. Organisation Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Mitglieder (Art. 471 Abs. 1 PGR). Die Geschäftsführung und Vertretung der Genossenschaft obliegt der Verwaltung (Vorstand). Sofern die Verwaltung aus mehreren Personen besteht, muss sie mehrheitlich aus Genossenschaftern bestehen (Art. 474 Abs. 1 PGR). Die Geschäftsführung kann auch einem oder mehreren von der Verwaltung oder der Generalversammlung bestellten Verwaltern oder Geschäftsführern übertragen werden, die nicht Mitglied der Genossenschaft sein müssen (Art. 474 Abs. 2 PGR). Bei Genossenschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes betreiben, muss ein Mitglied der Verwaltung die Voraussetzungen nach Art. 180a Abs. 1 oder 2 PGR erfüllen. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Genossenschaften, die aufgrund des Gewerbegesetzes oder eines anderen Spezialgesetzes einen (sog. gewerberechtlichen) Geschäftsführer besitzen müssen oder die von der Regierung, einer Gemeinde oder einer anderen Behörde beaufsichtigt werden (Art. 180a Abs. 3 PGR). Für eine Genossenschaft muss eine Revisionsstelle bestellt werden, sofern nicht Ausnahmen zugelassen sind (Art. 477 Abs. 1 PGR). Die Revisionsstelle ist nicht in das Handelsregister einzutragen. Zudem muss ein Repräsentant bestellt werden, sofern nicht eine inländische Zustelladresse bezeichnet wird (Art. 239 PGR), der im Handelsregister eingetragen werden muss.

3 3/5 7. Statuten Die Statuten einer Genossenschaft müssen Angaben oder Bestimmungen über Folgendes enthalten (Art. 430 PGR): die Firma, den Sitz und den Zweck; eine allfällige Verpflichtung der Genossenschafter zu Geld- oder anderen Leistungen sowie deren Art und Höhe; die Organe für die Verwaltung und für die Kontrolle sowie die Art der Ausübung der Vertretung; die Form der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen. Bestimmte andere Bestimmungen oder Angaben sind nur dann gültig, wenn sie in den Statuten vorgesehen werden (Art. 430a PGR). Dies sind bspw. Vorschriften über die Schaffung eines Genossenschaftskapitals durch Genossenschaftsanteile, Bestimmungen über Sacheinlagen oder Bestimmungen über die persönliche Haftung und Nachschusspflichten der Genossenschafter. 8. Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister Die Anmeldung besteht aus dem Anmeldungsschreiben und den beigefügten Belegen. Aus dem Anmeldungsschreiben und den Belegen muss sich der notwendige Inhalt der Eintragung ergeben (Art. 963 Abs. 2 PGR). Die Anmeldung bzw. das Anmeldungsschreiben zur Eintragung einer Genossenschaft ins Handelsregister muss von mindestens zwei Mitgliedern der Verwaltung beim Amt für Justiz eingereicht werden (Art. 432 Abs. 2 PGR) und muss folgende Angaben enthalten: Firma, Rechtsform und Sitz; Repräsentanz (mit Adresse) oder Zustelladresse und gegebenenfalls Geschäftsadresse; gegebenenfalls Genossenschaftskapital/Einlagen/Anteile; Zweck; Statutendatum; Haftungsverhältnisse; allfällige Verpflichtung der Genossenschafter zu Geld- oder anderen Leistungen sowie deren Art und Höhe; wie die Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen; Publikationsorgan; Organe für die Verwaltung und andere zur Vertretung berechtigte Personen mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse und Art der Zeichnung; gegebenenfalls das Kontrollorgan (Revisionsstelle) mit Adresse; allfällige Zweigniederlassungen. Die Unterschriften auf dem Anmeldungsschreiben müssen beglaubigt sein (Art. 432 Abs. 2 PGR; Art. 31 Abs. 2 HRV).

4 4/5 9. Einzureichende Belege Betreffend die formellen Anforderungen siehe das Merkblatt Formelle Anforderungen an Handelsregisterbelege. Mit der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister sind dem Amt für Justiz folgende Dokumente bzw. Belege einzureichen (Art. 77 HRV): das Protokoll der konstituierenden Generalversammlung; ein vom Vorsitzenden und vom Protokollführer der konstituierenden Generalversammlung oder von allen Gründern unterzeichnetes Exemplar der Statuten; sofern es sich um eine Genossenschaft mit unbeschränkter oder beschränkter persönlicher Haftbarkeit oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter handelt, ein Genossenschaftsverzeichnis; die Erklärung der gewählten Mitglieder der Verwaltung sowie der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird (handelt es sich dabei um eine juristische Person und befindet sich deren Sitz nicht im Inland, ist ein entsprechender amtlicher Handelsregisterauszug beizubringen); die Firmazeichnungserklärung (Musterzeichnung) der vertretungsberechtigten Personen, wobei deren (Muster-) Unterschriften beglaubigt sein müssen. Bei Gründungen mit Sacheinlagen, Sachübernahmen oder besonderen Vorteilen sind zusätzlich folgende Belege einzureichen: der vollständige Sachverständigenbericht; die Sacheinlage oder Sachübernahmeverträge samt Beilagen. 10. Rechnungslegungs- und Buchführungsvorschriften Genossenschaften, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sind zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet (Art Abs. 1 PGR). Genossenschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, haben unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Vermögens nachvollzogen werden können (Art Abs. 2 PGR). 11. Gebühren Die Gebühr für die Neueintragung einer Genossenschaft beträgt CHF Diese Gebühr erhöht sich bei einem Genossenschaftskapital über CHF um 0.2 für die Summe, die diesen Betrag übersteigt, jedoch höchstens bis auf CHF Zusätzlich werden Gebühren in Höhe von CHF für jede einzutragende Zeichnungsberechtigung und CHF für die Eintragung einer Funktion verrechnet.

5 5/5 12. Rechtsgrundlagen - Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926; LGBl Nr. 4 i.d.g.f. - Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Handelsregister (Handelsregisterverordnung; HRV); LGBl Nr. 66 i.d.g.f. - Verordnung vom 11. Februar 2003 über die Grundbuch- und Handelsregistergebühren, LGBl 2003 Nr. 67 i.d.g.f.

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