Vorlesung Recht I. Lösungen zu den Übungen Personenrecht. Herbstsemester 2018

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1 Vorlesung Recht I Lösungen zu den Übungen Personenrecht Herbstsemester 2018 Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Dr. iur. Andreas Güngerich, LL.M. Kellerhals Carrard Bern

2 1. Verein «Wunder-Bar» 1. VEREIN WUNDER-BAR Nina hat während ihrem Studium in einem Restaurant gearbeitet. Mit ihren Freundinnen Tamara und Anja möchte sie nun eine private Bar eröffnen und überlegt sich, dafür den Verein Wunder-Bar zu gründen. a. Welche Voraussetzungen sind notwendig zur Gründung eines Vereins? b. Können Nina und Tamara gegen den Willen von Anja den Kauf von neuen Barhockern im Namen der Wunder-Bar abwickeln? c. Wer haftet, wenn der Verein die Miete für das Lokal nicht bezahlen kann? 2

3 1. Verein «Wunder-Bar» a. Voraussetzungen für Vereinsgründung in Art. 60 ZGB: Mind. 2 natürliche oder juristische Personen (Auch urteilsfähige, handlungsunfähige Personen, sofern keine finanziellen Verpflichtungen entstehen) Wille einen Verein darzustellen Schriftliche Statuten 3

4 1. Verein «Wunder-Bar» Politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gesellige, wohltätige oder andere nicht wirtschaftliche Aufgabe (wobei auch ein mit anderen Zwecken einhergehender wirtschaftlicher Zweck vom Bundesgericht toleriert wird; Bsp.: FIFA, UEFA) Bei kaufmännischem Unternehmen: HReg-Eintrag nötig Rechtspersönlichkeit 4

5 1. Verein «Wunder-Bar» Organisation/Organe in Art. 64 ff. ZGB: Vereinsversammlung Vorstand Handlungsfähigkeit 5

6 1. Verein «Wunder-Bar» b. Stimmrecht - Grundsätzlich: Gleiches Stimmrecht nach Köpfen (Art. 67 ZGB) - Mehrheitsbeschluss genügt, sofern keine abweichende Regelung in den Statuten. Vorliegend 2:1, also Kauf von neuen Barhockern möglich c. Haftung - Art. 75a ZGB: Haftung des Vereinsvermögens. Die Statuten können andere Regelungen vorsehen (= dispositive Gesetzesnorm). 6

7 2. Kunst-Genossenschaft 2. KUNST-GENOSSENSCHAFT Luca und Nadine möchten eine Kunst-Genossenschaft gründen. a. Was muss bei der Gründung einer Genossenschaft beachtet werden? In den Statuten wollen Luca und Nadine das Folgende festhalten: Die Kunst-Genossenschaft verfügt über höchstens 9 Mitglieder. b. Ist dieser Statuteninhalt zulässig? 7

8 2. Kunst-Genossenschaft a. Gründung einer Genossenschaft - Errichtungsakt: Gemäss Art. 830 und Art. 834 Abs. 1 OR erfordert die Gründung einer Genossenschaft, dass die konstituierende Versammlung die Statuten genehmigt. - Eintragung ins Handelsregister: Die Genossenschaft entsteht mit der Eintragung ins Handelsregister (Art. 830 und Art. 838 Abs. 1 OR) an ihrem Sitz (Art. 835 OR). - Mindestanzahl: An der Gründung müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt sein (Art. 831 Abs. 1 OR). - Firma: Die Firma der Genossenschaft kann frei gewählt werden, wobei die Rechtsform anzugeben ist (Art. 950 OR). 8

9 2. Kunst-Genossenschaft b. Statuteninhalt - Prinzip der offenen Tür: Der Beitritt neuer Mitglieder ist jederzeit möglich (Art. 839 Abs. 1 OR) - Art. 839 Abs. 2 OR: Grundsatz der nicht geschlossenen Mitgliederzahl zu wahren; Eintritt in die Genossenschaft darf nicht übermässig erschwert werden 9

10 3. Haftung 3. HAFTUNG Nora, Omar und Paul haben eine tolle Geschäftsidee: Für die Prüfungen im Recht I wollen sie Kurz-Repetitorien herausgeben. Die drei wollen aber auf keinen Fall persönlich für die Gesellschaftsschulden haften. Welche Gesellschaftsform würden Sie Nora, Omar und Pia vorschlagen? 10

11 3. Haftung Aktiengesellschaft: Art. 620 Abs. 1 OR: Für Verbindlichkeiten der AG haftet nur das Gesellschaftsvermögen; keine persönliche Haftung der Aktionäre Genossenschaft mit beschränkter Haftung: Art. 794 OR: Bei der GmbH haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen. In den Statuten können die Gesellschafter aber zu Nachschüssen verpflichtet werden. Verein: Art. 75a ZGB: Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen; ausser Statuten sehen etwas anderes vor. 11

12 4. Wahr oder falsch? 4. WAHR ODER FALSCH? a) Eine juristische Person wird durch das Handeln ihrer Organe verpflichtet. b) Juristische Personen sind erst rechtsfähig, wenn deren Organe bestellt sind. c) Obwohl der Verein, welcher im Rahmen seines ideellen Zwecks ein kaufmännisches Gewerbe betreibt, zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet ist, kann er bereits vor dem Eintrag Rechtsfähigkeit erlangen. d) Das Prinzip der offenen Türe besagt auch, dass die Genossenschaft kein fixes Grundkapital haben darf. e) Die einfache Gesellschaft hat eigene Rechtspersönlichkeit. f) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist keine Kapitalgesellschaft. 12

13 4. Wahr oder falsch? a. Art. 55 Abs. 2 ZGB (auch faktische Organe) b. x sind erst handlungsfähig, wenn Organe bestellt sind, Art. 54 ZGB (Rechtsfähigkeit entsteht meist mit Eintrag im HReg, nicht aber beim Verein: vgl. Art. 60 ZGB) c. Eintrag deklaratorisch, auch nachträglich möglich 13

14 4. Wahr oder falsch? d. Bei festem Grundkapital wären keine weiteren Anteilsscheine möglich; vgl. Art. 828 Abs. 2 OR e. Personengesellschaft, die keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweist f. Die GmbH ist eine Körperschaft, die sowohl personenbezogene als auch kapitalbezogene Elemente aufweist. 14

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