LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

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Transkript:

Aktenzeichen: 1 Ta 8/07 6 Ca 955/06 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beteiligte - Prozessbevollmächtigte: - zugleich Beschwerdeführer - gegen - Beklagter - hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt ohne mündliche Verhandlung am 6. März 2007 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Z als Vorsitzenden beschlossen: Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 08.01.2007 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 21.12.2006 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.01.2007 geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

- 2 - Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Verfahren und den Vergleich beträgt jeweils Euro 10.377,85. G r ü n d e : I. Mit der Beschwerde werfen die Prozessvertreter der Klägerin die Frage nach der Bewertung eines Weiterbeschäftigungsantrages auf. Die Klägerin hat in der Klage vom 19.04.2006 Folgendes beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch ordentliche Kündigung vom 29.03.2006, zugegangen am 29.03.2006, nicht aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.09.2006 hinaus fortbesteht. Sollte die beklagte Partei im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklären, dass sie die Klägerin weiterbeschäftigen wird, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht, stellen wir folgende weitere Anträge: 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziff. 1 zu den vor Ausspruch der Kündigung geregelten Arbeitsbedingungen als Textilreinigungsarbeiter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen. 4. Die beklagte Partei wird verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt. Hilfsweise, für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu Ziff. 1 abgewiesen wird, wird folgender Antrag gestellt: 5. Die beklagte Partei wird verurteilt, der Klägerin ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. - 3 -

- 3 - Eine Protokollerklärung des Beklagten in der Güteverhandlung betreffend die Weiterbeschäftigung der Klägerin erfolgte nicht. Unter dem 20.09.2006 ist durch das Arbeitsgericht Magdeburg das Zustandekommen eines verfahrensbeendenden Vergleichs festgestellt worden. Danach haben sich die Parteien darauf verständigt, dass das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, fristgemäßer und betriebsbedingter Kündigung des Beklagten beendet und der Klägerin eine Abfindung gezahlt wird. Auf einen entsprechenden Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich auf jeweils Euro 8.302,28 festgestellt. Dem sind für das Bestandsschutzbegehren 3 Bruttomonatsverdienste zu à Euro 2.075,57 und 1 Bruttomonatsgehalt für den Antrag auf Zeugniserteilung zugrunde gelegt worden. Den Weiterbeschäftigungsanspruch hat das Arbeitsgericht mit der Begründung unberücksichtigt gelassen, dass er lediglich für den - nicht eingetretenen - Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsverlangen gestellt werden sollte. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben den Beschluss vom 21.12.2006 am 27.12.2006 erhalten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 08.01.2007 eingegangene Beschwerde. Die Beschwerdeführer meinen, dass 45 Abs. 1 Satz 2 GKG bei richtigem Verständnis eine Bewertung des Weiterbeschäftigungsantrags gerade nicht ausschließe. Sie verweisen u. a. auf verschiedene Gerichtsentscheidungen. II. Die statthafte und zulässige Beschwerde ( 33 RVG) ist im Ergebnis begründet. Der von der Klägerseite erhobene Weiterbeschäftigungsanspruch ist wertmäßig in Ansatz zu bringen. Einschlägig ist 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. Bei dem hier vorliegenden Antrag handelt es sich um einen sog. unechten Hilfsantrag, weil er gerade für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptbegehren gestellt wurde. Der unechte Hilfsantrag ist wie ein echter Antrag zu behandeln. Dies folgt aus dem Wortlaut sowie der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die trotz kontroverser Diskussionen zu - 4 -

- 4-19 GKG a. F. unverändert durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz im Jahre 2004 übernommen worden ist. Auch ist letztlich durch die vergleichsweise Erledigung eine Entscheidung über den Hilfsantrag ergangen, wie sie in 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ausdrücklich gefordert wird. Dies stellt 45 Abs. 4 GKG klar. Voraussetzung ist lediglich, dass der Antrag zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses schon bzw. noch rechtshängig ist. Diese Rechtshängigkeit wird durch den einvernehmlichen Verfahrensabschluss beendet, was der Entscheidung in 45 Abs. 1 Satz 2 GKG gleichzusetzen ist. Dies gilt für alle verfahrensgegenständlichen Anträge, unabhängig davon, ob der Vergleich selbst über sie materielle Regelungen enthält. Nicht entgegen steht diesem Ergebnis die Entscheidung des LAG Berlin vom 01.12.2000 (Jur. Büro, 2001 S. 253). Zwar hat die dortige Klägerseite wie im vorliegenden Rechtsstreit den Weiterbeschäftigungsantrag nur für den Fall gestellt, dass der Arbeitgeber im Gütetermin nicht erklärt, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Anders als in dem Berliner Fall haben die Parteien dieses Rechtsstreits im Gütetermin jedoch keine Einigung erzielt bzw. entsprechende Erklärungen abgegeben. Hier ist also der Antrag durch das Verstreichenlassen des Gütetermins in das Verfahren eingeführt und damit werthaltig geworden. 42 Abs. 4 Satz 1 GKG schließlich steht einem solchen Wertansatz auch nicht entgegen. Die Bestimmung schließt nach der teleologischen Zielrichtung des Gesetzgebers nur entgeltrelevante Regelungen aus Anlass einer Kündigung oder im Hinblick auf diese von der Gegenstandswertigkeit aus (vgl. Beschluss der Kammer vom 10.01.2007-1 Ta 176/06). Um solche handelt es sich bei dem Weiterbeschäftigungsbegehren aber gerade nicht. Dieser Antrag ist weder notwendiger Teil des Bestandsschutzverfahrens noch irgendeiner geldwerten Gegenleistung, sondern ein eigenständiger Verfahrensteil mit einer eigenen Zielrichtung. Der gekündigte Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985). Einen solchen Antrag kann man stellen, muss es aber nicht. - 5 -

- 5 - Bei der Bemessung der Höhe hält die Kammer mit den Beschwerdeführern 1 Bruttomonatsgehalt für angemessen und ausreichend. Dies rechtfertigt die getroffene Entscheidung. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ( 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).