BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR BILDUNG UND KULTUS, WISSENSCHAFT UND KUNST

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Transkript:

BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR BILDUNG UND KULTUS, WISSENSCHAFT UND KUNST Anfrage des Abgerdneten Thmas Gehring, Bündnis 90/DIE GRÜNEN, zum Plenum am 30.09.2015 Herkunftssprachlicher Unterricht Inwieweit besteht in Bayern, für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, die Möglichkeit eines herkunftssprachlichen Unterrichts als zweite der dritte Pflichtfremdsprache (bitte rechtliche Grundlage angeben), welche Sprachen können bereits heute als Prüfungsfach in Bayern eingebracht werden (bitte gegliedert nach Schulart) und gibt es seitens der Staatsregierung die Überlegung, den staatlich finanzierten und rganisierten muttersprachlichen Ergänzungsunterricht (MEU) wieder bzw. in neuer Frm einzuführen? Antwrt des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst: 1. Herkunftssprachliche Pflichtfremdsprache In der Mittelschule wird Englisch als Pflichtfremdsprache angebten. Jedch unterstützt das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Knsulate, die den (nichtschulischen) knsularischen muttersprachlichen Ergänzungsunterricht anbieten, bei der Verteilung und Übermittlung der Anmeldebögen und stellt den Kntakt zu den Schulen her. Bei Schülerinnen und Schüler, die einen Nachweis über den regelmäßigen Besuch dieses Unterrichts erbringen, wird ein entsprechendes Wrtgutachten in das Zeugnis aufgenmmen, das ptentiellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern die Kenntnisse einer weiteren mdernen Fremdsprache bestätigen. Die Realschule bietet im Bereich der zweiten Fremdsprache innerhalb der Wahlpflichtfächergruppe III a Französisch und an einigen Schulen auch Spanisch und Tschechisch als Abschlussprüfungsfach an. Des Weiteren kann gemäß 45 Abs. 3 RSO (Schulrdnung für Realschulen in Bayern) die der der Ministerialbeauftragte im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte genehmigen, dass z. B. Schülerinnen und Schüler aus dem Ausland, die in die Jahrgangsstufe 8, 9 der 10 eintreten und an zuvr besuchten Schulen keinen Unterricht in Englisch hatten, dass Englisch durch eine andere Fremdsprache ersetzt wird. In der Ersatzfremdsprache bildet sich die Schülerin bzw. der Schüler privat weiter und unterzieht sich jeweils gegen Ende eines jeden Schuljah-

- 2 - res, bei ausreichenden persnellen und rganisatrischen Vraussetzungen zweimal im Schuljahr, einer Feststellungsprüfung. In den Jahrgangsstufen 5-10 der Gymnasien gehören zwei Pflichtfremdsprachen in jeder Ausbildungsrichtung zum gymnasialen Bildungsgang (vgl. Stundentafeln, Anlage 2 der Schulrdnung für die Gymnasien in Bayern GSO). Als erste und zweite Fremdsprache kmmen Englisch, Französisch und Latein in Betracht, wbei Englisch verpflichtend erste der zweite Fremdsprache ist. Im Sprachlichen Gymnasium werden als dritte Fremdsprachen Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch und Griechisch zur Wahl gestellt. Die Frage abweichender Sprachenflgen wird nach 43 Abs. 3 GSO geregelt. Danach kann der Ministerialbeauftragte Schülerinnen und Schülern, die nach dem Besuch eines außerbayerischen Gymnasiums der einer vergleichbaren Einrichtung des Auslands in die Jahrgangsstufen 7, 8, 9 der 10 eintreten wllen, im Einzelfall eine Änderung der in der Stundentafel festgelegten Fremdsprachen genehmigen, falls die vrgesehene Sprachenflge zu einer unzumutbaren Härte führen würde. Fremdsprachen, für die eine slche Genehmigung erteilt wird und die in den Jahrgangsstufen 11 und 12 im gymnasialen Fächerkann (Stundentafel für die Jahrgangsstufen 11 und 12, Anlage 4 GSO) nicht vrgesehen sind, sind am Ende der Jahrgangsstufe 10 abzuschließen. Die Ersatzfremdsprache gilt immer als Vrrückungsfach. Unterricht wird nicht erteilt. Der Lernfrtschritt liegt in der Verantwrtung des Schülers bzw. der Schülerin. Gemäß Fußnte 7 der Anlage 2 zur GSO ist eine Ablösung der 1. der 2. Fremdsprache durch eine neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache möglich. Im Rahmen ihrer persnellen Möglichkeiten bieten die Gymnasien flgende Sprachen an (Stundentafel für die Jahrgangsstufen 11 und 12, Anlage 4 GSO): Italienisch, Russisch, Spanisch, Chinesisch, Japanisch, Neugriechisch, Plnisch, Prtugiesisch, Tschechisch, Türkisch. Staatliche Berufliche Oberschulen (Fachberschulen und Berufsberschulen) können nach 73 der Schulrdnung für die Berufliche Oberschule Fachberschulen und Berufsberschulen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hchschulreife in den Jahrgangsstufen 12 und 13 anbieten. Die Einrichtung vn Unterricht in einer zweiten Fremdsprache zum Erwerb der

- 3 - allgemeinen Hchschulreife ist ausdrücklich auf die Sprachen Französisch, Latein, Italienisch, Spanisch der Russisch beschränkt. 2. Herkunftssprache als Prüfungsfach In der Mittelschule können Schülerinnen und Schüler bei flgenden Schulabschlüssen anstelle des Faches Englisch das Fach nichtdeutsche Muttersprache wählen, sfern für diese Sprachen Krrektrinnen und Krrektren zur Verfügung stehen: Erflgreicher Abschluss der Mittelschule ( 54 und 56 Abs. 2 der Schulrdnung für die Mittelschulen in Bayern MSO) Qualifizierender Abschluss der Mittelschule ( 58 Abs. 2 MSO) Mittlerer Schulabschluss an der Mittelschule ( 64 Abs. 2 MSO), sfern der Prüfling keine Kenntnisse in der englischen Sprache nachweisen kann Für flgende Sprachen stehen im Schuljahr 2015/2016 Krrektrinnen und Krrektren zur Verfügung: Albanisch, Arabisch, Armenisch, Birmanisch (Burmesisch/ Myanmarisch), Bulgarisch, Bsnisch, Chinesisch, Dari, Farsi, Französisch, Griechisch, Hindi, Italienisch, Kratisch, Kurdisch (Kurmandschi und Srani), Plnisch, Prtugiesisch, Punjabi (Pandschabi), Rumänisch, Russisch, Schwedisch, Serbisch, Serbkratisch, Slwakisch, Spanisch, Thailändisch, Tschechisch, Türkisch, Ukrainisch, Ungarisch, Urdu, Vietnamesisch Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ist stets bemüht, das Angebt zu erweitern. Dies hängt jedch insbesndere davn ab, b geeignete Krrektrinnen und Krrektren gefunden werden. Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst hat erst vr kurzem eine entsprechende Initiative zur Gewinnung vn Krrektrinnen und Krrektren gestartet und unter anderem Knsulate und Hchschulen um Untersützung gebeten. An Realschulen können Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen nach 85 Abs. 1 RSO gleichzeitig mit der Abschlussprüfung der auch nachträglich in

- 4 - den unter 1. genannten (Französisch, Spanisch, Tschechisch) und auch allen snstigen Abschlussprüfungsfächern eine Ergänzungsprüfung ablegen. Schülerinnen und Schüler hne Englischkenntnisse, die sich privat in einer Ersatzfremdsprache weitergebildet und entsprechende Feststellungsprüfungen abgelegt haben, können diese in der Abschlussprüfung als Andere Fremdsprachen ablegen. An den Gymnasien ist eine frtgeführte (d.h. 1., 2. der 3.) Fremdsprache wie unter 1. angeführt verpflichtendes Abiturprüfungsfach ( 79 Abs. 1 Satz 1 GSO). Auch die unter 1. beschriebenen spät beginnenden Fremdsprachen können ein mündliches Abiturprüfungsfach sein ( 79 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GSO). Nach 40 der Schulrdnung für die Berufliche Oberschule Fachberschulen und Berufsberschulen kann für Schülerinnen und Schüler, die an zuvr besuchten Schulen höchstens zwei Jahre Unterricht im Fach Englisch hatten, zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Einzelfall genehmigt werden, dass Englisch durch eine andere Fremdsprache ersetzt wird. Die Entscheidung einschließlich der näheren Festlegung über die Leistungsnachweise swie über eine eventuelle Befreiung vm Englischunterricht trifft die der der Ministerialbeauftragte für die Berufsberschulen und Fachberschulen in Nrdbayern. 3. Wiedereinführung des MEU Mit Beschluss der Bayerischen Staatsregierung vm 14.09.2004 wurde der MEU zu Gunsten einer intensiveren Deutschförderung bis zum Schuljahr 2007/2008 schrittweise aufgelöst. Ziel war und ist die Reduzierung der Defizite in der deutschen Sprache und damit einhergehend die Verbesserung der schulischen Erflgschancen vn Schülerinnen und Schülern mit Migratinshintergrund. Für die Schülerinnen und Schüler mit Migratins- der Fluchthintergrund, die in Deutschland ihr weiteres Leben verbringen, ist das Erlernen der deutschen Sprache zum Bestehen eines Schulabschlusses vrrangig, um in Zukunft an der Berufs- und Arbeitswelt im deutschsprachigen Raum erflgreich teilhaben zu können. Alle zur Verfügung stehenden Mittel fließen in den weiteren Ausbau der Deutsch-

- 5 - förderung. Die Wiedereinführung der staatlichen Finanzierung und Organisatin des muttersprachlichen Ergänzungsunterrichts ist daher nicht geplant. Neben dem knsularischen muttersprachlichen Unterricht sind lkale Wahlkursangebte zur Förderung der Herkunftssprache möglich. Ergänzend sensibilisieren viele Schulen durch vielfältige Maßnahmen und Initiativen im Rahmen der interkulturellen Schulentwicklung für den Umgang mit Familien mit anderer Herkunftssprache als Deutsch. München, den 30. September 2015