Solidaritätszuschlaggesetz 1995

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Transkript:

TK Lexikon Arbeitsrecht Solidaritätszuschlaggesetz 1995 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 HI924195 1 Erhebung eines Solidaritätszuschlags HI44989 (1) Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. (2) Auf die Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlags sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme des 36a des Einkommensteuergesetzes [ 1 ] und des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden. (2a) (weggefallen) (3) Ist die Einkommen- oder Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies für den Solidaritätszuschlag entsprechend. (4) 1 Die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu entrichten; 37 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. 2 Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach Maßgabe der für den Solidaritätszuschlag geltenden Vorschriften zu entrichten. 3 240 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; 254 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß. (5) 1 Mit einem Rechtsbehelf gegen den Solidaritätszuschlag kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden. 2 Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich der Solidaritätszuschlag entsprechend. 2 Abgabepflicht HI44990 Abgabepflichtig sind 1. natürliche Personen, die nach 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,

2. natürliche Personen, die nach 2 des Außensteuergesetzes erweitert beschränkt steuerpflichtig sind, 3. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach 1 oder 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind. 3 Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung HI44991 (1) Der Solidaritätszuschlag bemisst sich vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5, 1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vorzunehmen ist: nach der nach Absatz 2 berechneten Einkommensteuer oder der festgesetzten Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume ab 1998, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt; 2. soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu leisten sind: nach den Vorauszahlungen auf die Steuer für Veranlagungszeiträume ab 2002; 3. soweit Lohnsteuer zu erheben ist: nach der nach Absatz 2a berechneten Lohnsteuer für a) laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 1997 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, b) sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1997 zufließen; 4. soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist, nach der nach Absatz 2a sich ergebenden Jahreslohnsteuer für Ausgleichsjahre ab 1998; 5. soweit Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag zu erheben ist außer in den Fällen des 43b des Einkommensteuergesetzes: nach der ab 1. Januar 1998 zu erhebenden Kapitalertragsteuer oder dem ab diesem Zeitpunkt zu erhebenden Zinsabschlag; 6. soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzugsbetrag nach 50a des Einkommensteuergesetzes zu erheben ist: nach dem ab 1. Januar 1998 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag. (2) Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die Einkommensteuer, die abweichend von 2 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in allen Fällen des 32 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen wäre. (2a) [ 2 ] 1 Vorbehaltlich des 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden

Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach 39b Absatz 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III im Sinne des 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von 4 716 Euro [ 3 ] [Für 2016: 4 608 Euro; Bis 31.12.2015: 4 512 Euro; Ab 01.01.2018: 4 788 Euro] sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2 640 Euro und für die Steuerklasse IV im Sinne des 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von 2 358 Euro [ 4 ] [Für 2016: 2 304 Euro; Bis 31.12.2015: 2 256 Euro; Ab 01.01.2018: 2 394 Euro] sowie den Freibetrag für den Betreuungsund Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1 320 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach 32 Absatz 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht in Betracht kommt. Bei der Anwendung des 39b des Einkommensteuergesetzes für die Ermittlung des Solidaritätszuschlages ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend. 2 Bei Anwendung des 39f des Einkommensteuergesetzes ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung des nach 39f Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt. Vom 01.01.2003 bis 30.11.2015: (2a) 1 Vorbehaltlich des 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach 39b Abs. 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III im Sinne des 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von 4 368 [ 5 ] Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2 640 [ 6 ] Euro und für die Steuerklasse IV im Sinne des 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von 2 184 [ 7 ] Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungsoder Ausbildungsbedarf von 1 320 [ 8 ] Euro für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach 32 Abs. 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht in Betracht kommt. 2 Bei der Anwendung des 39b des Einkommensteuergesetzes für die Ermittlung des Solidaritätszuschlages ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete [ 9 ] [Bis 31.12.2011: auf der Lohnsteuerkarte eingetragene] Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend. 3 Bei Anwendung des 39f des Einkommensteuergesetzes ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung des nach 39f Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt.

(3) 1 Der Solidaritätszuschlag ist von einkommensteuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, vermindert um die Einkommensteuer nach 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, 1. in den Fällen des 32a Absatz 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1 944 Euro, 2. in anderen Fällen 972 Euro übersteigt. 2 Auf die Einkommensteuer nach 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes ist der Solidaritätszuschlag ungeachtet des Satzes 1 zu erheben. (4) 1 Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum 1. bei monatlicher Lohnzahlung a) in der Steuerklasse III mehr als 162 Euro und b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 81 Euro, 2. bei wöchentlicher Lohnzahlung a) in der Steuerklasse III mehr als37,80 Euro und b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 18,90 Euro, 3. bei täglicher Lohnzahlung a) in der Steuerklasse III mehr als 5,40 Euro und b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 2,70 Euro beträgt. 2 39b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden. (5) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Solidaritätszuschlag nur zu ermitteln, wenn die Bemessungsgrundlage in Steuerklasse III mehr als 1 944 Euro und in den Steuerklassen I, II oder IV mehr als 972 Euro beträgt. 4 Zuschlagsatz HI2563789 1 Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. 2 Er beträgt nicht mehr als 20 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach 3 Absatz 3 bis 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. 3 Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz.

4 Der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer nach 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes beträgt ungeachtet des Satzes 2 5,5 Prozent. 5 Doppelbesteuerungsabkommen HI44993 Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen. 6 Anwendungsvorschrift HI44994 (1) 2 in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) ist ab dem Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden. (2) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996anzuwenden. (3) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 1997 (BGBl. I S. 2743) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden. (4) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. (5) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. (6) Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. (7) 1 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978, 1979) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. (8) 3 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978, 1979) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. (9) 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.

(10) 3 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. (11) 3 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden. (12) [ 10 ] 1 3 Absatz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden. 2 Abweichend von Satz 1 sind 3 Absatz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auch für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 anzuwenden, soweit sich dies zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirkt. (13) [ 11 ] 3 Absatz 2a Satz 2 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden. (14) [ 12 ] 3 Absatz 2a Satz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2015 zufließen. 3 Bei der Lohnsteuerberechnung auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015, aber vor dem 1. Januar 2016 endenden täglichen, wöchentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass 3 Absatz 2a Satz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung bis zum 30. November 2015 nicht angewandt wurde (Nachholung). 4 Das Bundesministerium der Finanzen hat dies im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bei der Aufstellung und Bekanntmachung der entsprechenden Programmablaufpläne zu berücksichtigen ( 52 Absatz 32a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes). (15) [ 13 ] 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2015 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2015 zufließen. (16) [ 14 ] Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden. (17) [ 15 ] 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2016

zufließen. (18) [ 16 ] (18) 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2017 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2017 zufließen. [ 1 ] Eingefügt durch Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG) vom 19.07.2016. Zur Anwendung vgl. 6 Abs. 16. Anzuwenden ab 01.01.2016. [ 2 ] Abs. 2a geändert durch Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.07.2015. Zur Anwendung vgl. 6 Absatz 14. Anzuwenden ab 01.12.2015. [ 3 ] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Zur Anwendung vg. 6 Abs. 17. Anzuwenden für 2017. [ 4 ] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Zur Anwendung vg. 6 Abs. 17. Anzuwenden für 2017. [ 5 ] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22.12.2009. Anzuwenden ab 01.01.2010. [ 6 ] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22.12.2009. Anzuwenden ab 01.01.2010. [ 7 ] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22.12.2009. Anzuwenden ab 01.01.2010. [ 8 ] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22.12.2009. Anzuwenden ab 01.01.2010. [ 9 ] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) vom 07.12.2011. Anzuwenden ab 01.01.2012. [ 10 ] Abs. 12 angefügt durch Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010. Anzuwenden ab 14.12.2010. [ 11 ] Abs. 13 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) vom 07.12.2011. Anzuwenden ab 14.12.2011. [ 12 ] Abs. 14 angefügt durch Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.07.2015. Anzuwenden ab 23.07.2015. [ 13 ] Abs. 15 angefügt durch Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.07.2015. Anzuwenden ab 01.01.2016.

[ 14 ] Abs. 16 angefügt durch Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG) vom 19.07.2016. Anzuwenden ab 01.01.2016. [ 15 ] Abs. 17 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Anzuwenden ab 01.01.2017. [ 16 ] Abs. 18 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Anzuwenden ab 01.01.2018.