Informationen des Niedersächsischen Landeswahlleiters. Grundzüge des niedersächsischen Kommunalwahlsystems

Ähnliche Dokumente
Grundzüge des niedersächsischen Kommunalwahlsystems

Grundzüge des niedersächsischen Kommunalwahlsystems

Eildienst NSGB Ausgabe

Wahlordnung. des Integrationsrates Bad Pyrmont

Kommunalwahlen am 11. September 2011 Zahlen, Daten, Fakten

Zu den Kommunalwahlen gibt die Landeswahlleitung folgende Informationen bekannt:

II. Was Kandidaten wissen sollten

Die Kommunalwahlen. 1. Welche Textstelle ergibt, dass in Gemeinden regelmäßig Wahlen stattfinden?

1. Wahltermin, Wahlsystem

Kommunalwahl 2019: Das Kommunalwahlsystem

Wahlen. Wahlbeteiligung zu Bundestagswahlen regelmäßig höher als zu Landtagswahlen

Wahlbekanntmachung Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin/eines hauptamtlichen

In sieben Fragen zur Kommunalwahl. sie haben die wahl. landeszentrale für politische bildung

Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Bergisch Gladbach

Wahlbekanntmachung anlässlich der Wahl des Kreistages des Landkreises Hildesheim am 11. September 2016

Wahlbekanntmachung II.

Wahlordnung der Stadt Langenhagen für die Wahl des Seniorenbeirates. vom

Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Universitätsstadt Gießen vom ) Wahlgrundsätze

Zeitpunkt Sachverhalt -Rechtsgrundlage- Zuständig

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats am 26. Mai 2019

Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates in der Stadt Göttingen

Kommunalwahl am 06. März 2016

Wahlordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Radevormwald

A M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen

(c) Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld - Wahlamt - 1 INFORMATIONEN FÜR WÄHLER

Stadt Rottenburg am Neckar

wahlberechtigten Sachsen Wahlbeteiligung 75,4 Prozent Briefwähler 19. Deutschen Bundestag 191

Terminkalender für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen am

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats am 26. Mai 2019

Bekanntmachung des Wahltages der Kommunalwahl 2019 und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Wahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin der Stadt Weinheim am 20. Juni 2010 und eine evtl. erforderlich werdende Neuwahl am 04.

Die Sitzverteilung in der niedersächsischen Kommunalwahl

Gesetzentwurf. Drucksache 15/975. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 15. Wahlperiode der Landesregierung

Information der Wahlleiterin der Stadt Herzberg (Elster) zu der anstehenden Bürgermeisterwahl am 24. September 2017

Wahlen Inhaltsverzeichnis

Wahlbekanntmachung der Stadt Bad Kreuznach

der Stadt Wittlich über die Einrichtung und die Wahl eines Beirates für Migration und Integration vom 2. September 2009

Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Rathenow am 25. Februar 2018

Freie und Hansestadt Hamburg Geschäftsstelle des Landeswahlleiters

Fragen und Antworten zur Kreistagswahl 2019

Jahrgang 4 Nr. 21. Inhalt:

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats und der Ortschaftsräte am 25. Mai 2014

Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg

Wahlordnung für die Wahl des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck

Wahl des Oberbürgermeisters am 25. Mai Ergebnisse in Salzgitter. Nr. 120 Mai 2015

03 Wahlen. Klaus Eppele Fotolia.com

Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters Bürgermeisterin/Bürgermeisters Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeisters Landrätin/Landrats 2

I. Allgemeine Hinweise

Landkreis Ravensburg. die Kommunalwahlen - Wahl des Gemeinderats, Wahl des Ortschaftsrats und Wahl des Kreistags statt.

20 Stimmen für Hamburg. Am 20. Februar 2011 finden die nächste Bürgerschaftswahl und die Wahl zu den Bezirksversammlungen statt

Wahlbekanntmachung II. Die Stadt Bacharach und die Ortsgemeinden bilden einen oder mehrere Wahlbezirke und zwar:

Öffentliche Bekanntmachung

Kommunalwahlen sind die Gelegenheit, Politik vor Ort mitzubestimmen.

Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz

Was Kandidaten wissen sollten

Bekanntmachung des Kreiswahlleiters- Wahl des Landrates des Landkreises Ostprignitz-Ruppin. am 22. April 2018

Bayerisches Staatsministerium des Innern KOMMUNAL WAHLEN 2002 BAYERN

Wahlbekanntmachung II.

Stadt Korntal-Münchingen -Ortsrecht- Wahlordnung. für die Wahl der Jugendgemeinderäte

Hinweise für Parteien, Wählervereinigungen zur Ortschaftsratswahl am 07. Juni 2009

Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters

Maßnahmen/Vorgang auf Gemeindeebene. Zuständige Stelle Fundstelle

AM 25. Mai 2014 IN RHEINLAND-PFALZ

Bekanntmachung Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Vertretung der Stadt Jülich am

Wahlbekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Guben

Satzung des Eifelkreises Bitburg-Prüm über die Bildung eines Beirates für Migration und Integration vom

AMTSBLATT Herausgeber: Der Bürgermeister der Kreisstadt Mettmann

Wahl der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters der Stadt Teltow am 24. September 2017 Bekanntmachung des Wahlleiters

Bekanntmachung des Wahltages und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters

Übersicht zur Vorbereitung der Bürgermeisterwahlen 2008

Wahlbekanntmachung. Auf die Wahlbezirke der Kommunalwahlen entfallen folgende Stimmbezirke:

Wahl der Landrätin/des Landrates des Landkreises Havelland am 10. April Bekanntmachung des Kreiswahlleiters vom

Satzung des Landkreises Bad Dürkheim über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom 16. Juli 2014

Wahltag den 10. April und als Tag für eine etwa notwendig werdende Stichwahl den 24. April 2016 festgesetzt.

Wahlordnung. Geltungsbereich/Zuständigkeit. 2 Wahlorgane. 3 Wahlausschuss. 4 Wahlberechtigung

Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Finsterwalde am 24. September 2017

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats am 26. Mai 2019

Bekanntmachung des Wahlleiters

Wissenswertes zur Bundestagswahl

Wahlvorschlag. abgekürzt: für die Wahl zum. der / des. Gemäß Beschluss der. - Versammlung. werden als Bewerberinnen und Bewerber benannt:

Die Wahlleiterin der Stadt Falkenberg/Elster

Informationen zur Teilnahme an der Europawahl 2014

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Kreistags am 25. Mai 2014

Wahlordnung für den Seniorenrat der Stadt Ratingen (SeniorenratsWOR) Inhaltsverzeichnis

Recherchen zur bayerischen Kommunalwahl

Satzung der Stadt Diez über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom

Satzung. der Wählergruppe FÜR-WISMAR-Forum. (Kurzbezeichnung: FWF)

Hinweise zur Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten bei den Kommunalwahlen am 06. Mai 2018

Satzung über die Einrichtung und Aufgaben eines Beirates für Migration und Integration der Gemeinde Mutterstadt vom 13.

51/8 Wahlordnung zur Wahl des Kreisseniorenrates des Landkreises Marburg - Biedenkopf 1 Grundsatz 2 Wahltag

Kumulieren & Panaschieren

Bekanntmachung der Stadt Erkrath. Kommunalwahlen 2014

Wahlordnung des Jugendgemeinderats der Stadt Sindelfingen Gemeinderat am

Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Iserlohn

Kommunalwahlquiz Zu P&U aktuell 17 Kommunalwahlen in Baden- Württemberg

Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Terminkalender für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen der Hauptverwaltungsbeamten und ehrenamtlichen Bürgermeister in Sachsen-Anhalt

Wahlbereich I umfasst den Ortsteil Oberthal, Wahlbereich II umfasst die Ortsteile Gronig, Güdesweiler und Steinberg- Deckenhardt.

Transkript:

Informationen des Niedersächsischen Landeswahlleiters Grundzüge des niedersächsischen Kommunalwahlsystems

Grundzüge des niedersächsischen Kommunalwahlsystems In Niedersachsen werden alle fünf Jahre die Mandatsträger für mehr als zweitausend Kommunalvertretungen (Regionsversammlung, Kreistage, Stadträte, Gemeinderäte, Samtgemeinderäte, Stadtbezirksräte und Ortsräte) gewählt. In kreisfreien Städten ist nur der Rat der Stadt zu wählen. In Hannover und Braunschweig wird zusätzlich die Zusammensetzung von Stadtbezirksräten bestimmt. In zahlreichen Kommunen sind die Wählerinnen und Wähler gleichzeitig dazu aufgerufen, hauptamtliche Landrätinnen und Landräte, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie in der Region Hannover eine Regionspräsidentin oder einen Regionspräsidenten direkt zu wählen. In den kreisangehörigen Gemeinden wird im Höchstfall zur Stimmabgabe bei fünf verschiedenen Wahlen aufgerufen: In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden für die Kreiswahl, die Samtgemeinderatswahl, die Gemeinderatswahl, sowie die Bürgermeisterin- /Bürgermeister- und Landrätin-/Landratswahl; In den Einheitsgemeinden für die Kreiswahl, die Gemeinderatswahl, sowie die Bürgermeisterin-/Bürgermeister- und Landrätin-/Landratswahl und ggf. die Ortsratswahl. Wann wird gewählt? Die Kommunalwahlen finden in ganz Niedersachsen am 10. September 2006 statt. Soweit bei den Direktwahlen keiner der antretenden Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, finden die erforderlichen Stichwahlen am 24. September 2006 statt. Wer darf wählen? Wahlberechtigt (so genanntes aktives Wahlrecht) sind Deutsche oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, wenn sie am Wahltag ihr 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet, in dem sie wählen wollen, ihren Wohnsitz haben (z.b. im Landkreis für die Wahl des Kreistages), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben. Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden (Samtgemeinden) geführt. In das Wählerverzeichnis werden die Wahlberechtigten in der Regel automatisch eingetragen. Dies allerdings nur, sofern sie nicht vergessen haben, sich in ihrer Gemeinde (rechtzeitig) anzumelden! Wer kann gewählt werden? Kommunale Vertretungen Gewählt (so genanntes passives Wahlrecht) werden kann, wer am Wahltage

das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens sechs Monaten im Wahlgebiet (z.b. in der Gemeinde für die Wahl des Gemeinderats) seinen Wohnsitz hat und Deutscher ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Direktwahlen Für die Wahl als Bürgermeisterin/Bürgermeister oder Landrätin/Landrat ist wählbar, wer am Wahltage das 23., aber noch nicht das 65.Lebensjahr vollendet hat, Deutscher ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und die Gewähr dafür bietet, dass sie/er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Hier verlangen die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht, dass die Bewerberin/der Bewerber ihren/seinen Wohnsitz in dem Wahlgebiet hat, in dem sie oder er kandidiert. Wer kann Wahlvorschläge aufstellen? Wahlvorschläge können von politischen Parteien, Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen eingereicht werden. Hinsichtlich der Zielsetzung der Wählergruppen, ihrer organisatorischen Form, ihrer Größe usw. enthalten die wahlrechtlichen Bestimmungen keine Anforderungen. Auch lose Zusammenschlüsse von Wahlberechtigten können daher als Wählergruppen auftreten und Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen einreichen. Wie kommt man auf einen Wahlvorschlag? Wer die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt kann sich als Kandidatin/Kandidat auf der Liste (= Wahlvorschlag) einer politischen Partei aufstellen lassen, wenn sie/er der Partei als Mitglied angehört oder parteilos ist, mit anderen Bürgerinnen und Bürgern, die gleiche oder ähnliche Interessen verfolgen eine Wählergruppe bilden und mit diesen Bürgerinnen und Bürgern eine gemeinsame Liste aufstellen, oder als Einzelbewerberin/Einzelbewerber zur Wahl antreten. Die Bestimmung der Kandidatinnen/Kandidaten und ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe (= parteiähnliche Struktur mit Statut und Programm) muss in geheimer Abstimmung von der

jeweiligen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung der Partei oder Wählergruppe erfolgen. An der geheimen Abstimmung dürfen nur wahlberechtigte Deutsche und Unionsbürger teilnehmen, die Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe sind. Die geheime Abstimmung ist nur gültig, wenn an ihr mindestens drei wahlberechtigte Personen teilgenommen haben. Für die Gründung einer Wählergruppe reichen im Regelfall drei wahlberechtigte Personen aus. Die Aufstellung der Kandidatinnen/Kandidaten auf dem Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe muss in einer Versammlung der wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe erfolgen. Für die Einberufung einer solchen Versammlung sind keine besonderen Förmlichkeiten zu beachten. Alle wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe müssen jedoch die Gelegenheit erhalten, an der Versammlung teilnehmen zu können. Auch hier gilt, dass die Bestimmung der Kandidatinnen/Kandidaten auf dem Wahlvorschlag in geheimer Abstimmung erfolgen muss. Wer als Einzelbewerberin/Einzelbewerber zur Wahl antreten will, kann sich selbst vorschlagen. Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber können ihre Wahlvorschläge nur dann einreichen, wenn diese von einer bestimmten Anzahl von Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbereichs (Erläuterung im Abschnitt Wie wird gewählt auf dieser Seite) durch eine Unterschrift auf einem amtlichen Formular unterstützt werden. Nur wer bereits in der Vertretung des Wahlgebiets (z.b. Gemeinderat) oder im Deutschen Bundestag oder Niedersächsischen Landtag vertreten ist, wird von dieser Verpflichtung befreit. Die amtlichen Formulare für die Unterstützungsunterschriften werden von den für das jeweilige Wahlgebiet zuständigen Wahlleitern ausgegeben. Dort können auch weitere Informationen, z.b. über die Anzahl der beizubringenden Unterstützungsunterschriften, eingeholt werden. Für die Kandidatur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl einer/eines (hauptamtlichen) Bürgermeisterin/Bürgermeisters oder Landrätin/Landrats gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Wie wird gewählt? Die Wählerinnen und Wähler erhalten je einen Stimmzettel für jede Wahl, an der sie teilnehmen (z.b. einen für die Wahl des Kreistags und einen für die Wahl des Rates ihrer Gemeinde, ggf. auch jeweils einen Stimmzettel für die Wahl einer Landrätin/eines Landrats oder einer Bürgermeisterin/eines Bürgermeisters). Für die Wahl der Vertretungen (z.b. Kreistag, Rat der Gemeinde) gilt ein Dreistimmenwahlrecht mit der Möglichkeit des Kumulierens und des Panaschierens. Wählerinnen und Wähler können, anders als bei Bundestags- und Landtagswahlen, auf jedem Stimmzettel drei Kreuze machen. Sie können alle drei Stimmen einem Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit (Gesamtliste) oder einer einzigen Bewerberin/einem einzigen Bewerber auf einem Wahlvorschlag geben (Kumulieren). Die Stimmen können aber auch auf mehrere Gesamtlisten und/oder mehrere Bewerberinnen/Bewerber desselben Wahlvorschlages oder verschiedener Wahlvorschläge verteilt werden (Panaschieren). Das Wahlsystem setzt voraus, dass alle Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel aufgeführt sind. Da eine einzige Kandidatenliste für das gesamte Wahlgebiet (z.b. Gemeinde, Landkreis) eine zu große Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern umfassen würde, erfolgt eine Aufteilung des Wahlgebietes in annähernd gleich große Wahlbereiche mit jeweils unterschiedlichen Kandidatenlisten.

Sofern die Wahl einer Bürgermeisterin/eines Bürgermeisters oder einer Landrätin/eines Landrats in einem Wahlgebiet erfolgt, wird sie nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Für jede dieser Direktwahlen haben die Wählerinnen und Wähler nur eine Stimme, die sie einer Bewerberin/einem Bewerber durch Ankreuzen auf dem Stimmzettel geben können. Wie wird gezählt? Kommunale Vertretungen Die Mandate für die kommunalen Vertretungen werden nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl vergeben. Für die Sitzverteilung findet das nach dem Engländer Thomas Hare und dem deutschen Mathematikprofessor Horst Niemeyer benannte Proportionalverfahren Anwendung. Hierbei wird das Stimmenverhältnis proportional auf das Sitzverhältnis übertragen. Dazu wird die Gesamtzahl der in der jeweiligen Vertretung zu vergebenden Sitze mit der für einen Wahlvorschlag abgegebenen Stimmenzahl multipliziert und durch die Gesamtzahl der aller abgegebenen Stimmen dividiert. Diese Berechnung ergibt Proportionalzahlen. Jeder Wahlvorschlagsträger erhält zunächst soviel Sitze, wie sich nach seiner Proportionalzahl für ihn ganze Sitze ergeben. Die danach noch zu vergebenden Sitze erhalten die Parteien oder Wählergruppen mit den höchsten Zahlenbruchteilen. Innerhalb der Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen kommen die Bewerberinnen/Bewerber teilweise nach dem Grundsatz der Personenwahl (Reihenfolge nach der Zahl der persönlich erhaltenen Stimmen), teilweise nach dem Grundsatz der Listenwahl (Reihenfolge nach der Benennung im Wahlvorschlag) zum Zuge. Einen Mindeststimmenanteil für die Teilnahme am Verteilungsverfahren ( Sperrklausel ) gibt es bei den Kommunalwahlen nicht. Direktwahlen Die Direktwahlen der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister, Landrätinnen/Landräte werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat oder als Bewerberin/Bewerber des einzigen zugelassenen Wahlvorschlags von mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten gewählt worden ist und die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Haben sich mehrere Bewerberinnen/Bewerber der Wahl gestellt, aber niemand die erforderliche Stimmenzahl erhalten, so findet am zweiten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen/Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer an der Stichwahl teilnimmt. Wo wird gewählt? Für die Stimmabgabe werden Wahlbezirke gebildet. Kleinere Gemeinden (nicht mehr als 2 500 Einwohnerinnen und Einwohner) bilden einen Wahlbezirk, größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeinden bestimmen die Anzahl der Wahlbezirke sowie einen Wahlraum für jeden Wahlbezirk. Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält automatisch eine Wahlbenachrichtigung. Auf ihr ist angegeben, in welchem Wahlraum die Wählerin/der Wähler ihr/sein Wahlrecht ausüben kann. Wer aus einen wichtigen Grund (z.b. Urlaub, Krankheit) verhindert ist den Wahlraum aufzusuchen, oder ohne sein Verschulden nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann einen Wahlschein beantragen und von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machen.

Wer führt die Wahl durch? Die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen fallen in erster Linie in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, deren Wahlämter wesentliche organisatorische Einzelaufgaben zu erfüllen haben. Hierzu zählen zum Beispiel die Aufstellung und Führung der Wählerverzeichnisse, Benachrichtigung der Wahlberechtigten über ihr Wahlrecht, Ausgabe von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen Bestimmung und Einrichtung der Wahlräume (Wahllokale) Berufung der Wahlvorstandsmitglieder und ihre Schulung, Beschaffung der Stimmzettel, Zusammenstellung der Wahlergebnisse aus den einzelnen Wahlbezirken, Aufbewahrung der Wahlunterlagen. Wichtige Maßnahmen und Entscheidungen müssen jedoch nicht von den Verwaltungsbehörden, sondern von unabhängigen Wahlorganen getroffen werden. Dies sind die Wahlleiterinnen und Wahlleiter in den Landkreisen, Gemeinden und Samtgemeinden, die für jedes Wahlgebiet (z.b. Landkreis, Gemeinde) zu bildenden Wahlausschüsse sowie die für den Wahltag zu berufenden Wahlvorstände. Aufgabe der Wahlausschüsse ist vor allem die Prüfung und Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses. Die Wahlvorstände sind in den Wahllokalen der einzelnen Wahlbezirke für den ordnungsgemäßen Ablauf der Stimmabgabe und die Feststellung der Wahlergebnisse verantwortlich. Die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände werden aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebietes berufen; sie sind ehrenamtlich tätig. Zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Im ganzen Land Niedersachsen werden für die Kommunalwahlen rund 75 000 ehrenamtlich tätige Personen benötigt.