Handbuch für solothurnische Gemeinden: Einwohnerkontrolle

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5 Schweizer Ausweise Stand November 2015 Rechtsquellen Bund Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 22. Juni 2001 (Ausweisgesetz, AwG, SR 143.1) Verordnung vom über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige 20. September 2002 (Ausweisverordnung, VAwG, SR 143.11) Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 16. Februar 2010 (SR 143.111) Erläuterungen zur Revision der VAwG vom Juni 2008 Kanton Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, BGS 512.11) Handbuch des Bundesamtes für Polizei (fedpol) zu den Ausweisschriften 2010 und NAVIG (neues Antragsverfahren für Identitätskarten bei den Gemeinden) sowie Fotomustertafel (Kriterien für die Annahme von Fotos für Pässe und Identitätskarten) Arbeitsinstrument des Ausweiszentrums Solothurn 5.1 Schweizer Pass 5.1.1 Allgemeines Der Schweizer Pass hat den Sinn eines von den schweizerischen Behörden an alle Regierungen gerichteten Geleitbriefs, durch den der Passinhaber zu guter Aufnahme empfohlen und seine Wiederaufnahme in die Schweiz garantiert wird. Der Schweizer Pass dient dem Inhaber zur Reise ins Ausland, als Nachweis der Identität und der schweizerischen Staatsangehörigkeit sowie zur Niederlassung im Ausland. Sämtliche Ausweisdaten werden in der zentralen Datenbank ISA (Informationssystem Ausweisschriften) erfasst. Dadurch werden allfällige Mehrfachausstellungen verhindert und Missbräuche erheblich erschwert. Die zentrale Datenhaltung ermöglicht ausserdem Auskunftserteilung im Rahmen der Amtshilfe zur Aufnahme von Verlustmeldungen und zur Identitätsabklärung. 5.1.2 Schweizer Pass 10 Als assoziierter Schengen-Staat ist die Schweiz verpflichtet, einen Pass mit elektronisch gespeichertem Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücken auszustellen, einen so genannten E- Pass. Die Einführung eines biometrischen Schweizer Passes stellt eine internationale Verpflichtung dar, deren Erfüllung weiterhin die Reisefreiheit der Schweizerinnen und Schweizer sicherstellen soll. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben am 17. Mai 2009 die Vorlage angenommen. Die Einführung des biometrischen Passes erfolgte am 1. März 2010 und löst die Pässe 03 und 06 ab. Der Pass 10 erfüllt die Sicherheitsanforderungen, ist maschinenlesbar und entspricht den technischen Spezifikationen der ICAO (internationale Zivilluftfahrtorganisation). 5 Schweizer Ausweise Seite 1

Der Schweizer Pass 03 wird von den USA zur visumsfreien Reise in und durch das Land akzeptiert, sofern er nicht nach dem 25.10.2006 ausgestellt worden ist. 5.1.3 Datenschutz- und Sicherheitsmassnahmen Ein Symbol unten rechts auf dem Umschlag des Passes zeigt beim Pass 10 an, dass es sich um einen E-Pass handelt, der die internationalen Normen erfüllt. Der Chip, der beim neuen Pass 10 in der Umhüllung steckt, kann nach der Herstellung des Passes nicht mehr verändert oder kopiert («geklont») werden, ohne dass dies bei einer Kontrolle des Passes bemerkt würde. Die im Pass 10 gespeicherten Daten sind durch ein gesichertes Zugriffsverfahren und elektronische Schlüssel geschützt. Auch die Datenübertragung zwischen Chip und Lesegerät ist geschützt: Sie erfolgt verschlüsselt. Eine Ortung oder Überwachung von Personen anhand des Passes ist nicht möglich. Die Fingerabdrücke sind besonders gesichert: Damit ein anderes Land die Fingerabdrücke überhaupt lesen kann, muss es über die Berechtigung der Schweiz verfügen. Der Bundesrat erteilt diese nur jenen Ländern, deren Datenschutzniveau dem schweizerischen gleichwertig ist. Er kann die Berechtigung auch anderen Stellen (Fluggesellschaften) erteilen, die im öffentlichen Interesse die Identität von Personen überprüfen müssen. Werden die Datenschutzanforderungen der Schweiz nicht erfüllt, wird die Leseberechtigung wieder entzogen. Insgesamt werden das Verwenden eines gestohlenen oder verlorenen Passes und somit auch der Identitätsmissbrauch mit dem neuen Pass 10 erheblich erschwert. 5.1.4 Provisorischer Schweizer Pass In dringenden Situationen, wenn die Frist von 10 Arbeitstagen für die Erlangung eines ordentlichen Passes nicht mehr ausreicht, ein gültiger Ausweis nicht vorgelegt werden kann (beispielsweise Verlust unmittelbar vor der Abreise) oder ein gültiger Ausweis den Anforderungen des Ziellandes nicht genügt, kann die zuständige ausstellende Behörde mit der Ausstellung eines provisorischen Passes helfen. Ein solcher wird für die Dauer des geplanten Auslandaufenthaltes, allenfalls für die vom Einreiseland geforderte Dauer, jedoch für maximal 12 Monate ausgestellt. Einige Staaten anerkennen den provisorischen Schweizer Pass nicht. Verbindliche Auskünfte zu den Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Ziellandes sind deshalb bei der betreffenden Botschaft oder dem betreffenden Konsulat einzuholen. Die Notpassstellen in den Flughäfen Zürich-Kloten, Genève-Cointrin, Basel-Mühlhausen und Lugano-Agno können in einem begründeten Notfall einen provisorischen Pass ausstellen, wenn sich die beantragende Person ausweisen kann, das Schweizer Bürgerrecht besitzt, persönliche Daten und Identität festgestellt werden können und kein Hinderungsgrund für die Ausstellung eines Ausweises vorliegt. Schweizer Auslandvertretungen können provisorische Pässe ausstellen, wenn die persönlichen Daten und die Identität der beantragenden Person festgestellt werden können und kein Verweigerungsgrund vorliegt. Der provisorische Pass muss bei der Einreise in die Schweiz zurückgegeben werden. In der Regel wird er schon am Flughafen eingezogen. Die für den provisorischen Pass bezahlte Gebühr wird bei der Ausstellung eines ordentlichen Ausweises nicht angerechnet. 5 Schweizer Ausweise Seite 2

5.1.5 Antragsverfahren Schweizer Bürgerinnen und Bürgern mit Wohnsitz im Kanton Solothurn stehen drei Möglichkeiten zur Verfügung: Sie können den Antrag über das Internet unter www.schweizerpass.ch einreichen. Dort können in wenigen Minuten alle nötigen Angaben elektronisch erfasst werden. Im Übrigen befindet sich dort auch der Link zur kantonalen Webseite www.ausweiszentrum.so.ch. telefonisch unter der Nummer 032 627 63 70 stellen. Direkt bei der persönlichen Vorsprache im Ausweiszentrum abwickeln. Bei allen Antragsarten werden die notwendigen Daten erfasst, durch das Ausweiszentrum geprüft und ein Termin für die Erfassung der Biometriedaten vereinbart. Die biometrische Datenerfassung umfasst die Aufnahme des Gesichtsbildes, die digitale Erfassung zweier Fingerabdrücke sowie die Unterschrift. Folgende Unterlagen sind bei der persönlichen Vorsprache mitzubringen: Der zu ersetzende Ausweis (falls vorhanden) Bei Verlust des Ausweises eine Verlustmeldung einer schweizerischen Polizeibehörde Bei Bedarf die "Einwilligungserklärung" bzw. den Nachweis über das Sorgerecht Kinder benötigen für Reisen ins Ausland ab Geburt einen eigenen Ausweis und müssen bei der Antragsstellung ebenfalls persönlich anwesend sein. Das Gesichtsbild (Foto) wird ab Geburt in den Ausweis aufgenommen, Fingerabdrücke erst ab dem 12. Altersjahr. Personen, die noch nicht volljährig sind oder unter umfassender Beistandschaft stehen, müssen durch die sorgeberechtigte Person resp. den gesetzlichen Vertreter begleitet werden. Die Begleitperson hat sich auszuweisen (IDK/Pass oder Ausländerausweis). Zwingend notwendig ist bei Anträgen für Minderjährige (bei gemeinsamem Sorgerecht) die persönliche Vorsprache beider Elternteile. Wird die minderjährige Person von nur einem Elternteil begleitet, muss die schriftliche Einwilligung des zweiten sorgeberechtigten Elternteils mit dem vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Formular "Einwilligungserklärung" inkl. Pass- oder ID-Kopie vorgewiesen werden. Das Formular kann auf der Homepage des Ausweiszentrums heruntergeladen werden. Falls vorhanden, ist der Nachweis des alleinigen oder gemeinsamen Sorgerechts vorzulegen. Es gelten folgende Unterschriftsregelungen: Verheiratete Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht Geschiedene Mütter oder Väter mit alleinigem Sorgerecht Geschiedene Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht Im Konkubinat lebende Partner mit anerkannten Kindern und Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts Getrennt lebende Ehepartner (freiwillig oder gerichtlich) Das Sorgerecht steht beiden Eltern gleichermassen zu (Regelung noch nicht verfügt) Unterschrift: Mutter/Vater (Sorgeberechtigter, Nachweis des alleinigen Sorgerechts) Ledige Mütter haben ohne Sorgerechtserklärung grundsätzlich das alleinige Sorgerecht. 5 Schweizer Ausweise Seite 3

Die antragstellende Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen. Von der persönlichen Erscheinungspflicht kann nur in Fällen von schweren körperlichen oder geistigen Gebrechen und unzumutbar langen Wegen im Ausland abgewichen werden. Über Ausnahmen im Ausland entscheidet die zuständige Schweizer Vertretung. Für Kinder, Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft gelten besondere Bestimmungen. Das Ausweiszentrum überprüft mittels Personenstandsregister (INFOSTAR) die Antragsdaten, welche danach elektronisch an das zentrale Informationssystem Ausweisschriften (ISA) übermittelt werden. Diese Daten werden an das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) als Ausweisproduzent für den Schweizer Pass weitergeleitet. Der Schweizer Pass wird an die angegebene Zustelladresse, in der Regel den Antragstellern eingeschrieben zugestellt. Der alte Schweizer Pass kann nach der Entwertung dem Inhaber zurückgegeben werden. Im Ausland ist die schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung, bei der die antragstellende Person registriert ist, zuständig. Für die Antragstellung ist das Immatrikulationsregister massgebend. 5.1.6 Gültigkeit Schweizer Pass 03 und 06 Die Passmodelle 03 und 06 bleiben bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig. 5.2 Identitätskarte 2003 (IDK) 5.2.1 Allgemeines Auf der Identitätskarte ist das sogenannte (silbrige) Kinegram im Kartenkörper integriert und damit besser geschützt. Anstelle der Augenfarbe ist das Geschlecht des Karteninhabers oder der Karteninhaberin vermerkt und anstelle von "Schweizer Bürger" oder "Schweizer Bürgerin" steht lediglich die Nationalität "Schweiz". 5.2.2 Antragsverfahren Für die Bestellung einer IDK muss jede Person persönlich bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde vorsprechen und sofern schreibfähig, aber grundsätzlich ab dem 7. Altersjahr den Antrag unterschreiben. Bei Personen, die noch nicht volljährig sind oder unter umfassender Beistandschaft stehen, ist zusätzlich die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich (siehe Unterschriftenregelung 5.1.5). Die alte IDK ist bei der Bestellung mitzubringen. Es wird für jede Person (auch für Kleinkinder) ein aktuelles Passfoto, welches nicht älter als ein Jahr sein darf, benötigt. Das Foto muss den Vorgaben auf der Fotomustertafel entsprechen. Gemäss Kantonsratsbeschluss vom 01.03.2012 werden Anträge für Identitätskarten und Ausländerausweise weiterhin bei den Gemeinden eingereicht. Mit der Einführung der NAVIG-Applikation wurde das Antragsverfahren im Jahr 2014 angepasst. Die Einwohnerkontrolle übernimmt die Personalien aufgrund des hinterlegten Heimatscheines bzw. gemäss INFOSTAR ins NAVIG-Programm. Dort werden Grösse, ein allfälliger Allianzname, die Auswahl des Heimatortes (falls mehrere vorhanden sind), die Zustelladresse, die Telefonnummer, sowie abgelaufene oder entwertete Ausweise erfasst. Das Passbild wird mit dem neuen Antragsverfahren optional auf dem ausgedruckten Formular aufgeklebt und eingescannt oder direkt via Scanner oder Fotoapparat eingefügt und angepasst. Die antragstellende Person hat mit ihrer Unterschrift auf dem Unterschrif- 5 Schweizer Ausweise Seite 4

ten-pad oder dem ausgedruckten Formular die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen. Allfällige Beilagen (Verlustanzeigen, Arztzeugnisse, Ernennungsakte etc.) werden eingescannt und dem Antrag im NAVIG beigefügt. Die Datenübermittlung erfolgt elektronisch an das kantonale Ausweiszentrum. Das Ausweiszentrum überprüft die vorhandenen Daten auf deren Richtigkeit mittels Abgleich von INFOSTAR und ISA. Ebenso wird die Qualität des Fotos und der Unterschrift überprüft. Bei Unstimmigkeiten und/oder ungenügender Qualität wird der Antrag an die Gemeinde zurück gewiesen. Ist nichts zu beanstanden, schliesst das Ausweiszentrum den Antrag ab und sendet diesen in Produktion. Diese Daten werden danach an den Ausweisproduzenten für die IDK weitergeleitet. Die IDK wird per eingeschriebener Post an die angegebene Zustelladresse, in der Regel den Antragstellern geschickt. Die alte IDK kann nach der Entwertung dem Inhaber zurückgegeben werden. Im Ausland ist die schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung, bei der die antragstellende Person registriert ist, zuständig. Für die Antragstellung ist das Immatrikulationsregister massgebend. 5.3 Schweizer Pass und Identitätskarte = Kombiantrag Beim Kombiangebot (gleichzeitiger Antrag für Pass und Identitätskarte) wird gleich vorgegangen wie bei der Beantragung eines Passes 10. Die Meldung erfolgt bei der zuständigen ausstellenden Behörde (Antragsverfahren gemäss Punkt 5.1.5). Danach werden ein Pass mit elektronisch gespeicherten Daten und eine IDK ohne Chip und elektronisch gespeicherten Daten erstellt. 5.4 Anspruch Alle Schweizer Staatsangehörige haben gemäss Ausweisgesetz Anspruch auf einen Ausweis je Ausweisart, also auf einen Pass und eine Identitätskarte. 5.5 Passfoto Zur Erfassung der Biometriedaten muss kein Foto mehr mitgebracht werden. Wenn trotzdem ein eigenes Foto verwendet werden soll, muss dieses den strengen Qualitätsvorgaben des Bundes (gemäss Art. 12 Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige, SR 143.111) entsprechen und in digitaler Form beigebracht werden (USB- Stick). Es besteht kein Anspruch auf Verwendung der Fotografie, wenn diese nicht alle Anforderungen erfüllt. Die Gebühr bei Mitnahme einer eigenen digitalen Fotografie wird nicht reduziert. Für Anträge von Identitätskarten bei der Gemeinde ist die Abgabe eines Passfotos jedoch erforderlich, sofern die Gemeinde keinen speziellen Fotoservice anbietet. Es wird für jede Person (auch für Kleinkinder) ein aktuelles Passfoto, welches nicht älter als ein Jahr sein darf, im Format 35 x 45 mm (ohne Rand) benötigt. Das Passfoto muss von guter Qualität sein, es darf schwarz/weiss oder farbig sein. Wichtig ist der neutrale Hintergrund, Frontaufnahme, freies ganzes Gesicht ohne Kopfbedeckung. Das Foto muss der Fotomustertafel entsprechen und die Person eindeutig identifizieren. Fotos mit Kopfbedeckung für Ordensfrauen oder Personen, die einer Glaubensgemeinschaft angehören, welche das Tragen einer Kopfbedeckung in der Öffentlichkeit vorschreibt, können bewilligt werden. Amateurbilder sind zulässig, müssen jedoch den Anforderungen der Fotomustertafel entspre- 5 Schweizer Ausweise Seite 5

chen. Bei Kleinkindern oder behinderten Personen müssen nicht zwingend alle Anforderungen der Fotomustertafel (Blick in die Kamera, neutraler Gesichtsausdruck und Kopfgrösse) erfüllt sein. Auch bei Kindern lohnt sich der Gang zum Fotografen. 5.6 Lieferfrist Die Frist für die Zustellung der Ausweispapiere beträgt 10 Arbeitstage (30 Tage im Ausland) ab Genehmigung des Antrages durch das Ausweiszentrum. Bei fehlenden Unterlagen oder wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind, kann es zu einem zusätzlichen Behördengang kommen. Die Ausweise werden per Einschreiben zugestellt. Die Zustellung erfolgt bei Kombibestellungen separat. Der Ausweis ist sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Fehler innert Frist bei der antragstellenden Behörde zu melden. Trägt die Ausfertigungsstelle die Verantwortung für einen mangelhaften Ausweis oder Versäumnis der Zustellfrist (10 Tage Inland / 30 Tage Ausland), wird der Ausweis kostenlos ersetzt. 5.7 Verlust Bei Verlust des Schweizer Passes oder der IDK wird ein neuer Ausweis nur gegen Vorweisung einer Verlustmeldung (im Original) einer schweizerischen Polizeidienststelle erstellt. Wurde der Verlust einer Polizeistelle gemeldet, muss eine Wiederauffindung des Ausweises gemeldet werden, damit die entsprechende Entwertung vorgenommen werden kann. Verlustmeldungen von ausländischen Polizeidienststellen werden nicht akzeptiert. 5.8 Preise und Gültigkeit für den Schweizer Pass und die Identitätskarte Die Gebühren (inkl. Versandkosten) müssen direkt bei Antragstellung im Ausweiszentrum bzw. bei der Gemeinde bezahlt werden. Gültigkeit Preis Pass Erwachsene 10 Jahre CHF 145.00 Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre 5 Jahre CHF 65.00 Kombiangebot (Pass/IDK) Erwachsene 10 Jahre CHF 158.00 Kombiangebot (Pass/IDK) Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre 5 Jahre CHF 78.00 Provisorischer Pass Gültigkeit Preis Erwachsene, Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre Max. 1 Jahr CHF 100.00 Zuschlag für die Ausstellung am Flughafen CHF 50.00 Gültigkeit Preis Identitätskarte Erwachsene 10 Jahre CHF 70.00 Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre 5 Jahre CHF 35.00 5 Schweizer Ausweise Seite 6

Zuständigkeiten Eidgenössische Zuständigkeit Bundesamt für Polizei (fedpol) Eidg. Justiz- und Polizeidepartement 3003 Bern Telefon 031 323 11 23 Fax 031 322 53 04 info@fedpol.admin.ch www.fedpol.admin.ch Handbuch des Bundesamtes für Polizei (fedpol) zu den Ausweisschriften 2010 und NAVIG sowie Fotomustertafel (Kriterien für die Annahme von Fotos für Pässe und Identitätskarten) Kantonale Zuständigkeit Migrationsamt Ausweiszentrum Hauptbahnhofstrasse 12 (5. Stock) Postfach 132 4501 Solothurn Telefon 032 627 63 70 Fax 032 627 63 71 ausweiszentrum@ddi.so.ch www.ausweiszentrum.so.ch Arbeitsinstrument des Ausweiszentrums Solothurn Weitere Informationen sind zu finden: www.so.ch www.eda.admin.ch www.schweizerpass.ch 5 Schweizer Ausweise Seite 7