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Transkript:

1 Allgemeines Schiedsrichterordnung 1. Dem Landesschiedsrichterwart untersteht das Schiedsrichterwesen des BVMV. 2. Er beruft eine Schiedsrichterkommission zu seiner Unterstützung. 3. Die Kommission besteht aus mindestens 2 Schiedsrichtern mit DBB- Lizenz. 2 Schiedsrichtergestellung 1. Für die erste gemeldete Mannschaft im Punktspielbetrieb des BVMV hat jeder Verein 2 Schiedsrichter, mit für die Spielklasse ausreichender Lizenz zu stellen. 2. Für jede weitere Mannschaft hat der Verein einen zusätzlichen Schiedsrichter mit ausreichender Lizenz zu melden. 3. Für Mannschaften der Altersklasse U16 und jünger, brauchen keine Schiedsrichter durch die Vereine gestellt werden. 4. Neu beginnende Vereine sind in der ersten Saison von diesen Regelungen ausgenommen und können auf schriftlich begründeten Antrag auch in der zweiten Saison vom Landesschiedsrichterwart davon befreit werden. Eine Befreiung darüber hinaus ist nicht möglich. 5. Die Meldung der Schiedsrichtergestellung erfolgt spätestens zum 30.06. eines jeden Jahres. 6. Verstöße gegen die Vorschriften der Schiedsrichterordnung können mit einer Ordnungsstrafe nach dem Strafenkatalog belegt werden. 3 Lizenzgültigkeit 1. Jeder Schiedsrichter hat in der Saison mindestens 6 Einsätze bei Pflichtspielen durch Vorlage des Schiedsrichtereinsatzheftes und der Schiedsrichter-Lizenz beim zuständigen Landesschiedsrichterwart bis zum in der Ausschreibung festgelegten Termin nachzuweisen. 2. Einen Vereinswechsel haben der Schiedsrichter und der neue Verein unverzüglich dem Landesschiedsrichterwart mitzuteilen.

3. Bei Nichterfüllung dieser Vorschriften aus nicht nachvollziehbaren Gründen wird der Schiedsrichter von der Vereinsliste gestrichen und wird nicht gemeldet gewertet. 4 Ansetzung 1. Die Leitung von Pokal- und Oberligapflichtspielen obliegt nur DBBlizenzierten Schiedsrichtern. Über Ausnahmen kann der Landesschiedsrichterwart entscheiden. 2. Die Ansetzungen der Schiedsrichter erfolgen namentlich. 3. Die Ansetzungen sind für die Schiedsrichter bindend und sollen möglichst nach wirtschaftlichen Aspekten erfolgen, auch wenn dadurch die Vereinsneutralität aufgehoben wird. 4. Wenn es bei vereinsneutralen Ansetzungen zu einer Umbesetzung kommt und dadurch die Vereinsneutralität nicht mehr gewahrt ist, sind die Vereine sofort durch den Schiedsrichterwart zu informieren. 5 Umbesetzung 1. Können Schiedsrichter oder Vereine den erfolgten Schiedsrichteransetzungen nicht nachkommen, so haben sie selbst für entsprechenden Ersatz zu sorgen und die Zustimmung der zuständigen Schiedsrichterumbesetzungsstelle einzuholen. 2. Das Unterlassen der Meldung der Schiedsrichterumbesetzungsstelle wird mit einem Strafgeld geahndet. 6 Einsatz in höheren Klassen 1. Schiedsrichter, die zur Leitung von Bundesliga oder Regionalligaspielen eingesetzt werden wollen, müssen in der vorangegangenen Saison mindestens 20 Spiele geleitet haben, mit mindestens 10 Einsätzen bei Oberligaspielen. 2. Außerdem müssen diese Schiedsrichter dem BVMV für Aus- und Weiterbildungslehrgänge zur Verfügung stehen.

7 Auslagen und Spielleitungsgebühren 1. Der Ausrichter erstattet den angesetzten Schiedsrichtern die Spielleitungsgebühren und Auslagen vor Spielbeginn, spätestens in der Halbzeitpause gegen Quittung und ausgefüllten Abrechnungsbogen. 2. Die Schiedsrichter sind angehalten möglichst in Fahrgemeinschaften anzureisen. 3. Tritt ein Verein zu einem angesetzten Pflichtspiel durch eigenes Verschulden nicht an, so übernimmt dieser Verein die Auslagen und die Gebühren der Schiedsrichter. 4. Die Abrechnungsbogen sind zusammen mit dem Spielberichtsbogen der Staffelleitung zuzusenden. 5. Die Spielleitungsgebühren werden in der Ausschreibung festgelegt. 6. Die Auslagen werden gemäß der BVMV-Fahrtkostentabelle erstattet. Diese orientiert sich an der Finanzordnung des BVMV, unter Berücksichtigung der kürzesten Entfernung. 8 Ausbildung 1. Die BVMV führt Lehrgänge zur Aus- und Weiterbildung von Schiedsrichtern durch. 2. Jeder Verein hat die Verpflichtung, Schiedsrichter aus- und weiterbilden zu lassen und sie zur Leitung von Spielen abzustellen. 3. Für die Aus- und Weiterbildung ist der Landesschiedsrichterwart verantwortlich. 9 Lizenzverlängerung 1. Jeder Schiedsrichter muss an einer Schiedsrichterweiterbildung pro Jahr teilnehmen. 2. Schiedsrichter, die nicht mindestens an einem Weiterbildungslehrgang innerhalb einer Saison teilgenommen haben, verlieren damit automatisch den Anspruch auf Verlängerung einer Lizenz. 3. In gewissen Fällen kann der Schiedsrichter auf begründeten schriftlichen Antrag an den Landesschiedsrichterwart von dieser Verpflichtung befreit werden. 4. Über den Antrag entscheidet endgültig die Schiedsrichterkommission.

5. Für Schiedsrichter, welche 3 Jahre hintereinander an keiner Schiedsrichterweiterbildung teilgenommen haben, erlischt ihre Lizenz. 10 Lizensstufen 1. Einführung der Lizenzstufe E Schiedsrichterlizenzstufe E eingeführt b. Der Ausbildungslehrgang der Lizenzstufe E umfasst mind. 20 theoretische und praktische Unterrichtseinheiten (1U = 45 min.). Die Lehrgangs-Inhalte ergeben sich aus den vom DBB veröffentlichten Unterlagen. c. Die Absolventen der Lizenzstufe E sind SR-Anwärter. Sie dürfen nur zusammen mit Schiedsrichtern angesetzt werden, welche mind. der Lizenzstufe D angehören. d. An Ausbildungslehrgängen der Lizenzstufe E soll nur teilnehmen, wer mind. 15 Jahre alt ist. e. Die Schiedsrichteranwärter sind berechtigt Jugendspiele in der U 18, U16 und jünger zu leiten. Anwärter ab 16 Jahren dürfen zusätzlich in den unteren Seniorenligen eingesetzt werden. f. Die E Lizenzstufe hat keine Begrenzung in ihrer Gültigkeit. 2. Einführung der Lizenzstufe D Schiedsrichterlizenzstufe D eingeführt. b. Der Ausbildungs-Lehrgang der Lizenzstufe D umfasst mind. 16 theoretische und praktische Unterrichtseinheiten. Die Lehrgangsinhalte ergeben sich aus den vom DBB veröffentlichten Unterlagen. c. Die Absolventen der Lizenzstufe D erwerben die DBB SR Lizenz (= DBB Schiedsrichter) d. An Ausbildungslehrgängen der Lizenzstufe D soll nur teilnehmen, wer mind. 16 Jahre alt ist. Ferner sollten nach Möglichkeit mind. 2 Spiele als SR-Anwärter geleitet werden.

e. Schiedsrichter mit der Lizenzstufe D sind berechtigt alle Spielklassen im BVMV zu leiten, außer Herren Oberliga. Für die Leitung von Herren Oberliga Spielen im BVMV wird eine zusätzliche Berechtigung benötigt, welche durch die Leitung eines (Prüfungs) Spieles in der Herren Oberliga erworben werden kann. 3. Einführung der Lizenzstufe C a. An Ausbildungslehrgängen der Lizenzstufe D soll nur teilnehmen, wer mind. 16 Jahre alt ist. Ferner sollten nach Möglichkeit mind. 2 Spiele als SR-Anwärter geleitet werden. b. Die Lizenzstufe C umfasst die Aus- / Fortbildung von DBB- Schiedsrichtern zu Schiedsrichtern, die in den Spielklassen RL und OL eingesetzt werden. Die Lehrgangsinhalte ergeben sich aus den vom DBB veröffentlichten Anlagen. c. Teilnehmer an Modulmaßnahmen der Lizenzstufe C erhalten vom Veranstalter für absolvierte Ausbildungsteile entsprechende Zertifikate. Aus diesen haben Art und Dauer der behandelten Unterrichtseinheiten sowie die absolvierten Prüfungen hervorzugehen. d. An Aus-/ Fortbildungs- Maßnahmen der Lizenzstufe C soll nur teilnehmen, wer mindestens 17 Jahre alt ist. Ferner ist nachzuweisen, dass mindestens zehn Spiele als DBB Schiedsrichter geleitet wurden. e. Die Teilnahmevoraussetzungen sowie die Prüfungsbestimmungen ergeben sich au der Ausschreibung des Veranstalters. 4. Einführung der Lizenzstufe B Schiedsrichterlizenzstufe B eingeführt. b. Die Lizenzstufe B umfasst die Aus- / Fortbildung von DBB- Schiedsrichtern zu Schiedsrichtern, die in der Regionalliga eingesetzt werden. Die Lehrgangsinhalte ergeben sich aus den vom DBB veröffentlichten Unterlagen.

c. Teilnehmer an Maßnahmen der Lizenzstufe B erhalten vom Veranstalter für absolvierte Module ein entsprechendes Zertifikat. Aus diesen haben Art und Dauer der behandelten Unterrichtseinheiten sowie die absolvierten Prüfungen hervorzugehen. d. Die Teilnahmevoraussetzungen sowie die Prüfungsbestimmungen ergeben sich aus der Ausschreibung des Veranstalters. 5. Einführung der Lizenzstufe A Schiedsrichterlizenzstufe A eingeführt b. Die Lizenzstufe A umfasst die Aus- / Fortbildung von DBB- Schiedsrichtern zu Schiedsrichtern, die in der Bundesliga eingesetzt werden. c. Die weiteren Bestimmungen regelt der DBB. 11 Schiedsrichterfahrtkosten- und Schiedsrichterpool 1. Durch den Landesschiedsrichterwart bzw. durch die berufene Schiedsrichterkommission ist der Schiedsrichterfahrtkosten- und der Schiedsrichterpool bis spätestens 6 Wochen nach Abschluss der aktuellen Saison auszuwerten und die Ergebnisse den Vereinen mitzuteilen. Eine eventuelle Rückzahlung an die Vereine aus dem Pool bzw. eine Einzahlung der Vereine in den Pool (durch Gebührenbescheid einzufordern) ist bis spätestens 15.5. des Jahres nach Ablauf der Saison durch den BVMV vorzunehmen 12 1. Alle Punkte, die in dieser Schiedsrichterordnung nicht geregelt sind werden durch die DBB- Schiedsrichterordnung geregelt. 2. Dies betrifft besonders Spielbetrieb und Strafen gegen die Schiedsrichter. Geändert auf dem Verbandstag 2000, 2001, 2003, 2004, 2005 und 2006.